20220505_081337_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 92 Oberrichter lic.iur. F. Ulrich, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 8. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen 1. RA A.________, 2. RA B.________, Beschwerdeführer, gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin, betreffend Berufsregelverletzung (Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug vom 24. November 2021)
Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am 17. Januar 2018 reichte C.________ beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen die D.________ AG eine Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die D.________ AG habe das Arbeitsverhältnis missbräuchlich gekündigt, weshalb sie – unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts – einen Betrag von CHF 29'998.00 zuzüglich 5 % Zins verlange. In diesem Prozess liess sich C.________ von RA E.________ anwaltlich vertreten. RA E.________ gehörte damals der Anwaltskanzlei F.________ an, die sich später in G.________ umbenannte. Per Ende April 2020 schied RA E.________ aus der Kanzlei G.________ aus. Mit unbegründetem Entscheid vom 18. März 2020 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Klage ab. Am 19. März 2020 ersuchte C.________ um eine schriftliche Begründung des Entscheids, worauf das Kantonsgericht am 11. Mai 2020 eine schriftlich begründete Ausfertigung erstellte (Verfahren EV 2018 14). 2. Gegen diesen Entscheid erhob C.________ mit Eingabe vom 11. Juni 2020 Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der Klage. Vertreten wurde sie durch RA E.________, substituiert durch RA H.________. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 trat der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichts Zug auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein (Verfahren Z1 2020 26). 3. Am 30. Oktober 2020 reichte C.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatterin) bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug Anzeige gegen RA A.________ und RA B.________ wegen Verletzung von Berufsregeln ein. Zur Begründung führte sie – zusammengefasst – Folgendes aus: Nach dem Ausscheiden von RA E.________ aus der Kanzlei G.________ sei ihr Mandat mit ihrem Einverständnis RA B.________ übertragen worden, insbesondere weil er mit RA E.________ eng zusammengearbeitet und die Akten bestens gekannt habe. Kurze Zeit nach der Mandatsübernahme, am 29. Mai 2020, habe RA B.________ bzw. seine Chefin, RA A.________, das Mandat niedergelegt, und dies just vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist am 11. Juni 2020. Die Akten seien erst am 2. Juni 2020 – unvollständig – bei ihr eingetroffen. Am 8. Juni 2020 habe ihr RA B.________ die fehlenden Akten nachgesandt. Die neue Rechtsvertretung habe aufgrund des Desasters der Akten keine Chance gehabt, in der verbleibenden Zeit eine substantiierte Berufung einzureichen. 4. Mit Verfügung vom 5. November 2020 eröffnete der Präsident der Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen RA B.________ und RA A.________ wegen Berufsregelverletzung. 5. In der Stellungnahme vom 15. Januar 2021 beantragten RA B.________ und RA A.________, es sei festzustellen, dass sie keine Berufsregelverletzung begangen hätten. Das Aufsichtsverfahren sei einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Anzeigeerstatterin. Zur Begründung führten sie – zusammengefasst – Folgendes aus:
Seite 3/10 Beim Ausscheiden von RA E.________ aus der Kanzlei G.________ sei geplant gewesen, dass seine Mandate von RA B.________ weitergeführt würden. Der die Anzeigeerstatterin betreffende Entscheid des Kantonsgerichts Zug sei der G.________ am 14. Mai 2020 zugestellt worden. Sie hätten den Entscheid eingängig geprüft und hierzu eine interne Aktennotiz verfasst. RA B.________ habe diese am Morgen des 28. Mai 2020 mit dem Lebenspartner der Anzeigeerstatterin eingehend telefonisch besprochen. Er habe empfohlen, auf eine Berufung zu verzichten, da sie aussichtslos sei und lediglich zu hohen Kosten führen würde. Der Lebenspartner der Anzeigeerstatterin habe erklärt, er werde die Sache mit RA E.