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Zug Obergericht Sonstiges 12.05.2022 BZ 2022 36

12 maggio 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·1,959 parole·~10 min·5

Riassunto

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | definitive Rechtsöffnung

Testo integrale

20220503_112202_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 36 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 12. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 18. März 2022)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 2. Juni 2021 wurde die Ehe der Parteien geschieden. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde u.a. verpflichtet, C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für die Kinder E.________ (Jahrgang 2007) und F.________ (Jahrgang 2008) ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr einen Barunterhalt von je CHF 1'500.00, zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 250.00, sowie für F.________ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Dezember 2021 einen Betreuungsunterhalt von CHF 1'140.00 und der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Dezember 2024 einen monatlichen Unterhalt von CHF 1'000.00 zu bezahlen, alles zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats und zu 5 % verzinslich (act. 5/1 Disp.-Ziffn. 2.3 und 3.1). 2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug für CHF 5'140.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2021, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers (Vi act. 1). Als Forderungsgrund gab sie den ausstehenden Unterhaltsbeitrag für den Monat Oktober 2021 im Betrag von total CHF 5'140.00 an (= CHF 1'500.00 + CHF 1'500.00 + CHF 1'140.00 + CHF 1'000.00; vgl. Vi act. 1 Rz 2.4). 3. In der Gesuchsantwort vom 28. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 7). 4. In der Replik vom 9. Februar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest (V act. 8). 5. Mit Entscheid vom 18. März 2022 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 5'140.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2021. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00, wobei sie festhielt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen habe. Zudem verpflichtete sie den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin für die prozessualen Umtriebe mit CHF 1'400.00 zu entschädigen (Vi act. 9; Verfahren ER 2022 24). 6. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2022 innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Es sei der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 18. März 2022 (ER 2022 24) aufzuheben, eventuell abzuändern. In der Sache sei wie folgt zu entscheiden:

Seite 3/6 Ziffer 1. Es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 3'640.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2021. Im Übrigen sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Ziffer 2. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 (für das Verfahren vor erster Instanz) seien mit CHF 210.00 dem Beschwerdeführer und mit CHF 90.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die von ihr bevorschussten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 210.00 zu ersetzen. Ziffer 3. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für die prozessualen Umtriebe (im Verfahren vor erster Instanz) mit CHF 550.00 zu entschädigen. 2. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor zweiter Instanz seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor zweiter Instanz eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 7. In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST) zulasten des Beschwerdeführers (act. 5). 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Die Vorinstanz begründete den Rechtsöffnungsentscheid wie folgt: 1.1 Der rechtskräftige Scheidungsentscheid vom 2. Juni 2021 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel für den darin bezifferten Unterhalt dar. Der Beschwerdeführer wende ein, er habe vom 1. November 2020 bis 30. September 2021 Familienzulagen für die beiden Kinder von monatlich CHF 500.00 bezahlt, der Rechtsgrund sei jedoch nachträglich weggefallen, woraus sich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung von insgesamt CHF 5'500.00 (11 x CHF 500.00) ergebe, den er zur Verrechnung bringe. Dieser Einwand sei unbegründet. Die Verrechnungsforderung des Beschwerdeführers sei weder durch einen vollstreckbaren Entscheid belegt noch von der Beschwerdegegnerin vorbehaltlos anerkannt, und die Beschwerdegegnerin bestreite, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Monate Juli bis September 2021 – Kinderzulagen bezahlt bzw. an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet habe. 1.2 Abgesehen davon könnten gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR wider den Willen des Gläubigers Unterhaltsansprüche nicht durch Verrechnung getilgt werden, wenn in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsgläubigers eingegriffen werde. Die

Seite 4/6 Beschwerdegegnerin habe den ihr obliegenden Nachweis, dass durch die Verrechnung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen werde, zwar nicht erbracht. Eine Verrechnung im vollen Umfang des in Betreibung gesetzten Unterhalts von CHF 5'140.00 wäre aber in jedem Fall unzulässig. 2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, die Beschwerdegegnerin habe die Familien- bzw. Kinderzulagen für die Monate Juli, August und September 2021 im Umfang von CHF 1'500.00 in Ziff. 2.9 des Rechtsöffnungsgesuchs und Ziff. 2.8 der Replik ausdrücklich anerkannt. Dieser Betrag könne daher zur Verrechnung gebracht werden. Bei einer verrechnungsweisen Tilgung im Umfang von CHF 1'500.00 werde nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdegegnerin eingegriffen. Richtigerweise hätte die Vorinstanz nur für den nach der Tilgung durch Verrechnung verbleibenden Betrag von CHF 3'640.00 die definitive Rechtsöffnung erteilen dürfen. Im darüber hinaus gehenden Umfang hätte das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen werden müssen (vgl. act. 1). 3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Beim vollstreckbaren Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 2. Juni 2021 handelt es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG für den darin bezifferten Unterhalt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Einwand der (teilweisen) Tilgung der geltend gemachten Forderung der Beschwerdegegnerin durch Verrechnung gelingt. 3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Richter im Rechtsöffnungsverfahren nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Einrede der Tilgung nur anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht wird. Sofern die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt wird, muss die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein. Das Bundesgericht führte aus, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt seien; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, könne der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden. Dies gelte gerade auch für familienrechtliche Unterhaltsforderungen, die im materiellen Recht und im Vollstreckungsrecht in verschiedener Hinsicht privilegiert seien. Im konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es nicht willkürlich sei, wenn der Rechtsöffnungsrichter gestützt auf ein vollstreckbares gerichtliches Urteil betreffend Leistung von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 145 ZGB die definitive Rechtsöffnung gewähre, obwohl der Schuldner durch Urkunden nachweisen könne, dass er in früheren Monaten mehr geleistet habe als das, wozu er im betreffenden Urteil verpflichtet worden sei. Damit sei nur die Zahlung urkundlich nachgewiesen, nicht aber, dass der Schuldner im entsprechenden Umfang eine verrechenbare Gegenforderung erworben habe. Ob dem Schuldner eine Gegenforderung zustehe, bedinge materiellrechtliche Überlegungen (insbesondere zur ungerechtfertigten Bereicherung, allenfalls zur Geschäftsführung ohne Auftrag), die dem

Seite 5/6 Sachrichter vorbehalten seien. Darüber habe nicht der Rechtsöffnungsrichter zu entscheiden (BGE 115 III 97 E. 4; vgl. auch BGE 136 III 624 E. 4.2.3 und Urteile des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Eingeschränkt wird die Möglichkeit zur Verrechnung auch durch ein allfälliges Verrechnungsverbot, wie es von Art. 125 Ziff. 2 OR für Unterhaltsansprüche vorgesehen ist, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012 E. 4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Zug vom 24. März 2016 E. 4., in: GVP 2016 Nr. 1.3.3.1). 3.2 Im Rechtsöffnungsgesuch vom 7. Januar 2022 wie auch in der Replik vom 9. Februar 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin ausdrücklich, dass ihr der Beschwerdeführer in den Monaten Juli, August und September 2021 die Kinderzulagen im Betrag von jeweils CHF 500.00 überwiesen habe (Vi act. 1 Rz 2.9; Vi act. 8 Rz 2.8). Die entsprechenden Zahlungen sind zudem aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Auszug ihres Bankkontos bei der G.________ ersichtlich (vgl. act. 1 S. 6 und act. 5/9). Gleichwohl können diese Zahlungen nicht verrechnungsweise berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin hat nur die Zahlungen des Beschwerdeführers anerkannt, nicht aber die geltend gemachte Tilgung durch Verrechnung akzeptiert. Mit anderen Worten hat sie nicht anerkannt, dass der vom Beschwerdeführer geschuldete Unterhaltsbeitrag für den Monat Oktober 2021 mit diesen Zahlungen teilweise durch Verrechnung getilgt worden ist. Ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine verrechenbare Gegenforderung zusteht, ist eine materiellrechtliche Frage, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Sachrichter vorbehalten ist. Der Rechtsöffnungsrichter hat darüber nicht zu entscheiden (vgl. vorne E. 3.1). Schon aus diesem Grund kann die Verrechnungseinrede nicht zugelassen werden. 3.3 Weiter beruft sich die Beschwerdegegnerin auf das Verrechnungsverbot in Art. 125 Ziff. 2 OR. Nach dieser Bestimmung können Verpflichtungen gegen den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden, wenn deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der betriebenen Forderung um familienrechtliche Unterhaltsansprüche. Gemäss der herrschenden Lehre bestimmt sich der unverrechenbare Teil der Unterhaltsschuld nach den zu Art. 93 SchKG entwickelten Richtlinien für den sog. Notbedarf (vgl. Peter, Basler Kommentar, 7. A. 2019, Art. 125 OR N 9). Eine Berechnung dieser unverrechenbaren Quote geht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters hinaus und hat deshalb nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu erfolgen (BGE 115 III 97 E. 4 lit. d; Urteil des Obergerichts Zug vom 24. März 2016 E. 5.2., in: GVP 2016 Nr. 1.3.3.1). Da es sich somit bei der vorliegend betriebenen Forderung um familienrechtliche Unterhaltsansprüche handelt, kann der Beschwerdeführer gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nicht ohne Einwilligung der Beschwerdegegnerin verrechnen. Eine Einwilligung der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung ist vorliegend nicht ersichtlich und eine Tilgung durch Verrechnung auch aus diesem Grund ausgeschlossen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Seite 6/6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 450.00 auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 900.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2022 24) - Betreibungsamt Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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