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Zug Obergericht Sonstiges 12.05.2022 Z1 2021 6

12 maggio 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·9,581 parole·~48 min·4

Riassunto

Forderung | Leihe/Darlehen/Kontokorrent

Testo integrale

20220329_163947_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 6 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 12. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, gegen C.________, vertreten durch RA M.A. HSG D.________ und/oder RA MLaw E.________, Beklagter, Berufungsbeklagter und Berufungskläger, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2021)

Seite 2/25 Rechtsbegehren Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter Berufung vom 15. März 2021 1. Es seien die Ziffern 1.2, 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug A3 2020 22 vom 11. Februar 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. […] eventualiter 3. Es seien die Ziffern 1.2, 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug A3 2020 22 vom 11. Februar 2021 aufzuheben; 4. Es sei die Bank K.________, gestützt auf Art. 168 Abs. 3 OR gerichtlich anzuweisen, den vom Berufungsbeklagten dem Berufungskläger mit Anspruchsabtretungsvereinbarung vom 19. Dezember 2018 (Anhang 2 der Darlehensvereinbarung vom 19. Dezember 2018) abgetretenen Vergütungsanspruch gegenüber der Bank K.________ mit einem Wert per 15.12.2018 in Höhe von CHF 205'881.00 bei der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zug zu hinterlegen; 5. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger an dem vom Berufungsbeklagten mit Anspruchsabtretungsvereinbarung vom 19. Dezember 2018 (Anhang 2 der Darlehensvereinbarung vom 19. Dezember 2018) abgetretenen Vergütungsanspruch gegenüber der Bank K.________, mit einem Wert per 15. Dezember 2018 in Höhe von CHF 205'881.00 berechtigt ist; 6. Es sei die Gerichtskasse anzuweisen, dem Berufungskläger den von der Bank K.________ gemäss dem Antrag Ziffer 4 bei der Gerichtskasse zu hinterlegenden Vergütungsanspruch auszuhändigen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Berufungsantwort vom 16. Juli 2021 Es sei die Berufung des Beklagten vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Beklagter, Berufungsbeklagter und Berufungskläger Berufung vom 15. März 2021 1. Das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Zug aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsgegners.

Seite 3/25 Berufungsantwort vom 21. Juli 2021 Die Berufung des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers. Sachverhalt 1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagter) waren beide als Arbeitskollegen bei der Bank K.________ (nachfolgend: Bank K.________) tätig (act. 1 Rz 35). Der Beklagte übte die Funktion als Digitalchef aus, bevor er die Bank K.________ im Jahr 2016 verliess (act. 1/4-5). Im Jahr 2017 gründete er die I.________ AG (heute: I.________ AG in Liquidation; nachfolgend: I.________ AG) und war fortan als deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen. Auf Vermittlung eines weiteren ehemaligen Kollegen nahmen die Parteien im Juli 2018 Gespräche über ein mögliches Engagement des Klägers im Zusammenhang mit der I.________ AG auf. In den folgenden Monaten tauschten sich die Parteien per E-Mail und teilweise auch persönlich dazu aus. Zu einer Einigung kam es aber vorerst nicht, wobei der Beklagte den Kläger spätestens im Dezember 2018 wissen liess, dass er dringend Geld für die I.________ AG benötigte. Nachdem ein Versuch des Klägers, einen Freund für eine Investition in die I.________ AG zu gewinnen, gescheitert war, bot er dem Beklagten am 15. Dezember 2018 an, ihm im Notfall ein kurzfristiges Darlehen zu gewähren ("Ok, C.________, and if you are in a really tough spot, I'll lend you short term against the Bank K.________ stock" [act. 1/22 S. 3]). Dabei betonte er, dass er dies lediglich tue, um dem Beklagten zu helfen ("C.________, I am only doing this to help […]" [act. 1/22 S. 3]). In der Folge arbeiteten die Anwälte des Beklagten einen Vertrag aus (act. 1/18-22). 1.2 Am 19. Dezember 2018 schloss der Kläger als Darlehensgeber ("Lender") mit dem Beklagten ("Shareholder") sowie der I.________ AG ("Tech-Company") einen schriftlichen Darlehensvertrag ("Loan Agreement") ab. Gemäss diesem Vertrag gewährte der Kläger dem Beklagten und der I.________ AG ein Darlehen von CHF 320'000.00, welches mit 10 % p.a. zu verzinsen und spätestens per 31. März 2019 zurückzuzahlen war. Die Auszahlung der Darlehensvaluta von CHF 300'000.00 (CHF 320'000.00 abzüglich einer "Up-front Fee" von CHF 20'000.00) sollte innerhalb von zwei Werktragen nach Unterzeichnung entweder auf das Konto des Beklagten bei der Bank K.________ mit der Referenz "Loan – C.________" oder auf das Konto der I.________ AG bei der Bank L.________ mit der Referenz "Loan – I.________ AG" erfolgen. Zur Sicherung der Darlehensrückzahlung trat der Beklagte dem Kläger in Ziff. 5.3 und Appendix 2 des Darlehensvertrags aus dem Arbeitsverhältnis mit der Bank K.________ stammende Vergütungsansprüche (nachfolgend: Awards) ab. In Appendix 3 des Darlehensvertrags verpflichtete sich der Beklagte ausserdem im Sinne einer bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Garantie (gemäss Art. 111 OR), dem Kläger bis zu CHF 350'000.00 zu bezahlen, falls die Bank K.________ die abgetretene Vergütung nicht erbringen oder die abgetretene Vergütung nicht ausreichen sollte, um die Darlehenssumme einschliesslich aufgelaufener Zinsen zu decken.

Seite 4/25 Der Darlehensvertrag wurde vom Kläger und zweimal vom Beklagten unterzeichnet, wobei der Beklagte einmal im Namen der I.________ AG als Geschäftsleitungsmitglied ("Member of the board of directors") und einmal in eigenem Namen als Aktionär ("Shareholder") unterschrieb (act. 1/2). 1.3 Mit Valuta 20. Dezember 2018, mithin einen Tag nach Abschluss des Darlehensvertrags, überwies der Kläger den Betrag von CHF 300'000.00 auf das Konto des Beklagten bei der Bank K.________ mit der Referenz "Loan – C.________" (act. 1/7). 1.4 In der Folge gerieten die I.________ AG und der Beklagte bei der Rückzahlung der Darlehenssumme in Verzug. Am 17. April 2019 stellte der Beklagte dem Kläger in Aussicht, bis zum 6. Mai 2019 mindestens die Hälfte und am 13. Mai 2019 die zweite Hälfte der Darlehenssumme zurückzuzahlen (act. 1/8). Mit Valuta 2. Mai 2019 überwies der Beklagte dem Kläger dann jedoch lediglich einen Betrag in der Höhe von CHF 111'000.00 mit der Referenz "1/3 Repayment of Loan" (act. 1/10). 1.5 Am 3. Juni 2019 schickte der Beklagte dem Kläger eine E-Mail mit folgendem Inhalt (act. 1/11): "Hi A.________, As per our WhatsApp conversation, I would like to propose the following final repayment plan for the outstanding credit amount: 1) Repayment of 225'000 CHF until 17th June 2019. This would be the remaining outstanding difference (principle and interest) as calculated per the attached xls. <C.________ _new.xlsx> 2) If no full repayment as per 1) is made (i.e. until 17.06.2019), you call the guarantees given in the loan agreement for the then still outstanding amount. I hope you can agree to this final plan and I sincerely appreciate your support given over the last months. Best, C.________" Entgegen dieser Ankündigung blieben weitere Zahlungen aus. Am 8. Juli 2019 wurde über die I.________ AG der Konkurs eröffnet. 1.6 Der Kläger versuchte in der Folge mehrmals vergeblich, die Bank K.________ dazu zu bewegen, die noch ausstehenden Awards auszuzahlen, die ihm der Beklagte sicherungshalber abgetreten hatte. Die Bank K.________ stellte sich dabei auf den Standpunkt, die Abtretung sei wegen eines vertraglichen Abtretungsverbots ungültig. Immerhin willigte sie aber ein, die Awards vorläufig auch dem Beklagten nicht auszurichten (act. 1/26-28). 2.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte der Kläger am 6. Mai 2020 beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten Klage ein (act. 1) und stellte vorab folgenden "prozessualen Antrag":

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Seite 6/25 Es sei die Bank K.________, gestützt auf Art. 168 Abs. 3 OR gerichtlich anzuweisen, den vom Beklagten dem Kläger mit Anspruchsabtretungsvereinbarung vom 19. Dezember 2018 (Anhang 2 der Darlehensvereinbarung vom 19. Dezember 2018) abgetretenen Vergütungsanspruch gegenüber der Bank K.________ mit einem Wert per 15. Dezember 2018 in Höhe von CHF 205'881.00 bei der Gerichtskasse des Kantonsgerichts Zug zu hinterlegen. Im Weiteren stellte er folgendes Rechtsbegehren: 1. Es sei der Beklagte zur Bezahlung eines Betrages von CHF 320'000.00, zuzüglich Zins zu 10 % seit dem 20. Dezember 2018, abzüglich Zahlung von CHF 111'000.00 vom 2. Mai 2019, an den Kläger zu verpflichten. 2. Es sei der Beklagte zur Bezahlung eines Betrages von mindestens CHF 15'878.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 2019 zu verpflichten. 3. Es sei festzustellen, dass der Kläger an dem vom Beklagten mit Anspruchsabtretungsvereinbarung vom 19. Dezember 2018 (Anhang 2 der Darlehensvereinbarung vom 19. Dezember 2018) abgetretenen Vergütungsanspruch gegenüber der Bank K.________, mit einem Wert per 15. Dezember 2018 in Höhe von CHF 205'881.00 berechtigt ist. 4. Es sei die Gerichtskasse anzuweisen, dem Kläger den von der Bank K.________ gemäss dem prozessualen Antrag des Klägers bei der Gerichtskasse zu hinterlegenden Vergütungsanspruch auszubezahlen. 5. Es sei der Rechtsvorschlag vom 24. Dezember 2019 in der Betreibung Nr. ________ gegen den Beklagten beim Betreibungsamt G.________ zu beseitigen und dem Kläger im Umfang von den durch den Beklagten nach den Anträgen Ziff. 1 und 2 an den Kläger zu bezahlenden Beträgen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten. 2.2 Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 beantragte der Beklagte, es sei ihm die Frist zur (materiellen) Beantwortung der Klage zu erstrecken und die Klage sei mangels gültiger Klagebewilligung (wegen örtlicher Unzuständigkeit) nicht zuzulassen (act. 7). Daraufhin wurde dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwort einstweilen abgenommen. Stattdessen erhielt der Kläger Gelegenheit, zur Eingabe des Beklagten Stellung zu nehmen. Zudem wurde die Friedensrichterin der Gemeinde G.________, welche die Klagebewilligung ausgestellt hatte, um Auskunft ersucht, ob der Beklagte im Schlichtungsverfahren die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben habe. Diese verneinte eine solche Einrede des Beklagten. Am 12. Juni 2020 entschied der Referent, dass auf die Klage eingetreten werde (act. 8-12). 2.3 In der Klageantwort vom 2. Juli 2020 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage (act. 13). 2.4 Anschliessend wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. In der Replik vom 1. Oktober 2020 zog der Kläger Ziff. 5 seines Rechtsbegehrens [Rechtsöffnung] zurück und korrigierte Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens insofern, als ein Zins erst ab dem 18. Dezember 2019 (statt dem 11. Dezember 2019) zuzusprechen sei und die Forderung auf CHF 15'878.50 (statt "mindestens CHF 15'878.50") laute (act. 20). Demgegenüber hielt der Beklagte in der Duplik vom 4. November 2020 an seinen bisherigen Anträgen fest. Den

Seite 7/25 weiteren Antrag des Beklagten auf Sicherheitsleistung für die voraussichtliche Parteientschädigung (act. 24) wies der Referent mit Entscheid vom 23. November 2020 ab (act. 27). 2.5 An der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2021 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 31-35). 2.6 Am 11. Februar 2021 fällte das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 37; Verfahren A3 2020 22): 1.1 Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 220'911.10 nebst Zins von 10 % seit dem 2. Mai 2019 sowie CHF 445.00 zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 17'500.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von CHF 16'500.00 mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 16'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 1'000.00 wird vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 7'750.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 475.00 zu ersetzen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 3.1 Gegen diesen Entscheid reichten beide Parteien mit Eingaben vom 15. März 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 38 und 39). Der Kläger stellte zudem den prozessualen Antrag, dass hinsichtlich der Dispositiv-Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids die vorzeitige Vollstreckung zu bewilligen sei (Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens). Mit Eingabe vom 26. März 2021 stellte wiederum der Beklagte den Antrag, der Kläger sei zur Leistung einer Sicherheit für die voraussichtliche Parteientschädigung zu verpflichten (act. 43). 3.2 Nachdem sich der Kläger in seiner Stellungnahme vom 1. April 2021 dem Sicherstellungsbegehren des Beklagten nicht widersetzt hatte, wurde er mit Präsidialverfügung vom 30. April 2021 verpflichtet, eine allfällige Parteientschädigung des Beklagten in der Höhe von CHF 11'060.00 sicherzustellen (act. 47 und 49). Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung von Dispositiv-Ziff. 1.1 des erstinstanzlichen Entscheids wies der Präsident der I. Zivilabteilung mit Verfügung vom 28. Juni 2021 ab (act. 53). 3.3 In den Berufungsantworten vom 16. Juli bzw. 21. Juli 2021 schlossen die Parteien je auf kostenfällige Abweisung der von der Gegenseite erhobenen Berufung (act. 54 und 56). 3.4 Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt.

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Seite 9/25 Erwägungen 1. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in London, England, und der Beklagte in G.________ in der Schweiz. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte sowie die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts auf den vorliegenden Streitfall werden von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb diesbezüglich ohne Weiteres auf die E. 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann. 2.1 Bevor auf die materielle Begründung des erstinstanzlichen Entscheids und die von den Parteien dagegen erhobenen Rügen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 2.1.1 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 143 III 42 E. 4.1; 138 III 625 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3). 2.1.2 Der Kläger reichte mit seiner Berufung vier neue Urkunden ein: ein "Contingent Capital Award Certificate", ein "Performance Share Awards Certificate" und ein "Share Awards Certificate" (alle undatiert) sowie einen Betreibungsregisterauszug des Beklagten vom 10. März 2021 (act. 38/4-7). Der Betreibungsregisterauszug ist für die materielle Beurteilung der klägerischen Berufung belanglos; der Kläger reichte ihn im Zusammenhang mit seinem Gesuch um vorzeitige Vollstreckung ein. Ob es sich dabei im Hauptverfahren um ein zulässiges echtes Novum handelt, kann deshalb offenbleiben. Unberücksichtigt bleiben müssen hingegen die drei "Award Certificates". Der Kläger äussert sich in seiner Berufung mit keinem Wort dazu, weshalb es sich dabei um zulässige Noven handeln soll. Insbesondere begründet er nicht, weshalb es ihm nicht möglich war, diese trotz zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen. Abgesehen davon sind alle "Award Certificates" undatiert. Dass es sich dabei um echte Noven handle, wird vom Kläger nicht behauptet und ist ohnehin unwahrscheinlich, beziehen sich doch alle drei "Certificates" auf die im Februar 2017 gewährten "Awards".

Seite 10/25 2.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Parteien den angefochtenen Entscheid insoweit nicht beanstanden, als die Vorinstanz die Forderung des Klägers auf CHF 15'878.50 für ungedeckte Übersetzungs- und Anwaltskosten (Rechtsbegehren Ziff. 2) nur im Umfang von CHF 445.00 gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen hat (act. 37 E. 6.2 f.). Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. 3. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien gültig sei und der Beklagte solidarisch mit der I.________ AG für die Rückzahlung der Darlehenssumme hafte. Sie hiess die Klage deshalb im Hauptpunkt gut, wogegen der Beklagte Berufung eingereicht hat. Zusammengefasst begründete die Vorinstanz ihren Entscheid wie folgt (act. 37 E. 3-4.5): 3.1 Gemäss schriftlichem Darlehensvertrag habe der Kläger der I.________ AG und dem Beklagten ein Darlehen von CHF 320'000.00 gewährt ("a loan granted by the Lender [= Kläger] to the Shareholder [= Beklagter] and Tech-Company [= I.________ AG]" [act. 1/2; Hervorhebungen hinzugefügt]). Aus dem Wortlaut des Darlehensvertrags gehe mithin klar hervor, dass sowohl der Beklagte als auch die I.________ AG als Darlehensnehmer aufgetreten seien. Sodann habe die Auszahlung der Darlehensvaluta (abzüglich der "Upfront Fee" von CHF 20'000.00) in der Höhe von CHF 300'000.00 innerhalb von zwei Werktagen nach Unterzeichnung entweder auf das Konto des Beklagten bei der Bank K.________ mit der Referenz "Loan – C.________" oder auf das Konto der I.________ AG bei der Bank L.________ mit der Referenz "Loan – I.________ AG" erfolgen sollen. Der Kläger habe mithin die Wahl gehabt, die Darlehensvaluta auf ein Konto des Beklagten oder der I.________ AG auszuzahlen, was dafür spreche, dass der Beklagte und die I.________ AG gleichberechtigte Borger sein sollten. Im Weiteren sei in Ziffer 4.1 des Darlehensvertrags unter dem Titel "Repayment" Folgendes ausgeführt worden: "On 31 March 2019 (the Maturity Date), the Loan term ends and requires, without any prior written notice, the full repayment of the Loan Amount, including all accrued interest, by the Shareholder or the Tech-Company" (act. 1/2 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Aufgrund der Formulierung im Darlehensvertrag hätten sowohl der Beklagte als auch die I.________ AG dem Kläger die Rückzahlung des Darlehens und damit die Erfüllung der ganzen Schuld versprochen. Insofern sei der Wortlaut des Vertrages klar und nicht auslegungsbedürftig. Ferner habe der Beklagte den Darlehensvertrag zweimal unterzeichnet, einmal als "Member of the board of directors" der I.________ AG und ein weiteres Mal für sich persönlich. Dies hätte er nicht getan, wenn er lediglich als Organ der I.________ AG aufgetreten wäre und nur diese hätte verpflichten wollen. Mithin gehe aus den Umständen klar hervor, dass mit dem gemeinsamen Vertragsabschluss eine solidarische Verpflichtung des Beklagten und der I.________ AG gewollt gewesen sei. Als wirtschaftlicher Berechtigter der mitverpflichteten I.________ AG habe der Beklagte im Übrigen auch ein erkennbares eigenes Interesse am Darlehen gehabt. Hätte der Beklagte lediglich die Sicherstellung einer fremden Schuld ins Auge gefasst, so hätte er seine diesbezügliche Absicht dem Kläger gegenüber deutlich zu erkennen geben und den angeblich gewünschten Ausschluss einer persönlichen Haftung klar im Darlehensvertrag formulieren müssen.

Seite 11/25 3.2 Auch aus dem Verhalten des Beklagten nach Vertragsabschluss gehe klar hervor, dass er sich für die Erfüllung der ganzen Darlehensschuld verpflichtet gefühlt habe. Mit Valuta 2. Mai 2019 habe der Beklagte – und nicht die I.________ AG – dem Kläger den Betrag von CHF 111'000.00 mit der Referenz "1/3 Repayment of Loan" überwiesen. Sodann habe er in der an den Kläger gerichteten E-Mail vom 3. Juni 2019 unter anderem Folgendes ausgeführt: "[…] I would like to propose the following final repayment plan for the outstanding credit amount: 1) Repayment of 225'000 CHF until 17th June 2019. This would be the remaining outstanding difference (principle and interest) as calculated per the attached xls […] 2) If no full repayment as per 1) is made (i.e. until 17.06.2019), you call the guarantees given in the loan agreement for the then still outstanding amount" (act. 1/11). 3.3 An diesem Ergebnis würden weder eine Parteibefragung noch die Einvernahme von F.________ (von der Buchhaltung der I.________ AG) etwas ändern. Mithin seien diese vom Beklagten offerierten Beweise in antizipierter Beweiswürdigung nicht abzunehmen. Das Recht auf Beweis räume den Parteien kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein und die Pflicht des Gerichts, Beweise abzunehmen, sei nicht absolut. Komme das Gericht zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, müsse es ihn nicht abnehmen. Als Zwischenergebnis sei somit festzuhalten, dass die Parteien in Bezug auf das Darlehen eine Solidarschuldnerschaft vereinbart hätten und sowohl die I.________ AG als auch der Beklagte in Bezug auf das fällige Darlehen rückerstattungspflichtig seien. 3.4 Entgegen der Ansicht des Beklagten sei der Darlehensvertrag auch nicht nichtig. Das Darlehen von CHF 320'000.00 sei ab dem Tag nach dem Zahldatum und einschliesslich dieses Tages mit einem festen Jahreszins von 10 % zu verzinsen und bis am 31. März 2019, d.h. nach etwas mehr als 3 Monaten, zurückzuzahlen (gewesen). Für die Bereitstellung des Darlehens hätten die Darlehensnehmer zudem eine Vorabzahlung von CHF 20'000.00 leisten müssen. Falls bis zum Fälligkeitsdatum keine Zahlung erfolgt sei, würden die Zinsen gemäss Vertrag bis zur effektiven Rückzahlung weiterhin auf die Darlehenssumme auflaufen. Demzufolge habe die Vorabzahlung von CHF 20'000.00 unabhängig von der Laufzeit des Darlehens bestanden, weshalb diese Leistung nicht als Zins zu qualifizieren sei. Eine solche Vorabzahlung könne im Rahmen der Privatautonomie ohne Weiteres vereinbart werden. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit aufgrund Verstosses gegen die Höchstzinsvorschriften sei dieser Betrag jedenfalls unbeachtlich. Ferner sei der Darlehensvertrag und damit insbesondere die Vorabzahlung unbestrittenermassen vom Beklagten vorgeschlagen worden, weshalb es als rechtsmissbräuchlich erscheine, wenn er aus dieser Klausel die Nichtigkeit der Darlehensforderung herleiten wolle. Im Weiteren sei ein jährlicher Zinsfuss von 10 % vereinbart worden, welcher auch im Verzugsfall bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung weiterhin fällig sei. Zu berücksichtigen sei, dass es sich beim Darlehensvertrag nicht um ein alltägliches Kreditgeschäft gehandelt habe. Der Zweck des Darlehens habe darin bestanden, die Darlehensnehmer bei ihrem Finanzierungsbedarf zu unterstützen, indem der Kläger ein Darlehen in Form einer kurzfristigen Brückenfinanzierung gewährt habe. Da der vereinbarte Zinssatz den zulässigen Höchstzinssatz um 8 % unterschreite, sei die Zinsabrede nicht zu beanstanden und insbesondere nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Daran ändere auch nichts, dass das Darlehen nicht ungesichert

Seite 12/25 vergeben worden sei. Sodann hätte ein sittenwidriger Zinssatz nicht die beantragte Nichtigkeit des Vertrages, sondern lediglich die Kürzung des Zinses auf ein gesetzeskonformes Mass zur Folge. Im Übrigen liege auch kein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung vor, was eine Anwendbarkeit der Übervorteilung gemäss Art. 21 Abs. 1 OR ebenfalls verwehre. Mithin sei der Darlehensvertrag gültig zustande gekommen. 4. 4.1 Der Beklagte beharrt in seiner Berufung zunächst auf dem Standpunkt, er sei persönlich gar nicht Darlehensnehmer des umstrittenen Darlehens und hafte für dessen Rückzahlung auch nicht solidarisch. Die Bezeichnungen des Beklagten und der I.________ AG als "Shareholder" und als "Tech-Company" liessen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf eine Stellung des Beklagten als Darlehensnehmer schliessen. Er sei vielmehr klar nur als Aktionär der Darlehensnehmerin bezeichnet worden und sei dabei selbst nicht Darlehensnehmer gewesen. Auch habe die Vorinstanz übersehen, dass die Rückzahlung von CHF 111'000.00 am 2. Mai 2019 zwar von einem Konto des Beklagten erfolgt sei. Diese Zahlung habe er aber im Auftrag der I.________ AG vorgenommen, die zu diesem Zeitpunkt kein eigenes Konto mehr gehabt habe. Die Rückzahlung sei denn auch ordnungsgemäss in der Buchhaltung der I.________ AG verbucht worden. Dass die Vorinstanz zu diesem Punkt weder eine Parteibefragung noch die Befragung von F.________ von der Buchhaltung der I.________ AG zum Beweis zugelassen habe, sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten und eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Hinzu komme, dass der Beklagte auch die E-Mail vom 3. Juni 2019 nicht in seinem eigenen Namen geschrieben habe: Diese E-Mail sei nicht nur vom "E-Mail-System" der I.________ AG mit der E-Mail-Adresse ________@___, sondern auch in deren Namen gesendet worden. Aus den Formulierungen im Darlehensvertrag könne ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass der Beklagte gleichberechtigter Darlehensnehmer mit der I.________ AG hätte sein sollen. Letztlich habe er auch nicht die Rückzahlung des Darlehens und damit die Erfüllung der ganzen Schuld versprochen. Insofern sei der Wortlaut des Vertrags nicht klar und sehr wohl auslegebedürftig. Gemäss Darlehensvertrag habe der Kläger der I.________ AG ein Darlehen von CHF 320'000.00 gewährt ("a loan granted by the Lender [= Kläger] to the Shareholder [= Beklagter] and Tech-Company [I.________ AG]"). Der Beklagte habe allein aufgrund einer entsprechenden Forderung des Klägers als Bürge für die I.________ AG unterzeichnet. Die gesamten Umstände und das Verhalten der Parteien würden darauf hindeuten, dass aus Sicht des Beklagten die Sicherstellung der Hauptschuld und nicht etwa die Erfüllung des Vertrages im Vordergrund gestanden habe (act. 39 Rz 9-17 und 20 ff.). 4.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 4.2.1 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Wie die Vorinstanz richtig festhielt (und im englischen Wortlaut sogar vom Beklagten selbst wiederholt wird), wird bereits im Rubrum des Darlehensvertrags festgehalten, dass der

Seite 13/25 Vertrag "in Bezug auf ein vom Darlehensgeber [Kläger] an den Anteilseigner [Beklagter] und das Tech-Unternehmen [I.________ AG] gewährtes Darlehen" abgeschlossen werde ("in respect of a loan granted by the Lender to the Shareholder and Tech-Company"). Eine ähnliche Formulierung findet sich auch in Ziff. 1.1 des Darlehensvertrags: "Der Darlehensgeber stimmt zu, dem Anteilseigner und dem Tech-Unternehmen ein Darlehen (…) in einer Gesamthöhe von CHF 320'000 (…) zu gewähren" ("The Lender agrees to grant the Shareholder and the Tech-Company a loan […] in the total amount of CHF 320'000 […]"; act. 1/2 S. 1 und 3 [Ziff. 1.1]). Die Verbindung zwischen dem Beklagten und der I.________ AG mit der Konjunktion "und" kann nur so verstanden werden, dass das Darlehen beiden gleichermassen gewährt wurde. Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz entspricht dies auch dem Inhalt des Vertrags: Der Kläger konnte die Darlehenssumme wahlweise entweder auf ein Konto des Beklagten oder ein solches der I.________ AG überweisen (act. 1/2 Ziff. 2.1) und auch die Rückzahlung am 31. März 2019 hatte entweder durch den Beklagten oder die I.________ AG zu erfolgen (act. 1/2 Ziff. 4.1). Mithin waren der Beklagte und die I.________ AG gemäss Vertrag gleichermassen zur Entgegennahme der Darlehenssumme berechtigt und zu deren Rückerstattung verpflichtet. 4.2.2 Hinzu kommen weitere Formulierungen im Darlehensvertrag, welche dieses Verständnis stützen. So wird etwa in Ziff. 1.2 des Vertrags festgehalten, dass der Anteilseigner [Beklagter] und das Tech-Unternehmen [I.________ AG] übereinkämen, den Darlehensgeber mit einer Vorabzahlung von CHF 20'000.00 (…) für die Bereitstellung des Darlehens zu entschädigen ("The Shareholder and the Tech-Company agree to compensate the Lender with an up-front fee of CHF 20'000 […] for the provision of the Loan"; act. 1/2 Ziff. 1.2). Wäre es den Parteien nur darum gegangen, dass der Beklagte die Darlehensrückforderung absichert, wäre es nicht notwendig gewesen, dass der Beklagte und die I.________ AG hinsichtlich der Vergütung an den Kläger "übereinkommen". Vielmehr hätte die I.________ AG diese Vergütung selbständig versprochen und der Beklagte hätte sie lediglich abgesichert. Sodann versprach der Beklagte gemäss Ziff. 7.1 des Darlehensvertrags, die Kosten und Aufwendungen in Verbindung mit dem Abschluss und der Erfüllung des Darlehensvertrags zu bezahlen (act. 1/2 Ziff. 7.1). Diese Abrede belegt ein vitales Eigeninteresse des Beklagten am Abschluss des Darlehensvertrags. Hätte der Beklagte lediglich als Bürge fungiert, wie er selbst geltend macht, hätte es für ihn keinen Grund für ein solches Kostenübernahmeversprechen gegeben. 4.2.3 Am Gesagten ändert nichts, dass der Beklagte und die I.________ AG im Darlehensvertrag als "Shareholder" und "Tech-Company" bezeichnet werden und nicht etwa als Darlehensnehmer 1 und 2. Entscheidend sind nicht die gewählten Bezeichnungen, sondern die mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Dies gilt vorliegend umso mehr, als mit "Shareholder" und "Tech-Company" neutrale Bezeichnungen gewählt wurden, die zwar – wie der Beklagte grundsätzlich richtig vorbringt – für sich genommen nicht auf eine Rolle als Darlehensnehmer schliessen lassen, dieser jedoch auch nicht entgegenstehen. 4.2.4 Zuzustimmen ist auch der Auffassung der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Beklagten nach Vertragsabschluss zusätzlich darauf hinweist, dass er sich für die Erfüllung der ganzen Darlehensschuld verpflichtet fühlte. So trifft es zu, dass der Betrag von CHF 111'000.00 am 2. Mai 2019 von einem privaten Konto des Beklagten an den Kläger überwiesen wurden (Text: "Clearing payment C.________ […] 1/3 Repayment of Loan"[act. 1/10]). Dass diese

Seite 14/25 Zahlung im Auftrag der I.________ AG erfolgt sein soll, wie der Beklagte geltend macht, ist unbelegt und zudem auch nicht überzeugend. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb der Beklagte eine solche Zahlung hätte vornehmen sollen, wenn er sich persönlich nicht in der Pflicht sah. Gemäss seinen eigenen Angaben verfügte die I.________ AG damals bereits über kein eigenes Konto mehr. Und auch sonst muss sie mehr oder weniger mittellos gewesen sein, zumal bloss zwei Monate später der Konkurs über sie eröffnet wurde. Mithin hatte der Beklagte keinerlei Aussicht darauf, dass ihm die I.________ AG den Betrag irgendwann wieder hätte ersetzen können. Wäre der Beklagte tatsächlich der Auffassung gewesen, dass ihn persönlich keine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens traf, hätte es insofern nahegelegen, dem Kläger schlicht mitzuteilen, dass der I.________ AG eine Rückzahlung nicht mehr möglich sei. Dies hat der Beklagte indessen nicht getan, sondern das Geld von seinem eigenen Konto überwiesen. Ob der Betrag von CHF 111'000.00 dennoch "ordnungsgemäss" in der Buchhaltung der I.________ AG verbucht wurde, ist nicht relevant, zumal der Beklagte nicht näher darlegt, was er darunter genau versteht. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Parteibefragung bzw. die Befragung von F.________ von der Buchhaltung der I.________ AG zu diesem Thema verzichtet hat. Inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz unzulässig sein soll, begründet der Beklagte im Übrigen auch gar nicht weiter. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten ist jedenfalls nicht ersichtlich. 4.2.5 Zutreffend – wenn auch irrelevant – ist, dass der Beklagte die E-Mail vom 3. Juni 2019, mit der er dem Kläger ein letztes Abzahlungsangebot machte, von seinem geschäftlichen E-Mail- Account bei der I.________ AG (<________@___>) verschickt hat. Daraus allein lässt sich entgegen der Meinung des Beklagten nicht schliessen, dass dies im Namen der I.________ AG geschah. Solches geht weder ausdrücklich aus der E-Mail hervor, noch hat der Beklagte eine E-Mail-Signatur verwendet, der hätte entnommen werden können, dass er im konkreten Fall in seiner Funktion als Verwaltungsrat der I.________ AG gehandelt hat. Schliesslich können auch private E-Mails ohne Weiteres von einem geschäftlichen E-Mail-Account verschickt werden. Die E-Mail-Kommunikation zwischen den Parteien erweckt denn auch insgesamt den Eindruck eines wenig förmlichen, sondern eher persönlich-privaten Austauschs, wobei die E-Mail vom 3. Juni 2019 keine Ausnahme bildet. 4.3 Im Ergebnis deutet nichts darauf hin, dass der Beklagte lediglich Bürge für die Rückzahlung des Darlehens gewesen wäre. Somit bleibt es bei dem von der Vorinstanz in E. 3.5 gezogenen Zwischenfazit, wonach sowohl die I.________ AG als auch der Beklagte in Bezug auf das fällige Darlehen solidarisch rückerstattungspflichtig sind. 5. 5.1 In der Berufung hält der Beklagte auch weiter daran fest, dass der Darlehensvertrag nach Art. 20 Abs. 1 OR nichtig oder der Zins zumindest auf das maximal zulässige Mass zu reduzieren sei. Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, der flexible bundesprivatrechtliche Höchstzinssatz liege zurzeit bei ca. 18 % pro Jahr. Darin eingeschlossen seien Provisionen und weitere Entgelte, soweit sie nicht echte Auslagen des Darleihers für den Borger seien. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die "Up-front fee" von CHF 20'000.00 bei der Ermittlung des vorliegend vereinbarten Zinses nicht zu berücksichtigen sei. Die "Up-front fee" habe jedoch nicht zur Deckung von

Seite 15/25 Auslagen des Klägers gedient und sei deshalb als ein weiteres Entgelt zu qualifizieren, das in den Zinssatz miteinzuschliessen sei. Wenn die Vorinstanz festgehalten habe, die "Up-front fee" habe unabhängig von der Laufzeit des Darlehens bestanden und könne aus diesem Grund nicht als Zins qualifiziert werden, verkenne sie, dass von Anfang an eine klar bestimmte Darlehensdauer vereinbart worden sei. Auch das Argument der Vorinstanz, dass eine solche Vorauszahlung im Rahmen der Privatautonomie ohne Weiteres vereinbart werden könne, sei nicht stichhaltig, würde dies doch dazu führen, dass Parteien mit einer Vorauszahlung die Schranken des Höchstzinssatzes umgehen könnten und somit der Schutz des Vertragsschwächeren komplett entfiele. Vorliegend übersteige der vereinbarte Zinssatz inklusive der Vorauszahlung den zulässigen Höchstzinssatz bei Weitem. Die Zinsabrede im Darlehensvertrag sei deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren (act. 39 Rz 26-32). 5.2 Auch damit ist der Beklagte nicht zu hören. 5.2.1 Selbst wenn die "Up-front fee" bei der Kontrolle, ob der zulässige Höchstzinssatz eingehalten wurde, zu berücksichtigen wäre, würde das nicht zu einer Überschreitung des zulässigen Höchstzinssatzes führen. Entgegen der Ansicht des Beklagten könnte bei dieser Betrachtung nämlich nicht ohne Weiteres ausgeblendet werden, dass die Laufzeit des Darlehens im Ergebnis nicht bloss rund 3 Monate dauerte. Vielmehr wurde das Darlehen erst nach rund 5 Monaten im Umfang von CHF 111'000.00 zurückbezahlt, während der Restbetrag heute, d.h. nach mehr als 3 Jahren, nach wie vor aussteht. Im Weiteren haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der Zinsenlauf nicht mit dem Fälligkeitsdatum, sondern erst mit der effektiven Rückzahlung endet (act. 1/2 Ziff. 3.4). Demnach müsste der Zins aufgrund der effektiven Laufzeit berechnet werden. Ausgehend von einem maximal zulässigen Zinssatz von insgesamt 18 % dürfte die "Up-front fee" maximal 8 % betragen. Bei einer Laufzeit vom 21. Dezember 2018 (Folgetag der Überweisung) bis Ende April 2022 und einer Teilzahlung von CHF 111'000.00 am 2. Mai 2019 würde sich ein – gerade noch zulässiger – Zins von 8 % auf mehr als CHF 59'000.00 und somit beinahe auf das Dreifache der "Up-front fee" belaufen (vgl. <https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html>). 5.2.2 Hinzu kommt, dass besondere Umstände – wie z.B. besondere Risiken – höhere Zinsen rechtfertigen können. Im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Art. 20 und Art. 21 OR ist zudem auch die Geschäftserfahrenheit der Parteien zu beachten (Maurenbrecher/Schärer, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 313 OR N 11 a.E.). Der Beklagte ist unbestrittenermassen ausgebildeter Jurist und war jahrelang in einer Kaderfunktion für die Bank K.________ (zuletzt als deren Digitalchef) tätig, bevor er die I.________ AG gründete (act. 20 Rz 21, act. 24 Rz C/4, act. 20/38). Er muss deshalb als mit der Finanzbranche bestens vertraut gelten, was seine Schutzbedürftigkeit erheblich relativiert. 5.2.3 Schliesslich weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass sich der Beklagte mit keinem Wort mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach es ohnehin rechtsmissbräuchlich erscheine, wenn der Beklagte aus der "Up-front fee" die Nichtigkeit der Darlehensforderung herleiten wolle, obwohl er der Darlehensvertrag und damit insbesondere die Vorabzahlung unbestrittenermassen selbst vorgeschlagen habe.

Seite 16/25 In Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen, dass sie Recht verletzt oder auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt beruht, andernfalls auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2019 vom 13. März 2019 E. 2 m.H.; Sutter-Somm-Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 8). Diesen Anforderungen an die Begründung vermag die Berufung des Beklagten nicht zu genügen. 5.3 Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist die vom Kläger nicht angefochtene Dispositiv-Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 2.2). 6. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Abweisung seiner übrigen Anträge durch die Vorinstanz. Dies gilt namentlich für die Anträge, die Bank K.________ sei zur gerichtlichen Hinterlegung der zur Sicherung der Darlehensrückzahlung abgetretenen Awards anzuhalten, es sei festzustellen, dass der Kläger an diesen Awards berechtigt sei, und die Gerichtskasse sei anzuweisen, die hinterlegten Awards an ihn auszubezahlen. An diesen Anträgen hält der Kläger auch in der Berufung fest. 6.1 Die Vorinstanz führte diesbezüglich Folgendes aus (act. 37 E. 5): 6.1.1 Nach Art. 164 Abs. 1 OR könne der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstünden. Eine solche gesetzliche Bestimmung finde sich in Art. 325 OR. Gemäss dieser Bestimmung könne der Arbeitnehmer zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar seien (Abs. 1). Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten seien nichtig (Abs. 2). Der Gesetzgeber formuliere das Verbot der Abtretung nicht allgemein, sondern beschränke es auf den Fall, dass die Abtretung "zur Sicherung" erfolge. Damit der vom Gesetzgeber angestrebte Schutzzweck (insbesondere Schutz im Zusammenhang mit Darlehens- und Abzahlungsverträgen) erreicht werden könne, müsse die Bestimmung analog auf Abtretungsformen angewendet werden, die nicht der Sicherung des Gläubigers dienten. Zur Erreichung des Schutzzwecks sei eine Ausdehnung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch hinsichtlich des Begriffs der "Lohnforderung" notwendig. Die Abtretungs- und Verpfändungsbeschränkung beziehe sich auf Lohnforderungen jeglicher Art, also auf alle Vergütungen für geleistete Arbeit, auch Provisionsguthaben, Teuerungszulagen, 13. Monatslohn, Gratifikationen, Abgangsentschädigungen. Die Bestimmung von Art. 325 Abs. 2 OR erfasse nur künftige Lohnforderungen, worunter entsprechend ihrem Schutzzweck jede nicht fällige Lohnforderung zu verstehen sei, gleichgültig ob der Lohn bereits verdient sei oder nicht. Art. 325 Abs. 2 OR sei beidseitig zwingend.

Seite 17/25 6.1.2 Der Beklagte habe dem Kläger in Ziffer 5.3 und Appendix 2 des Darlehensvertrags zur Sicherung des Darlehens künftige Vergütungsansprüche für das Jahr 2019 und 2020 gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin Bank K.________ abgetreten. Im Einzelnen habe es sich um Contingent Capital Awards (Cash) und Share Awards in der Höhe von insgesamt CHF 503'552.00 gehandelt. Diese Abtretung sei gestützt auf Art. 325 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 361 OR zwingend nichtig. Die Nichtigkeit der Abtretung habe selbstredend auch die Nichtigkeit der Garantie zur Folge. Mithin seien sowohl die Feststellungsklage als auch die vom Kläger beantragten Anweisungen der Bank K.________ und der Gerichtskasse abzuweisen. 6.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe Art. 325 OR falsch angewendet. Nach dem klaren Wortlaut von Abs. 1 komme diese Bestimmung nur auf zukünftige Lohnforderungen zur Anwendung. Bei den gemäss Anhang 2 des Darlehensvertrages abgetretenen Vergütungsansprüchen handle es sich gemäss Ziff. 15 lit. b des "Master Share Plan 2017" jedoch nicht um Lohn, sondern um Gratifikationen im Sinne von Art. 322d OR. Gratifikationen würden zusätzlich zum Lohn bei bestimmten Anlässen ausgerichtet, seien akzessorisch und hätten keinen Lohncharakter. Sie würden folglich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 323b Abs. 3 und Art. 325 OR fallen. Demnach stelle die vom Kantonsgericht vorgenommene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 325 OR auf Gratifikationen eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Wären die Awards entgegen der Ansicht des Klägers als Lohnforderung im Sinne von Art. 325 OR zu qualifizieren, dann müssten sie konsequenterweise auch in den Anwendungsbereich von Art. 339 Abs. 1 OR fallen, gemäss welchem mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig würden. Folglich würde es sich auch in diesem Fall nicht um eine Abtretung von zukünftigen Lohnforderungen handeln, da das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit der Bank K.________ am 31. August 2017 geendet habe. Das gesetzliche Abtretungsverbot würde daher selbst dann nicht zur Ungültigkeit der Abtretung der Awards führen. Die Anwendung von Art. 325 OR auf die mit Anhang 2 des Darlehensvertrags abgetretenen Awards stehe somit in Widerspruch zu Art. 339 OR, weshalb die Rechtsanwendung des Kantonsgerichts auch aus diesem Grund unrichtig sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe somit vorliegend kein gesetzliches Verbot, welches die Gültigkeit der Abtretung tangieren würde, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich aufzuheben sei (act. 38 Rz 20 f., 42 ff.). 6.3 Gemäss Art. 325 Abs. 2 OR sind die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten als familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten nichtig. Die entscheidenden Elemente, die einer gültigen Abtretung entgegenstehen, sind demnach die Eigenschaft als "Lohnforderung" i.S.v. Art. 325 OR sowie die noch nicht eingetretene Fälligkeit derselben im Zeitpunkt der Abtretung (Pietruszak, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 325 OR N 3). Bevor darauf näher eingegangen wird, sind zunächst die Grundlagen zur Unterscheidung zwischen Lohn im engeren Sinne und Gratifikationen in Erinnerung zu rufen. 6.3.1 Der in Art. 322 Abs. 1 OR geregelte Lohn wird als Gegenleistung zur Arbeit entrichtet. Er bemisst sich nach der tatsächlich geleisteten Arbeit, als Zeitlohn oder als Akkordlohn. Der Lohn kann zusätzlich zum Geldlohn teilweise auch aus Naturalleistungen bestehen, wobei Naturalleistungen auch Aktien des Unternehmens oder Optionen für den Erwerb von Aktien

Seite 18/25 umfassen, solange die zwingenden Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts eingehalten werden (BGE 131 III 615 E. 5.1 [= Pra 2006 Nr. 92]). 6.3.2 Eine Gratifikation ist demgegenüber nach dem Wortlaut von Art. 322d OR eine Sondervergütung, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn beispielsweise einmal pro Jahr ausrichtet. Sie unterscheidet sich vom Lohn und insbesondere von einem möglichen 13. Monatslohn darin, dass sie zumindest teilweise vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhängt. Ist eine Gratifikation nicht ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten verabredet, ist diese Leistung ganz freiwillig (sog. echte Gratifikation). Fehlt allerdings eine ausdrückliche Abmachung, wird die Gratifikation als vereinbart betrachtet, wenn sie der Arbeitgeber während mindestens drei aufeinander folgenden Jahren ausgerichtet hat, ohne einen Vorbehalt anzubringen, sie sei freiwillig. Je nach Umständen kann eine Gratifikation trotz Freiwilligkeitsvorbehalts geschuldet sein (sog. unechte Gratifikation). Die Gratifikation stellt im Verhältnis zum Lohn ein zusätzliches Entgelt dar und darf bei der Entschädigung des Arbeitnehmers nur eine zweitrangige Bedeutung haben. Die entsprechende Grenze kann nicht einfach in einer festen Verhältniszahl zwischen dem vereinbarten Lohn und der freiwilligen Gratifikation liegen. Immerhin scheint der akzessorische Charakter aber dann kaum mehr gewahrt, wenn die Gratifikation regelmässig einen höheren Betrag erreicht als der Lohn. Wenn der Arbeitnehmer hingegen ein sehr hohes Gesamteinkommen erzielt, das seine wirtschaftliche Existenz bei Weitem gewährleistet bzw. die Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt, kann die Höhe der Gratifikation im Verhältnis zum Lohn kein entscheidendes Kriterium mehr sein, um über den Lohncharakter der Sondervergütung zu entscheiden. Diesfalls entfällt die Akzessorietätsprüfung und eine ins Ermessen der Arbeitgeberin gestellte freiwillige Vergütung ist in jedem Fall als Gratifikation zu qualifizieren, auf die kein Anspruch besteht, sofern der Arbeitnehmer auch ohne den umstrittenen Bonus ein sehr hohes Einkommen aus der gesamten Entschädigung für seine Arbeitstätigkeit erzielt. Als sehr hohe Entschädigung wird ein Einkommen aus Arbeitsvertrag angesehen, das den fünffachen Medianlohn übersteigt (BGE 142 III 381 E. 2.2.1 f.; 141 III 407 E. 4.3.1 f.; 139 III 155 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1 f.; vgl. zum Ganzen BGE 131 III 615 E. 5.1 f. [= Pra 2006 Nr. 92]). 6.4 Ob Gratifikationen "Lohnforderungen" i.S.v. Art. 325 OR sind, ist in der Lehre umstritten. Rehbinder/Stöckli sowie Staehelin vertreten die Ansicht, dies sei der Fall, ohne jedoch ihre Meinung näher zu begründen. Streiff/von Kaenel/Rudolph äussern sich bezugnehmend auf die vorerwähnten Autoren dahingehend kritisch, als mit Blick auf den Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 OR fraglich scheine, ob diese Bestimmung auch für Gratifikationen gelte. Pietruszak vertritt in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nachfolgend E. 6.5) die Auffassung, der Begriff der Lohnforderung in Art. 325 OR decke sich mit demjenigen gemäss Art. 323b Abs. 2 OR, sodass Gratifikationen nicht darunterfielen. Witzig schliesslich differenziert, indem er davon ausgeht, dass die Abtretung und Verpfändung einer variablen Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen [des Arbeitnehmers] ausgeschlossen sei, während die Abtretung und Verpfändung einer solchen für bereits erbrachte Leistungen möglich sei (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 325 OR N 5; Staehelin, a.a.O., Art. 325 OR N 7; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, Art. 325 OR N 2; Pietruszak, a.a.O., Art. 325 OR N 4; Witzig, Commentaire Romand, 3. A. 2021, Art. 325 OR N 3).

