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Zug Obergericht Sonstiges 22.02.2022 BS 2021 57

22 febbraio 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·3,349 parole·~17 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Testo integrale

20211129_165518_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 57 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 22. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA Dr.iur. C.________ und/oder RA MLaw D.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erhielt am 31. Mai 2021 von der E.________ AG eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschereigesetz betreffend die G.________ AG mit Sitz in A.________. Gemäss Angaben der E.________ AG sei die Geschäftsbeziehung aufgrund von scheinbar dubiosen Transaktionen einer Drittpartei (Vertragspartnerin der G.________ AG) mittels gefälschter E.________-Bankgarantien vertieft überprüft worden. Dabei sei aufgefallen, dass die G.________ AG, welche im Bereich "Aufbereitungs- und Recyclinganlagen" tätig sei, jährlich eher bescheidene Bankkontoeingänge im fünfstelligen Bereich aufweise. F.________ als einziger Verwaltungsrat der G.________ AG habe vor diesem Hintergrund am 28. März 2020 für die G.________ AG einen sog. Covid-Kredit bei der E.________ AG beantragt. Er habe dazu auf dem amtlichen Kreditformular den Block 1 (Jahresumsatz 2019, ev. provisorischer Jahresumsatz 2019, ev. definitiver Jahresumsatz 2018) offen gelassen. Stattdessen habe er den Block 2 des amtlichen Kreditformulars ausgefüllt und eine geschätzte Nettolohnsumme von CHF 75'000.00 sowie einen geschätzten Umsatzerlös der G.________ AG im kommenden Jahr 2020 von CHF 225'000.00 angegeben. Der G.________ AG sei daraufhin ein Kredit über CHF 22'500.00 ausgesprochen worden. Betreffend die Umsatzschätzung 2020 in Block 2 des amtlichen Kreditformulars gebe es aufgrund der bisherigen Eingänge auf dem E.________-Konto der G.________ AG Zweifel, ob diese aufrichtig erfolgt sei. Ferner habe sich F.________ CHF 22'500.00 und EUR 3'500.00 als Spesen ausbezahlt, was die bisherigen Bezüge übertreffe. Schliesslich habe F.________ keine Belege geliefert, so dass die E.________ AG ihre Prüfungen nicht habe vertiefen können. Die MROS leitete die gemeldeten Informationen am 7. Juni 2021 in Anwendung von Art. 23 Abs. 4 GwG an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug weiter. 2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen F.________ betreffend Betrug, Urkundenfälschung und Verstoss gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der beschuldigten Person wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 3. Gegen diese Verfügung erhob die B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 5. Juli 2021 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Juni 2021 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug anzuweisen, die Strafuntersuchung zu eröffnen und die erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen sowie die Beschwerdeführerin als Privatklägerin am Verfahren teilhaben zu lassen. 2. Unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Stellungnahme vom 9. Juli 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Seite 3/9 5. F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Juli 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, sie sei als Privatklägerin im Verfahren zuzulassen. Die Beschwerdeführerin kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (SR 951.26) als Bürgschaftsorganisation im Sinne dieses Gesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Strafverfahren betreffend Missbrauch von Covid-19-Krediten als Privatklägerin konstituieren und hat sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten. Die Konstituierung als Privatkläger ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich (Art. 118 Abs. 4 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch gar keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Dies ist der Fall, wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht bzw. es im Zeitpunkt ihres Erlasses noch gar nicht zu einem Vorverfahren gekommen ist (vgl. Art. 300 Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 4 StPO). In diesen Fällen sind der geschädigten Person dennoch Parteirechte und insbesondere das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln einzuräumen, dies jedenfalls dann, wenn die geschädigte Person von der Strafverfolgungsbehörde nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2018 vom 20. November 2018). Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Juni 2021 im Anschluss an die bei ihr am 7. Juni 2021 eingegangene Meldung der MROS erlassen, so dass die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Sie ist daher vorliegend als Privatklägerin im Verfahren zuzulassen. 2. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Gefordert wird ein qualifizierter Verdacht, der objektiv begründbar sein muss. Eine subjektive Vermutung, auch wenn sie an Sicherheit grenzt, bei neutraler Betrachtung aber inkohärent erscheint, genügt nicht (Omlin, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 309 StPO N 23, 32). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 3. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung aus, in Bezug auf die angeblich unwahre Umsatzschätzung der G.________ AG wäre es Aufgabe der E.________ AG gewesen, hier auf einer korrekten Umsatzangabe der G.________ AG des Jahres 2019 in Block 1 des Kreditformulars zu bestehen, zumal die G.________ AG eine schon seit vielen Jahren tätige Gesellschaft sei. Ein Spielraum für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Art. 7 Abs. 2 der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung habe bei der am 20. August 2001 gegründeten G.________

