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Zug Obergericht Sonstiges 13.07.2022 BS 2021 93

13 luglio 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·3,400 parole·~17 min·1

Riassunto

Kostenauflage, Entschädigung und Genugtuung | Kostenauflage/Entschädigung

Testo integrale

20220427_155356_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 93 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 13. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage, Entschädigung und Genugtuung

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am 10. Dezember 2018 erstattete die C.________ AG (nachfolgend Privatklägerin) bei der Staatsanwaltschaft Uster/ZH Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), D.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) und E.________ (nachfolgend Beschuldigter 3) betreffend Betrug, Diebstahl, Veruntreuung etc. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug übernahm am 11. März 2019 das Strafverfahren. 2. Mit Verfügung vom 10. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen alle drei Beschuldigten ein (act. 1/1). Betreffend den Beschwerdeführer hielt sie im Dispositiv Folgendes fest: 1. Die Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Betrug, Veruntreuung, etc. wird eingestellt. […] 5. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 2'000.00Gebühren CHF 174.00 Auslagen CHF 9'893.95Auslagen Zuger Polizei CHF 12'067.95Total CHF 23'640.65Kosten amtliche Verteidigung (A.________, RA B.________) 5.1 Die Kosten von total CHF 12'067.95 werden den drei Beschuldigten zu je einem Viertel auferlegt. Zu einem Viertel werden sie auf die Staatskasse genommen. 5.2 Die Kosten von CHF 23'640.65 betreffend die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden A.________ auferlegt. 3. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2021 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Ziff. 5.1 Dispositiv der Verfügung sei aufzuheben. 2. Ziff. 5.2 Dispositiv der Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, den Beschwerdeführer für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 23'640.65 zu entschädigen, wobei diese Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen seien. 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende Genugtuung auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Vernehmlassung (act. 4).

Seite 3/10 Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens wie folgt: 1.1 In der Strafanzeige werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Geschäftsführer des Gipsbetriebes ________ der Privatklägerin, Standort G.________, im Rahmen dreier grosser Bauprojekte Zahlungen an die H.________ GmbH (nachfolgend H.________) zur Bezahlung freigegeben zu haben, obwohl keine Leistungen erbracht worden seien. Damit sollen sich der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 3 (als Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der H.________) bereichert haben. Zur Kaschierung habe der Beschuldigte 3 rückdatierte Werkverträge nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe zudem vom Beschuldigten 2 bzw. dessen Gesellschaften mehr Material in Rechnung stellen und teilweise auch liefern lassen, als effektiv verarbeitet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bei seinem Austritt als Geschäftsführer bei der Privatklägerin eine Verputzmaschine entwendet. 1.2 Gestützt auf die Strafanzeige inkl. Nachträge und Beilagen, die Einvernahmen der drei Beschuldigten und der Auskunftspersonen/Zeugen sowie die Auswertung der edierten Unterlagen und der physischen und elektronischen Sicherstellungen habe sich der Tatverdacht nicht erhärtet. 1.2.1 Bei der Privatklägerin hätten die Geschäftsführer der einzelnen Betriebe keineswegs immer nach den im Managementhandbuch definierten Arbeitsprozessen gearbeitet. Dies sei aufgrund der Hektik, Zeitdruck und fehlenden Unterakkordanten auf den Baustellen schlicht nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer scheine ein ehrgeiziger "Macher" gewesen zu sein, welcher nach dem Ausfall einer Unterakkordantin mit den resultierenden Personal- und Liquiditätsproblemen wohl schlicht überfordert gewesen sei. Er habe seine Vorgesetzten jedoch darüber informiert. Um die Grossprojekte dennoch zu realisieren, habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, neue Unterakkordanten zu suchen. Dabei habe die bereits akkreditierte H.________ die Arbeiten übernommen und diese in Absprache mit dem Beschwerdeführer von den aus zeitlichen Gründen nicht akkreditierten Unterakkordanten ausführen lassen. 1.2.2 Ebenso sei es bei den Materiallieferungen hektisch zugegangen. Die Gesellschaft des Beschuldigten 2 habe das Material aus Dringlichkeitsgründen teilweise direkt auf die Grossbaustellen geliefert, woraus Verwirrung, organisatorischer Mehraufwand, Retouren, Gutschriften und Verrechnungen resultiert hätten. Dem neuen Geschäftsführer der Privatklägerin hätten bei der Übernahme des Betriebs sicherlich diverse Detail- und Hintergrundinformationen gefehlt, weshalb er einen falschen Eindruck gewonnen habe. Eine unrechtmässige Bereicherung der drei Beschuldigten habe sich nicht eruieren lassen. 1.2.3 Der Beschwerdeführer habe weiter wohl vergessen, seinem Nachfolger mitzuteilen, wo sich die neu erworbenen Verputzmaschinen befunden hätten. Die Privatklägerin hätte sich jedoch leicht über den Verbleib der Verputzmaschine erkundigen können. Die Maschine habe inzwischen auch ihren Weg zurück zur Privatklägerin gefunden. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei nicht ersichtlich.

Seite 4/10 1.3 Die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte hätten somit entweder nicht den Tatsachen entsprochen oder nicht bewiesen werden können. Das Verfahren werde deshalb mangels Nachweises eines strafrechtlich relevanten Verhaltens eingestellt. 2. Die Staatsanwaltschaft auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 12'067.95 zu je einem Viertel dem Beschwerdeführer sowie den Beschuldigten 2 und 3 und nahm einen Viertel auf die Staatskasse. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 23'640.65 auferlegte sie dem Beschwerdeführer. Zur Begründung des Kostenentscheids führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus: 2.1 Für die Einleitung des Strafverfahrens ursächlich gewesen seien sowohl die mangelhafte Kommunikation sowie die hektischen Abläufe auf den Baustellen der Privatklägerin als auch die teilweise eigenmächtigen Entscheidungen des Beschwerdeführers (Verrechnung von Material mit anderen Baustellen, Genehmigen von nicht akkreditierten Unterakkordanten, Bezahlen von Vorschuss-Rechnungen), das aggressive Verkaufsgebaren des Beschuldigten 2 (öfter mal mehr liefern als bestellt, in der Hoffnung, dass der Kunde das Material behält) sowie die Rechnungsstellung des Beschuldigten 3, bevor Leistungen erbracht worden seien. 2.2 Es erscheine daher angemessen, dass alle Parteien je einen Viertel der Kosten tragen würden. Da die Strafprozessordnung jedoch keine Möglichkeit vorsehe, der Privatklägerschaft Verfahrenskosten aufzuerlegen, sei deren Viertel auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sowie dem Beschuldigten 2 und 3 je einen Viertel der Kosten aufzuerlegen. Entschädigungen würden daher konsequenterweise nicht ausgerichtet. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe weder die Einleitung des Strafverfahrens in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise bewirkt noch dessen Durchführung erschwert. Die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung seien deshalb zu Unrecht erfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1 Der Beschwerdeführer habe von Beginn weg an den Untersuchungshandlungen teilgenommen und sei stets bemüht gewesen, Licht ins Dunkel zu bringen und die absurden Vorwürfe gemäss Strafanzeige zu entkräften. Hierbei sei exemplarisch auf die beiden umfangreichen und substanziierten freiwilligen Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu verweisen (Vi act. 2/1/6 ff. und 2/1/59 ff.). Es treffe daher nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Durchführung des Strafverfahrens erschwert habe. 3.2 Es sei aber auch fraglich, wie der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergebe, klar verletzt haben solle. Auch sei fraglich, ob eine solche Verletzung rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei, inkl. des Kriteriums der Schuldhaftigkeit. Jedenfalls werde dazu in der Einstellungsverfügung kein Wort verloren. Ebenso wenig werde seitens der Staatsanwaltschaft der adäquat-kausale Zusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers und der Entstehung der Verfahrenskosten thematisiert. Der Beschwerdeführer habe während seiner ganzen Zeit als Arbeitnehmer der Privatklägerin deren Interessen gewahrt und durch sein Handeln und seine Entscheide grösseren Schaden

Seite 5/10 von ihr abgewendet (Konventionalstrafen, Rufschädigung, Kostenfolgen wegen Qualitätsproblemen). Dies unter teilweise prekären und von der Privatklägerin bewusst herbeigeführten, mindestens aber wissentlich geduldeten Umständen (Vorgabe zur Akquisition von Grossprojekten, sinnlose oder gar kontraproduktive Budgetvorgaben, Vorgabe sinnwidriger Messgrössen und Kennzahlen, keine Bewilligung von Festanstellungen und stattdessen Auslagerung auf Sub-Unternehmer zur Kosteneinsparung, keine Hilfestellung durch das Management trotz mehrfacher Hilferufe, Zwang zur Bestellung von Material beim Beschuldigten 2 trotz Bekanntsein seiner Methoden, Versagen von Führung und Controlling). 3.3 Zu den in der Einstellungsverfügung vorgebrachten Argumenten äusserte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: - Mangelhafte Kommunikation: Es sei unklar, inwiefern der Beschwerdeführer mangelhaft kommuniziert haben solle. Er habe die Privatklägerin frühzeitig, also noch während seiner Anstellung, immer wieder aktiv auf diverse Probleme hingewiesen und Entscheide von Tragweite mit J.________ (Gesamtleiter und Regionalleiter Innerschweiz) abgesprochen. - Hektische Abläufe auf den Baustellen der Privatklägerin: Der Beschwerdeführer sei für die Abläufe auf den Baustellen der Privatklägerin nicht verantwortlich gewesen, sondern hierfür seien die Projektleiter zuständig. Der Beschwerdeführer habe im Gegenteil seine Projektleiter bis zur Erschöpfung unterstützt und deren Fehler korrigiert. - Teilweise eigenmächtige Entscheidungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer selbstredend gewisse Kompetenzen gehabt, so dass hier nur Entscheidungen von Relevanz sein könnten, welche seine Kompetenzen überschritten hätten und für welche kein Rechtfertigungsgrund vorliege. Die Verrechnung von Materiallieferungen mit anderen Baustellen sei heute noch Alltag bei der Privatklägerin und wohl im täglichen Betrieb auf Grossbaustellen nicht zu verhindern. Im Ergebnis sei auch die Strafuntersuchung dazu gekommen, dass die Beteiligten unter teils sehr schwierigen Verhältnissen nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hätten. Der Entscheid, nach dem Konkurs der I.________ AG nicht akkreditierte Subunternehmen über die H.________ zu beschäftigen, sei mit J.________ abgesprochen gewesen und habe die Privatklägerin vor saftigen Konventionalstrafen bewahrt. Auch habe die Privatklägerin die Rechnungen von nicht akkreditierten Subunternehmen anstandslos bezahlt. Vorschüsse seien sodann regelmässig an Subunternehmen geleistet worden. Diese hätten gar nicht durch den Beschwerdeführer alleine freigegeben werden können, sondern seien durch die Finanzabteilung der Privatklägerin verarbeitet worden. Die Vorschusszahlungen hätten dem Zweck gedient, die Liquidität der Subunternehmen sicherzustellen, da man mangels eigener Mitarbeiter von diesen abhängig gewesen sei. - Aggressives Verkaufsgebaren des Beschuldigten 2: Der Materialeinkauf habe bei durch die Privatklägerin frei gegebenen Lieferanten erfolgen müssen. Dabei sei allen Beteiligten bekannt gewesen, dass der Beschuldigte 2 sehr aggressiv verkaufe. Hätte die Privatklägerin dies verhindern wollen, hätte sie ihn als Lieferanten streichen müssen. - Rechnungsstellung der H.________, bevor Leistungen erbracht worden seien: Das Subunternehmen H.________ habe damals Liquiditätsschwierigkeiten gehabt. Es habe aber unbedingt "am Leben" erhalten werden müssen, um rufschädigende Verzögerungen beim Prestigeprojekt K.________ zu verhindern. Die Vorwürfe hätten durch Nachfrage

Seite 6/10 beim Beschuldigten 3 oder dem Beschwerdeführer einfach aus der Welt geräumt werden können. 4. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3 m.H.). Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen resp. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.2, nicht publiziert in: BGE 145 IV 114). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). 5. Die Staatsanwaltschaft hat die Kostenauflage an die drei Beschuldigten nur rudimentär begründet, wobei nicht immer klar ist, welchem Beschuldigten welches Fehlverhalten vorgeworfen wird. Dabei fehlen gänzlich Erwägungen dazu, welche Verhaltensnormen von welchem Beschuldigten durch welches konkrete Verhalten verletzt worden sein sollen und wie diese ursächlich für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen sein sollen.

Seite 7/10 5.1 Die Staatsanwaltschaft legte weder in der Einstellungsverfügung noch im Beschwerdeverfahren (in welchem sie auf eine Stellungnahme verzichtete) dar, welche Verhaltensnorm der Beschuldigte mit dem ihm implizit vorgeworfenen Verhalten (eigenmächtige Entscheidungen durch Verrechnung von Material mit anderen Baustellen, Genehmigen von nicht akkreditierten Unterakkordanten, Bezahlen von Vorschuss- Rechnungen) verletzt haben soll. Aufgrund des Einstellungssachverhalts ist jedoch davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor Augen hatte. Andere möglicherweise verletzte Verhaltensnormen sind jedenfalls nicht ersichtlich. 5.2 Zur Beurteilung einer allfälligen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten fehlt es jedoch am klar nachgewiesenen bzw. unbestrittenen Sachverhalt. Zwar mag es der Beschwerdeführer, indem er Material an andere Baustellen verrechnete, nicht akkreditierte Unterakkordanten genehmigte und Vorschussrechnungen bezahlte, der Privatklägerin erschwert haben, die eigenen internen Vorgänge zu rekonstruieren. Die Staatsanwaltschaft setzt sich jedoch nicht damit auseinander, ob diese Erschwernis tatsächlich dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann oder nicht vielmehr – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – diese Umstände von der Privatklägerin zu vertreten sind. Die Staatsanwaltschaft führt denn auch in der Einstellungsverfügung aus, ein Arbeiten nach Managementhandbuch sei "aufgrund Hektik, Zeitdruck und fehlenden Unterakkordanten auf den Baustellen schlicht nicht möglich" gewesen, der Beschwerdeführer habe dies jedoch seinen Vorgesetzten gemeldet. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher klaren Sachverhaltsfeststellungen die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die offenbar chaotischen Zustände auf den Baustellen bzw. bei der Privatklägerin zurechnet. Der Beschwerdeführer legt sodann in der Beschwerde ausführlich dar, weshalb das ihm vorgeworfene Verhalten keine Verletzung des Arbeitsvertrags dargestellt habe, wodurch die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft bestritten ist. Es fehlt bezüglich des vorgeworfenen Verhaltens somit an einem klar nachgewiesenen oder unbestrittenen Sachverhalt. Aufgrund der verfügbaren Beweismittel kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Einverständnis oder zumindest im Interesse seiner Arbeitgeberin handelte. Entsprechend kann – wie der Beschwerdeführer ausführlich darlegt – aufgrund des von der Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalts keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten angenommen werden. Nach dem Gesagten mangelt es bereits am widerrechtlichen Verhalten, um dem Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die übrigen Voraussetzungen einer Kostenauflage sind somit nicht weiter zu prüfen. 5.3 Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer erfolgte somit zu Unrecht. Ziff. 5.1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten (ein Viertel von CHF 12'067.95) sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind bei diesem Ausgang ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass der Betrag von CHF 23'640.65 bereits an die amtliche Verteidigung ausbezahlt wurde.

Seite 8/10 6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe wegen der Hausdurchsuchung und der anschliessenden polizeilichen Befragung Anspruch auf Genugtuung. 6.1 Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre beiden minderjährigen Töchter seien am tt.mm.2019 um 06.00 Uhr morgens in der Familienwohnung aufgesucht worden. Anschliessend sei der Beschwerdeführer zur Zuger Polizei verbracht, dort mehrere Stunden festgehalten und schliesslich ein erstes Mal einvernommen worden. Diese völlig unverhältnismässige Aktion, die für den Beschwerdeführer und seine Familie ungewohnte Situation und die sich in die Länge ziehende Untersuchung hätten beim Beschwerdeführer zu Schlafstörungen und Panikattacken geführt. Er habe sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben müssen und habe Antidepressiva (Temesta) verschrieben erhalten. Auch bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Töchter habe die Erfahrung einen nachhaltig negativen Einfluss auf die Psyche und das Wohlbefinden gehabt. 6.2 Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Hafttag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie beispielsweise die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.1 f.). 6.3 Den Akten der Strafuntersuchung kann entnommen werden, dass eine Interventionseinheit der Zuger Polizei und der Polizei des Kantons Aargau am tt.mm.2019 von 06.10 Uhr bis 08.50 Uhr die Wohnung des Beschwerdeführers an der ________ in L.________/AG durchsuchte. In der Wohnung anwesend waren neben dem Beschwerdeführer dessen Ehefrau und dessen beide Töchter. Anschliessend durchsuchte die Polizei in Anwesenheit des Beschwerdeführers den Sitz der M.________ AG (________) von 09.15 Uhr bis 11.00 und nahmen bei der N.________ AG (________) von 11.50 Uhr bis 11.55 Uhr einen Augenschein vor, da die A.________ Holding AG dort Untermieterin war (Vi act. 7/3 f.). Der Beschwerdeführer wurde ausserdem gleichentags von 14.00 Uhr bis 14.40 Uhr von der Zuger Polizei befragt (Vi act. 21/1-8). Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, wonach die Art und Weise der Hausdurchsuchung objektiv besonders belastend oder geeignet war, Angstzustände oder Depressionen auszulösen. Vielmehr wurde von der Polizei vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer sehr freundlich und stets kooperativ verhalten habe. Dass der Beschwerdeführer als Folge der Hausdurchsuchung Antidepressiva einnehmen musste, findet in den Akten zwar keine Stütze. Dennoch wurde der Beschwerdeführer durch die frühmorgendliche Hausdurchsuchung und die anschliessende Befragung, die zusammen rund 9 Stunden dauerten, im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO "besonders schwer" in

