20220120_141349_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 4 (VA 2022 24) Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 22. Februar 2022 in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch RA C.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Januar 2022)
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 gewährte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die unentgeltliche Rechtspflege für den Ehescheidungsprozess A1 2020 71 und bestellte RA D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Verfahren UP 2020 109). 2. Am 25. Februar 2021 wies der Einzelrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Abänderung von Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache ab (Verfahren UP 2021 33). Mit Urteil vom 16. April 2021 wies das Obergericht Zug die vom Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichte Beschwerde ab (Verfahren BZ 2021 18). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2021 ab (Verfahren 5A_306/2021). 3. Mit Entscheid vom 16. März 2021 wies der Einzelrichter zudem das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Entscheids vom 25. Februar 2021 kostenfällig ab (Verfahren UP 2021 33). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug Beschwerde, welche mit Urteil vom 4. Mai 2021 abgewiesen wurde (Verfahren BZ 2021 28). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 4. Am 3. Mai 2021 wies der Einzelrichter abermals ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren ES 2021 43) wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache kostenfällig ab (Verfahren UP 2021 66). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 5. Mit Eingabe vom 17. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug für das Verfahren betreffend Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren ES 2021 43) abermals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 2. September 2021 wies der Einzelrichter das Gesuch ab (Verfahren UP 2021 115). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 14. Dezember 2021 ab (Verfahren BZ 2021 63). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 6. Am 2. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (ES 2021 43) erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde an den zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug überwiesen. Mit Entscheid vom 5. Januar 2022 wies der Einzelrichter auch dieses Gesuch ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 400.00 dem Beschwerdeführer (Verfahren UP 2021 184). 7. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge:
Seite 3/8 1. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. 2. Dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und es sei dem Rechtsbeistand die Ergänzung der Anträge und Begründung zu ermöglichen. Dies sei superprovisorisch anzuordnen. 3. Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren ES 2021 43 zu gewähren. 4. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz. 5. Für den Fall der Prozesskostenüberwälzung auf den Beschwerdeführer sei es der Gerichtskasse in Anwendung von Art. 12 BV zu untersagen [wohl: gebieten], auf die Notlage des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen. 8. Sowohl die Vorinstanz als auch B.________ (nachfolgend: Prozessgegnerin) verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Aussichtslos sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (vgl. etwa BGE 142 III 138 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 3.1). 2. Die Vorinstanz äusserte sich zum erneuten Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wie folgt: 2.1 Mit Entscheid vom 20. August 2020 im Verfahren ES 2019 559 (Abänderung von Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB) sei der Beschwerdeführer zur Leistung eines Unterhaltbeitrages an die beiden Kinder und die Prozessgegnerin von total CHF 2'397.00 verpflichtet worden. Mit Entscheid vom 11. November 2020 habe das Obergericht Zug den
Seite 4/8 Unterhaltsbeitrag ab dem 1. Dezember 2020 auf CHF 1'083.00 reduziert und auf die beiden Kinder beschränkt (Verfahren BZ 2020 39). Dabei sei dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet worden. Das Bundesgericht habe diesen Entscheid am 10. Februar 2021 bestätigt (Urteil 5A_962/2020). Am 3. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer ein weiteres Verfahren beim Kantonsgericht Zug anhängig gemacht und u.a. beantragt, es sei festzustellen, dass er keinen Unterhaltsbeitrag leisten müsse. Mit Eingabe vom 2. November 2021 verlange er nunmehr im Wesentlichen, es sei der Unterhaltsbeitrag anzupassen und es seien die Obhut sowie der persönliche Kontakt zu den Kindern neu zu regeln (Verfahren ES 2021 43). 2.2 Vorsorgliche Massnahmen könnten angepasst werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse wesentlich und dauernd geändert hätten (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Im Zusammenhang mit der Anpassung der Kinderregelung berufe sich der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des Obergerichts Zug in einem Vollstreckungsverfahren (BZ 2021 52). Inwiefern dieser Entscheid zu einer Änderung der Obhutsregelung und der Regelung des persönlichen Kontakts berechtigen solle, habe er jedoch nicht dargelegt. Auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zur "Neuropsychologischen Beurteilung vom 25.11.2020" und den weiteren Erklärungen ergebe sich nicht, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers oder der Prozessgegnerin eine Änderung der Kinderbelange rechtfertigen solle. Weiter sei kein Grund ersichtlich, der für eine Änderung der Unterhaltsregelung sprechen würde. Bei den Berechnungen des Beschwerdeführers handle es sich um Mutmassungen, die genannten Beträge seien nicht nachvollziehbar und vermöchten eine wesentliche Änderung nicht zu belegen. Inwiefern sich an den Verhältnissen etwas geändert haben solle, sei nicht ersichtlich. Das gelte auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Existenzminimum. Diese Punkte seien bereits in den früheren Entscheiden abgehandelt worden. Nicht gefolgt werden könne schliesslich der Argumentation des Beschwerdeführers, die Prozessgegnerin lebe in einem Mehrpersonenhaushalt, weil ihr Vater gelegentlich bei ihr und den Kindern übernachte, und die Prozessgegnerin sei "unberechtigt" bereichert. Die Anträge des Beschwerdeführers zur Anpassung der Unterhaltsbeiträge (wie auch betreffend Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags auf null) und Neuregelung der Kinderbelange seien als aussichtslos anzusehen. 2.3 Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht auf anwaltliche Unterstützung im Verfahren ES 2021 43 angewiesen. Er sei in der Lage gewesen, die Gesuche ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen, seine Rechtssache selber vorzutragen und insbesondere diverse juristische Ausführungen zu machen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestünden nicht. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer als in gewisser Weise prozesserfahren zu bezeichnen, habe er doch seit 2018 mehr als zehn Verfahren vor den Gerichten des Kantons Zug und vor Bundesgericht geführt und ohne anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren Z2 2020 39 vor Obergericht Zug – zumindest teilweise – obsiegt. 3. Zunächst moniert der Beschwerdeführer, er sei auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Er leide an einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung. Es sei ihm daher rechtlich wie auch materiell nicht möglich, sämtliche Begründungen nachvollziehbar darzulegen. Dass er ohne anwaltliche Hilfe eine Berufung teilweise gewonnen habe, werde bestritten. Richtig sei, dass im Rubrum kein Jurist erwähnt sei. Dies bedeute aber nicht, dass er keine (kostenpflichtige) Unterstützung habe (vgl. act. 1 S. 2).
Seite 5/8 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand setzt – wie der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege – voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. vorne E. 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt (vgl. hinten E. 6 ff.). Schon aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Neu ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er leide an einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung. Aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren kann dieses Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn der Beschwerdeführer damit noch gehört werden könnte, wäre ihm nicht geholfen, hat er doch seine Behauptung in keiner Weise belegt. Aktenkundig war der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren Z2 2020 39 vor Obergericht Zug nicht anwaltlich vertreten. Ob er sich anderweitige juristische Unterstützung geholt hat, wie er behauptet, geht aus den Akten nicht hervor. 4. Sodann erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, diverse Oberrichter und der Präsident der Vorinstanz hätten sich des "Amtsmissbrauchs" schuldig gemacht (vgl. act. 1 S. 2). Dieser Vorwurf ist unbegründet und durch nichts belegt. Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche sind in einem Vorverfahren bei der Sicherheitsdirektion geltend zu machen (vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b des Verantwortlichkeitsgesetzes [VG; BGS 154.11]; act. 1/2), was der Beschwerdeführer bereits getan hat (vgl. act. 1 S. 2). 5. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 133 IV 293 vorliegend relevant sein soll (vgl. act. 1 S. 2). In diesem – strafrechtlichen – Entscheid ging es um das Verfahren bei mangelhafter Sachverhaltsdarstellung. 6. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Prozessgegnerin aktuell ein 46%-Pensum (statt ein 32%-Pensum) bestreite. Damit sei sie nicht mehr auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen. Zudem liege eine dauerhafte und erhebliche Veränderung der Verhältnisse zu den Verfahren ES 2019 559 bzw. Z2 2020 39 vor. Die Prozessgegnerin habe bei einem 32%-Pensum CHF 2'489.98 verdient. Mit dem aktuellen 46%-Pensum sowie der Lohnstufenerhöhung in die 8. Lohnklasse dürfte sie bei einem Jahreseinkommen von CHF 115'000.00 rund CHF 4'400.00 pro Monat und damit CHF 1'900.00 mehr als im Verfahren Z2 2020 39 verdienen. Dies mache das Manko von CHF 1'707.00 bei weitem weg. Es resultiere ein Überschuss von CHF 200.00. Neu sei auch, dass die Prozessgegnerin donnerstags und freitags arbeite und am Donnerstagnachmittag die Fremdbetreuung durch den Schülerklub wegfalle (vgl. act. 1 S. 3 f.). 6.1 Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen (BGE 143 III 617 E. 3.1).
Seite 6/8 6.2 Zum Einkommen der Prozessgegnerin ist den Akten des laufenden Scheidungsverfahrens Folgendes entnehmen: Die Prozessgegnerin erklärte in der begründeten Klageschrift vom 13. April 2021, sie sei in einem 32%-Pensum erwerbstätig und erziele ein Einkommen von CHF 2'564.18 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulage von CHF 400.00). Nach dem Schulstufenmodell sei sie verpflichtet, ab Eintritt von E.________ in die obligatorische Schulzeit, d.h. per August 2022, 50 % erwerbstätig zu sein (vgl. Beilage 16 Rz 38 f. im Verfahren A1 2020 71). Auch der Beschwerdeführer ging in der begründeten Klageantwort vom 21. Juni 2021 davon aus, dass die Prozessgegnerin aktuell CHF 2'580.00 pro Monat verdiene (vgl. Beilage 22 Rz 62). Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Klagebeilage 18 im Verfahren A1 2020 71. In dieser Aufstellung des Volksschulamtes des Kantons F.________ für das Schuljahr 2021/22 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit nicht der Beschäftigungsgrad definiert, sondern lediglich festgelegt werde, wie die Arbeitszeit aufgrund eines vorgängig festgelegten Beschäftigungsgrads verteilt werde. Damit lässt sich eine Erhöhung des Pensums der Prozessgegnerin von 32 % auf 46 % nicht belegen. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern der behauptete Wegfall der Fremdbetreuung durch den Schülerklub die finanziellen Verhältnisse erheblich verändert haben soll. Insgesamt sind die Berechnungen des Beschwerdeführers – soweit überhaupt verständlich und nachvollziehbar – blosse Mutmassungen. Sie vermögen eine dauernde und wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse nicht zu belegen. Ebenso wenig ist damit dargetan, dass sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. 7. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, im angefochtenen Entscheid sei nichts zur gerügten schlechten Videoqualität bei der Ausübung des Video-Kontaktrechts enthalten. Er habe geltend gemacht, die Prozessgegnerin verfüge nunmehr über genügend finanzielle Mittel, um eine vernünftige Qualität des Video-Kontaktrechts herzustellen. Es könne nicht sein, dass die Kinder verpixelt seien, die Verbindung stocke und die Kinder nicht verstanden würden. Auch gehe es nicht an, dass die Prozessgegnerin das Gespräch moderiere und den Kindern vorgebe, was sie zu sagen hätten. Er hege den Verdacht, dass die Prozessgegnerin das Video-Kontaktrecht aktiv torpediere. Dies müsse unverzüglich abgeklärt werden. Wenn nachgewiesen wäre, dass die Prozessgegnerin das Video-Kontaktrecht aktiv torpediere, dann wäre ihr die Erziehungsfähigkeit abzuerkennen und die Obhut müsste ihm übertragen werden. Zum Antrag auf Neubeurteilung der Obhut werde im angefochtenen Entscheid ebenfalls nichts gesagt. Im Verfahren Z2 2020 39 sei das Obergericht noch davon ausgegangen, dass seine gesundheitliche Situation die Kinder beeinträchtigen könnte. Mit dem von der IV angeforderten Gutachten sei dies nunmehr widerlegt (vgl. act. 1 S. 4 f.). 7.1 Auch beim Video-Kontaktrecht ist eine wesentliche und dauernde Veränderung nicht erkennbar. Die geschilderten technischen Probleme rechtfertigen keine Abänderung des Video-Kontaktrechts. Die finanziellen Mittel der Prozessgegnerin sind weiterhin knapp. Kleine Kinder benötigen bei der Kontaktaufnahme per Video durch einen Elternteil Hilfe und Begleitung durch den andern Elternteil. Ein gewisses Mass an Mitwirkung ist daher unausweichlich. Zwingende Gründe für eine Ausdehnung des Video-Kontaktrechts sind nicht auszumachen. Bei der Ausübung des Video-Kontaktrechts steht die Wahrung des Kindeswohls im Mittelpunkt (vgl. Art. 133 Abs. 2 ZGB). Vorliegend sind die beiden Kinder erst
Seite 7/8 4 und 5 Jahre alt. Kinder im Alter von 5-7 Jahren können sich im Durchschnitt ca. 15 Minuten konzentrieren (vgl. Merkblatt "Konzentration" des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons Zug). Vor diesem Hintergrund dürfte die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2021 beantragte Ausdehnung des Video-Kontaktrechts "auf mindestens 30 Minuten" (vgl. act. 1 im Verfahren UP 2021 184) aussichtslos sein. 7.2 Beim Antrag auf alternierende Obhut übersieht der Beschwerdeführer, dass das Obergericht im Verfahren Z2 2020 30 die Obhut der Prozessgegnerin nicht nur deswegen zuteilte, weil sie gesundheitlich voll leistungsfähig war. Ausschlaggebend war vielmehr auch, dass sie die Kinder in den ersten 3 bzw. 1,25 Lebensjahren stark überwiegend betreut hatte, was trotz der darauffolgenden 1,5 Jahre alternierender Obhut, in denen sie die Kinder jedoch zu 65 % betreute, zu einer tendenziell stärkeren Bindung geführt hatte (vgl. E. 4.12). An diesem Kriterium hat sich nichts geändert. Auch insofern liegt keine dauernde und wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird und Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470). Anzumerken bleibt, dass die Gerichtskasse des Kantons Zug die Verfassung und die Gesetze bei der Eintreibung von Forderungen beachtet, weshalb kein Anlass besteht, diesbezüglich Weisungen zu erteilen. 9. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Behandlung der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig ist (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts), ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2022 24). 10. Das Urteil wird in anonymisierter Form öffentlich aufgelegt (vgl. § 97 Abs. 1 GOG). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2022 24). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Seite 8/8 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Prozessgegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2021 184) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 43) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: