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Zug Obergericht Sonstiges 14.06.2022 BS 2022 32

14 giugno 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·1,247 parole·~6 min·3

Riassunto

Wiederherstellung der Beschwerdefrist i. S. BS 2021 108 | weitere Geschäfte BS

Testo integrale

20220518_120204_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 32 VA 2022 70 Oberrichter lic.iur. F. Ulrich, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 14. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, A.________, Zustelladresse: C.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch LSTA lic.iur. D.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren BS 2021 108

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 21. Oktober 2021 erstattete B.________ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug Strafanzeige gegen F.________ und gegen G.________ wegen Amtsmissbrauchs. Die Sicherheitsdirektion leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug weiter. 2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigungen und keine Genugtuungen ausgerichtet (Verfahren 3A 2021 4809 + 4810). 3. Gegen diese Verfügung reichte B.________ mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 (Posteingang Obergericht: 30. Dezember 2021) Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ein. Auf diese Beschwerde trat der Abteilungspräsident i.V. mit Verfügung vom 8. Februar 2022 nicht ein, da diese nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei (Verfahren BS 2021 108). Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 21. März 2022 eine von B.________ dagegen erhobene Beschwerde ab (Verfahren 6B_256/2022). 4. Am 11. April 2022 reichte B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO ein. Zur Begründung machte er geltend, bedingt durch die Weihnachtsferien und die nach wie vor grassierende Pandemie sei der Postversand von H.________ in die Schweiz sehr stark beeinträchtigt gewesen. Die verpasste Beschwerdefrist sei somit auf höhere Gewalt zurückzuführen. Die nächste konsularische Vertretung in I.________ und die Botschaft in J.________ lägen 200 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. An der Verspätung treffe ihn kein Verschulden. Art. 396 StPO könne im vorliegenden Fall nicht greifen, da im internationalen Schriftverkehr zehn Tage nicht genügten, vor allem wenn noch Feiertage dazu kämen. Erwägungen 1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der

Seite 3/6 konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3.2 m.H.). 2. Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 (Postaufgabe: 23. Dezember 2021) beim Obergericht gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2021 eine Beschwerde eingereicht. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist ihm gemäss eigener Angabe am 17. Dezember 2021 zugegangen, womit die zehntägige Beschwerdefrist am 18. Dezember 2021 zu laufen begann und am 27. Dezember 2021 endete. Die Eingabe des Gesuchstellers trägt zwar das Datum des 22. Dezember 2021 und wurde gemäss Poststempel am 23. Dezember 2021 bei einer H.________ Poststelle aufgegeben. Der Gesuchsteller hat jedoch den Nachweis nicht erbracht, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.1 Der Gesuchsteller begründet die verpasste Beschwerdefrist mit dem stark beeinträchtigten Postversand von H.________ in die Schweiz bedingt insbesondere durch die Weihnachtsfeiertage. Art. 94 Abs. 1 StPO sieht in formeller Hinsicht eine Frist von 30 Tagen vor, innert welcher ein schriftlich begründetes Wiederherstellungsgesuch einzureichen ist. Dabei gilt das Hindernis als weggefallen und die Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, wenn es der Partei objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, entweder persönlich zu handeln oder eine andere Person mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 94 StPO N 6). Der Gesuchsteller hätte somit das Wiederherstellungsgesuch spätestens 30 Tage nach Empfang des Nichteintretensentscheides vom 8. Februar 2022 einreichen müssen. Das am 11. April 2022 eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2.2 Der Gesuchsteller legt darüber hinaus mit seinen Ausführungen im Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht dar, dass es ihm in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Wenn der Gesuchsteller der Auffassung war, dass der Postversand von H.________ in die Schweiz aufgrund der Pandemie und den Weihnachtsfeiertagen stark beeinträchtigt gewesen sei, so hätte er dafür besorgt sein müssen, die Beschwerdeschrift nicht erst kurz vor den Weihnachtsfeiertagen am 23. Dezember 2021 der H.________ Post zu übergeben. Darüber hinaus bringt er selber vor, die Möglichkeit gehabt zu haben, die Eingabe der schweizerischen diplomatischen Vertretung in J.________ oder der schweizerischen konsularischen Vertretung in I.________ zu übergeben. Ob dafür, wie der Gesuchsteller geltend macht, ein Anfahrtsweg von 200 Kilometer von seinem Wohnort ökologisch vertretbar ist, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Massgebend ist einzig, dass es dem Gesuchsteller in der konkreten Situation nicht unmöglich war, die Frist zu wahren. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die verpasste Beschwerdefrist auf höhere Gewalt zurückzuführen wäre bzw. den Gesuchsteller an dieser Verspätung kein Verschulden treffen würde. Schwierigkeiten bei der Postzustellung wegen eines Auslandaufenthalts genügen für sich allein in der Regel nicht, um ein unverschuldetes Hindernis darzutun (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2002 vom 19.

Seite 4/6 Juli 2002 E. 2). Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 396 StPO entgegen der Auffassung des Gesuchstellers in sämtlichen Beschwerdeverfahren anwendbar ist und zwar auch im internationalen Schriftverkehr und über die Feiertage. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann. 3. Trifft den Gesuchsteller nach dem Gesagten ein Verschulden an seiner Säumnis, besteht gestützt auf Art. 94 StPO keine Veranlassung, die Beschwerdefrist gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2021 wiederherzustellen. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis sind die weiteren vom Gesuchsteller gestellten Anträge ohne Weiteres abzuweisen, soweit darauf aufgrund fehlender Begründung überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten i.V. 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren BS 2021 108 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die weiteren Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 10.00 Auslagen CHF 810.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der

Seite 5/6 Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 6/6 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. F. Ulrich lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:

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