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Zug Obergericht Sonstiges 14.06.2022 BS 2022 40

14 giugno 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·902 parole·~5 min·3

Riassunto

Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b) | Strafgericht (Einzelrichter)

Testo integrale

20220608_104803_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 40 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 14. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, Gesuchsteller, gegen Strafrichter MLaw C.________, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand

Seite 2/4 Gestützt darauf, dass  B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. Juli 2021 der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage gemäss Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft wurde (Verfahren 3A 2021 2369; Vi act. GD 1/1);  der Gesuchsteller am 28. Juli 2021 gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhob;  die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 den Strafbefehl zwecks Anklageerhebung (Art. 356 Abs. 1 StPO) an den Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug überwies;  der Einzelrichter am Strafgericht mit Verfügung vom 25. November 2021 u.a. feststellte, dass  die vom Gesuchsgegner erhobene Einsprache gültig sei,  der Strafbefehl Nr. 3A 2021 2369 gültig sei,  die Aktenüberweisung gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO gesetzeskonform erfolgt sei,  die Akten ordnungsgemäss erstellt worden seien,  die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestünden;  der Einzelrichter in der genannten Verfügung zudem weitere Anordnungen im Hinblick auf die Durchführung des Hauptverfahrens traf und namentlich den Parteien eine 30-tägige Frist ansetzte, um Beweisanträge zu stellen (Vi act. GD 4);  der Gesuchsteller mit Eingabe an den Einzelrichter vom 22. Dezember 2021 zur Verfügung vom 25. November 2021 Stellung nahm und u.a. festhielt, das Ergebnis des zukünftigen Verfahrens stehe bereits fest, nachdem der Einzelrichter festgehalten habe, "dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom usw. … schuldig gesprochen wurde" (Vi act. GD 5);  der Einzelrichter dem Gesuchsteller am 6. Mai 2022 u.a. mitteilte, den Ausführungen, wonach das Ergebnis des zukünftigen Verfahrens bereits feststehe, könne nicht gefolgt werden;  der Einzelrichter den Gesuchsteller gleichzeitig um eine Rückäusserung innert 10 Tagen ersuchte, falls dieser von einer Befangenheit des Einzelrichters ausgehe (Vi act. GD 6);  der Gesuchsteller mit Eingabe an den Einzelrichter vom 15. Mai 2022 seinen Vorwurf der Befangenheit bekräftigte (Vi act. GD 8);  der Einzelrichter am 19. Mai 2022 das Ausstandsgesuch zusammen mit den Akten zur Beurteilung an das Obergericht Zug, I. Beschwerdeabteilung, überwies und die Abweisung des Gesuchs beantragte, soweit darauf eingetreten werde;

Seite 3/4  die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO für die Behandlung von Ausstandsgesuchen gegen ein erstinstanzliches Gericht zuständig ist;  gemäss Art. 56 lit. f StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte;  das Bundesgericht in konstanter Praxis zur Frage der Voreingenommenheit und Befangenheit von Richterinnen und Richtern Folgendes festhält: "Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist" (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 2, mit Hinweisen);  der Gesuchsteller den Einzelrichter als befangen betrachtet, weil dieser in der prozessleitenden Verfügung vom 25. November 2021 festgehalten hat, dass "der Beschuldigte mit Strafbefehl 3A 2021 2369 vom 22. Juli 2021 im vorliegenden Sachzusammenhang wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig gesprochen wurde";  es sich bei dieser Feststellung jedoch offenkundig um eine Sachverhaltsschilderung handelt, welche einer Beurteilung der Sache durch den Einzelrichter in keiner Weise vorgreift;  der Vorwurf der Befangenheit in diesem Zusammenhang daher geradezu abwegig ist;  der Gesuchsteller weiter geltend macht, es sei auch deshalb von der Befangenheit des Strafgerichts auszugehen, da dieses in seinem Gerichtsalltag mit Anwendung der „lnfektionsschutzkonzepte“ die Vorgaben des Verordnungsgebers offenbar ohne eingehende Prüfung als gültig erklärt habe (vgl. Vi act. GD 5 und 8);  der Umstand, dass das Strafgericht in seinem Betrieb aufgrund der Vorgaben des Bundes zur Bekämpfung der Pandemie Schutzkonzepte erstellt und befolgt hat, keineswegs bedeutet, dass der Einzelrichter nicht mehr in der Lage wäre, unbefangen zu prüfen, ob die strafrechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung dem Gesuchsteller vorgeworfen wird, verfassungskonform sind;  auch in diesem Punkt von einer Befangenheit des Einzelrichters nicht die Rede sein kann;

Seite 4/4  das Ausstandsbegehren sich somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist;  bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller kostenpflichtig ist, wird beschlossen: 1. Das Ausstandsgesuch gegen Strafrichter MLaw C.________ wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 15.00 Auslagen CHF 415.00 Total und werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Gesuchsteller - Gesuchsgegner (unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am:

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