Seite 19/25 6.5 In BGE 131 III 615 – auf den sich auch der Kläger beruft – hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 323b Abs. 3 OR [sog. "Truck-Verbot"] mit der Marginalie "Lohnsicherung" tatsächlich nur auf den Lohn und nicht auf andere mögliche zusätzliche Zuwendungen wie beispielsweise eine Gratifikation abziele. Mit den Regeln über den Lohnrückbehalt (Art. 323a OR) und dem Verbot, künftige Lohnforderungen abzutreten oder zu verpfänden (Art. 325 OR), schütze diese Vorschrift die Möglichkeit des Arbeitnehmers, mit seiner Arbeit ein tatsächliches Einkommen zu erzielen, das dem Wert seiner eigenen Leistung entspreche. Diese Möglichkeit bleibe vollständig erhalten, wenn es sich um eine zusätzliche, weit über den Lohn hinausgehende Entschädigung handle, die je nach den vom Arbeitgeber vorgesehenen Modalitäten nur nach einer gewissen Zeit zur Verfügung stehe und mit Bedingungen belastet sei, die namentlich den Kauf von Titeln des Unternehmens zum Gegenstand hätten (BGE 131 III 615 E. 6.3 [= Pra 2006 Nr. 92]). 6.6 Auch wenn das Bundesgericht sich in diesem Entscheid nur zu Art. 323b Abs. 3 OR ausdrücklich geäussert hat, deutet doch vieles darauf hin, dass derselbe (enge) Lohnbegriff auch für Art. 325 OR gilt. Wie das Bundesgericht festhielt, schützen beide Bestimmungen die Möglichkeit des Arbeitnehmers, ein dem Wert seiner Leistung entsprechendes Einkommen erzielen zu können. Ausgehend von diesem deckungsgleichen Schutzzweck treffen die Überlegungen des Bundesgerichts ohne Weiteres auch auf die Abtretung von (künftigen) Gratifikationsansprüchen zu. Ob Gratifikationen ungeachtet ihrer konkreten Ausgestaltung ganz generell keine "Lohnforderungen" i.S.v. Art. 325 OR sind, kann vorliegend aber ohnehin offengelassen werden. Aufgrund der konkreten Umstände scheint nämlich ohnehin klar, dass eine Situation wie die vorliegende vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht erfasst wird. 6.7 Bei den umstrittenen Awards handelt es sich um "Contingent Capital Awards (Cash)" im Betrag von CHF 105'000.00 sowie "Share Awards" im Umfang von insgesamt 9'171 Aktien der Bank K.________. Alle Awards wurden dem Beklagten am 9. Februar 2017 für seine Leistungen im Jahr 2016 gewährt, unterlagen aber noch einer Bezugssperre bis 9. Februar 2020. Auf diese Awards ist gemäss dessen Ziff. 13 der "Master Share Plan" der Bank K.________ (Stand per 1. Januar 2017; nachfolgend: Master Share Plan 2017) anwendbar (act. 20 Rz 47 f., act. 1/2 und 20/40). Gemäss Ziff. 15 lit. b des Master Share Plan 2017 waren die Awards vollkommen freiwillige Zuwendungen der Bank K.________ ("No person shall have any claim or right to receive Awards under the Plan. Nor does this Plan constitute a contractual entitlement to any discretionary variable incentive award payment in general, irrespective of whether Awards or discretionary variable incentive award payments were made in previous years […]"). Diese seien insbesondere nicht als Lohn, wiederkehrende oder vertragliche Entschädigung für das Jahr, in dem sie gewährt worden seien, oder ein darauffolgendes Jahr zu betrachten ("[…] No Award shall constitute salary, recurrent compensation or contractual compensation for the year of grant or any later year […]"). Die Freiwilligkeit wurde auch in der "Gehalts-/Awardmitteilung" der Bank K.________ vom 14. Februar 2017 wiederholt (act. 13/13). Damit weisen die Awards ein wesentliches Merkmal einer echten Gratifikation auf, nämlich die volle Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers über den Grundsatz ihrer Gewährung sowie – gegebenenfalls – ihre Höhe. 6.8 Der Beklagte musste bei dieser Ausgangslage grundsätzlich immer damit rechnen, dass ihm keine Awards zugewiesen werden. Etwas anderes hat er nicht geltend gemacht. Ob dem

Seite 20/25 Beklagten – aus beliebigen Gründen – gar keine Awards zugewiesen wurden oder ob er diese abgetreten hat und deshalb nicht mehr selbst in deren Genuss kommt, machte für ihn aber im Ergebnis keinen Unterschied. So oder anders blieb ihm in diesem Szenario nur – aber immerhin – sein regulärer Lohn erhalten, solange er noch bei der Bank K.________ tätig war. Wie hoch dieser Lohn war, ist nicht bekannt. Aufgrund der Kaderposition des Beklagten bei einer Grossbank ist allerdings davon auszugehen, dass es sich um eine beträchtliche Summe gehandelt haben muss. Auf jeden Fall aber dürfte dieser Lohn auch nach Auffassung des Beklagten dem (Markt-)Wert seiner geleisteten Arbeit entsprochen haben, andernfalls er wohl kaum in einen Arbeitsvertrag zu diesen Konditionen eingewilligt hätte. Ein Schutzbedürfnis des Beklagten ist insofern nicht auszumachen. 6.9 Der Beklagte hat denn auch nichts vorgebracht, was an diesem Befund etwas ändern könnte. Insbesondere machte er nicht geltend, es habe sich bei den Awards um eigentliche Lohnbestandteile gehandelt, die zu seinem Grundgehalt nicht akzessorisch gewesen wären und/oder auf die er einen klagbaren Anspruch gehabt hätte. Zwar brachte er im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Bank K.________ habe die Awards selbst als "Gehalt" betitelt und diese seien auch im Lohnausweis als "Einkommen aus unselbständiger Arbeit" bezeichnet. Auch müsse es sich um Lohn handeln, weil er seit September 2017 nicht mehr bei der Bank K.________ beschäftigt sei und keinen anderweitigen Lohn mehr bezogen habe als die Awards, die er zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie benötige (act. 13 S. 11 f.). Diese Argumente gehen aber allesamt am Thema vorbei. Die Bezeichnungen als "Gehalt" und "Einkommen aus unselbständiger Arbeit" sind unspezifisch und sagen nichts darüber aus, um welche Art von Einkommen es sich dabei gehandelt hat. Im Weiteren verkennt der Beklagte, dass es für die rechtliche Einordnung der Awards auch nicht darauf ankommen kann, dass er persönlich im Zeitpunkt des tatsächlichen Bezugs der Awards offenbar ohne Arbeit und Einkommen und deshalb finanziell auf sie angewiesen ist. Abzustellen ist vielmehr auf die vertragliche Absprache sowie auf seine Einkommenssituation zu dem Zeitpunkt, als er die Awards von seiner damaligen Arbeitgeberin zugewiesen erhalten hat. Wie erwähnt, schützt Art. 325 OR die Möglichkeit des Arbeitnehmers, mit seiner Arbeit ein tatsächliches Einkommen zu erzielen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer überhaupt noch arbeitet, wenn die Abtretung ihre Wirkung entfaltet. Dass der Arbeitnehmer noch Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Entschädigung für seine frühere Arbeit leben kann, wird durch Art. 325 OR hingegen nicht gewährleistet. 6.10 Nach dem Gesagten ist das Abtretungsverbot gemäss Art. 325 Abs. 2 OR auf die streitigen Awards nicht anwendbar. Die entgegenstehende Auffassung der Vorinstanz erweist sich als unzutreffend, weshalb der angefochtene Entscheid in diesem Punkt aufzuheben ist. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die Awards gemäss Art. 339 Abs. 1 OR bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurden oder ob ein Aufschub der Fälligkeit zulässig war (sofern es sich bei der Bezugssperre überhaupt um einen Fälligkeitsaufschub handelt, was in der Literatur durchaus umstritten ist). 7. Hebt die Berufungsinstanz einen erstinstanzlichen Entscheid auf, kann sie entweder neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Dabei entscheidet das Berufungsgericht von Amtes wegen

Seite 21/25 und nach pflichtgemässem Ermessen, ob sie einen reformatorischen oder einen kassatorischen Entscheid fällt (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 25). 7.1 Vorliegend beantragt der Kläger primär die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil diese die wesentliche Frage, ob die Abtretung der Awards allenfalls wegen eines vertraglichen Abtretungsverbots ungültig sei, nicht beurteilt habe (act. 38 Rz 47-49). Dem ist zuzustimmen. Die Frage, ob vertragliche Bestimmungen der (gültigen) Abtretung der Awards entgegenstehen, ist allgemein vielschichtig (vgl. Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 164 OR N 32 f.). Vorliegend ist zudem zu klären, welches Recht auf den Master Share Plan der Bank K.________ anwendbar ist. Ferner ist ein umfangreiches Regelwerk auszulegen und gegebenenfalls zu klären, wie sich ein Abtretungsverbot im Master Share Plan überhaupt auf die Gültigkeit der Abtretung auswirken würde. Zu alledem hat sich die Vorinstanz nicht geäussert, weil sie fälschlicherweise bereits von einer Nichtigkeit der Abtretung aufgrund des Verstosses gegen Art. 325 OR ausging. Bei dieser Ausgangslage ist eine Rückweisung an die Vorinstanz erforderlich: Nur so ist gewährleistet, dass die erwähnten Fragen von zwei Instanzen mit voller Kognition geprüft werden können. 7.2 Demnach sind in Gutheissung der klägerischen Berufung die Dispositiv-Ziff. 1.2, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache ist zur Beurteilung eines allfälligen vertraglichen Abtretungsverbots (und der sich daraus ergebenden Folgen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz nach der Rückweisung zunächst darüber zu entscheiden haben wird, ob die Bank K.________ zur Hinterlegung der Awards anzuhalten ist, wie dies der Kläger beantragt. Die Anordnung der Hinterlegung im Prätendentenstreit gemäss Art. 168 Abs. 3 OR ist eine vorsorgliche Massnahme, die den Sicherungsmassnahmen zuzuordnen ist (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 262 ZPO N 3). Ziel der Hinterlegung ist, die umstrittene Summe sicher zu verwahren, bis der Prätendentenstreit entschieden ist. Dieses Ziel kann nicht mehr erreicht werden, wenn darüber erst mit der Hauptsache entschieden wird. 8. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln. 8.1 Die Prozesskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist dies der Beklagte, was jedoch nur insoweit gilt, als seine Berufung gegen die teilweise Gutheissung der Klage abgewiesen wird (vgl. vorne E. 4 und 5). Soweit die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, rechtfertigt es sich hingegen, die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz zu überlassen, und zwar aus folgenden Gründen: Nach dem (teilweisen) Rückweisungsentscheid hat das Kantonsgericht – unabhängig davon, welche Partei an das Obergericht gelangt ist – aufgrund der ursprünglichen Parteibegehren (teilweise) neu zu urteilen, weshalb der endgültige Ausgang der Streitsache offen ist. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll, wenn die Vorinstanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, wobei ihr ein erhebliches Ermessen zusteht. Die Festsetzung der Kostenhöhe bleibt aber in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (Sterchi,

Seite 22/25 Berner Kommentar, 2012, Art. 104 ZPO N 16; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 104 ZPO N 11; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7). 8.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren ist das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren massgebend (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert mit CHF 430'759.50 (act. 37 E. 6.1), was von den Parteien nicht beanstandet wurde. Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 17'500.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Der Beklagte ist im Umfang von CHF 209'000.00 definitiv unterlegen (vgl. act. 37 E. 6.3). Der Entscheid über das Feststellungsbegehren und die Hinterlegung, deren Streitwert CHF 205'881.00 beträgt, wird hingegen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 für den Zwischenentscheid zur vorzeitigen Vollstreckbarkeit bereits dem Kläger auferlegt wurde. Abgesehen davon ist das Ergebnis des Zwischenverfahrens betreffend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung bezüglich des Verfahrensausgangs nach Art. 106 ZPO nicht relevant (Urteil des Bundesgerichts 4A_442/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]). Der Beklagte ist in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren somit zu rund der Hälfte als definitiv unterliegend zu betrachten, weshalb es angezeigt ist, ihm die Kosten für dieses Verfahren zur Hälfte, entsprechend CHF 8'750.00, aufzuerlegen. Im Restbetrag von CHF 8'750.00 ist die Verteilung der Kosten für das Berufungsverfahren der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu überlassen. 8.3 Nachdem aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens feststeht, dass der Beklagte zumindest zur Hälfte unterliegt, gibt es keinen Anlass, auf die proportionale Verteilung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr zurückzukommen. Vielmehr ist auch weiterhin von einer hälftigen Kostenauflage zulasten des Beklagten auszugehen. Hingegen wird das Kantonsgericht denjenigen Anteil an den Gerichtskosten, den es im angefochtenen Entscheid dem Kläger auferlegt hat, in seinem neuen Entscheid je nach Ausgang allenfalls neu zu verteilen haben. 8.4 Hinsichtlich der Parteientschädigung ist zu beachten, dass der Beklagte im obergerichtlichen Verfahren zwar mit seiner Berufung unterliegt. Ob er deshalb den Kläger zu entschädigen hat, hängt indessen davon ab, ob das Kantonsgericht auch bei der Neubeurteilung zum Schluss gelangt, dass die Klage im Übrigen (d.h. mit Bezug auf die Abtretung des Awards) abzuweisen ist. Bleibt es bei dieser Beurteilung, wären aufgrund des gleichmässigen Obsiegens bzw. Unterliegens die Parteikosten sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren wettzuschlagen. Wird hingegen die Klage auch in diesem Punkt gutgeheissen, hätte der Beklagte dem Kläger für beide kantonalen Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen, wobei die Vorinstanz diese Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren selbständig festzusetzen hätte. Aus diesen Gründen ist vorliegend einzig die (volle) Parteientschädigung für das Berufungsverfahren festzulegen (vgl. vorne E. 8.1). Zur Berechnung des Grundhonorars ist im Rechtsmittelverfahren nur noch der in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT), welcher auf CHF 414'881.00 zu

Seite 23/25 beziffern ist (CHF 209'000.00 + CHF 205'881.00). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte gerundet CHF 21'700.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Nachdem vorliegend beide Parteien Berufung erhoben und neben der eigenen Berufung je noch eine Berufungsantwort eingereicht haben, rechtfertigt es sich, im Sinne von § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT einen Zuschlag von 25 % zu berechnen, womit sich das Grundhonorar auf CHF 27'125.00 erhöht. Dieser Betrag ist im Rechtsmittelverfahren gemäss § 8 Abs. 1 AnwT auf zwei Drittel, d.h. auf CHF 18'084.00 zu reduzieren. Zusätzlich zu vergüten ist ein Auslagenersatz von 3 % (= CHF 542.50), was eine volle Parteientschädigung von gerundet CHF 18'625.00 ergibt. Die Mehrwertsteuer ist aufgrund des Wohnsitzes des Klägers im Ausland nicht hinzuzurechnen. 8.5. Abschliessend ist festzuhalten, dass die vom Kläger geleistete Sicherheit für die allfällige Parteientschädigung des Beklagten im Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 11'060.00 bis zu einem definitiven Entscheid über die gesamte Klage einzubehalten ist. Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositiv- Ziff. 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2021 wird bestätigt, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. In Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv-Ziff. 1.2, 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2021 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 17'500.00 festgesetzt. 3.1 Die Entscheidgebühren für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren von je CHF 17'500.00 (total CHF 35'000.00) werden im Umfang von CHF 17'500.00 dem Beklagten auferlegt. Der Gesamtbetrag von CHF 17'500.00 wird im Umfang von CHF 8'750.00 mit dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 16'500.00 und im Umfang von CHF 8'750.00 mit dem vom Beklagten im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Der Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 8'750.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 475.00 zu ersetzen. 3.2 Die Verteilung der übrigen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'750.00 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 8'750.00 für das Berufungsverfahren sowie der übrigen Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 475.00 wird dem Kantonsgericht Zug in seinem neuen Entscheid überlassen. 4.1 Für das Berufungsverfahren wird die Parteientschädigung des Klägers auf CHF 18'625.00 festgesetzt.

Seite 24/25 4.2 Die Verteilung dieser Parteientschädigung wird dem Kantonsgericht Zug in seinem neuen Entscheid überlassen. 4.3 Die vom Kläger im Berufungsverfahren geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung des Beklagten im Betrag von CHF 11'060.00 wird bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Parteientschädigung einbehalten.

Seite 25/25 5.1 Gegen Dispositiv-Ziff. 1, 3, 3.1 und 4.1 dieses Entscheids (Streitwert von über CHF 30'000.00) ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5.2 Gegen Dispositiv-Ziff. 2, 3.2 und 4.2 dieses Entscheids (selbständig eröffneter Zwischenentscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00) ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2020 22) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Z1 2021 6 — Zug Obergericht Sonstiges 12.05.2022 Z1 2021 6 — Swissrulings