Seite 4/9 AG offenkundig nicht vorgelegen. Die Angabe einer Nettolohnsumme sowie einer Umsatzschätzung 2020 in Block 2 des amtlichen Kreditformulars sei vorliegend nicht zulässig gewesen, was den Mitarbeitenden der E.________ AG hätte auffallen müssen. Von einer Täuschung der Bank im Sinne eines Kreditbetrugs sei damit nicht auszugehen. Es lägen keine ausreichenden Informationen dafür vor, dass die vom Beschuldigten im Kreditformular angegebene Nettolohnsumme oder die Umsatzschätzung des Jahres 2020 von CHF 225'000.00 unwahr gewesen seien. Es könne somit nicht von einem begründeten Anfangsverdacht gesprochen werden. Insbesondere die Vorjahresumsätze auf den Konten der Jahre 2018-2019 seien alleine kein ausreichender Hinweis, um ein Strafverfahren zu eröffnen, zumal Bareinnahmen und Drittbanken im In- und Ausland vorliegend nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die geschätzte Umsatzangabe für das Jahr 2020 der G.________ AG durch den Beschuldigten wider besseres Wissen erfolgt sei. Im Übrigen sei nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung primär die Nettolohnsumme für die Höhe des Kreditbetrags von Bedeutung. Die geschätzte Umsatzangabe des Jahres 2020 diene nur sekundär zur Plausibilisierung der Lohnangaben. Der an die G.________ AG gewährte Covid-Kredit von insgesamt CHF 22'500.00 sei tranchenweise über einen relativ langen Zeitraum abgerufen und auf die Geschäftskonten der G.________ AG umgebucht worden. Spesen seien am 29. Mai 2020 (CHF 4'000.00), am 10. August 2020 (CHF 4'000.00) und am 28. September 2020 (CHF 6'000.00) auf das Privatkonto des Beschuldigten überwiesen worden. Ob es sich bei den Überweisungen effektiv um Spesen gehandelt habe, könne zurzeit nicht beurteilt werden. Dafür, dass der Zahlungszweck unwahr angegeben worden sei oder die Spesen nicht berechtigt gewesen wären, gebe es ebenfalls keine Hinweise. Betreffend die Bezüge des Beschuldigten von CHF 22'500.00 sowie EUR 3'500.00 als Spesen gebe es damit zusammengefasst zurzeit keine ausreichenden Hinweise auf strafbare Handlungen, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. 4. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei es nicht Aufgabe der Bank, die falschen Angaben des Kreditnehmers bezüglich Block 1 und Block 2 zu überprüfen. Das Verfahren für Kredite bis CHF 500'000.00 sei gemäss Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung ein erleichtertes gewesen und habe auf Selbstdeklaration beruht. In der betreffenden Verordnung sei eine Wahrheitspflicht in Bezug auf den Inhalt der Kreditvereinbarung statuiert. Die Bestätigung, dass die Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr seien, schaffe eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Kreditvereinbarung. Für die Korrektheit der Angaben sei damit primär der Antragsteller verantwortlich gewesen, währenddem die Prüfpflicht der Banken im Wesentlichen darauf beschränkt gewesen sei, die Vollständigkeit der in der Kreditvereinbarung verlangten Erklärungen und Angaben und die Unterschrift und Zeichnungsberechtigung anhand der bei der Bank hinterlegten Unterschriftenregelung zu prüfen und offensichtlich missbräuchliche Gesuche abzuweisen. Die Bank habe sich vorliegend an die gesetzlich vorgegebene Rahmenvereinbarung und das vom Bund erarbeitete Prüfkonzept gehalten.

Seite 5/9 Die Angaben der E.________ AG zusammen mit dem falsch ausgefüllten Kreditantrag (Block 2 mit Schätzung anstelle Angabe des effektiven Vorjahresumsatzes) würden einen hinreichenden Anfangsverdacht auf falsche Angaben im Zusammenhang mit dem Umsatz begründen, was die Eröffnung einer Strafuntersuchung erfordere. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft würden mit den Angaben der E.________ AG, welche von der MROS geprüft worden seien, durchaus Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben zur Nettolohnsumme und dem Umsatz unwahr seien. Dass allfällige Bareinnahmen und Eingänge auf Drittbanken nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könnten, heisse umgekehrt nicht, dass eindeutig keine strafbaren Handlungen vorliegen würden, zumal die E.________ AG in ihrer Meldung festhalte, dass sie keine Hinweise auf Drittbankbeziehungen habe und in ihrer Sachverhaltsbeschreibung die Vorlage anderer verdächtiger Unterlagen durch den Beschuldigten aufführe, welche sich unzweifelhaft als Fälschung herausgestellt hätten. Nach der Kreditgewährung seien mindestens CHF 18'500.00 "Spesen" aus dem Covid-19- Kredit an den Beschuldigten überwiesen worden. Bereits zwei Tage nach Stellung des Kreditantrags habe sich der Beschuldigte zudem den Betrag von CHF 5'000.00 als "Anzahlung Lohn" ausbezahlt. Gemäss den Angaben der E.________ AG und der von ihr vorgelegten Belege habe sich der Beschuldigte zuvor noch nie Lohn ausbezahlt, sondern lediglich unregelmässige Spesenbezüge getätigt. All diese Umstände stellten einen hinreichenden Anfangsverdacht dar, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung nahelege. 5. Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen. Keine Tatsachen sind namentlich Prognosen, Wahrsagungen und reine Werturteile (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 146 StGB N 6). Arglist liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäude) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist. Arglist ist zu verneinen, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle

Seite 6/9 erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 1.4.2 m.H.). Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (AS 2020 77, heute ausser Kraft) wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, mit Busse bis zu CHF 100'000.00 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet. 6. Die Beschwerdeführerin sehen einen Anfangsverdacht für ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne des Betrugstatbestandes zunächst darin begründet, dass der Beschuldigte im amtlichen Kreditformular falsche Angaben gemacht habe, indem Block 2 statt Block 1 des Formulars ausgefüllt worden sei. 6.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung beträgt der insgesamt verbürgte Betrag gemäss den Artikeln 3 und 4 der Verordnung höchstens 10 % des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019. Liegt der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so ist die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlt, der Umsatzerlös des Jahres 2018. Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später oder bei einem in Folge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Geschäftsjahr gilt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, mindestens aber CHF 100'000.00 und höchstens CHF 500'000.00 (Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung). 6.2 Der vom Beschuldigten für die G.________ AG am 28. März 2020 bei der E.________ AG beantragte Covid-Kredit beruhte auf folgenden Angaben des Beschuldigten gegenüber der Bank für das damals laufende Jahr 2020: geschätzte Nettolohnsumme von CHF 75'000.00 und geschätzter Umsatzerlös der G.________ AG von CHF 225'000.00. Diese Angaben machte der Beschuldigte in Block 2 des amtlichen Kreditformulars, währenddem er Block 1 (Jahresumsatz 2019, ev. provisorischer Jahresumsatz 2019, ev. definitiver Jahresumsatz 2018) leer liess. 6.3 Die G.________ AG wurde am 20. August 2001 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Der Beschuldigte hätte damit beim Kreditantrag, entsprechend Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, in Block 1 des amtlichen Kreditformulars die Zahlen des definitiven Jahresabschlusses 2019, eventuell des provisorischen Jahresabschlusses 2019 oder des definitiven Jahresumsatzes 2018 angeben müssen. Die Angaben des

Seite 7/9 Beschuldigten (geschätzte Nettolohnsumme und geschätzter Nettoerlös für das Jahr 2020) sind entsprechend Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung nur für Gesellschaften vorgesehen, welche auf den 1. Januar 2020 oder später gegründet wurden. Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung kommt demnach im Verhältnis zu Abs. 1 dieser Bestimmung subsidiärer Charakter zu. 6.4 Von einem täuschenden und insbesondere arglistigen Verhalten des Beschuldigten kann in diesem Punkt jedoch aus den folgenden Gründen nicht gesprochen werden: Dem amtlichen Kreditformular ist zu entnehmen, dass Block 2 dann auszufüllen ist, wenn – wie vorliegend – im Formular keine Angaben zu Block 1 gemacht werden. Der Beschuldigte hätte, folgt man der Argumentation der Beschwerdeführerin, die kreditgebende Bank insoweit täuschen müssen, dass die G.________ AG nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurde. Das entsprechende Konto der G.________ AG bei der E.________ AG wurde jedoch bereits im Jahr 2001, dem Gründungsjahr der G.________ AG, eröffnet. Auch wenn die Prüfpflicht der Banken gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung darauf beschränkt war, die Vollständigkeit der in der Kreditvereinbarung verlangten Erklärungen und Angaben zu prüfen, da bei den Covid-19-Krediten bis CHF 500'000.00 das Prinzip der Selbstdeklaration galt, wäre es der E.________ AG ohne Weiteres zuzumuten gewesen, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass beim Kreditgesuch der G.________ AG Block 1 und nicht Block 2 des Kreditformulars auszufüllen war. Aufgrund der mehrere Jahre bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der G.________ AG und der E.________ AG musste für die Letztere auch bei beschränkter Prüfung leicht erkennbar sein, dass hier der Block 1 auszufüllen gewesen wäre. Waren somit die Angaben der G.________ AG von der kreditgebenden Bank diesbezüglich leicht zu überprüfen, fehlt es offenkundig an einem täuschenden und insbesondere arglistigen Verhalten des Beschuldigten im Sinne des Betrugstatbestands. Ein Anfangsverdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ist in diesem Punkt zu verneinen. 7. Demgegenüber ist im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten in Block 2 des amtlichen Kreditformulars angegebenen Vorjahresumsatz von einem Anfangsverdacht eines tatbestandsmässigen Verhaltens auszugehen, wie im Folgenden zu zeigen ist. 7.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung ist in erster Linie der Umsatzerlös des Jahres 2019 für den insgesamt verbürgten Betrag massgebend. Die E.________ AG machte gegenüber der MROS geltend, die Schätzung des Beschuldigten bezüglich des Umsatzerlöses für das Jahr 2020 sei nicht korrekt gewesen. Dies zeige sich an den bisherigen Eingängen auf dem E.________-Konto der G.________ AG, welche in den Jahren 2018 bis 2020 weit geringer gewesen seien als der vom Beschuldigten im Kreditformular angegebene Betrag von CHF 225'000.00. In der Tat betrugen die Eingänge auf dem Konto der G.________ AG bei der E.________ AG im Jahr 2018 CHF 96'000.00, im Jahr 2019 CHF 57'000.00 und im Jahr 2020 CHF 31'000.00. Dazu kommt, dass gemäss den Angaben der E.________ AG an die MROS keine Hinweise auf Drittbankbeziehungen bestehen. Damit liegen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die betreffenden Angaben im amtlichen Kreditformular (geschätzter Umsatzerlös von CHF 225'000.00 für das Jahr 2020) unrichtig waren und der Beschuldigte aufgrund dieser Angaben für die G.________ AG einen deutlich zu hohen Covid-Kredit erhalten hat.

Seite 8/9 7.2 Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte gemäss Angaben der E.________ AG in den vorherigen Geschäftsjahren keinen regulären Lohn ausbezahlt, sondern unregelmässige Beträge mit dem Vermerk "Spesen" auf sein Privatkonto überwiesen hat. Es bestehen angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich nach Erhalt der verschiedenen Tranchen des Covid-Kredits – anders als in den vorangegangenen Geschäftsjahren – "Spesen" von insgesamt CHF 22'500.00 und damit in der Höhe des gewährten Covid-Kredits und darüber hinaus noch "Spesen" von EUR 3'500.00 auszahlte, auch insofern Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Covid-Kredit zweckwidrig verwendet haben könnte. 7.3 Aufgrund dieser Umstände liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben des Beschuldigten wider besseres Wissen erfolgten, womit ein die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigender hinreichender Anfangsverdacht zumindest in Bezug auf einen Verstoss gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorliegt. Die Staatsanwaltschaft wird im Rahmen der zu eröffnenden Strafuntersuchung insbesondere auch zu prüfen haben, ob allenfalls schwerere strafbare Handlungen nach dem StGB wie Urkundenfälschung und Betrug vorliegen. In Bezug auf den Tatbestand des Betrugs wird zu prüfen sein, ob die fehlerhaften Angaben im Kreditantrag als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren sind oder ob es sich nur um eine einfache Lüge handelt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Prüfpflicht der kreditgebenden Bank bei der Kreditvergabe gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und Anhang 1 der Verordnung (Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis CHF 500'000.00 für die beteiligten Banken) stark eingeschränkt war, da eine Selbstdeklaration durch den Kreditnehmer erfolgte und sich die Prüfung der Bank auf Vollständigkeit der in der Kreditvereinbarung verlangten Erklärungen und Angaben, der Prüfung der Unterschrift und der Zeichnungsberechtigung und der Schlüssigkeit der Erklärungen beschränkte (SECO Prüfkonzept Covid-19 Solidarbürgschaften Ziff. 5.2.1 S. 14; vgl. zum Tatbestandsmerkmal der Arglist auch Medienmitteilung des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Urteil vom 10. Februar 2022 [Geschäfts-Nr. SB 210497]: https://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Medien/Medienmitteilungen/ Obergericht/MM_SB210497.pdf ). 7.4 Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, die Tatbestände der Urkundenfälschung und des Betrugs seien eindeutig nicht erfüllt und es liege kein Verstoss gegen die Covid-Solidarbürgschaftsverordnung vor. Vielmehr besteht ein hinreichender Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren

Seite 9/9 anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 14; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 436 StPO N 4, je mit Hinweisen). Die obsiegende Beschwerdeführerin ist demnach für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2021 (Verfahren 1A 2021 937) aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 45.00 Auslagen CHF 1'045.00Total und werden auf die Staatskasse genommen 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - F.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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