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Zug Obergericht Sonstiges 14.06.2022 BZ 2022 54

14 giugno 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·1,521 parole·~8 min·4

Riassunto

Konkurseröffnung in der ordentlichen Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes Baar | KE in ordentlicher Betreibung

Testo integrale

20220602_160134_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 54 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 14. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, vertreten durch C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der ordentlichen Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. April 2022)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 26. April 2022 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'020.25). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 26. April 2022, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2022 86). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach Gesetz. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug nicht in Rechtskraft erwachse und der Konkurs über die Beschwerdeführerin nicht eröffnet werde. 3. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. In der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2022 erklärte die Beschwerdegegnerin, sofern die Forderung beim Gericht hinterlegt worden sei, stehe sie einer Gutheissung der Beschwerde nicht im Wege. 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formellnoch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Seite 3/5 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 9. Mai 2022, mithin innerhalb der laufenden Beschwerdefrist, den Betrag von CHF 1'020.25 bei der Gerichtskasse zur Sicherstellung der Forderung der Beschwerdegegnerin inklusive Zinsen und Kosten (vgl. act. 1/2). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist mithin gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1 je m.H.). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 m.w.H.; GVP 1997/98, S. 157 ff. = BlSchK 1997, S. 225 f.; Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26a f. m.H.). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 26). 4.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Baar vom 9. Mai 2022 sind gegen sie nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat, seit April 2021 insgesamt fünf Betreibungen über total CHF 13'360.15 anhängig gemacht worden (vgl. act. 1/3). Davon sind zwei Betreibungen über insgesamt CHF 11'621.00 durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt bzw. erloschen. Weitere drei Betreibungen über total CHF 1'739.15 befinden sich im Stadium der

Seite 4/5 Konkursandrohung. Zwei davon, im Gesamtbetrag von CHF 1'240.30, hat die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2022 und somit innert laufender Beschwerdefrist durch Zahlung an die Gläubiger beglichen (vgl. act. 1/4-1/5), die dritte in Höhe von CHF 498.85 sodann mit Valuta vom 10. Mai 2022 (vgl. act. 1/6). Folglich sind keine Betreibungen mehr offen. 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt bei der D.________ AG über zwei CHF-Konten mit einem positiven Saldo von total CHF 2'703.25 per 9. Mai 2022. Dieser Betrag entspricht dem Stand nach der Bezahlung der Ausstände gemäss Betreibungsregisterauszug (vgl. act. 1 Rz 7 und act. 1/7). Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss eigenen Angaben weder über Kreditoren noch über Debitoren. Belege für die fehlenden Kreditoren, namentlich einen aktuellen Zwischenabschluss oder Status, hat sie aber nicht eingereicht. Wie die Beschwerdeführerin hingegen plausibel ausführt, hat sie nur relativ tiefe Fixkosten. Der Verwaltungsrat arbeitet während des Wiederaufbaus des Geschäftes ohne Entschädigung. Eine Büromiete besteht nicht, da der Verwaltungsrat kostenlos ein Büro zur Verfügung stellt (vgl. act. 1 Rz 7). Damit erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen in nächster Zeit nachkommen kann. Was die künftige Geschäftstätigkeit betrifft, so gibt die Beschwerdeführerin an, sie sei daran, Offerten an namhafte Unternehmen zu stellen. Mit diesen Unternehmen hat sie bereits in der Vergangenheit zusammengearbeitet und einen nicht unerheblichen Umsatz erwirtschaftet, was aus den eingereichten Rechnungen an die E.________ AG, an die F.________ GmbH und an die G.________ AG aus den Jahren 2020-2022 hervorgeht (vgl. act. 1/8-1/11). 4.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin nur wenige Belege zu ihrer finanziellen Situation eingereicht hat, rechtfertigt sich insgesamt die Annahme, dass die Beschwerdeführerin trotz der dünnen Liquidität ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen kann. Ihre Zahlungsfähigkeit ist daher glaubhaft gemacht. 5. Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 6. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat sie hingegen bereits mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu entschädigen.

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. April 2022 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Hinterlegung des offenen Schuldbetrages abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von CHF 1'020.25 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2022 86) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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