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Zug Obergericht Sonstiges 09.08.2022 S 2022 3

9 agosto 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·13,792 parole·~1h 9min·2

Riassunto

mehrfache einfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Geldwäscherei | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Testo integrale

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 3 / 5 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Ersatzrichter lic.iur. P. Brändli Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Urteil vom 9. August 2022 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1971 in C.________/RS, serbischer Staatsangehöriger, derzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt Zug, An der Aa 2, 6300 Zug amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend mehrfache einfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Geldwäscherei und gegen E.________, geb. tt.mm.1969 in F.________/RS, serbischer Staatsangehöriger, derzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. H.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend einfache und mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Berufungen der Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 2. September 2021; SG 2020 22/24)

Seite 2/73 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter B.________) mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, indem er in der Zeit von Anfang 2017 bis Mitte Mai 2019 – teilweise u.a. zusammen mit E.________ (nachfolgend: Beschuldigter E.________) – insgesamt 7,15 Kilogramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 300'350.00 erworben, 9,448 Kilogramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 338'660.00 veräussert und den Verkauf von 400 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 9'000.00 finanziert bzw. vermittelt habe. Zudem wird ihm Handel mit Haschisch vorgeworfen. Gemäss Staatsanwaltschaft habe er im Zeitraum vom 20. November 2018 bis zum 27. Mai 2019 insgesamt rund 24 Kilogramm Haschisch zum Preis von CHF 72'000.00 erworben und dieses in der Folge für CHF 89'000.00 verkauft, womit ein Nettoerlös von mehr als CHF 10'000.00 erwirtschaftet worden sei. Des Weiteren wird dem Beschuldigten B.________ Handel mit Marihuana zur Last gelegt, indem er im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 2. März 2019 – teilweise zusammen mit dem Beschuldigten E.________ – insgesamt rund 114,5 Kilogramm Marihuana zum Preis von CHF 483'200.00 erworben und rund 115,5 Kilogramm Marihuana zum Preis von CHF 537'195.00 verkauft habe. Ferner sei der Beschuldigte B.________ in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 27. Mai 2019 – teilweise zusammen mit dem Beschuldigten E.________ – an drei Indoor-Hanfanlagen als Investor und Betreiber beteiligt gewesen, wobei mit dem Verkauf der Betäubungsmittel ein Jahresumsatz von mehr als CHF 100'000.00 und ein Nettoerlös von mehr als CHF 10'000.00 erwirtschaftet worden sei bzw. hätte erwirtschaftet werden sollen. Zudem habe sich der Beschuldigte B.________ der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht, indem er sich und seiner Ehefrau mit Einnahmen aus dem Verkauf von illegalen Betäubungsmitteln in Höhe von über CHF 500'000.00 in den Jahren 2017 bis 2019 über die Gesellschaften G.________AG sowie I.________GmbH fiktive Löhne von rund CHF 33'750.00 (+ Sozialversicherungsabgaben im Betrag von CHF 13'551.50) für nicht geleistete Arbeit habe auszahlen lassen, wobei die Gelder deren Vertretern vorgängig übergeben worden seien. Weiter habe der Beschuldigte im Rahmen einer Kooperation zwischen dem von ihm geführten Vereinslokal "L.________" mit den Swisslos Genossenschaften mit Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel Gewinnauszahlungen in Höhe von CHF 6'789.00 an Gäste vorgenommen und die Beträge anschliessend bei Swisslos eingefordert. Schliesslich wird dem Beschuldigten B.________ Hehlerei vorgeworfen, indem er sich einen Videoprojektor mit einem Neuwert von rund CHF 600.00 habe schenken lassen, wobei er davon habe ausgehen müssen, dass es sich bei diesem Projektor um Deliktsgut gehandelt habe (SG GD 1/1 S. 2-12; OG GD 1 S. 3-4). 2. Dem Beschuldigten E.________ wirft die Staatsanwaltschaft mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Handel mit Kokain sowie Marihuana vor. Er habe von Mitte Februar 2019 bis Ende April 2019 insgesamt fünf Kilogramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 200'000.00 erworben und dieselbe Menge mit einem Gewinn von CHF 25'000.00 veräussert. Zudem habe er im Zeitraum von Anfang Dezember 2018 bis Anfang März 2019 insgesamt rund 90 Kilogramm Marihuana zu einem Preis von ca. CHF 380'000.00 erworben und rund 110 Kilogramm Marihuana zum Preis von CHF 461'695.00 verkauft. Des Weiteren wird dem Beschuldigten E.________ angelastet, zusammen mit dem Beschuldigten B.________ sowie drei weiteren namentlich nicht

Seite 3/73 bekannten Personen ab Februar 2019 in Wiler bei Utzenstorf BE eine Indoor-Hanfanlage aufgebaut zu haben (SG GD 1/3 S. 2-5; OG GD 1 S. 4). 3. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 1. und 2. Juli 2021 statt (SG GD 8/1). Die Verfahrensleitung der Vorinstanz machte im Rahmen der Vorfragen verschiedene Hinweise zur Anklageschrift betreffend den Beschuldigten B.________ (SG GD 8/1 S. 2). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B.________ erneuerte den bereits vorgängig gestellten Beweisantrag, die Tonaufzeichnungen der Treffen in der Wohnung des Beschuldigten B.________ abzuspielen und direkt zu übersetzen, welchen das Gericht einstweilen unter Vorbehalt von Art. 349 StPO abwies (OG GD 8/1 S. 3). Die Beschuldigten B.________ und E.________ sowie der im gleichen Verfahren weitere Beschuldigte J.________ wurden je zur Person und zur Sache befragt (SG GD 8/1/1). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und den Schlussworten der Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SG GD 8/1 S. 19). 4. Am 2. September 2021 fällte die Vorinstanz das Urteil und versandte es am 3. September 2021 im Dispositiv (SG GD 8/1/9). Dieser Urteilsspruch wurde von den Parteien am 6. September 2021 in Empfang genommen (SG GD 8/1/9/1). 5. Mit Schreiben vom 6. September 2021 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B.________ (SG GD 4/18) und mit Schreiben vom 10. September 2021 jener des Beschuldigten E.________ (SG GD 6/4) schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an. Gleiches tat auch der amtliche Verteidiger von J.________ (SG GD 5/5). 6. Die Vorinstanz versandte sodann am 31. Januar 2022 das begründete Urteil, welches den Parteien am 1. Februar 2022 zugestellt wurde (SG GD 9). Der Urteilsspruch betreffend die Beschuldigten B.________ und E.________ lautet wie folgt: "A. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ wird freigesprochen von den Tatvorwürfen 1.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Kokain; Vorgänge 1.19 und 1.1]; 1.2 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG [Handel mit Marihuana; Vorgänge 1.10, 1.28 und 1.29]; 1.3 der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB. 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und e BetmG; 2.2 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und e BetmG; 2.3 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG; 2.4 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung von 131 Tagen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit 4. Oktober 2019. 4. 4.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen.

Seite 4/73 4.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. 5.1 Es wird festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. N.________, für seine Bemühungen bereits von der Staatsanwaltschaft mit CHF 1'220.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt wurde. 5.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. D.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 52'400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den bereits ausgerichteten Akontozahlungen wird Vormerk genommen. 5.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von vier Fünfteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten betragen CHF 209'803.24 Untersuchungskosten CHF 10'000.00 Entscheidgebühr CHF 340.00 Auslagen CHF 220'143.24 Total und werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln (CHF 176'114.60) auferlegt. Im verbleibenden Umfang (CHF 44'028.64) werden sie auf die Staatskasse genommen. 6.2 Die Forderung des Kantons Zug aus den Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anteilsmässig mit den aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'265.65, CHF 70'553.55, CHF 104'150.00, CHF 10'000.00, CHF 1'023.00 sowie CHF 3'934.40 (total CHF 190'926.60) verrechnet. Der Erlös aus der noch zu verwertenden Uhr Rolex mit Zertifikat wird ebenfalls anteilsmässig mit den Verfahrenskosten verrechnet. 7. Gegenüber dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet. 8. 8.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils antragsgemäss der Zuger Polizei zur Verwendung zu Ausbildungszwecken überlassen: Pass, Führerausweis und Identitätskarte von O.________ (Pos. A16). 8.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Zuger Polizei zu vernichten: Geldzählmaschine (Pos. A33); Haschischstück 43,4 Gramm (Pos. A36); 11 Abfallsäcke mit 304 Stecklingen (Pos. 1); 6 x 5 Hanfpflanzen (Proben) (Pos. U8). 8.3 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Zuger Polizei zwecks Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 31 WG überlassen: Pack Munition (20 St.) 30-06 (Pos. A41; Lagernummer 64747); Pack Munition (50 St.) (Pos. A41; Lagernummer 64747); 1 Patrone 7.65 (Pos. A41; Lagernummer 64747). 8.4 Der beschlagnahmte HD Pocket Projector (Pos. VA4) ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zuger Polizei der P.________AG, herauszugeben. B. […]

Seite 5/73 C. E.________ 1. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Marihuana; Vorgänge 1.28 und 1.29]. 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 2.2 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 2.3 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten, unter Anrechnung von 177 Tagen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit 20.11.2019. 4. 4.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen. 4.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. 5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 43'625.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichteten Akontozahlung wird Vormerk genommen. 5.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von fünf Sechsteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Die Verfahrenskosten betragen CHF 91'205.35 Untersuchungskosten CHF 6'000.00 Entscheidgebühr CHF 340.00 Auslagen CHF 97'545.35 Total und werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln (CHF 81'287.80) auferlegt. Im verbleibenden Umfang (CHF 16'257.55) werden sie auf die Staatskasse genommen. 7. Gegenüber dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet. D. Rechtsmittel […]" 7. Am 22. Februar 2022 (Postaufgabe: 21. Februar 2022) ging die Berufungserklärung des Verteidigers des Beschuldigten B.________ bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Der Verteidiger stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und e i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. c schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. c schuldig zu sprechen.

Seite 6/73 3. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei dafür milde zu bestrafen, mit maximal 51 Monaten Freiheitsstrafe. 5. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. 6. Im übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, insbesondere auch betreffend der Freisprüche ( Urteil Ziff. 1.1 bis 1.3 ). 7. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." In prozessualer Hinsicht beantragte der Verteidiger, ihn dem Beschuldigten B.________ per 6. September 2021 für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger zu bestellen. Weiter stellte er folgende Beweisanträge: "1. Es seien die Überwachungstonaufnahmen des Treffens vom 16.2.2019 in der Wohnung des Angeklagten B.________ an der Q.________ in AK.________, zwischen dem Angeklagten B.________, dem Mitangeklagten E.________ und R.________ ( separates Verfahren ) anlässlich der Gerichtsverhandlung abzuspielen und mit Hilfe eines Dolmetschers direkt zu übersetzen ( Vorgang 1.17 der Anklageschrift ). 2. Es seien die Überwachungstonaufnahmen des Treffens vom 26.2.2019 in der Wohnung des Angeklagten B.________ an der Q.________ in AK.________, zwischen dem Angeklagten B.________, dem Mitangeklagten E.________ und R.________ ( separates Verfahren ) anlässlich der Gerichtsverhandlung abzuspielen und mit Hilfe eines Dolmetschers direkt zu übersetzen ( Vorgang 1.20 oben der Anklageschrift ). 3. Es seien die Überwachungstonaufnahmen der Treffen vom 1. und 2.3.2019 in der Wohnung des Angeklagten B.________ an der Q.________ in AK.________, zwischen dem Angeklagten B.________, R.________ ( separates Verfahren ) und S.________ ( separates Verfahren ) anlässlich der Gerichtsverhandlung abzuspielen und mit Hilfe eines Dolmetschers direkt zu übersetzen ( Vorgang 1.20 Mitte der Anklageschrift )." 8. Ebenfalls am 22. Februar 2022 (Postaufgabe: 21. Februar 2022) ging die Berufungserklärung des Verteidigers des Beschuldigten E.________ beim Gericht ein. Der Verteidiger stellte folgende Anträge (OG GD 4/1): "1. Es seien Ziffern C.2, C.3, C.4 und C.6 des Urteils vom 2. September 2021 des Kantonsgerichts Zug aufzuheben und der Berufungskläger sei freizusprechen von den Vorwürfen: a. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Kokain, Vorgang 1.17]; b. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Marihuana, Vorgänge 1.3 und 1.5]. 2. Der Berufungskläger sei schuldig zu sprechen: a. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; b. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ; c. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und g BetmG.

Seite 7/73 3. Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 177 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs seit 20. November 2019. 4. Der Berufungskläger sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz zu verweisen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 5. Eventualiter sei die Strafbemessung im Sinne der Ausführungen vorzunehmen. 6. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 9. Auch der Verteidiger von J.________ reichte eine Berufungserklärung ein. 10. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft sowie den jeweils anderen Verteidigern zu und setzte den Parteien mehrere Fristen, u.a. zur Stellungnahme zur allfälligen Verfahrenstrennung (OG GD 6/1). 11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. März 2022 auf das Stellen eines Nichteintretensantrags und die Erhebung einer Anschlussberufung (OG GD 5/1). 12. Nachdem sämtliche Parteien ausdrücklich oder stillschweigend der Verfahrenstrennung zugestimmt hatten, wurde mit Präsidialverfügung vom 31. März 2022 das Berufungsverfahren betreffend J.________ von jenen betreffend die Beschuldigten B.________ und E.________ abgetrennt (OG GD 6/2). 13. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2022 hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge des Verteidigers des Beschuldigten B.________ teilweise gut und gab eine wörtliche Übersetzung der Tonaufnahmen in Auftrag (OG GD 6/3, 8/5). Die Übersetzungen gingen am 14. Juni 2022 beim Gericht ein und wurden anschliessend den Parteien zugestellt (OG GD 8/7). 14. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 9. August 2022 (Reservetag 10. August 2022) festgesetzt (OG GD 6/3). Die Beschuldigten wurden separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 8/1-2) und die Zuger Polizei mit der Zuführung beauftragt (OG GD 8/3-4). 15. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 wurde der Verteidiger des Beschuldigten B.________ aufgefordert, die Anträge in der Berufungserklärung zu präzisieren und anzugeben, welche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten werden, da dies aus der Berufungserklärung nicht klar hervorgehe (OG GD 2/3). Am 8. Juli 2022 ging die entsprechende Präzisierung beim Gericht ein, welche anschliessend den anderen Parteien zugestellt wurde (OG GD 2/4). 16. Der Verteidiger des Beschuldigten B.________ reichte am 19. Juli 2022 seine vorläufige Kostennote ein (OG GD 2/5).

Seite 8/73 17. Praxisgemäss wurde vor der Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug der beiden Beschuldigten eingeholt (OG GD 8/13-14). Zudem wurde von den jeweiligen Strafanstalten ein aktueller Führungsbericht über die Beschuldigten angefordert (OG GD 8/9- 12). 18. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. August 2022 die Protokolle der Einvernahmen von T.________, U.________, R.________ und S.________ ein (OG GD 5/5). Diese wurden praxisgemäss zu den Akten genommen (OG GD 9/1 S. 3). 19. Am 9. August 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der zuständige Staatsanwalt, die amtlichen Verteidiger und die beiden Beschuldigten teilnahmen. Die Beschuldigten wurden zur Person und zur Sache befragt (OG GD 9/1). 20. Die Verteidiger hielten anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der jeweiligen Berufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 9/1/2 S. 1 und 9/1/3 S. 1). Der Verteidiger des Beschuldigten E.________ reichte seine Kostennote ein (OG GD 9/1/3/1). Der Verteidiger des Beschuldigten B.________ gab eine aktualisierte Kostennote zu den Akten (OG GD 9/1/2/1). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufungen und die Bestätigung der angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 9/1/4 S. 1). 21. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 9/1 S. 26). 22. Das Gericht fällte noch am Verhandlungstag, d.h. am 9. August 2022 in dieser Sache ein Urteil, welches am 10. August 2022 an die Parteien im Dispositiv versandt wurde (OG GD 9/3). Nachdem in Ziff. II.5 ein offensichtlicher Fehler festgestellt wurde, versandte das Gericht am 11. August 2022 ein berichtigtes Urteilsdispositiv an die Parteien (OG GD 9/4/1). Erwägungen und Begründung des Urteils A. Allgemeines I. Formelles und Prozessuales 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurden keine Anträge auf Nichteintreten gestellt. Auf die jeweiligen Berufungen der Beschuldigten ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4

Seite 9/73 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten B.________ richtet sich einzig gegen die Höhe der Strafe, die Dauer der Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sowie den Kostenentscheid (Ziff. A.3, A.4.1, A.4.2 und A.6.1 des vorinstanzlichen Urteils). Die anderen Dispositivziffern blieben unangefochten. Der amtliche Verteidiger erhob auch keine Beschwerde gegen die Festlegung seiner Entschädigung. Folglich ist das Urteil bezüglich der Freisprüche (Ziff. A.1), der Schuldsprüche (Ziff. A.2), der Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. A.5.1 und A.5.2), der Verwendung des beschlagnahmten Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. A.6.2), des Verzichts auf eine Ersatzforderung (Ziff. A.7) und des Entscheids über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. A.8) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziff. A.5.3 und A.6) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.3 Die Berufung des Beschuldigten E.________ richtet sich einzig gegen einzelne Schuldsprüche, nämlich wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen des BetmG betreffend die Vorgänge 1.17, 1.3, 1.24 und 1.25, die Höhe der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung (Ziff. C.2, C.3 und C.4.1 des vorinstanzlichen Urteils). Die anderen Dispositivziffern blieben unangefochten. Dies gilt auch bezüglich des Schuldspruchs betreffend den Vorgang 1.5. Im Rechtsbegehren wurde zwar ein Freispruch betreffend den Vorgang 1.5 verlangt, aber in der nachfolgenden Begründung wird der entsprechende Schuldspruch ausdrücklich anerkannt (OG GD 4/1 Ziff. 47 f. und 50, vgl. auch Ziff. 69 und 72) und vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte E.________ den Vorgang und bekannte sich schuldig (SG GD 8/1/6 Rz. 35), weshalb von einem Schreibfehler auszugehen ist. Der Verteidiger des Beschuldigten E.________ erklärte an der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage denn auch ausdrücklich, dass es sich um einen Fehler handle und dieser Schuldspruch anerkannt werde (OG GD 9/1 S. 2). Der amtliche Verteidiger erhob auch keine Beschwerde gegen die Festlegung seiner Entschädigung. Folglich ist das Urteil bezüglich des Freispruchs (Ziff. 1), der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. C.4.2), der Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. C.5.1) und des Verzichts auf eine Ersatzforderung (Ziff. C.7) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziff. C.5.2 und C.6) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Nachdem nur die beiden Beschuldigten Berufung erklärt haben und die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufungen erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil

Seite 10/73 der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend: Verschlechterungsverbot). 4. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Der Verteidiger des Beschuldigten B.________ stellte in der Berufungserklärung vom 21. Februar 2022 mehrere Beweisanträge hinsichtlich des Abspielens von Überwachungstonaufnahmen diverser Treffen in der Wohnung des Beschuldigten B.________ an der Berufungsverhandlung und deren direkte Übersetzung. Die Verfahrensleitung hiess die Anträge mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2022 teilweise gut und gab eine wörtliche Übersetzung der entsprechenden Aufnahmen in Auftrag (OG GD 6/3, 8/5). An der Berufungsverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt (OG GD 9/1 S. 19). Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusätzlich zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Einvernahmen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Die von der Staatsanwaltschaft am 5. August 2022 eingereichten Protokolle der Einvernahmen von T.________, U.________, R.________ und S.________ (OG GD 5/5/1-4) können unbestrittenermassen aufgrund der Verletzung der Teilnahmerechte der Beschuldigten B.________ und E.________ nicht zu deren Lasten verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zu ihren Gunsten kann hingegen auf diese grundsätzlich abgestellt werden. 6. Der Verteidiger des Beschuldigten B.________ beantragte in der Berufungserklärung vom 21. Februar 2022, ihn für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger zu bestellen (OG GD 2/1 S. 2). Rechtsanwalt lic.iur. D.________ wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Juni 2019 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.________ eingesetzt (D 9/1/7). Diese Einsetzung gilt für das gesamte Strafverfahren, d.h. auch für das Berufungsverfahren. Der entsprechende Antrag ist daher gegenstandslos. 7. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei

Seite 11/73 nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Einleitendes zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender

Seite 12/73 Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.

Seite 13/73 B. Tatvorwürfe I. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.1). II. B.________ Der Beschuldigte B.________ hat sämtliche Schuldsprüche durch die Vorinstanz akzeptiert und nicht angefochten, weshalb diese bereits in Rechtskraft erwachsen und daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen sind. III. E.________ 1. Der Beschuldigte E.________ hat nur die Schuldsprüche betreffend die Vorgänge 1.17, 1.24, 1.3 und 1.25 angefochten. Bezüglich der Schuldsprüche für die Vorgänge, welche nicht angefochten wurden, wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. 2. Vorgang 1.17 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten E.________ hier Folgendes vor: "Vorgang 1.17: Am Abend des 16. Februar 2019 trafen sich die separat verfolgten R.________ ("R.________"; 1A 2020 357) und B.________ (1A 2018 950) in der Wohnung von Letzterem an der Q.________, AK.________. Bei diesem Treffen vereinbarten sie, dass E.________ und B.________ R.________ 4 Kilogramm Kokain zum Preis von je CHF 45'000.00 pro Kilogramm verkaufen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 16. Februar 2019 und dem 22. Februar 2019 fuhren R.________ und E.________ zu einem nicht näher bestimmbaren Ort in oder nahe Zürich, wo E.________ 4 Kilogramm Kokain bei seinem namentlich nicht bekannten Lieferanten zum Preis von CHF 40'000.00 je Kilogramm bezog und dieses gleich im Anschluss daran R.________ gegen die Bezahlung von CHF 45'000.00 je Kilogramm weitergab. Das Kokain hatte im Umfang von 2 Kilogramm einen Reinheitsgrad von ca. 94%, was 1,88 Kilogramm reinem Kokain entspricht, und im Umfang der weiteren 2 Kilogramm einen solchen von ca. 80%, was 1,6 Kilogramm reinem Kokain entspricht. E.________ und B.________ teilten den erzielten Gewinn von CHF 5'000.00 je Kilogramm hälftig untereinander auf." 2.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erwiesen. Sie stützte sich namentlich auf die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten und das – nach ihrer Beurteilung – glaubhafte Geständnis des Beschuldigten B.________, wonach das Geschäft tatsächlich abgewickelt worden sei. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten E.________ qualifizierte die Vorinstanz als unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptung. Die Audio-Protokolle würden keine Hinweise darauf enthalten, dass sich der Beschuldigte E.________ lediglich als angeblicher Lieferant ausgegeben habe. Die Tatsache, dass die eigentliche Übergabe im Rahmen der Observation nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können, vermöge am Beweisergebnis nichts zu ändern, da der Beschuldigte E.________ nicht lückenlos observiert worden sei. Weiter sei der Verteidigung nicht zu folgen, dass die Übergabe am 18. Februar 2019 noch nicht stattgefunden haben könne, da der Beschuldigte B.________ an diesem Tag eine Nachricht vorgelesen habe, wonach "für morgen", also den 19. Februar 2019, eine genaue Zeit durchgegeben werde. Denn aus dem Audio-Protokoll

Seite 14/73 gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte B.________ diese Nachricht direkt nach Erhalt vorgelesen habe, die Nachricht könne ohne Weiteres bereits am Vortag, 17. Februar 2019, eingegangen sein. Gemäss dem Amtsbericht über die Erkenntnisse aus der Observation vom 18. Februar 2019 und 20. Februar 2019 habe der Beschuldigte E.________ am frühen Abend des 18. Februars 2019 die Wohnung des Beschuldigten B.________ verlassen, sei nach Opfikon gefahren, habe seinen Personenwagen auf einem Parkplatz parkiert und sei mit einem kuvertähnlichen Gegenstand, aus dem ein ca. 20 cm langer, drahtähnlicher Gegenstand herausgeragt habe, ausgestiegen. Ca. eine Stunde später sei er beobachtet worden, wie er mit einem unbekannten Mann, mutmasslich V.________, welcher eine kleine weisse Tasche bei sich gehabt habe, das Schneidergeschäft "W.________" verlassen habe. Am 20. Februar 2019 sei ein weiteres Treffen des Beschuldigten E.________ und V.________ im Ladenlokal der Schneiderei "W.________" in Opfikon dokumentiert (OG GD 1/1 E. V.1.1.3). 2.3 2.3.1 Gemäss Verteidigung des Beschuldigten E.________ gehe die Vorinstanz von einer Übergabe des Kokains durch den Beschuldigten E.________ am 18. bzw. 20. Februar 2019 aus, was nicht haltbar sei. Die Vorinstanz argumentiere, die Übergabe könne entgegen der Verteidigung bereits am 18. Februar 2019 erfolgt sein, da aus dem Audio-Protokoll (act. 7/6/1/644) nicht hervorgehe, dass der Beschuldigte B.________ die Nachricht direkt nach Erhalt vorgelesen habe. Dabei übersehe die Vorinstanz den Zeitpunkt der Audioaufnahme und die weiteren diesbezüglichen Gespräche. In act. 7/6/1/644 sei von einer "Uhrzeit von 4:30" gesprochen worden. Im weiteren Verlauf des Gesprächs werde von "halb 4" gesprochen (act. 7/6/1/645). Gemäss Audio-Protokoll sei das Gespräch am 18. Februar 2019 um 17.22 Uhr aufgenommen worden. Nach der Argumentation der Vorinstanz hätte die Übergabe mithin bereits eine Stunde vorher erfolgen sollen. Die zweite Übergabe sei sodann für den Donnerstag, den 21. Februar 2019, vorgesehen gewesen (act. 7/6/1/645). Diese Lieferzeitpunkte würden dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte B.________ am 22. Februar 2019 seiner Frau mitgeteilt habe, dass "R.________ um 6 Uhr in der Früh geschrieben hat" (act. 7/6/1/676). Angesichts dieser Umstände sei es nicht haltbar, von einem Lieferzeitpunkt der Ware am 18. Februar 2019 auszugehen. Die Vorinstanz begnüge sich sodann, vage auf eine Fahrt des Beschuldigten E.________ nach Opfikon und das Treffen mit einem mutmasslichen V.________ zu verweisen. Es sei nicht ersichtlich, was die Vorinstanz daraus ableite. Sie erwäge nicht, dass an diesen Treffen die angebliche Übergabe habe erfolgen sollen. Die Zuger Polizei habe lediglich zwei Treffen mit einem Bekannten des Beschuldigten E.________ in einem Schneidergeschäft dokumentiert. Ein Treffen mit R.________ sei indessen gerade nicht aktenkundig, was die Vorinstanz mit dem pauschalen Verweis übergehe, dass der Beschuldigte E.________ nicht lückenlos observiert worden sei (OG GD 4/1 Ziff. 10-16). Die Einvernahme von R.________ bestätige zudem gerade keine Übergabe durch den Beschuldigten E.________ (OG GD 9/1/3 Ziff. 15). 2.3.2 Bei ihrer Argumentation, dass die "Schauspieltheorie" des Beschuldigten E.________ nicht mit dem Gespräch zwischen den Beschuldigten E.________ und B.________ über die Rückgabe des Kokains vereinbar sei, verkenne die Vorinstanz die allgemeinen Ausführungen des Beschuldigten E.________ in diesem Zusammenhang. Aus dem fraglichen Audio- Protokoll gehe zunächst gerade nicht hervor, dass der Beschuldigte E.________ die Ware an R.________ übergeben habe. Bezüglich der Rückgabe der Ware sei sodann nur vermerkt,

Seite 15/73 dass der Beschuldigte E.________ gesagt habe, er finde das nicht gut. Damit habe dieser dem Beschuldigten B.________ nur angezeigt, dass er an seiner Stelle die Ware nicht zurücknehmen würde. Daraus könne nicht geschlossen werden, der Beschuldigte E.________ sei nicht vom Beschuldigten B.________ vorgeschoben worden. Weiter stütze sich die Vorinstanz einzig und allein auf das Geständnis des Beschuldigten B.________, wonach das Geschäft tatsächlich abgewickelt worden sei. Dabei verkenne sie, dass aus dieser Aussage nicht geschlossen werden könne, der Beschuldigte E.________ sei in die Tat involviert gewesen. Schliesslich lasse die Vorinstanz völlig unberücksichtigt, dass der Beschuldigte B.________ sämtliche Entscheidungen zu diesem Geschäft alleine getroffen habe, was die neu übersetzten Audio-Aufnehmen nochmals deutlich aufzeigen würden. Dieser habe den Preis vereinbart, R.________ einen Mengenrabatt gegeben, die Zahlungsmodalitäten und Lieferkonditionen festgelegt und am Ende einen Teil der Ware zurückgenommen. Auch bei der Rückgabe der Ware habe sich R.________ an diesen [den Beschuldigten B.________] und nicht an den Beschuldigten E.________ gewandt. Der Beschuldigte E.________ sei zwar bei den Gesprächen dabei gewesen, habe jedoch gegen die Rückgabe nur auf Anweisung des Beschuldigten B.________ opponiert. Auch bei der Rückgabe habe der Beschuldigte B.________ die Verhandlungen geführt und die Lieferanten kontaktiert (act. 7/6/1/724). Dies zeige, dass der Beschuldigte B.________ der eigentliche Lieferant bzw. "Herr" der Ware gewesen sei und der Beschuldigte E.________ von Ersterem nur aufgeboten worden sei, um vorgeben zu können, nicht mit Kokain zu handeln. Andernfalls hätte sich der Beschuldigte B.________ nicht bereit erklärt, das Kokain wieder zurückzunehmen, sondern das "Problem" dem Beschuldigten E.________ überlassen. Die Aussagen und Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten E.________ würden sodann dadurch gestützt, dass er am 16. Februar 2019 vom Beschuldigten B.________ in dessen Bar zitiert worden sei, damit er für R.________ etwas realisieren müsse (act. 1/1658). Anlässlich dieses Treffens habe der Beschuldigte B.________ vom Beschuldigten E.________ verlangt, dass er sich gegenüber R.________ als Lieferant ausgebe. Bei der Aussage des Beschuldigten B.________, er kenne den angeblichen Lieferanten V.________ nicht, handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung (OG GD 4/1 Ziff. 17-22; OG GD 9/1/3 Ziff. 8-15). 2.3.3 Zusammenfassend hielt die Verteidigung des Beschuldigten E.________ fest, die Vorinstanz übergehe all diese Umstände und habe dadurch den Sachverhalt unrichtig, wenn nicht sogar willkürlich festgestellt. Es bestünden erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel, wodurch die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe, indem sie den Beschuldigten E.________ schuldig gesprochen habe. Dieser sei für diesen Vorgang freizusprechen (OG GD 4/1 Ziff. 23). 2.4 Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung wird – soweit erforderlich – im Rahmen der gerichtlichen Erwägungen eingegangen. 2.5 Der Beschuldigte E.________ machte während des gesamten Untersuchungsverfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er den Vorgang 1.17. Er habe R.________ bzw. dem Kollegen des Beschuldigten B.________ keine Drogen verkauft, niemals. Der Beschuldigte B.________ habe ihn lediglich gebeten, wenn ein Kollege zu ihm [zum Beschuldigten B.________] nach Hause komme, er [Beschuldigter E.________] auch dorthin komme und erkläre, welchen Reinheitsgrad das Betäubungsmittel habe bzw. dass es einen 94 %-igen Reinheitsgrad habe, dass dieses

Seite 16/73 Kokain seines [des Beschuldigten E.________] sei, damit er [wohl der Kollege] keinen Vorschuss leisten müsse. An diesem Treffen habe er dem Kollegen des Beschuldigten B.________ einfach dies gesagt, dass er [der Kollege] Kokain bestellen könne, aber nichts übergeben. Dieser Kollege habe erklärt, dass er vielleicht eine Bestellung haben werde. Aber es sei nichts weiter gelaufen (SG GD 8/1/1 S. 31-32). Auf die Aussagen des Beschuldigten E.________ an der Berufungsverhandlung wird im Rahmen der Würdigung eingegangen. 2.6 2.6.1 Anlässlich der delegierten Einvernahmen durch die Zuger Polizei vom 3. Juli 2019 sagte der Beschuldigte B.________ aus, eine Person, welcher der Beschuldigte E.________ Marihuana verkauft habe, sei zu ihm [zum Beschuldigten B.________] gekommen, da diese auch noch Kokain habe kaufen wollen. Er [Beschuldigter B.________] habe geantwortet, dass er damit nicht arbeite und es ihn nicht interessiere. Der Beschuldigte E.________ habe dann gesagt, er kenne jemanden in Zürich, der immer 5 kg auf Lager habe. Er werde dieser Person 4 kg verkaufen. Der Beschuldigte E.________ habe sich mit dem Käufer in Zürich getroffen und diesem 4 kg für CHF 45'000.00/kg verkauft. Er [Beschuldigter B.________] habe dies so vom Beschuldigten E.________ erfahren. Fünf Tage nach dem Verkauf sei der Käufer zu ihm [Beschuldigter B.________] gekommen und habe gesagt, er müsse 2 kg zurückgeben. Er [Käufer] habe das Kokain analysieren lassen. Da es nicht gut sei, wolle er es zurückgeben. Er [Beschuldigter B.________] habe daraufhin den Beschuldigten E.________ gefragt, ob er die 2 kg zurücknehme und wieder dem Verkäufer in Zürich zurückgebe. Dieser habe es abgelehnt, weil schon fünf Tage vorbei gewesen seien. Der Beschuldigte E.________ habe zu jener Zeit noch auf CHF 90'000.00 für das Marihuana gewartet, für welches er [Beschuldigter B.________] garantiert habe. An einem Abend seien die beiden Typen dann zu ihm [Beschuldigter B.________] gekommen. Er und der Beschuldigte E.________ hätten auf das Geld gewartet, die Typen seien aber mit den erwähnten 2 kg gekommen. Sie hätten gesagt, es sei beschlossene Sache, dass der Beschuldigte E.________ das Kokain zurücknehmen müsse. Er [Beschuldigter B.________] habe den Beschuldigten E.________ nochmals darum gebeten, das Kokain zurückzunehmen, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin habe er wegen der Garantie die zwei 2 kg Kokain selber übernehmen müssen (act. 2/1/1/32-33 Ziff. 8). 2.6.2 Der Beschuldigte B.________ sagte an der delegierten Einvernahme durch die Zuger Polizei vom 5. September 2019 weiter aus, R.________ habe ihn wegen 4 kg Kokain angefragt. Da er [Beschuldigter B.________] nichts mit Kokain zu tun habe, habe er den Beschuldigten E.________ angerufen, welcher kurz darauf zu ihm in die Wohnung gekommen sei. R.________ und der Beschuldigte E.________ hätten dann in seiner Wohnung alles geregelt. Während R.________ etwas auf Kommission habe haben wollen, habe der Beschuldigte E.________ eine sofortige Bezahlung verlangt. Sie hätten an einem anderen Tag in Zürich abgemacht, um die 4 kg Kokain zu holen. Da R.________ Verspätung gehabt habe, habe dieser ihm [Beschuldigter B.________] eine Audio-Nachricht geschickt, dass er später komme. R.________ habe keine Nummer vom Beschuldigten E.________ gehabt. Die Initiative für dieses Geschäft sei nicht von ihm [Beschuldigter B.________] ausgegangen. Er kenne die Person in Zürich nicht, weshalb er R.________ mitgeteilt habe, der Beschuldigte E.________ kenne jemanden in Zürich (act. 2/1/1/200-201 Ziff. 16). Weiter erklärte er, der Beschuldigte E.________ habe ihm erzählt, er habe einen Mann in Zürich und dass er die Ware für 40'000 bekomme. Als R.________ nach Kokain gefragt habe, habe er [Beschuldigter B.________] erwidert, dass der Beschuldigte E.________ in 30 Minuten da

Seite 17/73 sein werde und er mit diesem darüber sprechen könne. Diese hätten dann den Preis vereinbart. Er [Beschuldigter B.________] habe den Beschuldigten E.________ gefragt, ob er mit dem Preis etwas heruntergehe, da R.________ etwas mehr nehme. Der Beschuldigte E.________ habe gesagt, der Reinheitsgrad des Kokains sei 94 %. Er [Beschuldigter B.________] kenne die Leute in Zürich nicht. Es seien die Leute vom Beschuldigten E.________. Er habe diesen und R.________ nur bekannt gemacht. Der Beschuldigte E.________ habe ihm auch erzählt, R.________ könne das Kokain nur holen, wenn er gleich bezahle. Der Beschuldigte E.________ habe in Zürich zu einer Person mit dem Lift nach oben fahren und dort das Geld übergeben müssen, während R.________ in der Garage unten gewartet habe. Nach der Geldübergabe habe R.________ das Kokain erhalten. Er [Beschuldigter B.________] sei nicht dabei gewesen. Das habe ihm alles der Beschuldigte E.________ erzählt. Der Beschuldigte B.________ bestritt sodann, dass er mit R.________ die Verhandlungen geführt und alles organisiert habe. Er habe R.________ nur einen Kontakt vermittelt. Auch habe er nicht den Preisnachlass bestimmt, sondern lediglich den Beschuldigten E.________ darum gebeten, nachdem er von R.________ darum gefragt worden sei (act. 2/1/1/201-203 Ziff. 17). 2.6.3 An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 sagte der Beschuldigte B.________ zum Vorgang 1.17 aus, dass R.________ ihn besucht und nach Kokain gefragt habe. Er habe erwidert, er habe damit nichts zu tun. Anschliessend sei der Beschuldigte E.________ zu Besuch gekommen und er habe ihm von der Anfrage von R.________ erzählt, woraufhin der Beschuldigte E.________ erklärt habe, dass er jemanden habe, der jederzeit 5 kg Kokain liefern könne. Er [Beschuldigter B.________] habe dem Beschuldigten E.________ den Kontakt vermittelt und dieser habe dann mit R.________ gesprochen. Er [Beschuldigter E.________] habe R.________ einen Reinheitsgrad von 94 % garantiert (act. 2/1/1/262 Ziff. 9). Der Beschuldigte B.________ bestätigte schliesslich ausdrücklich, dass der Beschuldigte E.________ 4 kg Kokain an R.________ übergeben hat (act. 2/1/1/263 Ziff. 13). Zu den 2 kg Kokain, die R.________ zurückgeben wollte, sagte der Beschuldigte B.________, dass er den Beschuldigten E.________ gebeten habe, die 2 kg Kokain zurückzunehmen, was dieser abgelehnt habe, weil fünf Tage vorbei gewesen seien. Er [Beschuldigter E.________] könne nur nach einem Tag die Ware noch zurücknehmen. Nach fünf Tagen sei es zu spät (act. 2/1/1/263 Ziff. 19) 2.6.4 Am 6. Juli 2020 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte B.________, dass er lediglich den Kontakt vermittelt habe. R.________ habe ihn [Beschuldigter B.________] aufgesucht und gefragt, ob er [Beschuldigter B.________] ihm Kokain verkaufen könne, was er verneint habe. Er habe aber angegeben, dass der Beschuldigte E.________ Kokain organisieren könne und habe ein Treffen in seiner Wohnung [des Beschuldigten B.________] zwischen diesem und R.________ organisiert. An diesem Treffen habe er [Beschuldigter B.________] nicht teilgenommen. Der Beschuldigte E.________ habe ihm [Beschuldigter B.________] nachher erzählt, er sei nach Zürich zu seinem Kokainlieferanten gefahren. R.________ habe Verspätung gehabt und sei ihm gefolgt. Irgendwo in einer Garage sei es zum Austausch von Geld und Kokain gekommen. Er [Beschuldigter B.________] habe nichts daran verdient (act. 2/1/1/344-345 Ziff. 15). 2.6.5 Schliesslich bestätigte der Beschuldigte B.________ in der Einvernahme vom 30. September 2020 seine Aussagen vom 5. September 2019 (act. 2/1/1/363-364 Ziff. 9, 11, 13, 15, 18). Zur

Seite 18/73 Übergabe konnte er sich jedoch nicht genau äussern. Er bekundete lediglich, dass sich R.________ irgendwo mit dem Beschuldigten E.________ getroffen habe (act. 2/1/1/364 Ziff. 12). Er bestätigte aber gleichzeitig seine Aussage vom 5. September 2019, wonach der Beschuldigte E.________ in Zürich mit dem Lift zu einer Person nach oben habe fahren müssen und dort das Geld übergeben habe, während R.________ in der Garage unten gewartet habe. Nach der Geldübergabe habe R.________ unten das Kokain bekommen (act. 2/1/1/364 Ziff. 13). 2.6.6 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte B.________ an, einer von R.________ [R.________] sei mit einem Mercedes zu ihm gekommen und habe Kokain gewollt. Er habe diesem gesagt, dass er damit nicht arbeite, aber jemanden kenne, der […]. Er habe ihn mit dem Beschuldigten E.________ bekannt gemacht. Sie hätten bei ihm [Beschuldigter B.________] zu Hause abgemacht. Diese zwei Personen hätten sich dann irgendwo in Zürich getroffen. Er [Beschuldigter B.________] habe für die Charakter der Menschen garantiert, vom Beschuldigten E.________ und von R.________ (SG GD 8/1/1 S. 17). Auf die Nachfrage, ob er den Kontakt zwischen dem Beschuldigten E.________ und R.________ hergestellt habe und diese dann das Geschäft in Zürich abgewickelt hätten, gab der Beschuldigte B.________ an, er wisse nicht wo und wer der Lieferant gewesen sei. Es sei ein Kollege von ihm [vom Beschuldigten E.________] gewesen. Er wisse nicht an welcher Strasse. Er sei nicht dabei gewesen. Weiter bestritt der Beschuldigte B.________ mit Kokain Geld verdient zu haben (SG GD 8/1/1 S. 18). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte B.________, dass er am Treffen in seiner Wohnung dabei gewesen sei, aber er sei nicht dabei gewesen, als es [gemeint war das Kokain] gekauft worden sei (SG GD 8/1/1 S. 20). 2.6.7 Bei der Befragung als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen V.________ durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich äusserte sich der Beschuldigte B.________ im Wesentlichen gleich (OG GD 2/1/2). Auf seine Aussagen an der Berufungsverhandlung wird im Rahmen der Würdigung eingegangen. 2.7 Nachdem R.________ zunächst keine Aussagen machte (D 2/3/1 ff.) äusserte er sich am 16. Mai 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft u.a. zum fraglichen Vorgang (OG GD 5/5/1). Mangels Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten B.________ und E.________ können diese Einvernahmen nicht zu deren Lasten – wie dies die Verteidigung des Beschuldigten E.________ zu Recht vorbrachte (OG GD 9/1/3 Ziff. 5) –, aber zu deren Gunsten verwendet werden. Auf die Aussagen von R.________ wird – soweit notwendig – im Rahmen der Würdigung Bezug genommen. 2.8 Die Übergabe des fraglichen Kokains an R.________ hat zweifellos stattgefunden. Denn es kam unbestrittenermassen zu den Diskussionen über die Rückgabe eines Teils des Kokains, was eine vorgängige Übergabe bedingt. R.________ bestätigte denn auch, dass er Kokain erhalten habe, wobei er aussagte, es seien nur 2 kg gewesen und die Übergabe habe in der Wohnung des Beschuldigten B.________ stattgefunden, worauf noch einzugehen ist (OG GD 5/5/4 Ziff. 16, 18). Bestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte E.________ das Kokain übergeben hat, wie dies der Beschuldigte B.________ aussagte, und dass der Beschuldigte E.________ Mittäter gewesen ist.

Seite 19/73 2.8.1 Am Abend des 16. Februar 2019 trafen sich zunächst der Beschuldigte B.________ und R.________ in der Wohnung von Ersterem. Später kam der Beschuldigte E.________ hinzu. Sie sprachen über 4 kg Kokain, welches R.________ am Montag brauche (act. 7/6/1/630). Die Übergabe sollte der Beschuldigte E.________ machen und in einer Garage stattfinden (act. 7/6/1/631-632; OG GD 8/7/6). Bei diesem Gespräch ging es zweifellos um das fragliche Geschäft, da von 94 Prozent und einer Preissenkung die Rede ist, was mit den entsprechenden Aussagen der Beschuldigten übereinstimmt. R.________ gab – wie bereits erwähnt – an, es sei nur um 2 kg Kokain gegangen (OG GD 5/5/1 Ziff. 12 ff). Seine diesbezüglichen Aussagen sind als unglaubhaft zu beurteilen. Aus der Audio-Aufnahme geht klar hervor, dass über 4 kg Kokain gesprochen wurde. Dies bestätigte der Beschuldigte B.________ auch stets klar, zuletzt an der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der Aussage von R.________ (OG GD 9/1 S. 17 Ziff. 81). Die Aussagen des Beschuldigten B.________ zu diesem Geschäft sind absolut glaubhaft. Sie sind widerspruchsfrei. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte B.________ zugeben sollte, dass es um 4 kg ging, wenn es tatsächlich nur 2 kg waren. Wie der Staatsanwalt zutreffend vorbrachte (OG GD 9/1 S. 25 Ziff. 10), behauptete auch der Beschuldigte E.________ nie, dass es sich nicht um 4 kg, sondern um 2 kg gehandelt habe. Schliesslich sind selbst die Aussagen von R.________ widersprüchlich. Denn bei einigen Fragen korrigierte er die Menge, bei anderen nicht. Auf die Frage u.a. nach dem Übergabeort der 4 kg Kokain, gab R.________ an, diese habe in der Wohnung des Beschuldigten B.________ stattgefunden. Er machte aber nicht geltend, dass nur 2 kg übergeben worden seien (OG GD 5/5/1 Ziff. 18). Auch bei den nächsten Fragen bestritt er die Menge von 4 kg nicht (OG GD 5/5/1 Ziff. 19-20). Dass die Aussagen von R.________ unglaubhaft sind, zeigt sich auch bei der Begründung für die Rückgabe. R.________ gab an, das Kokain sei nie getestet worden und er habe es nicht wegen der schlechten Qualität, sondern aus Gewissensgründen zurückgegeben (OG GD 5/5/1 Ziff. 15- 16, 24-25, 30-32). Beim Treffen vom 16. Februar 2019 sprach R.________ jedoch klar davon, dass sie [die Droge] ins Laboratorium geht. Auch war ihm die Qualität sehr wichtig, wie die Diskussionen über den Reinheitsgrad zeigen. Aus dem Gespräch geht weiter hervor, dass R.________ bereits mehrfach mit Kokain gehandelt hat (OG GD 8/7/6). Es ist deshalb unglaubhaft, dass er aus Gewissensgründen das Kokain zurückgegeben hat. Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel, dass es um 4 kg Kokain ging. 2.8.2 Am 18. Februar 2019, ca. 17.22 Uhr, las der Beschuldigte B.________ dem Beschuldigten E.________ folgende Nachricht vor: "Ich gebe dir die genaue Zeit für morgen. Wir werden genug Geld haben für eins. Trotzdem in zwei Lieferungen, morgen 2 und am Donnerstag 1. Es ist besser so Bruder, damit wir nicht viel nachdenken" (act. 7/6/1/644). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist nicht bekannt, wann der Beschuldigte B.________ diese Nachricht erhalten hat. In den Aufzeichnungen der Telefonüberwachung des Beschuldigten B.________ lässt sich keine entsprechende Nachricht finden. Aufgrund der weiteren Aussagen des Beschuldigten B.________ kann sich diese nur auf ein zukünftiges Ereignis beziehen. Auch erschiene es nicht logisch, wenn der Beschuldigte B.________ eine Nachricht betreffend eine vergangene Übergabe vorlesen würde. Mit der Verteidigung ist daher davon auszugehen, dass es in der Nachricht um eine Übergabe am 19. Februar 2019 und am Donnerstag, 21. Februar 2019 ging. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Nachricht früher eingegangen war und mit "morgen" der 18. Februar 2019 gemeint war, damit dies mit dem Treffen des Beschuldigten E.________ mit V.________ in Opfikon vereinbar war. Würde man dieser Auffassung folgen, bestünde zwar eine Korrelation

Seite 20/73 zwischen der Nachricht und dem erwähnten Treffen vom 18. Februar 2019, aber nicht für die zweite Übergabe vom Donnerstag, 21. Februar 2019, da das zweite Treffen des Beschuldigten E.________ mit V.________ am Mittwoch, 20. Februar 2019 stattfand. 2.8.3 Ob in der Nachricht tatsächlich die fragliche(n) Kokain-Übergabe(n) gemeint war(en), ergibt sich aus dem Audio-Protokoll nicht direkt und eindeutig. Der Beschuldigte B.________ sprach in diesem Zusammenhang von Personen in der Mehrzahl ("sie"). Auch in der Nachricht wird von einer Mehrzahl gesprochen ("wir"). R.________ war zwar bis zu diesem Zeitpunkt alleine in Erscheinung getreten, jedoch "arbeitete" er zweifellos nicht alleine. Denn am Treffen vom 16. Februar 2019 wurde besprochen, dass R.________ alleine kommt (OG GD 8/7/6 S. 1), was nicht notwendig gewesen wäre, wenn dieser alleine "gearbeitet" hätte. Bei der Rückgabe eines Teils des Kokains aus diesem Geschäft trat R.________ sodann zusammen mit S.________ auf (Vorgang 1.20). Im Gespräch mit dem Beschuldigten B.________ erklärte R.________, einer werde 3 nehmen und ein anderer werde noch 1 nehmen (act. 7/6/1/630). R.________ plante somit das Kokain weiterzugeben, was der Beschuldigte B.________ nach dem Vorlesen der Nachricht auch gegenüber dem Beschuldigten E.________ erwähnte (act. 7/6/1/644). Auch die in den Gesprächen vom 16. und 18. Februar 2019 sowie in der Nachricht erwähnten Mengen passen zusammen. Somit steht fest, dass die Nachricht den Vorgang 1.17 betraf. Die Übergaben erfolgten also am 19. und 21. Februar 2019, weshalb die Treffen des Beschuldigten E.________ mit V.________ nicht relevant sind. 2.8.4 Wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte, ist eine Übergabe des Kokains vom Beschuldigten E.________ an R.________ nicht mittels den Akten belegbar. Für den 19. und 21. Februar 2019 sind auch keine Observationen aktenkundig. Als hauptsächlicher Beweis, dass das Kokain tatsächlich vom Beschuldigten E.________ an R.________ übergeben wurde, bestehen somit nur die Aussagen des Beschuldigten B.________, zumal R.________ nicht wusste, wer es gebracht hatte (OG GD 5/5/1 Ziff. 18). Der Beschuldigte B.________ hat stets angegeben, die Übergabe durch den Beschuldigten E.________ habe stattgefunden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind in keinerlei Hinsicht widersprüchlich. Er konnte den Ablauf der Übergabe relativ detailliert beschreiben (Beschuldigter E.________ habe mit dem Lift rauffahren müssen, während R.________ in der Garage gewartet habe). Diese detaillierte Beschreibung ist als Realkennzeichnen zu werten. Hätte der Beschuldigte B.________ die Übergabe erfunden, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine viel weniger detaillierte Geschichte vorgetragen hätte, wie eine simple Übergabe auf einem Parkplatz. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten B.________ ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser ein Interesse daran hat, die Übergabe dem Beschuldigten E.________ "zuzuschieben", damit er seine eigene Beteiligung, welche sich auf das reine Vermitteln des Kontakts beschränkt haben soll, klein zu reden. Aus dem zusätzlich erstellten Wortprotokoll des Treffens vom 16. Februar 2019 geht sodann klar hervor, dass der Beschuldigte E.________ die Übergabe hat machen sollen (OG GD 8/7/6 S. 1), was der Beschuldigte E.________ auch nicht bestreitet, aber geltend macht, es sei gar nie zur Übergabe gekommen. Gemäss dem Protokoll erklärte der Beschuldigte E.________ zudem, dass er das erste Mal dabei sein müsste (OG GD 8/7/6 S. 1), was als starkes Indiz für die effektive Übergabe durch ihn zu werten ist. Dies wird dadurch gestützt, dass der Beschuldigte E.________ gegenüber dem Beschuldigten B.________ beim Gespräch über die Rückgabe sagte, er habe in der Garage gefragt und sie hätten ihm etwas gesagt (act. 7/6/1/720). Auch

Seite 21/73 wenn gemäss Anmerkung im Audio-Protokoll nicht eindeutig ist, ob der Beschuldigte E.________ die Ware in einer Garage abgeholt hat, spricht dies sehr stark dafür, da die Übergabe in einer Garage geplant war und gemäss Aussage des Beschuldigten B.________ auch dort stattgefunden hat. R.________ sagte zwar aus, die Übergabe habe in der Wohnung des Beschuldigten B.________ stattgefunden, während dieser angab, die Übergabe sei in Zürich gewesen. Eine Übergabe in der Wohnung des Beschuldigten B.________ kann aber ausgeschlossen werden. Aus den Protokollen der Audio-Aufnahmen vom 19. und 21. Februar 2019 geht keine Übergabe in der Wohnung hervor. R.________ war auch nie anwesend. Das gleiche gilt für den Tag davor, dazwischen und danach. Bei der Aussage bezog sich R.________ offensichtlich auf die Rückgabe der 2 kg Kokain, die unbestrittenermassen in der Wohnung des Beschuldigten B.________ stattgefunden hat, wie dies die Verteidigung des Beschuldigten B.________ vorbrachte (OG GD 9/1 S. 23 Ziff. 12). Bei einer Gesamtbetrachtung des Ausgeführten und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschuldigten B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte E.________ das Kokain effektiv an R.________ in Zürich übergeben hat. 2.8.5 Gemäss Verteidigung des Beschuldigten E.________ habe dieser auf Anweisung des Beschuldigten B.________ nur vorgegeben, der Lieferant des Kokains zu sein ("Schauspieltheorie"). In Tat und Wahrheit sei der Beschuldigte B.________ der Lieferant gewesen. Der Beschuldigte B.________ hat stets aussagt, dass er nur der Vermittler zwischen R.________ und dem E.________ gewesen sei, diese nur miteinander bekannt gemacht habe. Wie insbesondere die Audio-Aufnahmen zeigen, war der Beschuldigte B.________ jedoch viel stärker involviert, weshalb ihn die Vorinstanz als Hauptbeteiligten bzw. Mittäter qualifizierte (OG GD 1 E. III.1.5.3). Der Beschuldigte B.________ hat diese Beurteilung nicht angefochten. Da der Beschuldigte B.________ Mittäter war, konnte dieser das "Problem" mit der Rücknahme des Kokains nicht einfach dem Beschuldigten E.________ überlassen, wie es die Verteidigung des Beschuldigten E.________ ausführte, weil es als Mittäter auch sein "Problem" war. Dieser Umstand spricht deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten E.________ nicht für die "Schauspieltheorie". Es gibt auch in den Audio-Protokollen keine Hinweise auf eine entsprechende Anweisung seitens des Beschuldigten B.________. Der Beschuldigte E.________ konnte sich an der Berufungsverhandlung sodann weder daran erinnern, wann ihm der Beschuldigte B.________ diese Anweisung gab, noch was ihm dieser genau sagte (OG GD 9/1 S. 10-11 Ziff. 41-42). Nach Ansicht der Verteidigung würden die Aussagen und Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten E.________ dadurch gestützt, dass dieser am 16. Februar 2019 vom Beschuldigten B.________ in dessen Bar zitiert worden sei, damit er für R.________ etwas realisieren müsse (OG GD 4/1 mit Verweis auf act. 1/1658). Gemäss dem entsprechenden Audio-Protokoll hat der Beschuldigte B.________ den Beschuldigten E.________ informiert, dass R.________ ihm [Beschuldigter B.________] etwas geschrieben habe, und er [Beschuldigter B.________] mit ihm [Beschuldigter E.________] schauen wolle, ob sie [Beschuldigte B.________ und E.________] etwas für R.________ realisieren könnten (act. 7/6/1/620). Es ging also nicht darum, dass der Beschuldigte E.________ etwas alleine macht, sondern sie gemeinsam etwas realisieren. Diese Aussage des Beschuldigten B.________ spricht daher vielmehr für ein gemeinsames Vorhaben.

Seite 22/73 Die starke Beteiligung des Beschuldigten E.________ wird auch durch die Erklärung des Beschuldigten B.________ gegenüber K.________ gestützt, wonach er dem Beschuldigten E.________ das verschlüsselte Telefon gegeben habe und dieser sich um alles kümmern und mit denen reden soll (act. 1/1658; 7/5/2/125). Der Beschuldigte E.________ hatte somit namentlich die Aufgabe, die Übergabe durchzuführen, sich um alles zu kümmern und zu verhandeln ("mit denen reden"). Er war daher massgeblich bei der Planung und Ausführung der Tat beteiligt. Aus dem von der Verteidigung des Beschuldigten E.________ geltend gemachten Umstand, wonach der Beschuldigte B.________ beim Treffen mit R.________ die aktivere Rolle eingenommen haben soll (Gewährung eines Mengenrabatts, Bestimmung der Zahlungsmodalitäten; OG GD 9/1/3 Ziff. 11-12), lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten E.________ ableiten. Denn dies war offenbar der Aufgabenteilung geschuldet, hat doch der Beschuldigte E.________ im Gegenzug bei der Bestimmung des Übergabeortes und der Übergabezeit die Führung gehabt. Seine starke Involvierung ergibt sich auch aus folgender Aussage beim Treffen vom 16. Februar 2019 zwischen ihm, dem Beschuldigten B.________ und R.________: "Wieso hast du nicht angerufen, dich gemeldet… er hat/es gibt welches, das ist wie Glas." (OG GD 8/7/6 S. 2). Auf die Bemerkung von R.________, dass mutmasslich eine Lieferung lange gedauert hatte, hat der Beschuldigte E.________ diesem mit dieser Aussage mitgeteilt, dass er hätte anrufen können. Er informierte R.________, dass er bzw. sie (die Beschuldigten B.________ und E.________) ihm hätten helfen können. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn sich der Beschuldigte E.________ und R.________ bereits kannten bzw. der Beschuldigte E.________ massgeblich in die Geschäfte involviert war und daher wusste, dass eine schnellere Lieferung möglich gewesen wäre. Beim Gespräch über die Rückgabe des Kokains sagte der Beschuldigte E.________ schliesslich zum Beschuldigten B.________, dass sie es in Zukunft nicht ohne Geld, d.h. auf Kredit, machen, um sich nicht wieder in diese Situation zu bringen (act. 7/6/1/720). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte (OG GD 9/1/4 S. 4), ergibt sich daraus, dass die beiden Beschuldigten gleichberechtigte Partner waren und der Beschuldigte E.________ nicht als Strohmann vorgeschoben wurde. Zusammenfassend ist der Beschuldigte E.________ mit der Vorinstanz als Hauptbeteiligter und Mittäter zu qualifizieren. 2.9 Da der Grenzwert für eine Qualifikation nach Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm liegt, ist vorliegend offenkundig, dass der Beschuldigte E.________ durch den Verkauf von 3,48 Kilogramm reinem Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hat bringen können. Mit seinem Vorgehen erfüllte er somit den objektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Er wusste, dass er Kokain in grosser Menge übergibt, da er bei den Gesprächen beteiligt war. Dies wollte er auch, um Geld zu verdienen. Bei dieser Menge nahm er zweifellos auch zumindest in Kauf, dass die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr gebracht wird bzw. werden könnte. Somit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

Seite 23/73 3. Vorgang 1.24 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten E.________ hier Folgendes vor: "Vorgang 1.24: Am frühen Abend des 29. April 2019 betrat eine unbekannte Person namens U.________ die Wohnung von B.________ an der Q.________ in AK.________. U.________ erklärte B.________, dass er am folgenden Tag zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr ein Kilogramm Kokain brauche und dafür CHF 45'000.00 bezahle. B.________ erwiderte, dass das kein Problem sei und führte umgehend eine SMS-Konversation mit E.________. U.________ und B.________ einigten sich anschliessend auf eine Übergabe am 30. April 2019 um 16.00 Uhr. Am 30. April, 16.00 Uhr, trafen sich U.________ und E.________ im Opfikon bei Zürich, wo es zum Austausch von 1 Kilogramm Kokain, was bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 78 % (Betäubungsmittelstatistik 2019 der SGRM) 780 Gramm reinem Kokain entspricht, und CHF 44'800.00 kam. E.________ hatte das Kokain unmittelbar vor der Übergabe an U.________ bei seinem namentlich nicht bekannten Lieferanten in oder nahe Zürich zum Preis von CHF 40'000.00 bezogen. Die restlichen CHF 200.00 bezahlte U.________ B.________ zu einem späteren, nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt. B.________ und E.________ erzielten mit diesem Geschäft einen Gewinn von CHF 5'000.00, den sie hälftig untereinander aufteilten." 3.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund des Beweisergebnisses als erwiesen. Sie stützte sich dabei namentlich auf die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten und die teilweisen Geständnisse der Beschuldigten B.________ und E.________. Dass der Beschuldigte E.________ von einem Paket Marihuana ausgegangen sei, beurteilte die Vorinstanz als unglaubhaft und Schutzbehauptung. Denn insbesondere hätte das Volumen eines Pakets mit einem Kilogramm Marihuana deutlich grösser sein dürfen als ein solches mit einem Kilogramm Kokain. Zudem sei es lebensfremd, für die Übergabe von einem Kilogramm Marihuana mit einem Verkaufswert von ca. CHF 4'300.00 bis CHF 5'000.00 eine Entschädigung von CHF 2'500.00 erhalten zu haben. Die Ausführungen über die Einsetzung des Beschuldigten E.________ als Kurier seien konstruiert. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim Lieferanten des Kokains nicht um eine Kontaktperson des Beschuldigten B.________, sondern um eine solche des Beschuldigten E.________ gehandelt habe. Denn der Beschuldigte B.________ habe in einem Gespräch betreffend die Rückabwicklung gegenüber R.________ angegeben, den Lieferanten nicht zu kennen. Der Beschuldigte E.________ sei daher als Hauptbeteiligter und Mittäter zu qualifizieren (OG GD 1 E. V.1.1.3). 3.3 3.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ erklärte, dass der Beschuldigte E.________ seine Tatbeteiligung an diesem Vorgang grundsätzlich nicht bestreite. Die Vorinstanz habe ihn aber zu Unrecht als Mittäter anstatt als Gehilfen qualifiziert. Der Beschuldigte E.________ habe auf Anweisung des Beschuldigten B.________ in Zürich einem Schweizer ein verschlossenes vakuumiertes Paket übergeben und dafür von diesem ein Couvert erhalten. Er habe nicht gewusst, was sich in diesem Paket befinde. Das Couvert habe er daraufhin dem Beschuldigten B.________ gebracht und dieser habe ihm daraus CHF 2'500.00 gegeben. Indem die Vorinstanz erwogen habe, das Volumen eines mit einem Kilogramm Marihuana befüllten Pakets dürfte deutlich grösser sein als ein solches mit einem Kilogramm Kokain, verkenne sie den Ablauf der Paketübergabe. Der Beschuldigte E.________ habe das Paket erst in der Garage in Zürich erhalten und alsdann sogleich dem Unbekannten U.________ übergeben. Im Zeitpunkt als er vom Beschuldigten B.________ den Kurierauftrag erhalten habe, habe er keine Kenntnis vom Volumen des Pakets gehabt. Da er gewusst habe, dass der Beschuldigte B.________ auch mit Haschisch gehandelt habe,

Seite 24/73 welches ebenfalls eine relativ hohe Dichte aufweise, habe er aus dem Volumen des Pakets nicht darauf schliessen können, dass sich Kokain darin befunden habe. Weiter habe der Beschuldigte E.________ den Lohn für diesen Auftrag erst nach Ablieferung des Couverts erhalten. Er habe nicht gewusst, welchen Lohn er erhalten werde. Dass der Lohn bereits zum Voraus vereinbart gewesen sei, sei weder angeklagt noch aus den Akten ersichtlich. Als sich der Beschuldigte E.________ entschlossen habe, den Kurierdienst auszuführen, sei er von einer Lieferung Marihuana oder Haschisch ausgegangen (OG GD 4/1 Ziff. 24-30; OG GD 9/1/3 Ziff. 17, 19-20). 3.3.2 Weiter sei die Erwägung der Vorinstanz, dass es sich beim Lieferanten nicht um eine Kontaktperson des Beschuldigten B.________, sondern einer solchen des Beschuldigten E.________ gehandelt habe, da Ersterer gegenüber R.________ angegeben habe, den Lieferanten nicht zu kennen, willkürlich. Die Vorinstanz verkenne, dass das Geschäft zwischen U.________ und dem Beschuldigten B.________ sowie jenes zwischen diesem und R.________ zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte seien. Es lägen über zwei Monate dazwischen. Allein der Umstand, dass beide Geschäfte angeblich in oder nahe Zürich abgewickelt worden seien, begründe den Fehlschluss nicht. Vielmehr sei davon auszugehen oder es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Kontakt zum Lieferanten des Kokains über einen Z.________ zustande gekommen sei, da der Beschuldigte B.________ am Ende des Gesprächs mit U.________ erwähne, diesem [Z.________] Bescheid geben zu wollen, weshalb der Beschuldigte E.________ nicht der Kontakt zum Lieferanten gewesen sein könne. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass der Beschuldigte B.________ im Geschäft mit R.________ lediglich vorgespiegelt habe, nicht der eigentliche Herr der Ware zu sein. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass dem Beschuldigten B.________ in zahlreichen Fällen Kokainhandel vorgeworfen werde und der Beschuldigte E.________ in diesen in keinster Weise involviert gewesen sei. Der Beschuldigte B.________ habe mithin über ein umfangreiches Netzwerk verfügt, um Kokain zu besorgen (OG GD 4/1 Ziff. 31-36; OG GD 9/1/3 Ziff. 18). 3.4 Der Beschuldigte E.________ machte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bei sämtlichen Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz sagte er zusammengefasst aus, er habe auf Anweisung des Beschuldigten B.________ hin einen Schweizer in Zürich getroffen, wobei er nicht wisse, ob dieser U.________ geheissen habe, und habe von diesem ein Couvert mit Geld erhalten, welches er einem Albaner gegeben habe. Von diesem habe er dann einen Sack und ein Couvert erhalten. Das Couvert habe er dem Beschuldigten B.________ gebracht. Er habe nicht gewusst, was in diesem verschlossenen und vakuumierten Paket gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er sich Gedanken über den Inhalt gemacht habe, führte er aus, er habe nicht gross nachgedacht. Er sei unter Stress gestanden und habe finanzielle Sorgen gehabt. Der Beschuldigte B.________ habe ihm dann aus dem mitgebrachten Couvert CHF 2'500.00 gegeben. Auf Nachfrage, wo er das Paket erhalten habe, erklärte der Beschuldigte E.________, dass er es in einem Club glaublich in Sihlbrugg, [jedenfalls] im Kanton Zug, von einem Albaner erhalten habe (SG GD 8/1/1 S. 32-33). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte E.________ aus, die Übergabe habe in Zürich stattgefunden, wobei er nicht wisse, wo genau. U.________ habe ihm irgendwelches Geld bzw. ein Couvert gegeben. Er habe nicht gesehen, was es ist. Das Paket, welches er U.________ übergeben habe, habe er von irgendeinem Albaner dort in Zürich, irgendwo in einer Garage, erhalten. Auf die Frage,

Seite 25/73 ob er das Geld, welches er erhalten habe, gezählt habe, führte er aus, dass er das Couvert nur später dem Albaner gegeben habe. Dieser habe ihm ein anderes Couvert gegeben, welches er dann dem Beschuldigten B.________ gegeben habe. Das Geld habe er nicht gezählt (OG GD 9/1 S. 12-13 Ziff. 54-60). 3.5 3.5.1 An der Schlusseinvernahme vom 6. Juli 2020 sagte der Beschuldigte B.________ zum Vorgang 1.24 aus, dass U.________ von ihm ein Kilogramm erhalten habe, welches ihm R.________ zurückgegeben hatte. Anschliessend habe U.________ noch mehr Kokain kaufen wollen. Er habe ihm erklärt, er [Beschuldigter B.________] habe nichts mit Kokain zu tun und ihm den Kontakt zum Beschuldigten E.________ vermittelt. Er habe auch für den Beschuldigten E.________ übersetzt, da dieser kein Deutsch könne. Der Beschuldigte E.________ und U.________ hätten sich anschliessend in dieser Garage in Zürich getroffen, wobei U.________ beim ersten geplanten Treffen nicht aufgetaucht sei und ihn angerufen und gebeten habe, den Beschuldigten E.________ um ein zweites Treffen zu bitten. Der Beschuldigte E.________ habe ihm in der Folge erzählt, dass er sich mit U.________ getroffen habe und es zum Austausch von Geld und Kokain gekommen sei (act. 2/1/1/346 Ziff. 21). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen diese Aussagen (SG GD 8/1/1 S. 21-22). 3.5.2 Bereits in der ersten Einvernahme am 3. Juli 2019 äusserte sich der Beschuldigte B.________ im Rahmen seiner freien Schilderung gleich (act. 2/1/1/33). Auf die konkrete Frage zu diesem Vorgang führte der Beschuldigte B.________ aus, dass der Beschuldigte E.________ es verkauft habe. Er [Beschuldigter B.________] habe dem Schweizer erzählt, dass der Beschuldigte E.________ jemanden in Zürich habe, welcher immer fünf Kilogramm habe. Der Beschuldigte E.________ spreche kein Deutsch und da habe er übersetzt (act. 2/1/1/37 Ziff. 18). Auf den Vorhalt der Audio-Aufnahmen vom 29. April 2019 (Audio- Tracks Nr. 8324 und 8325; "Am 29.04.2019, 17:01 Uhr betritt "U.________" Ihre Wohnung. Sie beide sprechen zuerst über Weisses, Indoor-Anlagen und Zigaretten. "U.________" sagt dann zu Ihnen, dass er eins haben will und erwähnt auch noch 45'000. "U.________" sagt, dass er es morgen Nachmittag um 4 oder 5 Uhr braucht. Sie sagen, dass das kein Problem ist. Um 17:09 Uhr ertönt mehrmals der SMS-Klingelton. Sie fragen "U.________" um wie viel Uhr. "U.________" sagt morgen um 4 Uhr. Sie sagen, dass Sie auf die Antwort warten [mutm. SMS-Rückmeldung des Lieferanten]. "U.________" sagt dann, dass er nicht mehr warten kann. Sie sagen, dass Sie "Z.________" Bescheid geben werden. "U.________" ist einverstanden und verlässt um 17:36 Uhr die Wohnung.) sagte der Beschuldigte B.________, dass er alles schon erzählt habe. Auf den Vorhalt, dass U.________ das Kokain um 4 oder 5 Uhr abholen wolle und er dann eine SMS schreibe, er also das Kilogramm Kokain organisiere, bestritt der Beschuldigte B.________ etwas organisiert zu haben. Er habe nur für den Beschuldigten E.________ übersetzt (act. 2/1/1/37- 38 Ziff. 19). Auf den Vorhalt der Audio-Aufnahme vom 30. April 2019 (Audio-Track Nr. 8364; "Am 30.04.2019, 17:51 Uhr, betritt E.________ die Wohnung. Es wird über Drogengeschäfte gesprochen. Um 18:22 Uhr sagen Sie zu E.________, dass der [mutm. "U.________"] ihn um Punkt 4 Uhr angerufen hat. E.________ sagt, dass der [mutm. "U.________"] 20 Meter von ihm entfernt gewesen und er zu ihm unterwegs gewesen ist. E.________ sagt er hat ihn dann zum Keller mitgenommen, es ihm gegeben und gesagt, dass es vakuumiert ist. E.________ verlässt die Wohnung um 18:48 Uhr.") führte der Beschuldigte B.________ aus, der Beschuldigte E.________ habe ihm erzählt, dass er es verkauft habe. Er habe dem Beschuldigten E.________ daraufhin

Seite 26/73 gesagt, dass dieser mit ihm [U.________] weiterarbeiten könne und dass es ihn [Beschuldiger B.________] nicht interessiere. Zum genauen Übergabeort in Zürich sagte der Beschuldigte B.________, er wisse es nicht, irgendwo in Glattbrugg bei einem grossen Parkplatz. Er sei nie dort gewesen. Auch wisse er nicht, wie der Kokain-Lieferant heisse. Der Beschuldigte E.________ habe ihm dies nicht erzählt (act. 2/1/1/38-39 Ziff. 20). 3.5.3 In der Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 erklärte der Beschuldigte B.________ auf den Vorhalt der Audio-Aufnahmen vom 29. April 2019 (Audio-Tracks Nr. 8324 und 8325; "Am 29. April 2019, 17.00 Uhr, hat eine Person namens "U.________" Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht. Er sagte zu Ihnen, dass er eins, d.h. ein Kilogramm Kokain haben wolle und erwähnte auch noch "45'000". Weiter sagte U.________, dass er es am folgenden Tag, um vier oder fünf Uhr brauche. Nachdem ein SMS eingegangen war, haben Sie U.________ gefragt: "Um wie viel Uhr?", worauf U.________ gesagt hat: "Morgen um vier Uhr". Sie sagten dann, dass Sie einem "Z.________" Bescheid geben würden. U.________ war einverstanden und hat darauf die Wohnung verlassen. Sie haben also für U.________ ein Kilogramm Kokain organisiert."), er habe nur den Kontakt gegeben, weil der Beschuldigte E.________ kein Deutsch verstehe. Anschliessend machte er umfangreiche Ausführungen zu Marihuana-Geschäften, um zu umschreiben, wie es dazu gekommen sei, dass U.________ ein Kilogramm Kokain von ihm gewollt habe. Dann äusserte er sich zur Rückgabe von 2 kg Kokain durch R.________ (und S.________; Vorgang 1.20). Da er nicht mit Kokain gearbeitet habe, habe er Z.________ angerufen, damit ihm dieser helfe. Dieser habe dann U.________ und AP.________ gefunden, welchen er [Beschuldigter B.________] dann je ein Kilogramm gegeben habe (act. 2/1/1/264-265 Ziff. 31). Auf Vorhalt der Audio-Aufnahme vom 30. April 2019 (Audio-Track Nr. 8364; "Am 30. April 2019, 17.50 Uhr, hat E.________ Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht. Sie haben über Drogengeschäfte gesprochen. Als Sie E.________ sagten, Sie seien um vier Uhr angerufen worden, erklärte E.________, er habe ihn in den Keller mitgenommen und es ihm gegeben. E.________ hat also U.________ das Kilogramm Kokain wie vereinbart übergeben. Was sagen Sie dazu?") sagte der Beschuldigte B.________, dass dies stimme, richtig sei. Das habe ihm der Beschuldigte E.________ so erzählt, er sei ja nicht dabei gewesen. Die Übergabe habe in einer Garage in Zürich stattgefunden und der Beschuldigte E.________ habe von U.________ CHF 45'000.00 erhalten. Der Beschuldigte E.________ habe davon seinen Anteil genommen und mit dem Rest den Lieferanten bezahlt. Dabei habe es sich nicht um eines der zwei Kilogramm gehandelt, welche zurückgegeben worden seien, sondern um ein fünftes Kilo, bei dem er nur den Kontakt vermittelt habe. Der Beschuldigte E.________ habe dieses fünfte Kilogramm gemäss seiner Erzählung für CHF 40'000 gekauft und für CHF 45'000.00 verkauft (act. 2/1/1/266-267 Ziff. 33, 35, 37-38, 41-42, 45-46). 3.5.4 Bei der Befragung als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen V.________ durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich äusserte sich der Beschuldigte B.________ im Wesentlichen gleich (OG GD 2/1/2). 3.6 Auf die Aussagen von U.________ wird im Rahmen der Würdigung eingegangen. 3.7 3.7.1 Aus den Audio-Protokollen der Aufnahmen vom 29. April 2019 (Gespräch zwischen dem Beschuldigten B.________ und U.________, Track-Nr. 8324 und 8325) ergibt sich Folgendes: Um ca. 17.00 Uhr betritt ein Unbekannter "U.________" die Wohnung des Beschuldigten B.________. Dieser berichtet, er habe etwas falsch verstanden und gedacht,

Seite 27/73 dass der [irgendjemand] Weisses wolle. Dieser habe aber Gras haben wollen. Der Beschuldigte B.________ spricht sodann über seine Anlage und die Ernte. Anschliessend reden sie über Zigaretten. Der Beschuldigte B.________ sagt, es müsse der ganze LKW gekauft werden, was gemäss U.________ nicht geht. Der Beschuldigte B.________ nennt einen Preis von CHF 27.00. U.________ informiert, dass er vom 14. Mai bis 7. Juni wegfahre. Er erklärt anschliessend, dass er dann eins haben werde und erwähnt 45'000. Der Beschuldigte B.________ erklärt, er habe früher mit den Hells Angels gearbeitet und letztes Mal seien es 40 Kilo gewesen. Er sagt, er wolle dann mit U.________ arbeiten, worauf dieser erwidert, das sei kein Problem. U.________ wechselt das Thema und sagt, dass er morgen Nachmittag um 4 oder 5 Uhr brauche [aus dem Protokoll geht nicht hervor, um was es geht], worauf der Beschuldigte B.________ sagt, das sei kein Problem. Es sind mehrere SMS- Eingänge zu hören. Der Beschuldigte B.________ fragt: "Morgen um wie viel Uhr?" U.________ antwortet, morgen um 4 Uhr. Der Beschuldigte B.________ fragt, ob U.________ 300 Kilo Hasch in Spanien organisieren könne, was dieser bejaht. Der Beschuldigte B.________ sagt, der brauche es aber schnell, worauf U.________ ausführt, er müsste schnell nach Alicante und der müsste auch dort[hin] kommen. Der Beschuldigte B.________ sagt, der komme mit Geld und LKW. U.________ erklärt, schnell, schnell sei [ein/das] Problem und sagt: "lieber warten." Der Beschuldigte B.________ erzählt, er habe den kurz am Flughafen getroffen, als er [Beschuldigter B.________] zurückgekommen sei. Er sagt, er warte auf die Antwort [gemäss Anmerkung im Protokoll vermutlich für Weisses]. Der Beschuldigte und U.________ sprechen über Costa Rica und warten lange auf die Antwort. U.________ kann nicht mehr warten und der Beschuldigte B.________ sagt, er werde Z.________ dann Bescheid geben, womit U.________ einverstanden ist und die Wohnung verlässt (act. 7/6/1/1005-1007). 3.7.2 Aus den Audio-Protokollen der Aufnahmen vom 30. April 2019 (Gespräch zwischen den Beschuldigten B.________ und E.________, Track-Nr. 8363 und 8364) ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte E.________ betritt um ca. 17.50 Uhr die Wohnung des Beschuldigten B.________. Der Beschuldigte B.________ meint zum Beschuldigten E.________, dieser solle das dort hintun. Der Beschuldigte E.________ will wissen, ob der Beschuldigte B.________ ein Ladegerät habe. Der Beschuldigte B.________ sagt, dass der Beschuldigte E.________ ihm eine Nachricht hätte schreiben sollen, da er sich Gedanken mache, und meint, zuletzt sei der Stinker gar nicht gekommen. Der Beschuldigte E.________ fragt erneut nach einem Ladegerät, worauf ihm der Beschuldigte B.________ eines gibt. Der Beschuldigte E.________ findet, dass der Typ zugenommen habe. Der Beschuldigte B.________ meint, dieser schaue frisch aus. Im Verlauf sagt dann der Beschuldigte B.________ was von Bull, spricht vom bärtigen, dicken Typen. Der Beschuldigte E.________ sagt, er habe zwar nicht geschaut, aber im Nachhinein festgestellt, dass das nicht viereinhalb seien, sondern CHF 200.00 weniger. Er habe gesagt, dass das 44 und 800 seien und der Typ dürfte vorher gemeint haben, es wäre okay. Der Beschuldigte B.________ wird das checken. Später reden sie über eine Anlage, ein Wettlokal, usw. Der Beschuldigte E.________ spricht von einer Anlage, wo sie halbe-halbe machen könnten und dafür nur 100 Lampen kaufen müssten. […] Der Beschuldigte B.________ sagt, der habe ihm um punkt 4 angerufen. Der Beschuldigte E.________ sagt, er sei 20 Meter von ihm entfernt und zu ihm [gemäss Anmerkung im Protokoll meine er vermutlich U.________] unterwegs gewesen. Er

Seite 28/73 habe ihn in den Keller mitgenommen und [es] gegeben und gesagt, es sei vakuumiert (act. 7/6/1/1012-1013). 3.8 3.8.1 Der Beschuldigte E.________ bestreitet die Übergabe an sich nicht, jedoch macht er geltend, er habe nicht gewusst, was sich im Paket befunden habe und er sei nur Gehilfe und nicht Mittäter gewesen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Verteidigung über die Übergabe mit einer Version des Beschuldigten E.________ grundsätzlich übereinstimmen. Gemäss Verteidigung habe der Beschuldigte E.________ das Paket erst in der Garage in Zürich erhalten und alsdann sogleich dem Unbekannten U.________ übergeben (OG GD 4/1 Ziff. 29). Der Beschuldigte E.________ sagte aus, er habe auf Anweisung des Beschuldigten B.________ einen Schweizer in Zürich getroffen, wobei er nicht wisse, ob dieser U.________ geheissen habe, und habe von diesem ein Couvert mit Geld erhalten, welches er einem Albaner gegeben habe. Von diesem habe er dann einen Sack [gemeint ist wohl das vakuumierte Paket] und ein Couvert erhalten. Das Couvert habe er dann dem Beschuldigten B.________ gebracht (SG GD 8/1/1 S. 32-33; OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 57-58). Jedoch sind die Aussagen des Beschuldigten E.________ zu diesem Punkt widersprüchlich. Denn er sagte auch aus, er habe das Paket von einem Albaner in einem Club, glaublich in Sihlbrugg bzw. im Kanton Zug erhalten (SG GD 8/1/1 S. 32-33). Gemäss dieser Schilderung hat er das Paket nicht direkt in der Garage erhalten. Diese Aussagen, welche der Beschuldigte E.________ bei derselben Befragung und innert Kürze machte, sind nicht miteinander vereinbar, wie der Beschuldigte B.________ und dessen Verteidigung zu Recht vorbrachten (OG GD 9/1 S. 18 Ziff. 87, S. 20 Ziff. 5). Die Behauptung, er habe das Paket in Sihlbrugg erhalten, kann nicht stimmen. Denn er war am fraglichen Tag nicht in Sihlbrugg. Gemäss dem Polizeibericht vom 6. Mai 2020 fuhr der Beschuldigte E.________ am 30. April 2019 von Root direkt nach Stein, wo er an zwei Orten parkierte, anschliessend fuhr er nach Opfikon, wo er wiederum an zwei Orten parkierte, und schliesslich fuhr er auf direktem Weg nach AK.________ zur Wohnung des Beschuldigten B.________ (act. 1/1667). Diese widersprüchlichen Angaben lassen seine Aussagen unglaubhaft erscheinen. 3.8.2 U.________ bestritt von den Beschuldigten B.________ und E.________ ein Kilogramm Kokain erworben zu haben. Er habe nur 50 g bezogen, sonst nichts. Es habe eine Verwechslung gegeben. Er habe den Kontakt falsch verstanden und gedacht, dieser wolle Weisses, aber er habe Gras wollen. Bei den weiteren Antworten erwähnte er auch immer wieder die 50 g und das Missverständnis mit dem Kilo (OG GD 5/5/3 Ziff. 42-49). Wie die Audio-Aufnahme vom 29. April 2019 (Track-Nr. 8324) zeigt, hat U.________ von einer Verwechslung [er habe Weisses verstanden, der andere habe aber Gras gewollt] gesprochen, weshalb davon auszugehen ist, dass dies tatsächlich vorkam. Aus den Aussagen geht aber auch klar hervor, dass es ein früheres Geschäft betraf (act. 7/6/1/1005). Im Zusammenhang mit der Bestellung von 1, sprach der Beschuldigte B.________ dieses frühere Geschäft an, worauf sich U.________ nochmals dafür entschuldigte und versicherte, dass es diesmal nicht mehr vorkommt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es um 1 kg Kokain ging (dies geht aus dem Protokoll der Aufnahme [act. 7/6/1/1005] allerdings nicht klar hervor, ist auf der Aufnahme aber eindeutig zu hören). Die anderslautenden Aussagen von U.________ sind daher unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

Seite 29/73 3.8.3 Der Beschuldigte E.________ äusserte gegenüber dem Beschuldigten B.________ im Gespräch vom 30. April 2019 (Track-Nr. 8362), dass es nicht viereinhalb seien, sondern CHF 200.00 weniger. Es seien 44 und 800 und der Typ habe vorher gemeint, es wäre okay (act. 7/6/1/1012). Um festzustellen, dass CHF 200.00 weniger bezahlt wurden, musste der Beschuldigte E.________ wissen, dass CHF 45'000.00 vereinbart gewesen sind. Da er den Preis kannte, wusste er auch von Beginn an, dass es um Kokain geht. Seine gegenteiligen Aussagen, insbesondere jene an der Berufungsverhandlung, wonach er nicht nachgezählt habe, wie viel Geld ihm U.________ gegeben habe (OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 58-60), sind deshalb als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, das erhaltene Geld nicht zu zählen. 3.8.4 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ machte weiter geltend, dass nicht der Beschuldigte E.________ den Kontakt zum Lieferanten hergestellt habe, sondern der Beschuldigte B.________. Wie die Verteidigung des Beschuldigten E.________ zutreffend vorbrachte, sagte der Beschuldigte B.________ am Ende des Gesprächs mit U.________, dass er Z.________ Bescheid geben werde (act. 7/6/1/1005-1007). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten E.________ handelt es sich bei Z.________ nicht um den Lieferanten oder die Kontaktperson zu diesem. Wie aus dem Audio-Protokoll hervorgeht, warteten der Beschuldigte B.________ und U.________ auf eine Antwort auf eine Nachricht (SMS oder ähnliches), die der Beschuldigte B.________ zuvor versandt hatte. Da U.________ nicht mehr länger warten konnte, sagte der Beschuldigte B.________, er werde Z.________ dann Bescheid geben, womit U.________ einverstanden war und die Wohnung verliess (act. 7/6/1/1005-1007). Der Beschuldigte B.________ wollte also Z.________ Bescheid geben, sobald er die Antwort des Lieferanten oder der Kontaktperson erhalten hatte, damit dieser es wohl U.________ ausrichten konnte. Beim Treffen vom 1. Mai 2019 in der Wohnung des Beschuldigten B.________ sagte dieser gegenüber Z.________, dass der [U.________] 200 schuldig geblieben sei, worauf Z.________ antwortete, der sei korrekt und werde es sicher bringen (act. 7/6/1/1021). Bei Z.________ handelte es sich somit nicht um den Lieferanten oder die Kontaktperson, sondern vielmehr um einen Partner, Helfer, Vertrauten oder ähnliches von U.________. Dies wird auch dadurch gestützt, dass Z.________ bereits beim Vorgang 1.20 den Beschuldigten B.________ und U.________ zusammengebracht hatte (SG GD 8/1/1 S. 17). Wenn Z.________ der Lieferant oder die Kontaktperson zum Lieferanten gewesen wäre, hätte U.________ direkt diesen kontaktieren können. Denn die beiden kannten sich. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte B.________ diesen Z.________ informieren wollte, lässt sich daher nichts zugunsten des Beschuldigten E.________ ableiten. Wer den Kontakt zum Lieferanten hergestellt hat, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Beschuldigten B.________ und E.________ waren zweifellos Mittäter. Die Vorinstanz qualifizierten den Beschuldigten B.________ als Mittäter (OG GD 1 E. III.1.8.3), was dieser nicht angefochten hat. Der Beschuldigte E.________ hat persönlich unbestrittenermassen CHF 2'500.00 aus diesem Geschäft erhalten. Der Gesamtgewinn aus diese

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