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Zug Obergericht Sonstiges 30.05.2022 BS 2021 96

30 maggio 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·1,273 parole·~6 min·3

Riassunto

Kostenauflage | Kostenauflage/Entschädigung

Testo integrale

20220517_171921_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 96 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Präsidialverfügung vom 30. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am tt.mm.2021 kam es um ca. 17.45 Uhr zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) einerseits und B.________ (nachfolgend Privatklägerin) sowie C.________ anderseits im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses ________. Gegenüber der herbeigerufenen Polizei beschuldigten sich die beteiligten Parteien gegenseitig der Tätlichkeit. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei von der Privatklägerin am Unterarm gepackt worden. Die Privatklägerin und C.________ gaben dagegen an, jeweils von der Beschwerdeführerin am Arm gezogen worden zu sein. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Wohnung der Privatklägerin betreten. Die Privatklägerin und die Beschwerdeführerin stellten am gleichen Tag Strafantrag gegen die jeweils andere Partei. 2. Mit Einstellungsverfügung vom 18. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend Hausfriedensbruch und Tätlichkeit ein (Verfahren 1A 2021 1222). Zur Begründung führte sie aus, es sei umstritten, wer nun wen zuerst tätlich angegangen habe. Da jedoch gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB eine Strafbefreiung möglich sei, wenn eine Tätlichkeit unmittelbar mit einer Tätlichkeit erwidert werde, könne das Verfahren betreffend Tätlichkeit so oder so eingestellt werden. Der Vorwurf des Hausfriedensbruchs könne der Beschwerdeführerin sodann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 220.00. Gleichentags erging auch eine Einstellungsverfügung im Verfahren gegen die Privatklägerin betreffend Tätlichkeit (Verfahren 1A 2021 1223). 3. Mit Schreiben vom 26. November 2022 (Postaufgabe: 29. November 2022) gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht und verlangte sinngemäss, dass die Verfahren gegen sie selbst (1A 2021 1222) und die Privatklägerin (1A 2021 1223) eingestellt würden, wobei ihnen beiden keine Kosten aufzuerlegen seien (act. 1). 4. In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Erwägungen 1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin ficht in ihrer Beschwerde einzig die Kostenauflage an, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens rechtskräftig wurde. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung die Verfahrenskosten von CHF 220.00 auferlegt hat. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach der Präsident der Beschwerdeabteilung als Verfahrensleitung.

Seite 3/5 2. Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung zur Begründung der Kostenauflage aus, die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, indem sie eingestanden habe, dass sie in eine tätliche Auseinandersetzung involviert gewesen sei. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 ergänzte die Staatsanwaltschaft, die Parteien hätten unbestrittenermassen miteinander Differenzen gehabt. Sie würden sich sodann gegenseitig der Tätlichkeit beschuldigen. Als objektivierbare Beweismittel würden im Polizeirapport folgende Spuren genannt: Die Beschwerdeführerin habe einen kaum auszumachenden Kratzer am rechten Unterarm aufgewiesen; zudem mache sie geltend, ein "Kosmetiknagel" sei abgebrochen. Die Privatklägerin habe ihrerseits ein schwach ausgeprägtes Hämatom am Unterarm aufgewiesen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass wohl beide Beteiligten die körperliche Integrität der Gegenpartei missachtet hätten. Dies habe dazu geführt, dass sich eine Drittperson telefonisch bei der Einsatzzentrale der Zuger Polizei gemeldet und Hilfe angefordert habe. Beide Parteien hätten sodann vor Ort einen Strafantragsverzicht erklären können, was sie selbst nach Erhalt der Parteimitteilung nicht getan hätten. 3. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, ihr sei von der Polizei mitgeteilt worden, dass bei dieser Angelegenheit keine Kosten entstehen würden. Zudem habe sie nach Erhalt der Parteimitteilung die Staatsanwaltschaft angerufen und erklärt, sie wolle keine finanziellen Probleme für sich oder die Privatklägerin. Zudem habe sie ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, dass der Vorfall eingestellt werde. 4. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). 5. Vorliegend fehlt es für eine Kostenauflage am unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Sachverhalt.

Seite 4/5 5.1 Die Beschwerdeführerin und die Privatklägerin führten anlässlich der polizeilichen Befragung aus, die jeweils andere habe sie tätlich angegangen. Selbst wollten beide jedoch keine Tätlichkeit begangen haben und sie sahen sich jeweils nur als Geschädigte der Tätlichkeit der anderen. Die Beschwerdeführerin hat somit im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, eine Tätlichkeit begangen zu haben. Es liegen daher keine unbestrittenen Umstände vor, mit denen eine Kostenauflage begründet werden könnte. 5.2 Der Sachverhalt ist sodann auch nicht genügend nachgewiesen, um eine Kostenauflage zu rechtfertigen. Zwar legen die von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Kratzer bzw. Hämatome nahe, dass die Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Privatklägerin auch handgreiflich wurde. Ob die Verletzungen jedoch tatsächlich bei der Auseinandersetzung entstanden, steht nicht fest. Auch ist nicht klar, ob die leichten Verletzungen wirklich durch eine Tätlichkeit der jeweils anderen Partei entstanden. So wäre auch denkbar, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen beim "Dazwischengehen" bei der Auseinandersetzung zwischen die Beschwerdeführerin und C.________ oder bei der Ausführung einer eventuell eigenen Tätlichkeit zuzog. Aus den Akten ergibt sich auch kein klarer Nachweis, dass die Beschwerdeführerin eine tätliche Auseinandersetzung suchte. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Tätlichkeit beging bzw. sich in eine tätliche Auseinandersetzung begeben wollte, ist somit nicht klar nachgewiesen. 5.3 Der Beschwerdeführerin als beschuldigter Person kann sodann nicht als zivilrechtliches Verschulden angerechnet werden, dass die Privatklägerin den Strafantrag stellte bzw. nicht zurückzog. Diesfalls hätte allenfalls eine Kostenauflage an die Privatklägerin gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO geprüft werden können. 6. Entsprechend fehlt es für die Kostenauflage am klaren oder unbestrittenen Sachverhalt. Die Ziff. 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung ist somit aufzuheben und die Verfahrenskosten des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens von CHF 220.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Entschädigung ist dagegen nicht auszurichten. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Seite 5/5 Verfügung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2021 aufgehoben und die Kosten der Strafuntersuchung von CHF 220.00 werden auf die Staatskasse genommen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 200.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 225.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - B.________, ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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