Skip to content

Zug Obergericht Sonstiges 22.07.2022 Z1 2021 10

22 luglio 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·10,646 parole·~53 min·2

Riassunto

Forderung | Auftrag/GfoA/Akkreditiv

Testo integrale

20220622_164905_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 10 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Ersatzrichterin lic.iur. A. Amsler Mercier Gerichtsschreiber MLaw Chr. Kaufmann Urteil vom 22. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________ AG, vertreten durch RA MLaw D.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 12. März 2021)

Seite 2/24 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 12. März 2021 (EV 2019 143) sei aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten vom 2. Oktober 2019 stattdessen vollumfänglich abzuweisen. 2. Ziff. 2 und 3 des Urteilsdispositivs des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 12. März 2021 (EV 2019 143) seien im Falle der Gutheissung des Berufungsantrags gemäss Ziff. 1 vorstehend wie folgt abzuändern: "Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'400.00 Entscheidgebühr CHF 362.50 Kosten für die Übersetzung CHF 5'762.50 Total Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'600.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 2'162.50 wird von der Klägerin nachgefordert. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 30'878.05 zuzüglich MWST zu bezahlen." 3. Eventualiter zu Ziff. 1 und 2 dieser Berufungsanträge sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 12. März 2021 (EV 2019 143) aufzuheben und die Sache im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Berufungsbeklagten. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 28. April 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die in Baar domizilierte A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister ________. Einziger Gesellschafter ist E.________ (act. 7/1). Die am 2. Mai 2019 ins Handelsregister eingetragene C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in Zug hat folgenden Zweck: ________. Präsident des Verwaltungsrats ist F.________ (seit Mai 2019). Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats sind G.________ (seit Mai 2019) und H.________ (seit September 2019 [act. 7/9]). 2. Am 14. Januar 2019 schlossen die Parteien ein "Mandate Agreement" betreffend "Market Design Advisory" ab (nachfolgend: Mandatsvertrag [act. 7/19]), in welchem die damals noch

Seite 3/24 nicht gegründete Beklagte unter dem "Arbeitstitel" ________ AG auftrat. Gemäss Ziff. I/2 des Mandatsvertrags sollte die Klägerin die Beklagte insbesondere in folgenden Bereichen beraten: a) Erarbeitung eines geeigneten Geschäftsmodells für das Projekt der Beklagten; b) Beurteilung der Rolle des Wertes und des Preises der Token, die im Rahmen des zukünftigen Token Generating Event ("TGE") ausgegeben werden; c) Vorschlag zur Festlegung und Anpassung von Transaktionsgebühren; d) allgemeiner Vorschlag zum Design des ________-Systems und zu den Markttransaktionen, die das Projekt ermöglichen würde. In Ziff. II/6 des Mandatsvertrags vereinbarten die Parteien für die Dienstleistungen von E.________ einen Stundenansatz von CHF 450.00. Im Weiteren bestätigte die Klägerin in Ziff. IV/11 des Mandatsvertrags, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt, um ihren Verpflichtungen aus dem Mandatsvertrag nachzukommen. In Ziff. I/5 des Mandatsvertrags wurde ausserdem festgehalten, dass die Klägerin der Beklagten monatliche Berichte über ihre Leistungen und Arbeitsstunden zukommen lässt. In der Folge fanden mehrere "Zoom Calls" und "Workshops" zum Thema statt. 3.1 Am 19. März 2019 stellte die Klägerin der Beklagten erstmals eine Aufstellung ihrer bisherigen Aufwendungen zu (act. 7/53), wogegen die Beklagte während des "Zoom Calls" vom 2. Mai 2019 keine Einwendungen erhob. Nach einem Gespräch zwischen den Parteien vom 17. Mai 2019 übermittelte die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 20. Mai 2019 die mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen versehene Rechnung über CHF 30'823.74 für ihre Aufwendungen vom 15. Januar bis 22. März 2019 (act. 7/66 f.). Mit E-Mail vom 21. Mai 2019 wünschte die Beklagte eine rückwirkende Vertragsänderung und schlug der Klägerin unter anderem vor, die bisherigen Leistungen mit CHF 450.00 pro Stunde in einem "50/50 Fiat/Zeno-Token-Split" zu bezahlen (act. 7/68). Darauf liess sich die Klägerin nicht ein (act. 7/69). 3.2 Die Rechnung vom 20. Mai 2019 blieb in der Folge unbezahlt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie jegliche Forderung zurückweise, da die Klägerin bei Weitem nicht über die Fähigkeit und das Geschick verfügt habe, um die entsprechende Beratungsleistung zu erbringen (act. 7/71). 4.1 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine unbegründete Klage auf Zahlung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2019 ein (act. 1). In der Folge lud der erstinstanzliche Einzelrichter die Parteien zur Verhandlung vor (vgl. Art. 244 und Art. 245 Abs. 1 ZPO), die am 17. Dezember 2019 stattfand. An dieser Verhandlung reichte die Klägerin eine 44-seitige Klagebegründung und 74 Beilagen ins Recht (act. 7). In der Folge wurde die Verhandlung abgebrochen und der Beklagten mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 6 und 11). In der Klageantwort vom 20. April 2020 stellte die Beklagte Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 14).

Seite 4/24 4.2 Am 18. September 2020 wurden die Parteien (für die Klägerin E.________ und für die Beklagte F.________, G.________ sowie H.________) befragt. Kurz nach Beginn der Befragung erklärten sich E.________ und H.________, deren Muttersprache Deutsch ist, damit einverstanden, die Fragen auf Englisch zu beantworten, damit ihre Aussagen auch von den englisch sprechenden F.________ und G.________ verstanden wurden (act. 20 S. 2 a.E.). In der Folge wurden einzig die vom Einzelrichter auf Deutsch gestellten Fragen von der Dolmetscherin ins Englische übersetzt; eine Rückübersetzung der englischen Antworten der Vertreter der Parteien ins Deutsche unterblieb. Im Anschluss an die Parteibefragung fand die Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten (act. 19 und 21). 4.3 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 forderte das Kantonsgericht die Parteien auf, das inzwischen in deutscher Sprache ausgefertigte Protokoll der Parteibefragung (act. 20) zu unterzeichnen und zu retournieren (act. 23). Am 4. November 2020 retournierte die Klägerin das von E.________ unterzeichnete Protokoll (act. 24 f.). Demgegenüber weigerten sich die Organe der Beklagten, das Protokoll zu unterzeichnen. Vielmehr ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 2020 um Zustellung des Protokolls in englischer Sprache, da das zugestellte Protokoll in deutscher Sprache von ihren Vertretern weder geprüft noch bestätigt werden könne. Falls das zugestellte Protokoll von der an der Verhandlung anwesenden Dolmetscherin oder einer anderen entsprechend ausgebildeten und anerkannten Übersetzerin ab Tonband übersetzt worden sei, bitte sie um Zustellung einer schriftlichen Bestätigung dieser Übersetzerin, dass das Protokoll wahrheitsgemäss übersetzt worden sei (act. 26). Der Einzelrichter wies diese Anträge am 9. November 2020 ab und forderte die Beklagte erneut auf, innert 10 Tagen das in Deutsch abgefasste Protokoll der Parteibefragung zu unterzeichnen und zu retournieren (act. 27). Auf die von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit Beschluss vom 25. Februar 2021 nicht ein (Verfahren BZ 2020 87 [act. 28a und 28b]). 4.4 Daraufhin forderte der Einzelrichter F.________, G.________ und H.________ mit Schreiben vom 1. März 2021 erneut dazu auf, innert einer Nachfrist von 10 Tagen das Protokoll der Parteibefragung zu unterzeichnen und an das Kantonsgericht zu retournieren, unter der Androhung, dass auf die Unterzeichnung verzichtet werde und das Protokoll als genehmigt gelte, wenn eine Rücksendung innerhalb der angesetzten Nachfrist unterbleibe (act. 29). Mit Schreiben vom 10. März 2021 teilte die Beklagte mit, dass ihre Vertreter das Protokoll weder unterzeichnen noch genehmigen würden (act. 30). 4.5 Am 12. März 2021 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 31; Verfahren EV 2019 143): "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2019 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'400.00 Entscheidgebühr CHF 362.50 Kosten für die Übersetzung CHF 5'762.50 Total

Seite 5/24 Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'600.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 2'162.50 wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'600.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 450.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'319.85 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]" 5. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 28. April 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 35). In der Berufungsantwort vom 24. Juni 2021 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 40). Am 25. Mai 2021 liess sich aufforderungsgemäss auch die Vorinstanz zur Berufung vernehmen (act. 38 f.), worauf die Beklagte am 8. Juli 2021 eine "Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Berufungsantwort" einreichte (act. 42). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 31 E. 1). 2.1 Vor Kantonsgericht führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie mache gestützt auf den Mandatsvertrag und die Rechnung vom 20. Mai 2019 über CHF 30'823.74 (inkl. MWST) für ihre erbrachten Dienstleistungen einen Betrag von CHF 30'000.00 (inkl. MWST) geltend. Die Rechnung sei von der Beklagten nicht bestritten, sondern vielmehr anerkannt worden; mit E- Mail vom 21. Mai 2019 habe die Beklagte einzig versucht, die Zahlungsmodalitäten abzuändern (act. 7/68; act. 31 Sachverhalt Ziff. 4; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1). Die Beklagte brachte demgegenüber vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen, da sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die Klägerin habe das Beratungsmandat übernommen, obschon sie – entgegen der ausdrücklichen Zusicherung im Mandatsvertrag – nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt habe. Zudem habe die Beklagte die Stundenaufstellung der Klägerin nicht anerkannt, sondern mehrfach bestritten. Schliesslich sei der Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden, der die Forderung der Klägerin bei Weitem übersteige und den sie zur Verrechnung bringe (act. 31 Sachverhalt Ziff. 6). 2.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zusammengefasst zum Schluss, dass die Beklagte die Leistungen der Klägerin vorbehaltlos angenommen bzw. die Annahme der Leistung nicht verweigert habe. Entsprechend habe die Beklagte substanziiert darzustellen und zu beweisen, dass und inwiefern die Leistungen der Klägerin unbrauchbar gewesen seien und

Seite 6/24 die Beklagte berechtigt hätten, das Honorar zu streichen oder zu reduzieren. Dieser Nachweis sei der Beklagten nicht gelungen, habe sie doch ein Übernahmeverschulden und/oder eine Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Auch ein allfälliger Verstoss der Klägerin gegen die vertragliche Nebenpflicht, monatlich über ihre Leistungen und Arbeitsstunden zu informieren, stelle keine relevante Unsorgfalt dar, die zum Wegfall oder zur Minderung der Honorarforderung führe, zumal die Beklagte die Höhe der Honorarreduktion nicht beziffert habe. Ausserdem sei nicht erstellt, dass die Beklagte die Klägerin zur monatlichen Berichterstattung aufgefordert habe. Mangels einer hinreichend substanziierten und nachgewiesenen Schadenersatzforderung sei auch die Eventualverrechnungseinrede der Beklagten abzuweisen. Somit sei der Klägerin die geltend gemachte Forderung von CHF 30'000.00 (inkl. MWST) zuzusprechen (act. 31 E. 5, 6, 6.9, 7.2, 9.5 und 10). 3. Bei ihrem Entscheid stellte die Vorinstanz unter anderem auch auf die Aussagen der Vertreter der Beklagten ab, wie sie im Protokoll der Parteibefragung vom 18. September 2020 (act. 20) in deutscher Sprache wiedergegeben werden (act. 31 E. 5.2 f., 6.3.3 und 6.6; vgl. hinten E. 5.1.1). 3.1 Diesbezüglich erwog der Einzelrichter, dass die Vertreter der Beklagten das Protokoll der Parteibefragung zwar nicht unterzeichnet hätten, dieses jedoch als genehmigt gelte. Gemäss Art. 129 ZPO werde das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Im Kanton Zug sei die Amtssprache gemäss § 7 GOG Deutsch. Art. 129 ZPO verlange, dass Parteieingaben und Parteivorträge in der Amtssprache des zuständigen Kantons, vorliegend also in Deutsch, abzufassen bzw. zu halten seien. Auch die Protokolle würden am Kantonsgericht in ständiger Praxis ausschliesslich auf Deutsch verfasst. Daran ändere auch nichts, dass an der Parteibefragung – im Sinne einer Zeitersparnis – auf eine (Rück- )Übersetzung der englischen Antworten ins Deutsche verzichtet worden sei, da alle Anwesenden und insbesondere auch die Protokollführerin die englischen Antworten verstanden hätten. Es sei auch nie die Rede davon gewesen, dass das Protokoll auf Englisch erstellt würde. Der zwingende Gebrauch der offiziellen Amtssprache dränge sich grundsätzlich auch für die Dokumentierung des Verfahrens und namentlich für die Protokollierung von Verhandlungen auf; dies im Hinblick auf die allfällige spätere Akteneinsicht durch Amtsstellen oder Personen, die seinerzeit dem Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugestimmt hätten. Im Übrigen wäre es vorliegend H.________ – dem sowohl deutsch als auch englisch sprechenden und an der Parteibefragung anwesenden Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten – ohne Weiteres möglich gewesen, das Protokoll zu überprüfen und zu übersetzen. Dies würden auch die von der Beklagten in der Beschwerde vom 20. November 2020 monierten Mängel zeigen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.3). Dasselbe gelte für die Rechtsvertreterin der Beklagten, die an der Verhandlung ebenfalls anwesend gewesen sei. Hätten für die Beklagte tatsächlich erhebliche Zweifel bestanden, dass die Aussagen im deutschen Protokoll nicht den Aussagen der Vertreter der Parteien entsprechen würden, hätte es der Beklagten – allenfalls nach nochmaligem Abhören der Tonaufnahme der Verhandlung – freigestanden, ein Protokollberichtigungsgesuch zu stellen. Damit wäre auch die Gefahr gebannt gewesen, dass sich die Parteien bei weiterem Zeitablauf nicht mehr an ihre Aussagen hätten erinnern können. Da die Beklagte kein Protokollberichtigungsgesuch gestellt habe, sei auf die Aussagen der Parteien gemäss Protokoll der Parteibefragung ohne Weiteres abzustellen (act. 31 E. 2).

Seite 7/24 3.2 In der Berufung macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und hätte nicht auf die (in deutscher Sprache protokollierten) Aussagen der Vertreter der Beklagten abstellen dürfen. Dies begründet sie wie folgt: 3.2.1 F.________ und G.________ sprächen ausschliesslich Englisch, weshalb das Gericht eine Dolmetscherin beigezogen habe, die an der Parteibefragung jedoch kaum zum Einsatz gekommen sei. Nachdem die beiden Deutsch sprechenden Vertreter der Parteien, E.________ und H.________, die ersten beiden Fragen der Vorinstanz auf Deutsch beantwortet hätten und diese von der Dolmetscherin für die nur Englisch sprechenden F.________ und G.________ auf Englisch übersetzt worden seien, habe der Einzelrichter E.________ und H.________ ersucht, ihre Aussagen direkt auf Englisch wiederzugeben. Beide hätten sich hierzu bereit erklärt. Als die Dolmetscherin die englischen Aussagen der Parteien pflichtgemäss zuhanden des Protokolls auf Deutsch habe übersetzen wollen, habe der Einzelrichter die Dolmetscherin angewiesen, die Aussagen der Parteien nicht zu übersetzen, und dies damit begründet, dass das Gericht die englischen Aussagen schon verstehe. Sämtliche Aussagen der Parteien an der Parteibefragung seien in der Folge in englischer Sprache erfolgt und zu Protokoll genommen worden. Die anwesende Dolmetscherin habe einzig noch die vom Gericht auf Deutsch gestellten Fragen übersetzt (act. 35 Rz 11-14). 3.2.2 Das zu unterzeichnende Protokoll sei danach in deutscher Sprache verfasst und der Beklagten zur Unterzeichnung zugestellt worden. Wer die Übersetzung der englischen Aussagen in die deutsche Sprache vorgenommen habe, sei aus dem Protokoll nicht ersichtlich und den Parteien auch nie offengelegt worden. Dem Protokoll sei lediglich zu entnehmen gewesen, dass die "Übersetzung im Rahmen des Protokolls erfolgt" sei. Die Beklagte müsse deshalb davon ausgehen, dass die Übersetzung von der Vorinstanz selbst vorgenommen worden und nicht durch einen zertifizierten Dolmetscher erfolgt sei, was die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme letztlich bestätigt habe. Diesem Vorgehen habe die Beklagte nie zugestimmt. Da es den Vertretern der Beklagten nicht möglich gewesen sei, ihre in der englischen Sprache gemachten Aussagen im deutschen Protokoll zu prüfen und zu verifizieren, hätten sie das Protokoll in der Folge nicht unterzeichnet. Erst die Unterzeichnung des Protokolls bedeute dessen Anerkennung und "Richtigbefund" (act. 35 Rz 15-24; act. 42 Rz 3 f.). 3.2.3 Das nicht unterzeichnete Protokoll gelte nicht als genehmigt; die Vorinstanz begründe denn auch nicht, weshalb dies so sein solle. Richtigerweise indiziere die fehlende Unterzeichnung bei Fehlen anderer Gründe eine mangelnde Protokollierung. Eine unberechtigte Nichtunterzeichnung des Protokolls würde – wenn überhaupt – eine unberechtigte Verweigerung im Sinne von Art. 164 ZPO darstellen, welche das Gericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen dürfte. Doch auch dann dürfte aufgrund der Verweigerung der Unterschrift auf die Aussagen der Vertreter der Beklagten im Protokoll nicht abgestellt werden. Genau dies mache aber die Vorinstanz mehrfach und zwar stets zuungunsten der Beklagten (act. 35 Rz 31). 3.2.4 Richtig sei, dass die Amtssprache Deutsch sei. Jedoch verstricke sich die Vorinstanz diesbezüglich in Widersprüche: Wenn nämlich die Amtssprache Deutsch sei, hätte sie die

Seite 8/24 Parteibefragung nicht einfach auf Englisch durchführen dürfen; zumindest dann nicht, wenn sie nicht sämtliche Fragen und Antworten sinngemäss während oder unmittelbar nach der Parteibefragung – und zwar von der ausdrücklich zu diesem Zweck bestellten Dolmetscherin – fürs Protokoll auf Deutsch übersetzen lasse. Dies habe sie nicht getan und auch nicht behauptet. Vielmehr sei die Übersetzung "im Rahmen des Protokolls erfolgt", was auch immer dies genau heissen möge. Die Verfahrenssprache gelange im gesamten Umgang mit den Parteien zur Anwendung, d.h. bei schriftlichen und mündlichen Prozesshandlungen sowie bei Parteibefragungen. Auch im Einverständnis aller Beteiligter dürfe nicht eine andere Sprache als die vom kantonalen Recht vorgesehene Amtssprache als Verfahrenssprache dienen. Der Vorinstanz sei es folglich nicht erlaubt gewesen, die Parteibefragung auf Englisch durchzuführen. Die zwingende Verwendung der Amtssprache habe zur Folge, dass Parteien, die sich in der Amtssprache nicht oder nicht genügend ausdrücken könnten, ein geeigneter Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden müsse, ansonsten ihnen das rechtliche Gehör verweigert werde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör werde ausserdem auch dann verletzt, wenn bei der Vernehmung von Drittpersonen und namentlich Zeugen die gebotene Übersetzung unterbleibe. Bei fremdsprachigen Zeugen müsse der Dolmetscher auf die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hingewiesen werden, was auch bei der Parteibefragung gelte. Dieser Hinweis müsse als Protokollnotiz im Zeugenprotokoll vermerkt werden. Die Aussagen seien so in der Amtssprache zu Protokoll zu nehmen, wie sie dem Gericht vom Dolmetscher übermittelt würden. Schliesslich habe der Dolmetscher das Protokoll dem Zeugen rückzuübersetzen. Das in der Amtssprache geführte Protokoll sei danach sowohl vom Zeugen als auch vom Dolmetscher zu unterzeichnen, wobei im Falle einer "vereinfachten Protokollierung" im Sinne von Art. 176 Abs. 3 ZPO wohl auf diese Unterschriften verzichtet werden könne. Bezüglich der Qualität einer Übersetzung sei festzuhalten, dass ein guter Übersetzer die Botschaft vollständig "transportiere" und auch den inneren Sinn eines Textes wiedergebe. Nicht alle Übersetzungen seien wirklich gut, was aber nur bemerke, wer der anderen Sprache einigermassen mächtig sei. Vorliegend habe im Rahmen der Parteibefragung eine geeignete Dolmetscherin zur Verfügung gestanden, die auf ausdrücklichen Wunsch der Vorinstanz jedoch kaum zum Einsatz gekommen sei. Zwar sei eine Übersetzung ins Englische nicht unterblieben; die Parteibefragung sei ja mehr oder weniger komplett auf Englisch erfolgt. Doch sei die "Rückübersetzung auf Deutsch zuhanden des (auf Deutsch ausgefertigten) Protokolls" unterblieben. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Konsequenz sei nämlich dieselbe: Unterlasse die Vorinstanz die gebotene Rückübersetzung, stelle sie (und alle nachfolgenden Instanzen) auf angeblich gemachte Aussagen von Personen ab, welche diese gar nicht hätten verstehen, nachvollziehen und bestätigen können, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Exakt einen solchen Fall habe das Bundesgericht bereits einmal beurteilen und korrigieren müssen (vgl. BGE 129 I 85 E. 4; act. 35 Rz 32-40). 3.2.5 Selbst wenn es im Übrigen zulässig gewesen wäre, die Parteibefragung in englischer Sprache durchzuführen und anschliessend – ohne jegliche Hilfe eines gerichtlichen Übersetzers – das Protokoll auf Deutsch auszufertigen, was ausdrücklich bestritten werde, gelte Folgendes:

Seite 9/24 Zum Zeitpunkt, als die Parteien zugestimmt hätten, dass die Parteibefragung in englischer Sprache durchgeführt werde, hätte es der Vorinstanz oblegen, die Parteien darüber zu unterrichten, dass das Protokoll ohne die Hilfe eines gerichtlichen Übersetzers auf Deutsch verfasst werde. Die Beklagte hätte in diesem Fall diesem Vorgehen nämlich nicht zugestimmt und auf die Dienste der Dolmetscherin zurückgegriffen, um eine möglichst präzise Wiedergabe des Gesagten zu erwirken. Grundsätzlich solle die Protokollierung nämlich möglichst umfassend sein, damit nicht zwischen der Protokollierung des wesentlichen Inhalts und dem Lebensvorgang der Einvernahme das verloren gehe, was für die Bemessung der Beweiskraft wichtig sei. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, für gewisse Passagen besonderer Wichtigkeit die Protokollierung des Wortlauts (auf Englisch) zu beantragen und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Komme es bei bestimmten Aussagen auf den genauen Wortlaut an, könne eine Partei oder ihr Vertreter nämlich die wörtliche Protokollierung solcher Aussagen verlangen. Da das Protokoll dem Inhalt der Parteibefragung folge, habe es die Beklagte als akzessorisch zur Parteibefragung betrachtet und sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass dieselbe Sprache – also Englisch – zum Zuge komme. Da die Vorinstanz die Parteien nicht darüber unterrichtet habe, dass das Protokoll ohne die Hilfe eines gerichtlichen Übersetzers auf Deutsch verfasst werde, habe die Beklagte in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Vorinstanz entschieden habe, das Protokoll auf Englisch zu verfassen. Die Vorinstanz hätte die Möglichkeit gehabt – so wie es bei Einvernahmen in einer Fremdsprache die Regel sei – die auf Englisch gemachten Aussagen von der ausdrücklich zu diesem Zweck bestellten Übersetzerin zu Handen des Protokolls auf Deutsch übersetzen zu lassen. Darauf habe die Vorinstanz jedoch verzichtet. Umso mehr habe die Beklagte davon ausgehen müssen und dürfen, dass das Protokoll auf Englisch erstellt werde (und die deutsche Übersetzung gegebenenfalls mit Blick auf Art. 129 ZPO i.V.m. § 7 GOG angeheftet worden wäre) oder das Protokoll im Anschluss an die Parteibefragung bzw. die Hauptverhandlung von der gerichtlichen Übersetzerin (und nicht etwa von der Vorinstanz selbst) ab Tonband ins Deutsche übersetzt werde. So, wie die Vorinstanz vorgegangen sei, hätten F.________ und G.________ von der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass es ihnen – wie auch immer, jedoch ohne selbst einen riesigen, völlig unverhältnismässigen Aufwand betreiben zu müssen – im Nachhinein möglich sein werde, ihre Aussagen auf deren Wahrheitsgehalt und deren Vollständigkeit hin zu überprüfen. Das sei ihnen nicht möglich gewesen, wenn ihnen nach einer auf Englisch durchgeführten Parteibefragung ein Protokoll in deutscher Sprache zugestellt werde, welches sie nicht verstünden (act. 35 Rz 41-44 und 49 f.). 3.2.6 Im Weiteren sei es nicht die Aufgabe von H.________ und/oder der Rechtsvertreterin der Beklagten gewesen, die Aussagen von F.________ und G.________ im 30 Seiten umfassenden Protokoll im erstinstanzlichen Verfahren auf Wahrheitsgehalt, Vollständigkeit und richtige Übersetzung hin zu überprüfen. Im Übrigen wäre es auch nicht die Aufgabe von F.________ und G.________ gewesen, das deutsche Protokoll von einer professionellen (allenfalls gerichtlich akkreditierten) Übersetzerin auf Deutsch übersetzen zu lassen, was jedoch die Vorinstanz auch gar nicht behaupte. In einem rechtsstaatlichen Verfahren müsse es möglich sein, dass derjenige, welcher eine Aussage gemacht habe, selbst (allenfalls unter Beizug des dafür gerichtlich bestellten Übersetzers) überprüfen könne, ob seine Aussagen vollständig und korrekt zu Protokoll genommen worden seien. So, wie die Vorinstanz

Seite 10/24 vorgegangen sei, sei dies der Beklagten bzw. deren Vertretern F.________ und G.________ nicht möglich gewesen (act. 35 Rz 45). 3.2.7 Schliesslich verfingen auch die vorinstanzlichen Ausführungen nicht, wonach es den Parteien – allenfalls nach nochmaligem Abhören der Tonaufnahme der Verhandlung – freigestanden hätte, ein Protokollberichtigungsgesuch zu stellen. Es scheine, als wolle sich die Vorinstanz mit diesem Argument aus der Verantwortung stehlen. Unterliege sie einem Verfahrensfehler, weil sie die Parteibefragung auf Englisch anstatt auf Deutsch durchgeführt habe, sei es nicht die Aufgabe der Beklagten, die über zwei Stunden dauernde Tonaufnahme anzufordern, diese abzuhören bzw. wörtlich abzutippen, das ihr erst Wochen später zugestellte Protokoll im Anschluss von einem gerichtlichen Dolmetscher ins Englische übersetzen zu lassen und akribisch zu überprüfen, welche Fehler sich dabei genau eingeschlichen hätten. Es hätte vielmehr am Kantonsgericht gelegen, für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften besorgt zu sein; insbesondere dann, wenn es um ein solch zentrales Gut wie das rechtliche Gehör gehe. Zudem sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Tonaufnahme auch am 26. April 2021 nicht bei den Akten befunden habe, als die Beklagte um Akteneinsicht ersucht habe. Die Vorinstanz wäre aber verpflichtet gewesen, die Aufnahme zu den Akten zu nehmen, zumal auch bezüglich der Tonaufnahme ein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Selbst wenn sich die Beklagte also die Mühe hätte machen wollen, die über zweistündige Parteibefragung abzuhören, wäre ihr dies gar nicht möglich gewesen (act. 35 Rz 46-48). 3.3 Diese Einwendungen der Beklagten überzeugen nicht. 3.3.1 Das Gericht kann gemäss Art. 193 i.V.m. Art. 176 Abs. 2 und 3 ZPO darauf verzichten, der Partei das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von ihr unterzeichnen zu lassen, wenn die Aussagen auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden (was von der Beklagten offenbar als "vereinfachte Protokollierung" bezeichnet wird; vgl. vorne E. 3.2.4). Die Unterzeichnung des Protokolls ist mithin dann entbehrlich, wenn eine Aufzeichnung mit technischen Mitteln und ein entsprechender Entscheid des Gerichts über den Verzicht vorliegen (vgl. Guyan, Basler Kommentar, Art. 176 ZPO N 1a und 12; Weibel/Walz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 176 ZPO N 11a). Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit Schreiben vom 1. März 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine Unterzeichnung Protokolls der Parteibefragung, bei welcher die Aussagen der Parteien auf einen Tonträger aufgenommen worden waren (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.4). Damit bedarf das Protokoll keiner Unterzeichnung. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gilt das Protokoll zwar nicht als genehmigt, doch kann darauf auch ohne entsprechende Unterzeichnung abgestellt werden. Somit kann die Beklagte aus dem Umstand, dass ihre Vertreter das Protokoll nicht unterzeichnet haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3.2 Im Weiteren hat die Beklagte keinen Anspruch auf ein in der englischen Sprache verfasstes Befragungsprotokoll und durfte auch nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ein solches erstellt werde.

Seite 11/24 Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren zwar in der Amtssprache geführt, doch ist eine Partei- oder Zeugenbefragung auch in einer Fremdsprache zulässig, wenn alle Parteien damit einverstanden sind und das Protokoll nach wie vor in der Amtssprache verfasst wird (vgl. Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, 2019, N 9.57 i.V.m. N 4.215; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 129 ZPO N 27; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 171 ZPO N 29; Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 129 ZPO N 16; a.M. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 129 ZPO N 6). Die Aussagen der Parteien müssen mithin – auch bei einer in einer Fremdsprache durchgeführten Parteibefragung – in die Amtssprache übersetzt und auch in dieser schriftlich protokolliert werden. Wenn sodann ein Mitglied des Gerichts, ein/e Gerichtsschreiber/in oder Praktikant/in die Fremdsprache beherrscht, kann die betreffende Gerichtsperson die Übersetzung in die Amtssprache selber besorgen (vgl. Hasenböhler, a.a.O., N 4.213 f. m.w.H.; Kaufmann, a.a.O., Art. 129 ZPO N 24). Diese Gerichtsperson muss dabei die erforderlichen Sprachkenntnisse aufweisen; spezifische Diplome sind nicht erforderlich (vgl. Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 129 ZPO N 3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 77/07 vom 4. Januar 2008 E. 5.2). Unterbleibt der Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Übersetzung gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB, führt dies für sich alleine nicht zur Ungültigkeit der Aussage, sondern kann allenfalls deren Beweiswert schwächen (vgl. Hasenböhler, a.a.O., N 4.213; Müller, a.a.O., Art. 171 ZPO N 28). Vorliegend waren die Vertreter der Parteien damit einverstanden, dass sie die vom Gericht auf Deutsch gestellten und ins Englische übersetzten Fragen in der englischen Sprache beantworten und eine Rückübersetzung ins Deutsche an der Verhandlung unterbleiben kann (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2; act. 35 Rz 13; act. 39 S. 1; act. 40 Rz 48; act. 42 Rz 12). Aufgrund dieses Einverständnisses musste der anwaltlich vertretenen Beklagten – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 40 Rz 64) – bewusst sein, dass danach kein englischsprachiges Protokoll erstellt wird, sondern die Aussagen in die Amtssprache übersetzt werden und das Protokoll folglich in der deutschen Sprache verfasst wird. Damit verzichtete sie auch auf die unmittelbare Möglichkeit, die Protokollierung des genauen Wortlauts auf Englisch zu beantragen. Die Vorinstanz stellte denn auch kein englischsprachiges Protokoll in Aussicht, sondern hielt fest, dass "die Übersetzung […] im Rahmen des Protokolls [erfolgt]" (act. 20 S. 2), was dahingehend zu verstehen ist, dass die Aussagen beim Verfassen des Protokolls vom Gericht übersetzt werden. Diesbezüglich gesteht die Beklagte denn auch ein, dass der Einzelrichter kundtat, die englischen Aussagen zu verstehen (act. 35 Rz 13). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte meint, der Einzelrichter hätte die Parteien noch zusätzlich darüber unterrichten müsse, dass "das Protokoll ohne die Hilfe eines gerichtlichen Übersetzers auf Deutsch verfasst werde" (act. 35 Rz 42 und 44). Die Übersetzung durch eine Gerichtsperson ist – wie erwähnt – zulässig. Entgegen den Behauptungen der Beklagten bedarf es hierzu keiner "zertifizierten", "entsprechend ausgebildeten und anerkannten", "professionellen" bzw. "gerichtlich akkreditierten" Übersetzerin (act. 35 Rz 17 f. und 45; act. 42 Rz 4). Dass tatsächlich mangelhaft übersetzt worden sei (und sich ein Mangel massgebend auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt hätte), bringt die Beklagte in der Berufung im Übrigen nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.

Seite 12/24 Mit dem Verzicht auf die Rückübersetzung an der Parteibefragung musste den Vertretern der Beklagten – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 40 Rz 66) – im Weiteren klar sein, dass sie bei der Überprüfung ihrer Aussagen allenfalls auf Übersetzungsdienstleistungen angewiesen sein würden (vgl. sogleich E. 3.3.3), soweit sie hierzu nicht auf den an der Parteibefragung anwesenden und sowohl deutsch wie auch englisch sprechenden H.________ zurückgreifen wollten oder konnten. 3.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hätte der Beklagte bzw. ihren Vertretern schliesslich auch die Möglichkeit offengestanden, zur Überprüfung der Aussagen von der Vorinstanz die Tonaufnahme einzuverlangen und gegebenenfalls ein Protokollberichtigungsgesuch zu stellen. Der Auffassung der Beklagten, wonach sie dies nicht habe tun können, weil sich die Tonaufnahme im Rahmen der ersuchten Akteneinsicht vom 26. April 2021 nicht bei den Akten befunden habe, kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass die mit technischen Hilfsmitteln gemachten Aufzeichnungen für allfällige Protokollberichtigungsund/oder Rechtsmittelverfahren verfügbar bleiben müssen und daher zu den Akten zu nehmen und zusammen mit dem schriftlichen Protokoll aufzubewahren sind (vgl. Art. 176 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 336 E. 5.2.4 a.E.; Hafner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 193 ZPO N 2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 176 ZPO N 5; Weibel/Walz, a.a.O., Art. 176 ZPO N 9; Guyan, a.a.O., Art. 176 ZPO N 13; Schmid/Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 176 ZPO N 6-8). Die Behauptung der Beklagten, dass sich die Tonaufnahme nicht bei den Akten befunden und auch das Aktenverzeichnis hierzu keinen Hinweis enthalten habe (act. 35 Rz 47 f.), trifft indessen nicht zu. Sie erscheint geradezu als treuwidrig (vgl. Art. 52 ZPO), wusste und weiss die Beklagte doch ganz genau, dass die Aufzeichnung existiert und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt wird. Sie hat dies selber so beantragt, worauf der Einzelrichter explizit eine entsprechende Zusicherung abgegeben hat (vgl. act. 26 f.). Zweifellos wäre der Beklagten die Aufzeichnung denn auch zugänglich gemacht worden, wenn sie ein entsprechendes Begehren gestellt hätte. Im Übrigen hielt bereits die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts im Urteil vom 25. Februar 2021 unmissverständlich fest, dass die Beklagte das Recht habe, diese Aufzeichnung anzuhören. Demnach sei sie jederzeit in der Lage, im vorinstanzlichen Verfahren eine Berichtigung des Protokolls zu beantragen oder im Berufungsverfahren eine falsche Sachverhaltsdarstellung aufgrund einer fehlerhaft übersetzten Aussage ihrer Vertreter zu rügen (Urteil BZ 2020 87 E. 3 a.E.). Beides hat die Beklagte nicht getan. Anzumerken bleibt, dass der Beklagten entgegen ihrer Auffassung kein "riesiger, völlig unverhältnismässiger Aufwand" entstanden wäre, wenn sie die Tonaufnahme abgehört und nötigenfalls ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt hätte (vgl. vorne E. 3.2.5). Zum einen ist zu beachten, dass die Aussagen nicht – wie die Beklagte vorbringt – "möglichst umfassend", sondern nur in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll zu nehmen sind (Art. 176 Abs. 1 ZPO). Insofern hätte sich auch die Beklagte von vornherein auf eine Prüfung der wesentlichen Aussagen beschränken können. Zum anderen haben sich die Parteien ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass das Protokoll nachträglich erstellt wird und die "Übersetzung […] im Rahmen des Protokolls [erfolgt]" (vgl. vorne E. 3.2.1 f.), was den Ablauf

Seite 13/24 der Parteibefragung für alle Beteiligten ganz erheblich erleichterte. Dass die Beklagte dieses Vorgehen nachträglich beanstandet, ist nicht nachvollziehbar. Wäre es nämlich nach den (angeblichen) Vorstellungen der Beklagten gegangen, hätte den Parteien in einem mühsamen und zeitraubenden Prozedere das Protokoll mit den von Frage zu Frage ins Deutsche übersetzten Aussagen zur Unterschrift vorgelegt werden müssen, wobei zumindest die Aussagen von F.________ und G.________ vorab nochmals rückzuübersetzen gewesen wären (vgl. Schmid/Baumgartner, a.a.O., Art. 176 ZPO N 8). Auf diese Weise hätten die Parteibefragung und die anschliessende Hauptverhandlung, die so schon insgesamt länger als fünf Stunden dauerten (vgl. act. 20 und 21), wohl nicht an einem Tag durchgeführt werden können, woran wohl auch die Beklagte bzw. deren Vertreter kein Interesse haben konnten. Im Übrigen wäre es der Rechtsvertreterin der Beklagten und/oder H.________ ohne grossen Aufwand möglich und zumutbar gewesen, die Übersetzung der wesentlichen Aussagen aufgrund der Tonaufnahme zu überprüfen und nötigenfalls ein Protokollberichtigungsbegehren zu stellen, wobei sie den entsprechenden Aufwand im Rahmen der Parteientschädigung hätten geltend machen können (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 95 ZPO N 13; Gschwend, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 129 ZPO N 8). 3.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz auf die von den Vertretern der Beklagten an der Parteibefragung gemachten Aussagen abstellen. Für die Beweiswürdigung ist das schriftliche Protokoll in deutscher Sprache massgeblich (vgl. Weibel/Walz, a.a.O., Art. 176 ZPO N 9; Schmid/Baumgartner, a.a.O., Art. 176 ZPO N 7). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – soweit dieses denn überhaupt betroffen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.26/2001 vom 8. Juni 2001 E. 1a.bb) – ist nicht ersichtlich. Der vorliegende Fall ist denn auch in keiner Weise mit dem von der Beklagten zitierten BGE 129 I 85 vergleichbar, wo die Erhebung der Beweismittel nicht nachvollziehbar war (a.a.O., E. 4). Die Rüge der Beklagten erweist sich mithin als unbegründet. 4. Im Weiteren moniert die Beklagte, dass ihr der Einzelrichter im Rahmen der Hauptverhandlung nicht genügend Zeit zur Vorbereitung der Duplik gewährt habe. 4.1 Zur Begründung führt die Beklagte zusammengefasst aus, sie habe mit Blick auf die Waffengleichheit und die über zwei Stunden dauernde Parteibefragung den Antrag gestellt, schriftliche Parteivorträge durchzuführen. Das Kantonsgericht habe diesen Antrag abgelehnt. Im Anschluss habe der Rechtsvertreter der Klägerin seine 38 Seiten umfassende Replik verlesen und auf sämtliche Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort repliziert. Seine Replik habe er einige Male um zusätzliche Ausführungen ergänzt und auf bereits eingereichte Beilagen verwiesen. Zudem habe er acht neue Beilagen ins Recht gelegt. Auch habe die Replik nebst den neu eingereichten Beweismitteln und den damit zusammenhängenden Behauptungen zahlreiche neue, erstmals vorgebrachte Behauptungen enthalten. Nach dem Verlesen der Replik habe die Vorinstanz die Rechtsvertreterin der Beklagten aufgefordert, zur Replik und den neu eingereichten Beilagen Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertreterin habe daraufhin beantragt, die Hauptverhandlung um drei Stunden, mindestens aber um eine Stunde, zu unterbrechen, um die Erstattung der Duplik vorbereiten zu können. Insbesondere habe sie sich vor der Duplik mit ihrer Klientschaft bezüglich der in der Replik vorgebrachten Behauptungen und den neu eingereichten Beilagen besprechen wollen. Auch habe sie die einzelnen Beilagen, auf welche die Klägerin in der Replik

Seite 14/24 verwiesen habe, konsultieren und kurze rechtliche Abklärungen vornehmen wollen. Schliesslich sei mit ihrer Klientin zu besprechen gewesen, ob und welche neuen Beilagen einzureichen seien, welche Behauptungen neu aufgestellt werden sollten, ob zusätzliche Zeugenbefragungen offeriert werden sollten, ob weitere Beweismittel einzureichen seien etc. Trotz all dieser Umstände habe die Vorinstanz den Antrag der Rechtsvertreterin der Beklagten abgelehnt und ihr lediglich eine Pause von 10 Minuten gewährt. In dieser kurzen Zeit sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, sich angemessen auf die Erstattung der Duplik vorzubereiten. Nichtsdestotrotz sei ihr letztlich nichts anderes übrig geblieben, als sich dem Willen des Einzelrichters zu fügen. Im Rahmen ihrer Duplik habe sie jedoch zahlreiche Male darauf hingewiesen, dass sie nicht genügend Zeit gehabt habe, um sich vorzubereiten, was an diversen Stellen aus dem Protokoll ersichtlich werde. Nach dem Gesagten sei bewiesen, dass sich die Rechtsvertreterin der Beklagten nach der langen, nicht weniger als 38 Seiten umfassenden, mündlichen Replik des Rechtsvertreters der Klägerin nicht angemessen auf die Erstattung der Duplik habe vorbereiten können bzw. dürfen. Das Gericht sei gehalten, die Gleichbehandlung der Parteien zu wahren, was bedeuten könne, dass nach einem längeren mündlichen Parteivortrag eine angemessen lange Verhandlungspause einzuschalten sei, damit sich die Gegenseite angemessen auf die Antwort vorbereiten könne. Ausserdem sei die Duplik die letzte Gelegenheit, neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzubringen. Diese krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs könne vor Obergericht nicht geheilt werden, weshalb das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer rechtmässigen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (act. 35 Rz 55-68). 4.2 In ihrer Stellungnahme verneint die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Replik der Klägerin habe im Kern keine neuen Ausführungen enthalten. Vielmehr sei im Wesentlichen der Standpunkt in der Klage wiederholt worden. Die von der Klägerin neu eingereichten acht Beilagen hätten lediglich einen geringen Umfang gehabt. Die Rechtsvertreterin der Beklagten sei in der Folge denn auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, zu den einzelnen Vorbringen der Klägerin im Detail Stellung zu nehmen. Im Übrigen sei das Gericht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 246 Abs. 1 ZPO gehalten, die notwendigen Verfügungen zu treffen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden könne (act. 39 S. 2). In ähnlicher Weise liess sich auch die Klägerin in ihrer Berufungsantwort vernehmen (act. 40 Rz 18, 75 und 82-94). 4.3 Wie die Vorinstanz und die Klägerin zu Recht vorbringen, kann im Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten erblickt werden. Es trifft zwar zu, dass einer Partei zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme auf einen längeren mündlichen Parteivortrag der Gegenpartei eine angemessen lange Verhandlungspause einzuräumen ist (vgl. Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 53 ZPO N 12). Vorliegend war es – entgegen der Auffassung der Beklagten – jedoch nicht geboten, ihr mindestens eine Stunde (oder gar bis zu drei Stunden) Zeit zu gewähren, um die Duplik vorzubereiten. Einerseits enthielt die klägerische Replik im Kern keine neuen Behauptungen zum eigenen Standpunkt; vielmehr wurden weitgehend die in der Klageantwort von der Beklagten aufgestellten Behauptungen bestritten. Zudem waren die von der Klägerin neu eingereichten Beilagen überschaubar und stammten unter anderem von den Webseiten der Beklagten bzw. des Anwaltsbüros der sie vertretenden Rechtsanwältin. Andererseits war die Rechtsvertreterin der Beklagten offenbar ohne Weiteres in der Lage, zu den einzelnen Vorbringen der Klägerin konkret Stellung zu nehmen, womit die der Beklagten eingeräumte Verhandlungspause von 10 Minuten zwar

Seite 15/24 knapp bemessen war, aber letztlich als angemessen betrachtet werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen. 4.4 Im Übrigen wäre der Entscheid selbst dann nicht aufzuheben und nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn das rechtliche Gehör verletzt worden wäre. 4.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 35 Rz 53) – formeller Natur und führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz. Allerdings stellt auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar: Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2 m.H.; 5A_70/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 [= Pra 2018 Nr. 61]; Hurni, Berner Kommentar, 2012, Art. 53 ZPO N 84). 4.4.2 Vorliegend hat die Beklagte nicht geltend gemacht – und ist auch nicht ersichtlich –, inwiefern eine längere Unterbrechung der Hauptverhandlung den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätte. Die Beklagte konnte die relevanten Behauptungen der Klägerin bereits in der Klageantwort (und auch in der Duplik) bestreiten und sie hatte bereits vor der Hauptverhandlung genügend Vorbereitungszeit, um die eigenen Behauptungen in ihrem Vortrag hinreichend zu substanziieren, musste sie doch mit deren Bestreitung in der Replik rechnen. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beklagten geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt haben könnte, weshalb sich die Berufung auch unter diesem Aspekt als unbegründet erweist. 5. In der Sache wendet sich die Beklagte gegen die Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts, wonach sie die klägerischen Leistungen vorbehaltlos angenommen (bzw. die Annahme nicht verweigert) und diese nicht vor dem 13. Juni 2019 beanstandet habe (act. 35 Rz 69-79 und 102-108; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2). Ausserdem habe sie – entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts – substanziiert dargelegt und bewiesen, dass die Leistungen der im Bereich "Token Economy" nicht versierten Klägerin unbrauchbar gewesen seien und eine Streichung des Honorars rechtfertigen würden (act. 35 Rz 80-101). 5.1 Diese Einwendungen sind aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beachten: 5.1.1 Die Vorinstanz kam unter anderem gestützt auf die Aussagen von G.________ und F.________ zum Schluss, dass die Beklagte die klägerischen Leistungen vorbehaltlos angenommen habe und für die Mandatsführung ein Experte im Bereich "Token Economy" nicht erforderlich gewesen sei. Diese Sachverhaltsfeststellungen stützte sie unter anderem auf die von G.________ und F.________ an der Parteibefragung gemachten Aussagen. So habe G.________ hinsichtlich der vorbehaltlosen Annahme der Leistungen erklärt, dass er und F.________ vor dem Gespräch vom 2. Mai 2019 übereingekommen seien, den Stundenrapport nicht als Problem anzusprechen. Überdies habe G.________ sinngemäss bestätigt, an einem Zoom Call gesagt zu haben, dass die von E.________ abgerechneten Stunden Sinn machen würden. Im Weiteren habe er auch bestätigt, dass die Beklagte auf die modifizierte Rechnung der Klägerin vom 20. Mai 2019 mit E-Mail vom 21. Mai 2019 reagiert

Seite 16/24 und einzig versucht habe, die Zahlungsmodalitäten abzuändern. Ferner habe F.________ an der Parteibefragung bekräftigt, dass die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 13. Juni 2019 schriftlich vorgebracht habe, die Klägerin verfüge nicht über die notwendige Fachkompetenz, um eine entsprechende Beratungsarbeit zu erbringen. Sie hätten (vorher) nie von fehlender Fachkompetenz geschrieben, weil man Negatives nie aufschreibe, sondern dies am Tisch diskutiere (act. 31 E. 5.2 f. und 6.6 i.V.m. act. 20 Fragen 13.3, 14.1 und 15.1). Diese erstinstanzlichen Erwägungen bzw. die dort aus den Aussagen der Vertreter der Beklagten zum Sachverhalt gezogenen Schlüsse hat die Beklagte nicht angefochten (act. 35 Rz 78 und 103). Dasselbe gilt auch für den Einwand der Beklagten, wonach sie substanziiert dargelegt und bewiesen habe, dass die Leistungen der Klägerin unbrauchbar gewesen seien und sie zur Streichung des Honorars berechtigt hätten. Die Vorinstanz stellte nämlich auch in diesem Zusammenhang auf eine Aussage von G.________ ab und kam zum Schluss, es überzeuge nicht, wenn die Beklagte – gemäss ihren Behauptungen – stets nur einen Experten im Bereich "Token Economy" gesucht habe, G.________ jedoch ausgesagt habe, sie hätten nicht genau gewusst, welche Fachkenntnisse sie gebraucht hätten (act. 20 Frage 13.6; act. 31 E. 6.3.3), und daher nicht erstellt sei, dass explizit ein solcher Experte gewünscht und für die Mandatsführung erforderlich gewesen sei (act. 31 E. 6.4 a.E.; act. 35 Rz 100). Auch diese Feststellung des Sachverhalts hat die Beklagte nicht angefochten. Sie hat lediglich generell bestritten, dass die an der Parteibefragung gemachten Aussagen ihrer Vertreter nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, was aber – wie bereits dargelegt – nicht zutrifft. 5.1.2 Mangelt es demnach an einer Anfechtung relevanter Sachverhaltselemente, hat der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt – die vorbehaltlose Annahme der klägerischen Leistungen durch die Beklagte und die fehlende Unbrauchbarkeit dieser Leistungen – als erstellt zu gelten (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 2 m.w.H.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass für die Mandatsführung kein Experte im Bereich "Token Economy" erforderlich war. Demzufolge ist – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 35 Rz 10, 94-101, 114, 117 und 124) – auch die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Mit der von ihr angebotenen Zeugenbefragung von I.________ wollte die Beklagte nämlich belegen, dass die Klägerin keine Expertin auf dem Gebiet der "Token Economy" und Blockchain-Technologie sei, und das beantragte gerichtliche Gutachten hätte zeigen sollen, über welches Grundlagenwissen die Klägerin bzw. E.________ im Bereich "Token Economy" bei der Annahme des Mandats hätte verfügen müssen bzw. dass das notwendige Grundlagenwissen in diesem Bereich gefehlt habe (act. 31 E. 6.4). Damit bezogen sich die angebotenen Beweismittel auf Tatsachen, die unter den gegebenen Umständen nicht (mehr) rechtserheblich sind. Darüber ist kein Beweis zu erheben (Art. 150 Abs. 1 ZPO; Hasenböhler, in: Suter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 152 ZPO N 9 und 27; BGE 133 III 189 E. 5.2.2). 5.2 Der Beklagten wäre im Übrigen selbst dann nicht geholfen, wenn sie den Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der eben erwähnten Sachverhaltsfeststellung hinreichend angefochten hätte. Diesbezüglich kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts verwiesen werden (act. 31 E. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2019

Seite 17/24 vom 2. Juni 2020 E. 2.3.3 m.w.H.; BGE 126 III 492 E. 3b). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Wenn der Auftraggeber geltend macht, der Beauftragte habe infolge Schlechterfüllung keinen Honoraranspruch, hat er dies – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – substanziiert zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen, sofern er die Annahme der Leistung nicht verweigert hat. Wird gegen die erbrachte Dienstleistung nicht unverzüglich nach deren Vollendung, spätestens im Zeitpunkt, in welchem der Beauftragte über sein Honorar abrechnet, fehlende Vertragskonformität eingewendet, greift der Anschein der "Annahme" und übernimmt der Auftraggeber mit seinem Schweigen die Last des Beweises. Versäumt er die sofortige Beanstandung, verwirkt er den Vorteil des gegnerischen Erfüllungsbeweises und trägt nun denjenigen der Leistungsstörung. Die Beweislast kehrt selbst dann um, wenn der Auftraggeber die Qualität der Leistung im Vollendungszeitpunkt subjektiv nicht zu prüfen vermag und daher nicht beanstandet. Für die erst nachträglich behauptete Schlechterfüllung ist der Auftraggeber beweispflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2018 vom 10. September 2018 E. 8 und 4A_267/2010 vom 28. Juli 2010 E. 3, je m.w.H.; Fellmann, Berner Kommentar, 1992, Art. 394 OR N 488-495 und 541 f.; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 587-590; Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, 2. A. 2020, Art. 97 OR N 519; act. 31 E. 4.2). 5.2.2 Hinsichtlich der Annahme der streitgegenständlichen Leistungen führte das Kantonsgericht aus, dass die Beklagte für die Leistungen bislang zwar noch kein Honorar bezahlt habe. Allein darin sei jedoch noch keine Annahmeverweigerung der Leistungen zu erblicken. Immerhin habe die Beklagte auch nach dem Erhalt des Stundenrapportes vom 19. März 2019 weiterhin mit der Klägerin korrespondiert, ohne eine Annahmeverweigerung zu thematisieren. So habe sich die Beklagte in der E-Mail vom 19. März 2019 für den Stundenrapport bedankt und vorgeschlagen, einen Folgetermin für den nächsten Workshop am Freitag festzulegen; mithin habe die Beklagte auch nach Erhalt des Stundenrapports geplant, einen weiteren Workshop mit der Klägerin durchzuführen. Weiter habe die Beklagte mit der Klägerin auch eine zukünftige Zusammenarbeit geplant und die Klägerin gar als "Leader Advisory Board" engagieren wollen. Ausserdem hätten unbestrittenermassen am 22. März und 2. Mai 2019 Telefonbesprechungen ("Zoom-Calls") sowie am 17. Mai 2019 eine Besprechung in Zürich stattgefunden, an welchen insbesondere die langfristige Zusammenarbeit, Updates sowie der Stand der Dinge des Projekts und die Zahlungsmodalitäten thematisiert worden seien. Den Nachweis für eine mündliche Beanstandung des klägerischen Stundenrapports habe die Beklagte nicht erbracht. Ebenso wenig habe sie dargelegt, inwieweit sie mit den darin geltend gemachten Aufwendungen und den erbrachten Leistungen der Klägerin nicht einverstanden gewesen sei. Eine umgehende Beanstandung der Rechnung und der darin aufgeführten Leistungen der Klägerin habe die Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen. Vielmehr habe sie die erbrachten Leistungen der Klägerin über Monate vorbehaltlos entgegengenommen und weder den Stundenrapport vom 19. März 2019 noch die in der Rechnung vom 20. Mai 2019 aufgeführten Leistungen der Klägerin beanstandet bzw. bestritten. Erst nachdem die Klägerin mit den vorgeschlagenen, neuen Zahlungsmodalitäten nicht einverstanden gewesen sei, habe die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2019 die angeblich fehlenden Fachkenntnisse der Klägerin gerügt. Eine Annahmeverweigerung der Beklagten sei somit nicht erstellt (act. 31 E. 5 und 6.5 f.).

Seite 18/24 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schlechterfüllung führte das Kantonsgericht unter anderem aus, die Beklagte habe nicht in nachvollziehbarer und substanziierter Weise dargelegt, was "Token Economy" sei, welche Fähigkeiten und Kenntnisse sie bei einem Experten in diesem Bereich sowie im Bereich der Blockchain-Technologie vorausgesetzt habe und welches konkrete Leistungsziel gestützt auf den Mandatsvertrag angestrebt worden sei. Sie habe nie nachvollziehbar dargelegt, was genau sie von der Klägerin erwartet habe. Aus dem Mandatsvertrag gehe – entgegen den Behauptungen der Beklagten – ohnehin nicht hervor, dass die Klägerin vertraglich zugesichert habe, Expertin in den Bereichen "Token Economy" und Blockchain-Technologie zu sein. Vielmehr sei bereits auf der ersten Seite des Mandatsvertrags ersichtlich, dass die Parteien eine Vereinbarung betreffend "Market Design Beratung" ("regarding Market Design Advisory") und nicht – wie behauptet – betreffend "Token Economy" und Blockchain-Technologie abgeschlossen hätten. […] Aus dem Vertragsinhalt gehe somit weder hervor, dass es der Beklagten angeblich nur um "Token Economy" und Blockchain-Technologie gegangen sei, noch dass ihr die Klägerin zugesichert habe, eine Expertin in diesen Bereichen zu sein. Ausserdem hätte die Beklagte, wenn sie tatsächlich nur eine Expertin im Bereich "Token Economy" und Blockchain-Technologie benötigt hätte, aufgrund der Kommunikation zwischen den Parteien und der erhaltenen Unterlagen die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass es ihr nicht um "Market Design" gehe (act. 31 E. 6.3.1-6.3.3, 6.7.1 und 6.8). 5.2.3 Diese Erwägungen sind in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Obwohl F.________ und G.________ intern offenbar über die Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Stunden diskutierten, hielten sie gegen aussen hin mit Kritik gegenüber der Klägerin zurück und monierten die von ihr verrechneten Stunden vorerst nicht (act. 14 Rz 101 und 113; act. 20 Ziff. 11.1, 13.3 f. und 15.1), woraus die Klägerin schliessen durfte, dass die Beklagte mit ihrer Arbeit zufrieden war (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 394 OR N 494). Dass die Klägerin ihr Honorar – so die Beklagte (act. 35 Rz 116) – wegen fehlender Zufriedenheit der Beklagten um 12 Stunden reduziert habe, ist sodann unbewiesen geblieben. Die von der Beklagten erstmals am 13. Juni 2019 erfolgte Bemängelung der am 20. Mai 2019 in Rechnung gestellten klägerischen Leistungen ist jedenfalls nicht unverzüglich nach der Abrechnung erfolgt. 5.2.4 In rechtlicher Hinsicht wendet die Beklagte ein, in der unbestrittenen Tatsache, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Leistungen nie ein Honorar bezahlt habe, könne – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – durchaus eine Annahmeverweigerung erblickt werden, zumal eine solche auch konkludent oder stillschweigend möglich sei (act. 35 Rz 72). Dem ist grundsätzlich insoweit zuzustimmen, als die Annahme auch konkludent oder stillschweigend verweigert werden kann. Die Annahmeverweigerung muss jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte – spätestens bei der Honorarabrechnung unverzüglich erklärt werden (vgl. vorne E. 5.2.1). Ein Nachweis für eine solche Erklärung ist der Beklagten nicht gelungen. Vor Kantonsgericht hat sie nämlich gar nicht behauptet, dass sie mit der Nichtbezahlung der Rechnung die Annahme der klägerischen Leistungen verweigert habe. Diese im Berufungsverfahren verspätet vorgebrachte Behauptung kann nicht mehr berücksichtigt werden, zumal die Beklagte nicht dargelegt hat, weshalb sie diese Behauptung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz habe vorbringen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Somit bleibt es dabei, dass die Beklagte die Schlechterfüllung zu beweisen hat (vgl. vorne E. 5.2.1).

Seite 19/24 5.2.5 Diesen Beweis hat die Beklagte – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 40 Rz 130, 135 und 166) – nicht erbracht, ist ihr doch bereits der Nachweis misslungen, dass die Parteien überhaupt einen Beratungsvertrag hinsichtlich "Token Economy" abgeschlossen haben. In der Berufung hat die Beklagte eingestanden, dass sich dies dem Vertragswortlaut nicht entnehmen lässt (act. 35 Rz 90). Die Behauptungs- und Beweislast für den vom Wortlaut abweichenden Sinn eines Vertrags und den diesbezüglichen Willen der Parteien trägt aber diejenige Partei, die sich darauf beruft. Dies ist vorliegend die Beklagte (vgl. BGE 121 III 118 E. 4b.aa; Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, 4. A. 2014, Art. 18 OR N 65), die dementsprechend auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 35 Rz 89 f. und 122) ist ausserdem nicht erstellt, dass der in ihrer E-Mail vom 21. Dezember 2018 (act. 7/11) erwähnte Experte für "Token Economy" gerade E.________ von der Klägerin hätte sein sollen. Auch das beantragte Gutachten zur Frage, ob der Klägerin bzw. E.________ das notwendige Grundlagenwissen im Bereich der "Token Economy" gefehlt habe (act. 14 Rz 32 und 34), hätte die Frage hinsichtlich des Vertragsinhalts nicht beantwortet. Dasselbe hat auch für die angebotene Zeugenbefragung von I.________ zu gelten. 5.3 Mithin erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1 Im Weiteren bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten monatlich über ihre Leistungen und die geleisteten Arbeitsstunden hätte berichten müssen. Die Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 OR sei ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags. Der Auftragnehmer habe unaufgefordert über die Geschäftsführung zu informieren und Auskunft zu erteilen. Dieser Pflicht sei die Klägerin unbestrittenermassen nicht nachgekommen. Zudem sei die lnformationspflicht im Mandatsvertrag zwischen den Parteien ausreichend genau umschrieben, um dieser ohne Mitwirkung der Beklagten nachkommen zu können. Es habe nicht zu den Pflichten der Beklagten gehört, die Klägerin aufzufordern, ihren vertraglichen Pflichten bzw. ihrer monatlichen Berichterstattungspflicht nachzukommen. Zwar handle es sich bei der monatlichen Berichterstattung um eine sogenannte vertragliche Nebenpflicht; in Auftragsverhältnissen spiele diese jedoch eine zentrale Rolle und habe rechtzeitig, wahrheitsgetreu und vollständig zu erfolgen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die vorliegende Vertragsverletzung nicht zu einer angemessenen Minderung der Honorarforderung führe, treffe nicht zu. Wenn sie darüber hinaus ausführe, die Beklagte habe ihre diesbezügliche Forderung nicht beziffert, stelle sie zu hohe Anforderungen an die gesetzliche Substanziierungslast (act. 35 Rz 124-132). 6.2 Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Diese Rechenschaftsablegung beinhaltet neben der Abrechnungspflicht auch eine Informationspflicht des Beauftragten, wobei die Parteien vereinbaren können, dass der Beauftragte während der Auftragsausführung in bestimmten Zeitintervallen Rechenschaft abzulegen hat. Die Verletzung einer Informationspflicht hat die Geschädigte zu beweisen, wobei sie auch darzulegen hat, dass sie sich bei entsprechender Information anders verhalten hätte (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 400 OR N 64; Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 97 OR N 62).

Seite 20/24 In der Klageantwort machte die Beklagte unter dem Titel "Weitere Pflichtverletzungen" lediglich geltend, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, der Beklagten monatlich Abrechnungen zu den erbrachten Leistungen und Aufwendungen zukommen zu lassen, nicht nachgekommen (act. 14 Rz 39). Inwiefern aus der verspätet erfüllten Informationspflicht eine Honorarminderung oder Schadenersatz abzuleiten sei, blieb jedoch völlig offen. Ebenso fehlten jegliche Behauptungen zur Höhe der Honorarminderung bzw. des Schadenersatzes sowie zur entsprechenden Kausalität der Pflichtverletzung, namentlich dass sich die Beklagte nach der fristgerecht erhaltenen Information anders verhalten hätte. Auch die Möglichkeit des Gerichts, den Schaden hinsichtlich Bestand und Höhe gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR ermessenweise festzulegen, entbindet die Gläubigerin nicht von der Substanziierungspflicht. Zu behaupten sind sämtliche Umstände, die einen Rückschluss auf Bestand und Höhe der Honorarminderung bzw. des Schadens erlauben oder doch erleichtern (vgl. BGE 144 III 155 E. 2.3; Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 97 OR N 528; Fellmann, a.a.O., Art. 394 OR N 543). Mangels hinreichender Behauptungen kann der Beklagten im Zusammenhang mit der von der Klägerin verspätet erfüllten Informationspflicht somit weder eine Honorarminderung noch Schadenersatz zugesprochen werden. Demzufolge erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Für den Fall, dass die Klägerin Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen haben sollte, hat die Beklagte vor Kantonsgericht Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung erklärt, die den Betrag von CHF 30'000.00 weit übersteige. 7.1 Hierzu erwog die Vorinstanz Folgendes (act. 31 E. 9): 7.1.1 Ihre Verrechnungsforderung habe die Beklagte damit begründet, dass die Selbstüberschätzung und Kompetenzanmassung der Klägerin bei ihr einen erheblichen Schaden verursacht habe. Wegen der fehlenden Expertise der Klägerin habe das "ökonomische Modell" von einer Drittperson erstellt werden müssen, wobei die Beklagte den diesbezüglichen Schaden auf CHF 30'000.00 beziffert habe. Dabei habe sie zugunsten der Klägerin nicht auf das Honorar der Drittperson abgestellt, sondern sich am Honorar orientiert, welches die Klägerin von der Beklagten verlangt habe. Sodann sei der Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden, da die Mitarbeitenden (F.________, G.________, J.________ und K.________ als Berater) sowie ein Team von Rechtsberatern (H.________, L.________M.________ und N.________) an den Workshops und Telefonkonferenzen mit E.________ teilgenommen hätten, welche am 18. und 21. Januar, 22. Februar und 1. März 2019 stattgefunden hätten. Diese Termine seien für die Beklagte ohne jeglichen Nutzen gewesen. Somit mache die Beklagte Kosten für die Rechtsberatung durch O.________ AG für Workshops und Telefonkonferenzen von CHF 25'818.10, für Kosten der Teilnahme der Mitarbeiter der Beklagten an den Workshops und Telefonkonferenzen von CHF 9'900.00 (= 24,75 Stunden x 4 Mitarbeitende/Berater zu einem Stundenansatz von CHF 100.00), für die Reisezeit von F.________ und G.________ CHF 4'400.00 (je 2 Termine, 11 Stunden Flugzeit pro Weg, reduzierter Stundensatz von CHF 50.00) sowie für die Reisezeit von K.________ CHF 1'100.00 (ein Termin, 11 Stunden Reisezeit pro Weg, reduzierter Stundensatz von CHF 50.00) geltend. Der Beklagten sei somit ein Schaden von weit über CHF 30'000.00 entstanden, wofür die Klägerin der Beklagten gegenüber hafte.

Seite 21/24 7.1.2 Die Beklagte habe – so die Vorinstanz – weder ein Übernahmeverschulden noch eine Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin nachgewiesen, weshalb die Geltendmachung von darauf gründenden Schadenersatzansprüchen bereits an der Voraussetzung der Vertragsverletzung scheitere. Im Übrigen fehle es auch an einem hinreichend substanziierten Schaden. Die Beklagte habe den geltend gemachten Schaden von CHF 30'000.00, der ihr wegen der Erstellung des "ökonomischen Modells" durch eine Drittperson entstanden sei, in keiner Weise substanziiert. Es sei nicht erstellt, dass die Beklagte tatsächlich eine Drittperson damit beauftragt habe. Ebenso wenig sei erstellt, ob und gegebenenfalls was diese Drittperson der Beklagten abgeliefert habe und wie hoch die Drittkosten gewesen seien. Die Beklagte habe weder den Vertrag noch das angeblich abgelieferte Produkt der Drittperson eingereicht. Weiter habe sie nicht substanziiert dargelegt, welche Pflichtverletzungen der Klägerin zu diesem Schaden geführt hätten. Zudem fehlten jegliche Angaben der Beklagten zur Zusammensetzung des angeblichen Schadens. So mangle es mit Bezug auf die geltend gemachten Drittkosten insbesondere am Nachweis dafür, dass die Beklagte diese Aufwendungen tatsächlich gehabt bzw. die Drittkosten tatsächlich vergütet habe. Die geltend gemachte Gegenforderung könne daher nicht mit dem Anspruch der Klägerin verrechnet werden. Gleiches gelte für den geltend gemachten Ersatz von Kosten von angeblich weit über CHF 30'000.00 im Zusammenhang mit der Teilnahme von Mitarbeitern der Beklagten und einem Team von Rechtsberatern an den Workshops und Telefonkonferenzen mit der Klägerin, die am 18. und 21. Januar, 22. Februar und 1. März 2019 stattgefunden hätten. Die Beklagte habe nicht substanziiert dargetan, welche angebliche Pflichtverletzung der Klägerin aus welchem Grund zu einem solchen Schaden geführt haben solle. Zudem fehle mit Bezug auf die einzelnen geltend gemachten Aufwendungen bzw. Drittkosten der Nachweis dafür, dass die Beklagte diese Aufwendungen tatsächlich gehabt bzw. die Drittkosten tatsächlich vergütet habe. So liege zwar eine Leistungsübersicht der O.________ AG, dem Team von Rechtsberatern, sowie deren Kostenberechnung bei den Akten; dass die Beklagte den dort aufgeführten Betrag von CHF 25'818.10 der O.________ AG tatsächlich bezahlt habe, sei indessen nicht belegt. Gleich verhalte es sich mit den geltend gemachten Kosten der Beklagten über CHF 9'900.00, wobei diesbezüglich nicht einmal erstellt sei, dass tatsächlich vier Mitarbeiter der Beklagten an den Workshops und Telefonkonferenzen teilgenommen hätten. Ebenso wenig bewiesen seien die geltend gemachten Reisekosten von insgesamt CHF 5'500.00, obwohl dieser Nachweis ohne Weiteres mit Flugtickets und entsprechenden Zahlungsbestätigungen hätte erbracht werden können. 7.1.3 Nach dem Gesagten sei die Beklagte ihrer Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen, weshalb ihre Schadenersatzforderung und damit die Verrechnungsforderung – nebst der nicht nachgewiesenen Vertragsverletzung der Klägerin – auch mangels Substanziierung eines Schadens abzuweisen sei. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen. Demnach sei die Eventualverrechnungseinrede der Beklagten mangels nachgewiesener Schadenersatzforderung abzuweisen. 7.2 Die Beklagte bringt demgegenüber vor, ihrer Ausführungen in der Berufung würden zeigen, dass sie sowohl ein Übernahmeverschulden als auch eine Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin nachgewiesen habe. Sie habe vor der Vorinstanz mehrfach, glaubhaft und widerspruchsfrei

Seite 22/24 ausgeführt, dass sie die P.________ mit der Erstellung des "ökonomischen Modells" beauftragt habe. Auch habe sie ausführen lassen, dass dieses Dokument rund 50 Seiten umfasse und innert 6 Wochen erstellt worden sei. Genau das sei das Produkt gewesen, welches die Beklagte erwartet und von der Klägerin auch nach mehreren Monaten nicht erhalten habe. Die Kosten der P.________ für die Erstellung des "ökonomischen Modells" hätten sich auf über CHF 30'000.00 belaufen. Die Beklagte habe vor der Vorinstanz ausführen lassen, dass sie auf die Erstellung des "ökonomischen Modells" zwingend und dringend angewiesen gewesen sei und ohne dieses die grossen Investoren nicht einsteigen würden. Vor diesem Hintergrund sei es abwegig, wenn die Vorinstanz bezweifle, dass die Beklagte die behaupteten Aufwendungen überhaupt gehabt habe. Gleiches gelte für die indizierte Vermutung der Vorinstanz, die P.________ könnte gratis für die Beklagte gearbeitet haben. Sodann habe die Beklagte vor erster Instanz ausführen lassen, dass es E.________ als Vertreter der Klägerin an den besagten Besprechungen nicht geschafft habe, die dringend benötigten ökonomischen Erkenntnisse in die Runde einzubringen. Dies habe zum diesbezüglich geltend gemachten Schaden bei der Beklagten geführt. Hätte sie gewusst, dass E.________ von dieser Sache nichts verstehe, hätte sie ihre Mitarbeiter und Rechtsberater nicht an diesen Besprechungen teilnehmen lassen. Der geltend gemachte Schaden wäre somit nicht entstanden. Auch habe die Beklagte vor Kantonsgericht die Rechnung der O.________ AG eingereicht. Wenn die Vorinstanz bezweifle, dass eine grosse, renommierte Anwaltskanzlei eine Rechnung gestellt habe, welche die Beklagte dann jedoch nicht habe bezahlen müssen bzw. nicht bezahlt habe, sei dies abwegig; selbstverständlich habe die Beklagte diese Kosten vollumfänglich bezahlt. Ebenso abwegig sei die Vermutung der Vorinstanz, dass die Mitarbeiter der Beklagten nicht an den Workshops und Telefonkonferenzen teilgenommen hätten. Es sei ja wohl kaum so gewesen – und werde von der Klägerin auch nicht behauptet –, dass E.________ die Telefongespräche und Workshops alleine bzw. "mit sich selbst" durchgeführt habe. Mit Bezug auf die geltend gemachten Reisekosten von CHF 5'500.00 sei festzuhalten, dass die Beklagte keine Reisespesen (beispielsweise die Kosten für Flugtickets) rückvergütet haben möchte. Vielmehr habe sie die Reisezeit von F.________, G.________ und K.________ geltend gemacht. Der Nachweis dieser Kosten lasse sich weder mit Flugtickets noch Zahlungsbestätigungen erbringen (act. 35 Rz 35-49). 7.3 Diesen Einwendungen der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte konnte – wie bereits vorne in E. 5 dargelegt – weder ein Übernahmeverschulden noch eine Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin nachweisen. Die gestützt auf die angeblichen Pflichtverletzungen erhobenen bzw. daraus entstandenen angeblichen Schadenersatzforderungen können nur schon aus diesem Grund nicht gutgeheissen werden. Zudem versäumte es die Beklagte – wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt – den Schaden substanziiert zu behaupten bzw. zu beweisen. Infolge nicht behaupteter und nicht nachgewiesener Zahlung der Kosten der P.________ und der O.________ AG ist ein effektiv eingetretener Schaden weder behauptet noch bewiesen (vgl. Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 42 OR N 2). Auf die Rüge der Beklagten hinsichtlich der Kosten der eigenen Mitarbeiter ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, setzt sich die Beklagte doch mit der erstinstanzlichen Erwägung, es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich jeweils vier Mitarbeiter an den Workshops und Telefonkonferenzen teilgenommen hätten, nicht argumentativ auseinander (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Auch

Seite 23/24 die im Zusammenhang mit den Reisezeiten von F.________, G.________ und K.________ geltend gemachten Forderungen können nicht zugesprochen werden, sind doch – wie die Klägerin zu Recht einwendet (act. 40 Rz 191) – bereits die Reisen an sich von der Beklagten nicht nachgewiesen worden. 8. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.1 Ausgehend vom massgebenden Streitwert von CHF 30'000.00 rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 3'600.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 3 KoV OG). 9.2 Bei einem Streitwert von CHF 30'000.00 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 5'000.00 (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AnwT). In Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 8 Abs. 1 AnwT im Regelfall ein bis zwei Drittel des Grundhonorars zu berechnen, wobei in besonderen Fällen ausnahmsweise das volle Grundhonorar zugesprochen werden darf. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, infolge der besonderen Schwierigkeit des Falls, der umfangreichen Berufung, der technischen Materie und dem Missverhältnis zwischen Streitwert und Interesse der Parteien bzw. den Bemühungen des Rechtsanwalts (vgl. § 3 Abs. 3 und 5 AnwT), ausnahmsweise das volle Grundhonorar zuzusprechen. Hinzuzurechnen sind die von der Klägerin geltend gemachten Auslagen von CHF 158.30 (§ 25 Abs. 1 AnwT) sowie die beantragte Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 397.20; § 25a Abs. 1 AnwT), was eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'555.00 ergibt. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 12. März 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 3'600.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 5'555.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 24/24 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren EV 2019 143) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2021 10 — Zug Obergericht Sonstiges 22.07.2022 Z1 2021 10 — Swissrulings