Seite 9/10 seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Er hat daher Anspruch auf eine Genugtuung. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur an seinem Wohnort eine Hausdurchsuchung hinnehmen, sondern auch O.________ von der N.________ AG den Grund der dortigen Hausdurchsuchung erklären musste. Hingegen erfolgte die anschliessende, kurze Befragung des Beschwerdeführers nur 2 Stunden nach Beendigung des Augenscheins, was keine besonders lange Festhaltung durch die Polizei erforderte. Auch wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragung nicht in Haft versetzt. Insgesamt erscheint deshalb eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 angemessen. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist somit für die Hausdurchsuchung und den Freiheitsentzug vom tt.mm.2019 eine Genugtuung von CHF 200.00 aus der Staatskasse zuzusprechen. 7. Es bleibt zu prüfen, ob die fehlende Grundlage einer Kostenauflage gestützt auf Art. 392 StPO von Amtes wegen auch auf die beiden anderen Beschuldigten auszudehnen ist. 7.1 Wurde in einem Verfahren nur von einigen Beschuldigten oder Verurteilten Beschwerde erhoben und diese gutgeheissen, so wird gemäss Art. 392 Abs. 1 StPO der angefochtene Entscheid auch zugunsten derjenigen, die keine Beschwerde erhoben haben, aufgehoben oder geändert, wenn (a) die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und (b) die Erwägungen auch für die anderen Beteiligten gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_800/2013 und 6B_811/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.1). 7.2 Vorliegend wurde den drei Beschuldigten aufgrund je eines anderen, eigenen Verhaltens die Kosten des Untersuchungsverfahrens auferlegt. Im vorliegenden Verfahren war dabei nur das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen. Dabei war insbesondere zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschuldigten genügend bewiesen war und ob dieses eine Verletzung des Arbeitsvertrags darstellte. Die Kostenauflage an die anderen beiden Beschuldigten lässt sich hingegen kaum mit Erwägungen zu einem Arbeitsverhältnis oder dem Verhalten des Beschwerdeführers begründen. Vielmehr stellen sich dort werkvertragliche oder auftragsrechtliche Fragen, welche sich nur durch Beurteilung des Verhaltens der Beschuldigten 2 und 3 beantworten lassen. Die Sachverhaltsfeststellungen zur zivilrechtlichen Haftung des Beschwerdeführers lassen sich deshalb nicht auf die Beschuldigten 2 und 3 übertragen. Eine Ausdehnung des Entscheids ist deshalb nicht angezeigt und die Kostenauflage mit Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 somit beizubehalten. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 5.1 und 5.2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Seite 10/10 "5.1 Die Kosten der Strafuntersuchung von CHF 12'067.95 werden je zu einem Viertel D.________ und H.________ auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. 5.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 23'640.65 werden auf die Staatskasse genommen. Es wird davon Vormerk genommen, dass dieser Betrag dem amtlichen Verteidiger bereits ausbezahlt wurde." 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Verfahren eine Genugtuung von CHF 200.00 zugesprochen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 15.00 Auslagen CHF 815.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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