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Zug Obergericht Sonstiges 17.05.2022 BS 2022 3

17 maggio 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·959 parole·~5 min·5

Riassunto

Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b) | Staatsanwaltschaft

Testo integrale

20220406_162046_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 3 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 17. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwalt C.________, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am 5. Januar 2022 erstattete B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) betreffend diverse Delikte (falsche Anschuldigung, Ehrverletzungsdelikte, Verfahren Nr. 1A 2022 28). Darin beantragte der Gesuchsteller auf S. 98 ff. sinngemäss, die Staatsanwälte C.________ und D.________ hätten in den Ausstand zu treten. 2. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 leitete Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter und nahm zu den geltend gemachten Ausstandsgründen Stellung (act. 1). 3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2022 nahm der Gesuchsteller zur Vernehmlassung des Gesuchsgegners Stellung (act. 4). Erwägungen 1. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren einerseits damit, dass es bei Verfahren gegen die Beschuldigte zu über 30 Einstellungen gekommen sei. Damit sei die notwendige Offenheit des vorliegenden Verfahrens nicht mehr gewährleistet. Andererseits habe die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten bereits vor der ersten Einvernahme die Untersuchungsakten zugestellt, was einen Verstoss gegen Art. 101 StPO darstelle. Die Beschuldigte könne sich so auf die Einvernahme vorbereiten und sich anwaltliche Hilfe suchen, was eine "Vorteilsnahme" der beschuldigten Person darstelle. 2. Dem hält der Gesuchsgegner zusammengefasst Folgendes entgegen: 2.1 Ein einer Partei nicht genehmer Entscheid stelle keinen Ausstandsgrund dar. Vielmehr bedürfe es für einen Ausstand besonders krasser und wiederholter Irrtümer bzw. einer schweren Verletzung beruflicher Pflichten als Mitglied einer Strafbehörde. Ansonsten könnte nur allzu leicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ohne Not umgestossen werden. 2.2 Der Staatsanwaltschaft stehe es frei, Akteneinsicht schon vor der ersten Einvernahme zu gewähren. Art. 101 StPO sei diesbezüglich nur eine Minimalvorschrift. Die beschuldigte Person könne sich auch ohne Akteneinsicht anwaltlich beraten lassen. Zudem könne sie an der ersten Einvernahme die Aussage verweigern und nach dieser ergebnislos verlaufenden Einvernahme die Akten einsehen. Denn die Akteneinsicht sei unabhängig davon, ob die erste Einvernahme aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergiebig gewesen sei, zu gewähren. Vorliegend seien die beanstandeten Äusserungen der Beschuldigten schriftlich erfolgt und befänden sich bei den Akten. Es bestehe somit im vorliegenden Verfahren auch keine Gefahr, dass wegen der vorgängigen Akteneinsicht Beweismittel manipuliert werden könnten. 3. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen,

Seite 3/4 insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Trifft der Staatsanwalt fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen, so begründet dies für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn die begangenen Rechtsfehler bei objektiver Betrachtung besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (Urteile des Bundesgerichts 1B_293/2019 vom 10. September 2019 E. 2.2 f. und 1B_395/2020 vom 21. Januar 2021 E. 7.1 f., je m.H.). 4. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Umstände sind vorliegend nicht geeignet, bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gesuchgegners zu erwecken. 4.1 Die Einstellung eines Verfahrens stellt keine fehlerhafte Verfahrenshandlung der untersuchungsführenden Person dar, sondern ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine gesetzeskonforme Handlung. Sollte eine Einstellung einmal zu Unrecht erfolgen, steht den Parteien die Beschwerde an das Obergericht offen. Die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel schützen die Beteiligten eines Strafverfahrens somit genügend gegen allfällige fehlerhafte Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit Verfahrenseinstellungen. Eine Befangenheit aufgrund wiederholten Fehlverhaltens käme von vornherein nur in Frage, wenn die Einstellungen zu Unrecht erfolgt wären und darin bei objektiver Betrachtung ein besonders krasser Rechtsfehler zu erblicken wäre. Dies wird jedoch selbst vom Gesuchsteller nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Ausstandsgrund im Zusammenhang mit Einstellungsverfügungen ist somit nicht dargetan. 4.2 Art. 101 StPO schreibt vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Mit dem Begriff "spätestens" macht der Gesetzgeber klar, dass die Akteneinsicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt denkbar oder unter Umständen sogar wünschbar ist. Es liegt deshalb im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Akteneinsicht schon vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person zu gewähren (Schmutz, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 101 StPO N 13). Das Vorgehen des Gesuchgegners, der Beschuldigten vor der ersten Einvernahme Akteneinsicht zu gewähren, war somit gesetzeskonform. Entsprechend ist nicht ersichtlich, wie bei objektiver Betrachtung daraus ein Anschein der Befangenheit entstehen könnte.

Seite 4/4 4.3 Aus den Schilderungen des Gesuchstellers sind sodann auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb aus objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit des Gesuchgegners bestehen könnte. 5. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 530.00 Total und werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - A.________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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