20220610_163904_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 45 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 27. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch RA MLaw C.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend Entpflichtung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. März 2022)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Gutheissung von dessen Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren A1 2020 71 und ernannte RA Dr. D.________ als Rechtsbeiständin (UP 2020 109). 2. Am 24. März 2022 beantragte RA Dr. D.________ dem Einzelrichter, sie sei infolge Kanzleiwechsel als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entlassen, und erklärte zugleich, ihr Kollege, RA MLaw E.________, werde das Mandat übernehmen. 3. Mit Entscheid vom 25. März 2022 entpflichtete der Einzelrichter RA Dr. D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und setzte RA MLaw E.________ als neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. 4. Am 4. April 2022 teilte RA MLaw E.________ dem Einzelrichter im Namen von RA Dr. D.________ mit, er verfüge nicht mehr über genügend Kapazität, um das Mandat zu übernehmen. 5. Mit Entscheid vom 7. April 2022 entpflichtete der Einzelrichter RA MLaw E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. 6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und ersuchte im Wesentlichen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Verfahren BZ 2022 39). 7. In seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 beantragte RA MLaw E.________ die Abweisung der Beschwerde. 8. Mit Eingabe vom 24. April 2022 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht im Verfahren BZ 2022 39 Gebrauch und reichte zudem eine zusätzliche Beschwerde "gegen den angeblichen UP-Entscheid 2020 109 vom 25. März 2022" ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 25. März 2022 sei aufzuheben. 2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Verfügung vom 25. März 2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende (neue) Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihm RA Prof. Dr. F.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Alle Kostenfolgen zulasten der Staatskasse. 9. Mit Verfügung vom 26. April 2022 bewilligte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer insoweit die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, als er von Vorschussund Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten befreit wurde. Den Antrag auf
Seite 3/5 Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wies er ab. 10. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: 1. Im Umfang der "Wiedereinstellung" von RA D.________ sei das Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben. 2. Im Umfang der Feststellung der Gehörsverletzung und Feststellung, dass die Entpflichtung zu Unrecht erfolgte, sei das Verfahren weiterzuführen. 3. Der Einzelrichter UP 2020 109 sei über Antrag 1 zu informieren, insbesondere dass aus Sicht des Obergerichts keine Hindernisse bestünden, RA G.________ einzusetzen. 11. Sowohl die Vorinstanz als auch RA Dr. D.________ verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 1. Juni 2022 – zusammengefasst – Folgendes aus: Er habe kein Interesse mehr, dass ihn RA E.________ oder RA D.________ vertrete. RA Dr.iur. G.________ sei ihm für das obergerichtliche Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren Z2 2022 19) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Es mache aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn, wenn er im Scheidungsverfahren (Verfahren A1 2020 71) von einem anderen Rechtsanwalt als im Berufungsverfahren vertreten werde. Dies würde seitens der Rechtsanwälte zu zusätzlichem Koordinationsaufwand führen, was weder in seinem Interesse noch im Interesse des Steuerzahlers sei. Ausserdem sei es nicht im Interesse der Rechtspflege, wenn die Anwälte aufeinander Rücksicht nehmen müssten und Fristerstreckung einreichen würden. Schliesslich und am wichtigsten sei das absolut zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen ihm und RA Dr. D.________. Ein Anwalt, der "davonlaufe", sei nicht vertrauenswürdig. Es wäre durchaus möglich gewesen, das Mandat von Zürich aus zum Abschluss zu bringen. RA MLaw E.________ gebe ebenfalls an, dass das Verhältnis zerstört sei. Unter diesen Umständen sei das UP-Mandat nicht wiederherzustellen. Im Umfang der "Wiedereinstellung" von RA Dr. D.________ sei das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Umfang der Feststellung der Gehörsverletzung und Feststellung, dass die Entpflichtung zu Unrecht erfolgt sei, sei das Verfahren weiterzuführen. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sei darüber zu informieren, insbesondere, dass aus Sicht des Obergerichts keine Hindernisse bestünden, RA Dr.iur. G.________ einzusetzen (vgl. act. 2). 2. Wie der Beschwerdeführer selbst erklärt, hat er in der Zwischenzeit kein Interesse mehr, dass ihn RA Dr. D.________ im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren Z2 2022 19) und im Scheidungsverfahren (Verfahren A1 2020 71) vertritt. Grund dafür ist, dass ihm der Präsident
Seite 4/5 der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug mit Verfügung vom 20. Mai 2022 RA Dr.iur. G.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren bestellte und RA Dr.iur. G.________ offenbar bereit ist, ihn auch im Scheidungsverfahren zu vertreten (vgl. act. 3/1). Das vorausgesetzte aktuelle praktische Interesse ist somit nach Einreichung der Beschwerde weggefallen. Bezüglich der Frage der "Wiedereinstellung" von RA Dr. D.________ ist daher das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Im Umfang der Feststellung, dass das rechtliche Gehör verletzt worden und die Entpflichtung zu Unrecht erfolgt sei, möchte der Beschwerdeführer das Verfahren weiterführen. Auch in diesen Punkten ist indes das vorausgesetzte aktuelle praktische Interesse nach Einreichung der Beschwerde weggefallen. In der Sache geht es letztlich um die Entpflichtung von RA Dr. D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Damit verbunden ist die Frage, ob bei der Entpflichtung von RA Dr. D.________ das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde und ob die Entpflichtung zu Unrecht erfolgte. Hat der Beschwerdeführer – wie dargelegt – kein aktuelles praktisches Interesse an der Frage der "Wiedereinstellung" von RA Dr. D.________, fehlt es auch am aktuellen praktischen Interesse an der Feststellung der Gehörsverletzung und der Feststellung, dass die Entpflichtung zu Unrecht erfolgt sei. Folglich ist das Verfahren auch in diesen Punkten als gegenstandslos abzuschreiben. 4. Der Beschwerdeführer verlangt, der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sei darüber zu informieren, dass aus Sicht des Obergerichts keine Hindernisse bestünden, RA Dr.iur. G.________ einzusetzen. Für eine Mitteilung dieser Art fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Der vorliegende Abschreibungsentscheid ist jedoch dem Einzelrichter am Kantonsgericht ohnehin zur Kenntnisnahme zuzustellen. 5. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16). Der Beschwerdeführer hat kein Interesse mehr, dass ihn RA Dr. D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin vertritt, weil ihm der Abteilungspräsident für das obergerichtliche Berufungsverfahren RA Dr.iur. G.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt hat und RA Dr.iur. G.________ ihn offenbar auch im Scheidungsverfahren vertreten will (vgl. vorne E. 2). Somit hat der Kanton Zug die Gründe zu vertreten, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. RA Dr. D.________ ist schon mangels eines entsprechenden Antrags keine Entschädigung zuzusprechen. Beschluss
Seite 5/5 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 300.00 und wird auf die Staatskasse genommen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Prozessgegnerin - RA Dr. D.________ - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2020 19) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: