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Zug Obergericht Sonstiges 08.03.2022 BZ 2021 89

8 marzo 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·2,482 parole·~12 min·5

Riassunto

Kostenauflage | Kostenauferlegung

Testo integrale

20220209_152002_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 89 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 8. März 2022 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, beide vertreten durch RA Dr.iur. C.________, Beschwerdeführerinnen, gegen D.________, vertreten durch RA Dr.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, vom 7. Dezember 2021)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 reichten die A.________ und die B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) beim Kantonsgericht Zug eine Forderungsklage gegen die D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein (Verfahren A2 2021 20). 2. In der Klageantwort vom 30. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Klage. 3. Am 1. Oktober 2021 stellte der zuständige Referent den Beschwerdeführerinnen die Klageantwort zu und setzte Frist zur Erstattung der Replik an. 4. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 erklärten die Beschwerdeführerinnen die Streitverkündung gegenüber F.________ (nachfolgend: Streitberufener). Sie beantragten, dem Streitberufenen sei durch das Kantonsgericht Zug von der Streitverkündung Mitteilung zu machen, den Beschwerdeführerinnen sei die Frist zu Erstattung der Replik einstweilen abzunehmen und mit der Fortsetzung des Verfahrens, einschliesslich der Neuansetzung der besagten Frist, sei zuzuwarten, bis der Streitberufene zur Streitverkündung Stellung genommen habe. 5. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 stellte der Referent die Eingabe vom 14. Oktober 2021 der Beschwerdegegnerin zu. Zudem ersuchte er beide Parteien um Bestätigung innert 10 Tagen, dass sich das Gericht bei den von den Beschwerdeführerinnen genannten möglichen Rechtsvertretern des Streitberufenen erkundigen könne, ob sich der Streitberufene im vorliegenden Prozess vertreten lasse. Unterbleibe eine Bestätigung innert Frist, werde dem Streitberufenen die Streitverkündung rechtshilfeweise zugestellt. Ferner ersuchte der Referent die Beschwerdegegnerin um Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerinnen, wonach mit der Fortsetzung des Verfahrens, einschliesslich der Neuansetzung der Frist zur Erstattung der Replik, zuzuwarten sei, bis der Streitberufene zur Streitverkündung Stellung genommen habe. Schliesslich nahm er den Beschwerdeführerinnen die Frist zur Erstattung der Replik einstweilen ab. 6. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Eingabe vom 21. Oktober 2021, dass sich das Gericht bei den von den Beschwerdeführerinnen genannten möglichen Rechtsvertretern des Streitberufenen erkundigen könne, ob sich der Streitberufene im vorliegenden Prozess vertreten lasse. Zugleich beantragte sie die Abweisung des Antrags, wonach mit der Fortsetzung des Verfahrens zuzuwarten sei, bis der Streitberufene zur Streitverkündung Stellung genommen habe. Die Beschwerdeführerinnen gaben innert Frist keine Bestätigung ab. 7. Mit Entscheid vom 30. November 2021 wies der Referent den Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei mit der Fortsetzung des Verfahrens zuzuwarten, bis der Streitberufene zur Streitverkündung Stellung genommen habe, ab. Zugleich forderte er die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist eine Replik einzureichen. Schliesslich ersuchte er die Beschwerdeführerinnen, innert Frist mitzuteilen, auf welchem Weg die Zustellung an den Streitberufenen nach G.________ zu erfolgen habe und ob sie auf eine Übersetzung der Klage samt Beilagen verzichten würden.

Seite 3/8 8. Am 3. Dezember 2021 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Wiedererwägung des Entscheids vom 30. November 2021. Sie beantragten erneut, die Frist zur Erstattung der Replik sei ihnen abzunehmen und es sei mit der Fortsetzung des Verfahrens (inkl. Neuansetzung der Frist) zuzuwarten, bis der Streitberufene zur Streitverkündung Stellung genommen habe. Weiter erklärten sie, die Zustellung der Streitverkündung sei über das Bundesamt für Justiz vorzunehmen, wobei die Klage und die Klagebeilagen nicht zu übersetzen seien. 9. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 wies der Referent das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werden könne (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 auferlegte er den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit, wobei er festhielt, dass ihnen diese zusätzlich zum bereits geleisteten Kostenvorschuss in Rechnung gestellt würden (Disp.-Ziff. 2). 10. Gegen die Kostenauflage liessen die Beschwerdeführerinnen mit elektronischer Eingabe vom 17. Dezember 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 7. Dezember 2021 (A2 2021 20) sei aufzuheben. 2. Es sei von einer Kostenauferlegung gegenüber den Beschwerdeführerinnen für den vorinstanzlichen Entscheid gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 vorstehend abzusehen. 3. Eventualiter, für den Fall dass Rechtsbegehren Nr. 2 vorstehend abgewiesen werde, sei die Sache an das Kantonsgericht des Kantons Zug zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 11. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 1.1 Die Überprüfung des Sachverhalts ist auf Willkür beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine

Seite 4/8 bekannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechtweg nicht vertretbar erscheint (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 6 f.; vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.2). 1.2 Uneinheitlich ist der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen. Ein Teil der Lehre geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe (auch) eine uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 320 ZPO N 2 i.V.m. Art. 310 ZPO N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 10). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 1 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, a.a.O., Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3 und N 8 f.). Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug geht von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (BZ 2018 43, BZ 2021 57). 2. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs den Beschwerdeführerinnen. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerinnen hätten mit ihrem Wiedererwägungsgesuch unnötigen Aufwand bzw. unnötige Kosten verursacht, weshalb ihr gestützt auf Art. 108 und 106 Abs. 3 ZPO die Kosten separat aufzuerlegen seien. Zur Höhe der Kosten verwies die Vorinstanz auf § 14 KoV OG (vgl. act. 1/2). 3. Die Beschwerdeführerinnen sind mit der vorinstanzlichen Kostenregelung nicht einverstanden. Sie bringen – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1 Rz 19 ff.): 3.1 Gesuche um Wiedererwägung seien an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Entsprechend seien sie nicht gehalten gewesen, in ihrem Wiedererwägungsgesuch neue Tatsachen vorzutragen. Der Vorinstanz seien die tatsächlichen (notorischen) Verhältnisse – insbesondere auch die mögliche mehrmonatige Zustellungsdauer der Mitteilung der Streitverkündung nach G.________ (einschliesslich des Risikos des diesbezüglichen Aktenschlusses vor Stellungnahme des Streitberufenen) – bereits im Zeitpunkt des Entscheids vom 30. November 2021 bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerinnen seien daher nicht gehalten gewesen, die Zustellungsdauer in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2021 spezifisch zu thematisieren. Weiter hätten sie ihr Gesuch um Wiedererwägung aus guten Gründen gestellt und die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Ferner könne

Seite 5/8 ihnen weder widersprüchliches Verhalten noch Rechtsmissbrauch oder Verzögerungstaktik vorgeworfen werden. Sie hätten Anspruch auf eine rechtshilfeweise Zustellung der Streitverkündung und auch darauf, dass das Verfahren erst fortgesetzt werde, wenn sich der Streitberufene dazu habe äussern können. Schliesslich sei das Wiedererwägungsgesuch nicht ungerechtfertigt gewesen und habe keinen unnötigen Aufwand bzw. unnötige Kosten verursacht. 3.2 Für den Fall, dass die Kostenauferlegung an und für sich nicht zu beanstanden sein sollte, so sei die konkret festgesetzte Höhe von CHF 1'000.00 rechtsfehlerhaft. Nachdem die Erwägungen der Vorinstanz fehlerbehaftet seien, sei auch der konkret festgesetzten Höhe der Entscheidgebühr die Grundlage entzogen. Ferner erweise sich die Höhe auch als offensichtlich unangemessen, hätten sie doch ihr Wiedererwägungsgesuch in guten Treuen und mit guten Gründen gestellt. Die Entscheidgebühr sei jedenfalls, eventualiter, falls von einer Kostenauferlegung nicht gänzlich abzusehen sei, auf CHF 200.00 zu reduzieren. 4. Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. Ausnahmen finden sich in den Absätzen 2-4 von Art. 104 ZPO. Vorliegend geht es um die Kostenerhebung in einem Wiedererwägungsverfahren über eine prozessleitende Verfügung. Es stellt sich die Frage, ob (nebst den in Art. 104 Abs. 2-4 ZPO genannten Ausnahmenfällen) auch bei einer prozessleitenden Verfügung oder der Wiedererwägung einer solchen Kosten vor dem Endentscheid erhoben werden dürfen. 4.1 Nach Fischer finden sich bei der Auslegung von Art. 104 ZPO kaum Argumente, um von einer abschliessenden Regelung der Ausnahmen auszugehen. Vielmehr solle es den Gerichten freistehen, bei guten Gründen in prozessleitenden Verfügungen gemäss Art. 124 ff. ZPO, beispielsweise bei einem Sistierungsentscheid (Art. 126 ZPO), auch über die Verteilung von Prozesskosten zu befinden, sofern die Verteilung dieser Kosten bereits feststehe (z.B. bei unnötigen Kosten gemäss Art. 108 ZPO; vgl. Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], a.a.O., Art. 104 ZPO N 4). 4.2 Jenny verweist auf die Kostenerhebung bei Zwischenverfahren über den Ausstand. Die dortigen Regeln würden grundsätzlich auch für die selbständige Kostenverlegung bei prozessleitenden Verfügungen gelten (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 104 ZPO N 5). Gemäss Wullschleger ist das Zwischenverfahren über den Ausstand grundsätzlich kostenpflichtig. Folge man der Terminologie der Botschaft und subsumiere den Entscheid über ein Ausstandsbegehren nicht als Zwischenentscheid, so enthalte Art. 104 Abs. 1 ZPO dennoch eine Grundlage für die Erhebung von Kosten (Art. 104 Abs. 1 ZPO; "in der Regel"). Es handle sich um ein gesondertes Verfahren, für welches das Gericht Kosten erheben könne, wenn das Ausstandsbegehren abgewiesen werde. Insofern bestehe keine Lücke. Die Kosten seien nicht nach dem Ausgang des Hauptverfahrens, sondern gestützt auf Art. 108 ZPO als unnötige Kosten der unterliegenden gesuchstellenden Partei aufzuerlegen (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 ZPO N 13, mit Hinweisen). 4.3 Die Bestimmung von Art. 104 Abs. 1 ZPO hält mit dem Passus "in der Regel" bloss einen Grundsatz fest, der Ausnahmen zulässt (vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.4). Ausnahmen zur Regelung von Art. 104 Abs. 1 ZPO sehen nicht

Seite 6/8 nur die Absätze 2-4 von Art. 104 ZPO vor, sondern gelten auch bei Zwischenverfahren über den Ausstand (vgl. vorne E. 4.2). Beim Wiedererwägungsverfahren über einen prozessleitenden Entscheid handelt es sich wie beim Zwischenverfahren über den Ausstand um ein gesondertes Verfahren, das mit einem separaten Entscheid abgeschlossen wird. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, weshalb für dieses Zwischenverfahren – wie für das Ausstandsverfahren – nicht auch Kosten erhoben werden dürfen, wenn das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. 4.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei mit der Fortsetzung des Verfahrens zuzuwarten, bis der Streitberufene zur Streitverkündung Stellung genommen habe, ein erstes Mal am 30. November 2021 abgewiesen. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführerinnen nicht angefochten. Den Entscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2021, mit welchem ihr Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, fechten sie mit der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich nur hinsichtlich des Kostenpunkts an (vgl. act. 1 Rz 4). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren unterlegen sind. Die Vorinstanz durfte daher den unterliegenden gesuchstellenden Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 108 ZPO die Kosten des Wiedererwägungsverfahrens auferlegen (vgl. vorne E. 4.1-4.3). Ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgewiesen hat, ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerde, die sich einzig gegen die vorinstanzliche Kostenregelung richtet, nicht zu beurteilen. 5. Zu prüfen bleibt die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 1'000.00. 5.1 Hier gilt vorab zu beachten, dass die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug zwar von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit ausgeht. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. vorne E. 1.2). 5.2 Gemäss § 3 lit. a i.V.m. § 11 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung, KoV OG) bildet der Streitwert die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Zivilverfahren. Zu berücksichtigen ist sodann die Bedeutung des Falles (§ 3 lit. b KoV OG) sowie der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 3 lit. c KoV OG). Bei Erledigungsbeschlüssen und -verfügungen oder wenn das Verfahren einen besonders geringen Aufwand erfordert, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden (§ 5 Abs. 1 KoV OG). 5.3 Der Streitwert der vorinstanzlichen Klage beläuft sich auf CHF 471'614.00 (CHF 376'429.00 + CHF 95'185.00; vgl. act. 1 S. 4 im Verfahren A2 2021 20). Bei einem Streitwert von CHF 471'614.00 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG CHF 10'000.00 bis CHF 17'500.00, jedoch höchstens 5 % des Streitwerts. Dieser Ansatz kann gemäss § 5 Abs. 1 KoV OG bei besonders geringem Aufwand angemessen unterschritten werden. Vorliegend geht es um einen Entscheid, mit welchem das Gesuch um Wiedererwägung eines prozessleitenden Entscheids abgewiesen wurde, mithin seinerseits um einen prozessleitenden Entscheid und nicht um einen Endentscheid. Der Aufwand für einen solchen prozessleitenden Entscheid ist bedeutend geringer als für einen Endentscheid.

Seite 7/8 Eine Reduktion auf CHF 200.00, wie die Beschwerdeführerinnen beantragen, erscheint aber angesichts des Streitwerts und des Aufwands des Gerichts nicht angebracht. Werden das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Streitsache und der Aufwand des Gerichts für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs angemessen berücksichtigt, ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags nicht zuzusprechen (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführerinnen wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet wird. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2021 20) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 8/8 Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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