________ besprechen. Einen halben Tag später und nach Rücksprache mit RA E.________ habe er die Ausfertigung einer Berufung durch RA B.________ verlangt. Für sie sei aufgrund der telefonischen Rückmeldung und der E-Mail des Lebenspartners der Anzeigeerstatterin klar gewesen, dass RA E.________ weiterhin als Rechtsvertreter der Anzeigeerstatterin tätig gewesen sei. Die Anzeigeerstatterin habe in der Person von RA E.________ einen Rechtsvertreter zur Seite gehabt, der mit dem Fall bestens vertraut gewesen sei. Vom Tag der Mitteilung an, dass sie keine Berufung ausfertigen würden, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist seien 18 Tage verblieben. Es sei der Lebenspartner der Anzeigeerstatterin gewesen, der entschieden habe, die Verfahrensakten zu ihm nach Hause schicken zu lassen. Es könne ihnen nicht angelastet werden, dass dadurch Zeit für die Ausfertigung einer Berufung verloren gegangen sei. 6. Die Anzeigeerstatterin nahm dazu mit Eingabe vom 15. März 2021 wie folgt Stellung: Seit der Mandatsniederlegung durch RA A.________ und RA B.________ werde sie nicht mehr durch RA E.________ vertreten. Es sei nicht nur geplant gewesen, dass RA B.________ das Mandat weiterführe. Vielmehr habe er sich verpflichtet, anstelle von RA E.________ sie zu vertreten. RA. A.________ und RA B.________ seien bereits mehr als zwei Wochen im Besitz des Entscheids des Kantonsgerichts Zug gewesen, als sie ihren Lebenspartner über ihr Ansinnen, keine Berufung einreichen zu wollen, erstmals telefonisch in Kenntnis gesetzt hätten. Durch ihr Verhalten seien nur sieben Tage für das Aktenstudium und das Verfassen der Berufung verblieben. 7. In der Stellungnahme vom 31. Mai 2021 hielten RA A.________ und RA B.________ an ihrem Standpunkt fest. 8. Mit Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 24. November 2021 wurde festgestellt, dass RA A.________ und RA B.________ durch die Niederlegung des Mandats zur Unzeit gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hätten. Im Übrigen (Vorwurf der ungeordneten und unvollständigen Aktenrückgabe) wurde das Disziplinarverfahren eingestellt (Disp.-Ziff. 1). RA A.________ und RA B.________ wurde je eine Busse von CHF 500.00 auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Die Kosten des Verfahrens von CHF 970.00 wurden RA A.________ und RA B.________ je zur Hälfte auferlegt (Disp.-Ziff. 3; Verfahren AK 2020 13). 9. Dagegen reichten RA A.________ und RA B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellten folgende Anträge:
Seite 4/10 1. Es sei der Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 24. November 2021 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Berufsregelverletzung begangen haben. 3. Es sei das Aufsichtsverfahren gegen die Beschwerdeführer einzustellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss Gesetz. 10. In der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 beantragte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 11. In der Stellungnahme vom 2. Mai 2022 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. 12. Die Anzeigeerstatterin reichte keine Vernehmlassung ein. 13. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Die Vorinstanz begründete die Berufsregelverletzung wie folgt: 1.1 Die begründete Ausfertigung des Entscheids des Kantonsgerichts Zug sei den Beschwerdeführern am 14. Mai 2020 zugegangen. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Berufung habe somit am 15. Mai 2020 zu laufen begonnen und am 15. Juni 2020 geendet. Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer dem Lebenspartner der Anzeigeerstatterin unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefongespräch den Entscheid des Kantonsgerichts Zug zugestellt und die Empfehlung abgegeben, wegen der geringen Erfolgsaussichten auf eine Berufung zu verzichten. Gleichentags habe der Lebenspartner der Anzeigeerstatterin dem Beschwerdeführer dennoch den Auftrag erteilt, eine Berufung einzureichen, was dieser und am Folgetag auch die Beschwerdeführerin als dessen Vorgesetzte, abgelehnt hätten. Am 29. Mai 2020 schliesslich habe der Lebenspartner der Anzeigeerstatterin die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihm sämtliche Akten, entweder mit einer vorformulierten Berufungsbegründung oder einer Auflistung für und gegen eine Berufung bis 2. Juni 2020 an seine Adresse zu senden. Dieser Aufforderung seien die Beschwerdeführer nachgekommen. 1.2 Somit seien rund 13 Tage für die Suche nach einer neuen Rechtsvertretung und die Einreichung der Berufungsschrift verblieben. Dies sei aber weniger als die Hälfte der gesetzlichen Berufungsfrist. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer ihrer Klientschaft den 11. Juni 2021 [recte: 2020] als Datum des Fristablaufs bekannt gegeben hätten, was den Zeitdruck auf die Klientschaft zusätzlich erhöht habe. Die Beschwerdeführer hätten sich nicht darauf verlassen dürfen, dass RA E.________ das Mandat wieder übernehmen würde. Dieser habe dem Beschwerdeführer gegenüber bereits am 13. Mai 2021 [recte: 2020] die Erwartung geäussert, dass der Beschwerdeführer die Anzeigeerstatterin wie vereinbart vertreten werde. Die Art und der Zeitpunkt der Mandatsniederlegung würden aufgrund der
Seite 5/10 konkreten Umstände einen erheblichen Verstoss gegen die Berufsregeln darstellen. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer offenbar nur deshalb von einer weiteren Tätigkeit für die Anzeigeerstatterin Abstand genommen hätten, weil sie die Berufung als aussichtslos erachtet hätten. Es könne somit nicht gesagt werden, die Einreichung einer Berufung sei für die Beschwerdeführer unzumutbar gewesen. Um sich nicht dem allfälligen Vorwurf auszusetzen, sie würden aussichtslose Prozesse führen oder völlig aussichtslose Rechtsstandpunkte vertreten, hätten die Beschwerdeführer für die Anzeigeerstatterin eine Rechtsschrift ausfertigen können, welche diese in eigenem Namen hätte einreichen können. Darum habe der Lebenspartner der Anzeigeerstatterin am 29. Mai 2021 [recte: 2020] auch ersucht. 2. Dagegen bringen die Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1 Rz 27 ff.): 2.1 Die Vorinstanz habe im Entscheid auf den von der Anzeigeerstatterin vorgebrachten Sachverhalt abgestellt. Keine Berücksichtigung habe der Umstand gefunden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Lebenspartner der Anzeigeerstatterin eine telefonische Besprechung stattgefunden habe. Dabei habe der Beschwerdeführer ausgeführt, weshalb eine Berufung aussichtslos sei. Am Ende des Telefonats habe der Lebenspartner der Anzeigeerstatterin erklärt, dass er diese Empfehlung mit RA E.________ besprechen werde. Die Darstellung der Beschwerdeführer zeige eindeutig auf, dass RA E.________ weiterhin als Rechtsanwalt für die Anzeigeerstatterin tätig gewesen sei. Sie (die Beschwerdeführer) hätten sich nicht "darauf verlassen", dass RA E.________ das Mandat übernehme; vielmehr hätten sie es gewusst. Vor diesem Hintergrund spiele die WhatsApp-Nachricht von RA E.________ an den Beschwerdeführer vom 13. Mai 2020, wonach er (RA E.________) die Erwartung geäussert habe, der Beschwerdeführer würde die Vertretung von C.________ wahrnehmen, keine Rolle. Die Tätigkeit von RA E.________ werde auch aus den vom Lebenspartner der Anzeigeerstatterin versandten E-Mails an die Beschwerdeführer ersichtlich. Die E-Mails würden die unverkennbare "Handschrift" von RA E.________ tragen. 2.2 Unzutreffend sei die Ansicht die Vorinstanz, wonach die Anzeigeerstatterin weniger als die Hälfte der Berufungsfrist zur Einreichung einer Berufung zur Verfügung gehabt habe. Am 29. Mai 2020, als sie (die Beschwerdeführer) dem Lebenspartner der Anzeigeerstatterin mitgeteilt hätten, dass sie keine Berufung ausfertigen würden, seien der Anzeigeerstatterin noch ganze 18 Tage zur Verfügung gestanden. Mit E-Mail vom 2. Juni 2020 habe der Lebenspartner der Anzeigeerstatterin sodann bestätigt, dass sich ein Rechtsanwalt (womit RA E.________ gemeint gewesen sei) der Sache angenommen habe. Insofern sei die Erklärung von RA H.________ vom 15. März 2021 widersprüchlich, wonach sie das Mandat angeblich erst am 4. Juni 2020 übernommen habe. 2.3 Aktenwidrig sei die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer nur deshalb von einer weiteren Tätigkeit für die Anzeigeerstatterin abgesehen hätten, weil sie die Berufung als aussichtslos erachtet hätten. Das Mandat sei aus zwei Gründen niedergelegt worden: erstens aufgrund der Aussichtslosigkeit einer Berufung und zweitens aufgrund der Tätigkeit von RA E.________. Das Vertrauensverhältnis zu RA E.________ sei aufgrund der langjährigen Beziehung besser gewesen. RA E.________ habe ein anderes Vorgehen empfohlen. Vor diesem Hintergrund sei es für sie unzumutbar gewesen, das Mandat
Seite 6/10 weiterzuführen. An der Unzumutbarkeit ändere auch nichts, dass der Lebenspartner der Anzeigeerstatterin am 29. Mai 2020 die Beschwerdeführer darum ersucht habe, eine Berufung zu redigieren, welche die Anzeigeerstatterin in ihrem eigenen Namen hätte einreichen können. Denn nach wie vor habe eine Doppelvertretung bestanden. RA E.________ habe die Anzeigeerstatterin nicht nur hinsichtlich der Anfechtung des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 18. März 2020 beraten, sondern auch mit Bezug auf die Aufforderung, eine Berufung auszufertigen, die dann in eigenem Namen eingereicht würde. Folglich hätte RA E.________ die Sache selbst an die Hand nehmen oder aber für die Klientin eine Rechtsschrift verfassen müssen. 2.4 Somit zeige sich, dass der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Zum einen seien aktenwidrige Annahmen getroffen und zum andern seitens der Beschwerdeführer offerierte Beweis ohne Begründung nicht abgenommen worden. Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt, würde ein Freispruch für die Beschwerdeführer resultieren. 3. Dieser Argumentation kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.1 Zum Nachweis, dass RA E.________ die Anzeigeerstatterin weiterhin beriet bzw. die Beschwerdeführer dieser Auffassung waren, berufen sich diese einerseits auf die telefonische Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Lebenspartner der Anzeigeerstatterin vom 28. Mai 2020 und anderseits auf die vom Lebenspartner der Anzeigeerstatterin versandten E-Mails an die Beschwerdeführer, welche die unverkennbare "Handschrift" von RA E.________ tragen würden. Die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach der Lebenspartner der Anzeigeerstatterin dem Beschwerdeführer im Telefongespräch vom 28. Mai 2020 mitgeteilt habe, er werde dessen Empfehlung, auf eine Berufung zu verzichten, mit RA E.________ besprechen, hat die Anzeigeerstatterin ausdrücklich bestritten (vgl. Vi act. 7 ad Ziff. 14). Daraus lässt sich nichts zugunsten des Standpunkts der Beschwerdeführer ableiten. Dem E-Mail-Verkehr zwischen den Beschwerdeführern und dem Lebenspartner der Anzeigeerstatterin lässt sich sodann entnehmen, dass die Mandatsniederlegung nur deswegen erfolgte, weil die Beschwerdeführer die Erfolgsaussichten einer Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug als "sehr gering" bzw. "sehr schlecht" einstuften und nicht bereit waren, die Anzeigeerstatterin zu vertreten. Die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach RA E.________ der Anzeigeerstatterin und ihrem Lebenspartner weiterhin als Berater zur Verfügung gestanden sei, wies der Lebenspartner der Anzeigeerstatterin im besagten E- Mail-Verkehr ausdrücklich als "leider nicht zutreffend" zurück (vgl. Vi act. 1/1-1/4a). Entsprechend lässt sich auch mit den vom Lebenspartner der Anzeigeerstatterin versandten E-Mails nicht nachweisen, dass RA E.________ die Anzeigeerstatterin weiterhin beriet. RA E.________ selber bestätigte in der WhatsApp-Nachricht vom 13. Mai 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er die Anzeigeerstatterin nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei G.________ nicht mehr vertrat (vgl. Vi act. 4/1). Aus all diesen Gründen durften sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, dass RA E.________ weiterhin als Rechtsanwalt für die Anzeigeerstatterin tätig war. Daran vermag nichts zu ändern, dass RA E.________ in der Berufungsschrift vom 11. Juni 2020 als Vertreter der Anzeigeerstatterin, substituiert durch RA H.________, aufgeführt war
Seite 7/10 (vgl. act. 92 im Verfahren Z1 2020 26). Ebenso wenig von Belang ist der Umstand, dass der Lebenspartner der Anzeigeerstatterin gemäss seiner E-Mail vom 2. Juni 2020, 20:09 Uhr, Kontakt mit RA E.________ hatte (vgl. Vi act. 1/7 f.). Beide Belege lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass RA E.________ am 29. Mai 2020 – im Zeitpunkt der Mandatsniederlegung durch die Beschwerdeführer – bereits von der Anzeigeerstatterin mandatiert war. Im Übrigen erfolgte der Kontakt des Lebenspartners der Anzeigeerstatterin mit RA E.________ vom 2. Juni 2020 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, RA E.________ habe die Akten nicht geordnet und teilweise würden Akten fehlen (vgl. Vi act. 1/7 f.). Nicht ins Gewicht fällt auch das Argument der Beschwerdeführer, dass RA E.________ dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30. April 2020 geschrieben habe, er sei weiterhin für seine Klienten verfügbar, wenn sie Entsprechendes wünschen würden ("So ist es denn auch ein Akt des Anstandes und Wertschätzung diesen 'meinen' Klienten gegenüber, wenn ich für sie – selbstverständlich nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin – weiterhin verfügbar bin"; vgl. act. 7 Rz 9 und act. 7/4). Diese E-Mail sagt nichts darüber aus, ob RA E.________ weiterhin für die Anzeigeerstatterin tätig war. Schliesslich verweisen die Beschwerdeführer auf die Eingabe von RA F.________ vom 28. Februar 2022 im parallelen Beschwerdeverfahren, worin ausgeführt wurde, die Anzeigeerstatterin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation "gar nicht in der Lage, selbst eine Stellungnahme zu verfassen – sowohl grundsätzlich als auch argumentativ" (vgl. act. 7 im Verfahren BZ 2022 1). Auch damit lässt sich nicht nachweisen, dass RA E.________ am 29. Mai 2020 – im Zeitpunkt der Mandatsniederlegung durch die Beschwerdeführer – von der Anzeigeerstatterin mandatiert war bzw. die Beschwerdeführer dies annehmen durften. 3.2 Fest steht, dass die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Berufung am 15. Mai 2020 zu laufen begann und am 15. Juni 2020 endete. Die Mandatsniederlegung erfolgte am Donnerstag, 28. Mai 2020 (durch den Beschwerdeführer) bzw. am Freitag, 29. Mai 2020 (durch die Beschwerdeführerin), mithin unmittelbar vor dem Pfingstwochenende. Nach der Mandatsniederlegung übersandten die Beschwerdeführer sämtliche Akten (mit Ausnahme der Akten eines IV-Verfahrens, deren Übersendung später erfolgte) an die vom Lebenspartner der Anzeigeerstatterin angegebene Adresse. Wann genau die Akten zugestellt wurden, ist unklar. Während die Vorinstanz annimmt, die Anzeigeerstatterin dürfte die Akten am 2. Juni 2020 erhalten haben (vgl. act. 1/1 E. 4), äussern sich die Beschwerdeführer nicht dazu (vgl. act. 1 Rz 22). Da die Mandatsniederlegung unmittelbar vor dem Pfingstwochenende erfolgte, dürfte die Anzeigeerstatterin die Akten erst am Dienstag nach dem Pfingstwochenende, mithin am 2. Juni 2020, erhalten haben. Folglich stand der Anzeigeerstatterin weniger als die Hälfte der Frist zur Einreichung einer Berufung zur Verfügung, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. 3.3 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Mandat sei nicht nur aufgrund der Aussichtslosigkeit einer Berufung, sondern auch aufgrund der Tätigkeit von RA E.________ niedergelegt worden, kann auf E. 3.1 vorne verwiesen werden. Aufgrund der Akten ist nicht erstellt, dass RA E.________ am 29. Mai 2020 – im Zeitpunkt der Mandatsniederlegung durch die Beschwerdeführer – von der Anzeigeerstatterin mandatiert war bzw. die Beschwerdeführer dies annehmen durften. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Doppelvertretung, insbesondere zum angeblich besseren Vertrauensverhältnis der Anzeigeerstatterin zu RA E.________ und zur behaupteten Unzumutbarkeit der Weiterführung des Mandatsverhältnisses für die Beschwerdeführer.
Seite 8/10 3.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz auf die beantragte Befragung der Beschwerdeführer verzichtet hat. 3.4.1 Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. § 16 Abs. 1 EG BGFA). Für das Verfahren finden die entsprechenden Vorschriften über die Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 EG BGFA). 3.4.2 Gemäss § 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweis beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2). 3.4.3 Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz durch den Verzicht auf ihre Befragung den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll bzw. inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung unzulässig sein soll. Wie den Akten zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich zum Sachverhalt Stellung genommen und ihren persönlichen Standpunkt dargelegt (vgl. Vi act. 4, 10-13, 16-18). Vor diesem Hintergrund hätte eine Befragung der Beschwerdeführer keine weiterführenden Erkenntnisse gebracht. Folglich stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die persönliche Befragung der Beschwerdeführer keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid keinen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Folglich bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführer, indem sie es während laufender Rechtsmittelfrist abgelehnt haben, für die Anzeigeerstatterin eine Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug einzureichen, ihr Mandat zur Unzeit niedergelegt und damit gegen die Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen haben. 4. Die Beschwerdeführer erachten eine Busse als unverhältnismässig. Die Berufsregelverletzung sei einmalig erfolgt und wiege nicht schwer, weswegen eine Verwarnung, höchstens jedoch ein Verweis hätte ausgesprochen werden dürfen. Im Zeitpunkt der Mandatsniederlegung sei RA E.________ der Anzeigeerstatterin nach wie vor als Rechtsvertreter zur Seite gestanden, was sie (die Beschwerdeführer) gewusst hätten. Durch die Mandatsniederlegung sei der Anzeigeerstatterin demnach kein Rechtsnachteil entstanden. Ihr sei mehr als die Hälfte der Berufungsfrist noch zur Verfügung gestanden.
Seite 9/10 Somit sei mehr als genug Zeit verblieben, um eine Berufung zu verfassen und bei Gericht einzureichen (vgl. act. 1 Rz 54 f.). 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a – e BGFA kommen als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, ein Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot in Frage. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden (Art. 17 Abs. 2 BGFA). 4.1.1 Allgemein wird aus dem Verhältnismässigkeitsgebot gefolgert, dass die vom Gesetzgeber gewählte Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. den zu seiner Erreichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen stehen. Der Eingriff darf insbesondere in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die Disziplinierung hat sich zwingend an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine BGFA-Regelung (Berufspflichtverletzung), wobei auch die Zahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind zudem das Mass des Verschuldens, das unter sinngemässer Anwendung strafrechtlicher Grundsätze festzulegen ist, sowie das berufliche (und damit auch disziplinarische) Vorleben des Anwalts (vgl. Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 17 BGFA N 23 ff.). 4.1.2 Die Verwarnung ist die mildeste Disziplinarsanktion. Sie kommt nur in Frage bei erstmaligen und leichtesten nicht mehr tolerierbaren Verfehlungen. Die Busse bildet das "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen sowohl hinsichtlich ihres an das Strafrecht angelehnten Charakters wie auch bezüglich der Eingriffswirkung. Sie ist die einzige Massnahme, die nebst einer anderen Massnahme (befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot) verhängt werden darf. Das befristete Berufsausübungsverbot ist die strengste spezialpräventiv wirkende Sanktion (vgl. Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 17 BGFA N 28 ff.). 4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wiegt die Verfehlung nicht mehr leicht. Wie vorne in E. 3.1 dargelegt, durften die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass RA E.________ im Zeitpunkt der Mandatsniederlegung von der Anzeigeerstatterin mandatiert war. Die Beschwerdeführer haben den ausdrücklichen Wunsch der Anzeigeerstatterin, für sie eine Berufung einzureichen oder wenigstens eine Rechtsschrift zu verfassen, welche die Anzeigeerstatterin in eigenem Namen hätte einreichen können, abgelehnt. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass die Anzeigeerstatterin psychisch angeschlagen ist und ihr der Weiterzug des Entscheids des Kantonsgerichts Zug ein grosses Anliegen war. Das Ansinnen der Beschwerdeführer, kurz vor Ablauf der Frist für die Berufung nichts mehr für die Anzeigeerstatterin tun zu wollen, war für sie – nach Angaben ihres Lebenspartners – "fast nicht zu ertragen" und brachte sie dadurch "in eine ganz schwierige Situation, sich zusätzlich noch mit einem Anwaltswechsel herumschlagen zu müssen" (vgl. Vi act. 1/4a). Den Beschwerdeführern war dies bewusst. Eine Verwarnung, höchstens jedoch ein Verweis, wie die Beschwerdeführer beantragen, wäre nur bei einer leichtesten, nicht mehr tolerierbaren Verfehlung in Frage gekommen (vgl. vorne E. 4.1.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Damit
Seite 10/10 bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von je CHF 500.00. Diese liegt im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Bussenrahmens und wird in ihrer Höhe von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 600.00 Spruchgebühr CHF 70.00 Auslagen CHF 670.00 Total und werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug (AK 2020 13) - Anzeigeerstatterin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. F. Ulrich lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am: