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Zug Obergericht Sonstiges 14.06.2022 BS 2022 4

14 giugno 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·718 parole·~4 min·3

Riassunto

Herausgabe; rechtliches Gehör | andere Untersuchungshandlungen

Testo integrale

20220531_153152_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 4 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 14. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Herausgabe; rechtliches Gehör

Seite 2/4 Gestützt darauf, dass - die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen C.________ wegen unbefugter Datenbeschaffung und unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage erstattete; - die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2018 eine Editionsverfügung an die A.________ erliess, worauf diese die verlangten Daten übermittelte und gleichzeitig ein Gesuch um Siegelung stellte; - die Staatsanwaltschaft am 4. September 2018 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug ein Gesuch um Entsiegelung stellte; - das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft am 30. September 2021 um Mitteilung ersuchte, ob weiterhin am Gesuch um Entsiegelung festgehalten werde, und die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht am 26. Oktober 2021 mitteilte, dass das Gesuch um Entsiegelung zurückgezogen werde, worauf das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung am 9. November 2021 zufolge Rückzugs abschrieb (Verfahren SZ 2018 102); - die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Rahmen einer Akteneinsichtnahme vom 3. Januar 2022 vom Rückzug des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft Kenntnis erhalten hatte, am 12. Januar 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts erhob mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass ihr rechtliches Gehörs verletzt worden sei; - sie sodann beantragte, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, bei der A.________ erneut die Herausgabe diverser USB-Sticks einzufordern und – sofern die A.________ erneut die Siegelung verlange – die Entsiegelung beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht zu verlangen und fortzusetzen; - die Staatsanwaltschaft am 21. Januar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf überhaupt einzutreten sei; - die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. April 2022 die Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend unbefugte Datenbeschaffung und unbefugtes Eindringen in ein Datenbeschaffungssystem einstellte, auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Zivilklage auf den Zivilweg verwies und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm; - diese Verfügung unangefochten geblieben ist; - gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann; - das Rechtsmittelverfahren gegenstandslos wird, wenn in dessen Verlauf das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelklägers dahinfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2);

Seite 3/4 - mit der rechtskräftigen Einstellung der Strafuntersuchung das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, als Privatklägerin im Zusammenhang mit der Herausgabe diverser USB-Sticks Beschwerde zu führen, dahingefallen ist; - das Beschwerdeverfahren demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist; - nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht; - bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen ist (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 428 StPO N 14 m.H.); - auf die Beschwerde mutmasslich nicht hätte eingetreten werden können, da ein Gesuch um erneute Edition der USB-Sticks bei der Staatsanwaltschaft hätte gestellt werden müssen und erst eine allfällige ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeabteilung hätte angefochten werden können, es somit im Beschwerdeverfahren an einem Anfechtungsobjekt gefehlt hätte; - auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist, sind doch weder Beschuldigte noch die Privatklägerschaft berechtigt, Entsiegelungsentscheide anzufechten oder als Parteien am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen, soweit sie nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Geheimnisrechten betroffen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 4.1); - der Staatsanwaltschaft somit kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie der Beschwerdeführerin vor dem Rückzug des Entsiegelungsgesuchs keine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte; - die Kosten des Beschwerdeverfahrens daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und ihr keine Entschädigung auszurichten ist, wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 500.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 520.00 Total werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Der Überschuss von CHF 680.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Seite 4/4 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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