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Zug Obergericht Sonstiges 14.06.2022 BA 2022 9

14 giugno 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·2,931 parole·~15 min·3

Riassunto

Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens | Betreibungsamt Zug

Testo integrale

20220523_134840_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 9 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 14. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA Dr. B.________ und/oder RA Dr.iur. C.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die A.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdeführerin), fordert von der D.________, Hongkong (nachfolgend: Schuldnerin), gestützt auf das Share Purchase Agreement betreffend Aktien und Vorzugsaktien der E.________ vom 18./20. Dezember 2018 (offener Kaufpreis) einen Betrag von CHF 1'530'000.00 nebst Zins (vgl. act. 1 Rz 16). 2. Am 12. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug gegen die Schuldnerin ein Arrestgesuch ein. Mit Arrestbefehl vom 13. Dezember 2019 verarrestierte die Einzelrichterin die im Eigentum der Schuldnerin stehenden, nicht als Titel ausgegebenen 18'000 Namenaktien zu je CHF 1'000.00 nominal an der F.________ AG, Zug, bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins (vgl. act. 1 Rz 17). Die Zustellung der Arresturkunde an die Schuldnerin erfolgte auf dem Rechtshilfeweg am 21. Juli 2021 (vgl. act. 3/1). Mit Eingabe vom 10. August 2021 (eingereicht am 12. August 2021 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Hong Kong, China) erhob die Schuldnerin gegen den Arrestbefehl Einsprache beim Obergericht Zug, welche zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Zug weitergeleitet wurde. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 trat die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf die Arresteinsprache nicht ein (Verfahren EA 2021 28). Die von der Schuldnerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 26. Januar 2022 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Zug zurück (Verfahren BZ 2021 76). 3. Die Beschwerdeführerin prosequierte den Arrest mittels Betreibung Nr. ________ beim Betreibungsamt Zug. Der Zahlungsbefehl datiert vom 23. Januar 2020. Die internationale Zustellung erfolgte am 21. Juli 2021 (vgl. act. 1/5, 1/6 und 3/1). 4. Am 18. August 2021 übergab die Schuldnerin dem Schweizerischen Generalkonsulat in Hongkong ein vom 12. August 2021 datiertes Schreiben, mit dem sie Rechtsvorschlag erhob (vgl. act. 1/7). 5. Mit Schreiben vom 2. September 2021 stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin eine Kopie des Zahlungsbefehls zu, auf dem vermerkt war, dass innert Frist kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei (vgl. act. 1 Rz 21 und act. 1/8). 6. Mit Verfügung vom 15. September 2021 wies das Betreibungsamt Zug den in der Betreibung Nr. _______ erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet zurück (act. 3/3). 7. Am 21. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug das Fortsetzungsbegehren (vgl. act. 1/9). 8. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 teilte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin mit, dass die Schuldnerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben und das Amt diesen mit Verfügung vom 15. September 2021 als verspätet abgelehnt habe. Weiter bescheinigte das Amt den Eingang des von der Beschwerdeführerin eingereichten Fortsetzungsbegehrens und bestätigte, dass eine entsprechende Pfändungsankündigung erlassen worden sei. Die Verfügungen (verspäteter Rechtsvorschlag und Pfändungsankündigung) würden rechtshilfeweise zugestellt (vgl. act. 1/10).

Seite 3/8 9. Am 11. Februar 2022 informierte das Betreibungsamt Zug die Beschwerdeführerin, dass die Verfügungen auf dem Rechtshilfeweg nicht hätten zugestellt werden können (vgl. act. 1/11). 10. Mit E-Mail vom 3. März 2022 gab die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Zug unter Beilage eines aktuellen Handelsregisterauszuges bekannt, dass die Schuldnerin am 22. Juli 2021 – einen Tag nach erfolgter rechtshilfeweiser Zustellung des Zahlungsbefehls – ihren Sitz wieder an ihre ursprüngliche Adresse zurückverlegt habe (vgl. act. 1 Rz 25 und act. 1/4). 11. Mit Verfügung vom 11. März 2022 widerrief das Betreibungsamt Zug seine frühere Verfügung vom 15. September 2021, mit welcher es den Rechtsvorschlag der Schuldnerin als verspätet abgelehnt hatte, und nahm diesen nunmehr als rechtzeitig erhoben entgegen. Gleichzeitig wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin zurück (vgl. act. 1/1). 12. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 11. März 2022 im Betreibungsverfahren Nr. ________ vom 11. März 2022, mit welcher das Betreibungsamt die Rückweisung des Rechtsvorschlags vom 18. August 2021 in Wiedererwägung gezogen und den Rechtsvorschlag nachträglich als rechtzeitig erhoben anerkannt habe sowie das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 23. September 2021 zurückgewiesen habe, vollständig aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag vom 18. August 2021 verspätet erfolgt sei, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren entgegenzunehmen und das Betreibungsverfahren Nr. ________ ordentlich fortzusetzen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. 13. In der Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 schloss das Betreibungsamt Zug auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). 14. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2022 beantragte die Schuldnerin innert erstreckter Frist, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag vom 18. August 2021 rechtzeitig erfolgt sei und die Fortsetzung der Betreibung Nr. ________ die rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlags erfordere (act. 7). Erwägungen 1. Das Betreibungsamt Zug begründete die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens der Beschwerdeführerin wie folgt (vgl. act. 1/1): Am 9. März 2022 sei dem Betreibungsamt eine Kopie des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug betreffend Arresteinsprache zugestellt worden. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass das Obergericht die Beschwerde gegen die Abweisung der Arresteinsprache

Seite 4/8 gutgeheissen und die Sache an das Kantonsgericht Zug zurückgewiesen habe. Das Betreibungsamt habe in der Arresturkunde Nr. ________ gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG die 10-tägige "Beschwerdefrist" um 10 Tage erstreckt. Versehentlich habe das Amt diese Fristerstreckung nicht auch mit Bezug auf die Erhebung des Rechtsvorschlags im Betreibungsverfahren, Zahlungsbefehl Nr. ________, berücksichtigt und den Rechtsvorschlag vom 18. August 2021 als verspätet protokolliert. Die um 10 Tage verlängerte Frist sei auch beim Zahlungsbefehl anzuwenden, weshalb der am 18. Juli [recte: August] 2021 erhobene Rechtsvorschlag (unter Berücksichtigung der Betreibungsferien) fristgerecht eingereicht worden sei (vgl. act. 1/1). 2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1): 2.1 In der Arresturkunde seien der Schuldnerin gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG alle mit der Zustellung dieser Urkunde eröffneten Fristen um 10 Tage verlängert worden. Die Fristverlängerung sei explizit auf die Fristen, welche mit der Zustellung der Arresturkunde verbunden gewesen seien, beschränkt gewesen. Allein schon deshalb finde die angeordnete Fristerstreckung nicht auf die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags Anwendung. Selbst wenn sich die gewährte Fristerstreckung auf das gesamte Arrestverfahren beziehen würde, so käme sie bei der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags nicht zur Anwendung. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich klar, dass es sich beim Arrestverfahren, welches in Art. 271 ff. SchKG geregelt sei, und beim Betreibungsverfahren, welches in Art. 89 ff. SchKG geregelt sei, um zwei unterschiedliche Verfahren handle. Konsequenterweise seien der Schuldnerin auch zwei separate verfahrenseinleitende Schriftstücke (Zahlungsbefehl und Arresturkunde) übermittelt worden und die Schuldnerin habe auch zwei separate Schreiben an das Schweizerische Generalkonsulat in Hong Kong (Arresteinsprache und Rechtsvorschlag) gerichtet. 2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts solle mit der Fristverlängerung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 SchKG allein die durch den internationalen Postverkehr eintretenden Verzögerungen ausgeglichen werden. Im vorliegenden Fall habe der Schuldnerin aufgrund der Betreibungsferien eine Frist von drei Wochen zur Verfügung gestanden, um fristgerecht Rechtsvorschlag zu erheben. Trotzdem habe die Schuldnerin eine Frist von 28 Tagen verstreichen lassen, bis sie Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Verspätung des Rechtsvorschlags stehe in keinem Zusammenhang mit der längeren postalischen Beförderung von Hong Kong in die Schweiz. Vielmehr habe die Schuldnerin die Sache zu lange liegen gelassen. Eine nachträgliche Fristerstreckung würde vorliegend dem Gesetzeszweck widersprechen. 2.3 Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde in der Lehre vereinzelt für eine "zeitgemässe Auslegung" von Art. 33 Abs. 2 SchKG plädiert, da das Kriterium der postalischen Zustellung aufgrund der heutigen Möglichkeit elektronischer Eingaben nicht mehr sachgerecht sei. Massgebend seien Sprache, Rechtssystem und Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis. Selbst wenn man dieser Lehrmeinung würde folgen wollen, ergäbe sich für das vorliegende Verfahren kein abweichendes Ergebnis. Die Schuldnerin sei bei der Erhebung des Rechtsvorschlags von G.________ vertreten gewesen. Bei G.________ handle es sich um einen in Dänemark geborenen, äusserst geschäftserfahrenden Unternehmer, der mit den Besonderheiten schweizerischen

Seite 5/8 Rechtsordnung bestens vertraut sei. Deshalb rechtfertige sich selbst bei einer zeitgemässen Auslegung von Art. 33 Abs. 2 SchKG keine Fristerstreckung gegenüber der Schuldnerin. 3. Dem hält die Schuldnerin im Wesentlichen Folgendes entgegen (vgl. act. 7): 3.1 Bereits aufgrund des Wortlauts der Fristerstreckung auf der Arresturkunde, wonach "alle mit der Zustellung dieser Urkunde [gemeint: der Arresturkunde] eröffneten Fristen um zehn Tage verlängert" würden, sei davon auszugehen, dass eben auch die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss dem gleichentags und mit gleicher Zustellung zugestellten Zahlungsbefehl erstreckt worden sei. Das Rechtshilfeersuchen sei ihr als einheitliches Dokumentenbündel, welches nebst der Arresturkunde auch die Arresteinsprache und den Zahlungsbefehl umfasst habe, zugestellt worden. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass die Fristerstreckung für sämtliche Fristen gemäss dieser einheitlichen Zustellung gelte, mithin für das Arrestverfahren und die damit unmittelbar zusammenhängende Prosequierungsbetreibung. Zudem sei der Zahlungsbefehl mit der Arresturkunde gemeinsam zugestellt worden, und es gehe um die Vollstreckung derselben Forderung. Weiter liefere auch Art. 33 Abs. 2 SchKG keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Arresturkunde gewährte Fristverlängerung nur für arrestbezogene Fristen gelten solle. Schliesslich erwecke auch der Hinweis auf die Zahlungsfrist von 20 Tagen im Rechtshilfeersuchen den Eindruck, dass für jede Handlung 20 Tage zur Verfügung stünden. Die Schuldnerin habe folglich nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass sie 20 Tage zur Erhebung des Rechtsvorschlags habe. Sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes seien vorliegend erfüllt. 3.2 Unabhängig davon habe sie Anspruch auf eine Fristerstreckung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG. Zweck dieser Bestimmung sei, die mit dem ausländischen Sitz einhergehenden faktischen Nachteile auszugleichen. Vorliegend habe das Betreibungsamt davon ausgehen müssen, dass (i) eine postalische Zustellung von Hong Kong längere Zeit in Anspruch nehmen würde und (ii) die Schuldnerin als ausländische Gesellschaft mit dem Betreibungsverfahren nicht vertraut sein und daher rechtliche Beratung in Anspruch nehmen würde. All dies nehme zwangsläufig Zeit in Anspruch. Die Beschwerdeführerin habe die Fristerstreckung nicht angefochten und damit anerkannt, dass die Schuldnerin Anspruch auf eine Fristerstreckung habe. Sachliche Gründe, weshalb die Fristerstreckung nur für das Arrestverfahren hätte gelten sollen, seien nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Angemessen sei eine Fristerstreckung von mindestens zehn Tagen. 4. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland (oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen), so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Aufgrund der Kann-Vorschrift hat das Betreibungsamt bei der Verlängerung der Frist ein entsprechendes Ermessen, wobei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 74 SchKG N 16). Zu beachten sind stets die konkreten Umstände, unter anderem die Dauer, die erforderlich ist, um die fristauslösende Mitteilung übersetzen zu lassen, um Unterlagen aus dem Ausland mit der Post in die

Seite 6/8 Schweiz zu senden und um zur Wahrung der Rechte einen schweizerischen Rechtsvertreter bzw. schweizerische Behörden zu kontaktieren (vgl. BGE 136 III 575 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2012 vom 22. Februar 2012 E. 2.1). Berücksichtigt werden kann ferner, dass ein Beteiligter nicht die Verfahrenssprache am Betreibungsort spricht, mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut ist oder einem anderen Kulturkreis entstammt (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 6). Sinn und Zweck von Art. 33 Abs. 2 SchKG ist es, dem Verfahrensbeteiligten im Ausland trotz längerer Beförderungsdauer der Post die gleiche (Netto-)Frist zur Verfügung zu stellen wie einem Verfahrensbeteiligten im Inland. Hinzu kommt die Zielsetzung, dass weitere Unterschiede, welche im Vergleich zu inländischen Verfahrensbeteiligten bestehen, ausgeglichen werden sollen (z.B. unterschiedliche Sprache und weitere Erschwernisse betreffend Bestellung eines Rechtsvertreters in der Schweiz bzw. Einholung von behördlichen Auskünften). Dem ausländischen Verfahrensbeteiligten soll ermöglicht werden, seine Rechte zu wahren (vgl. Baeriswyl/Milani/Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 SchKG N 13). Ihm ist vorweg für den Rechtsvorschlag, aber auch für andere Handlungen, wie etwa die Beschwerdeführung, eine den Umständen entsprechende Verlängerung der gesetzlichen Fristen zuzubilligen (BGE 91 III 1 E. 4; vgl. auch BGE 73 III 154 unten: "Mindestens eine ebenso lange Frist musste für den Rechtsvorschlag gewährt werden"). Die Frist ist so zu bemessen, dass es dem Schuldner möglich ist, sich bei einem Anwalt in der Schweiz über seine Rechte zu informieren, und er dann noch rechtzeitig den Rechtsvorschlag erheben kann (vgl. Bessenich/Fink, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 74 SchKG N 18). 5. Unbestritten ist, dass die Schuldnerin in Hong Kong, China, und somit im Ausland domiziliert ist und ihr in der Arresturkunde vom 10. Januar 2020 im Arrest Nr. ________ eine Fristverlängerung gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG eingeräumt wurde. Die Anordnung lautete wie folgt: "Gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG werden alle mit der Zustellung dieser Urkunde dem Schuldner eröffneten Fristen um 10 Tage verlängert" (vgl. act. 1/12). Einerseits sollten damit die Fristen, welche der Schuldnerin mit der Zustellung der Arresturkunde eröffnet werden, insbesondere die 10-tägige Frist für die Erhebung der Arresteinsprache im Sinne des Art. 278 Abs. 1 SchKG, verlängert werden (vgl. Verfahren BZ 2021 76). Anderseits bestand aber auch die klare Absicht des Betreibungsamtes, die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags zu verlängern. In der Beschwerdeantwort führte das Amt wörtlich Folgendes aus: "Fälschlicherweise wurden die Fristen des gleichzeitig zugestellten Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ________ nicht analog erstreckt. Dabei handelt es sich um ein Versehen des Betreibungsamtes. Es macht keinen Sinn, die Fristen in der Arresturkunde um 10 Tage zu verlängern und die des Zahlungsbefehls nicht" (vgl. act. 3 S. 2). Sinn und Zweck der Fristverlängerung gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG besteht nicht nur darin, einen Ausgleich für die längere Beförderungsdauer der Post zu schaffen, sondern auch weitere Unterschiede, welche im Vergleich zu inländischen Verfahrensbeteiligten bestehen, auszugleichen. Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorweg für den Rechtsvorschlag, aber auch für andere Handlungen, eine den Umständen entsprechende Verlängerung der gesetzlichen Frist zuzubilligen (vgl. vorne E. 4). Laut Bestätigung der Bailiff's Assistant of the High Court of Hong Kong vom 22. Juli 2021 wurden der Schuldnerin am 21. Juli 2021 nicht nur der Arrestbefehl vom 13. Dezember 2019 und die Arresturkunde vom 10. Januar 2020, sondern auch der Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2020 zugestellt (vgl. act. 3/1). Im schweizerischen Rechtssystem beträgt die Frist sowohl für die Arresteinsprache als auch für die Erhebung des Rechtsvorschlags zehn Tage (vgl. Art. 74

Seite 7/8 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 1 SchKG). Angesichts der klaren Absicht des Betreibungsamtes, (auch) die Rechtsvorschlagsfrist zu verlängern, und des von Art. 33 Abs. 2 SchKG verfolgten Zwecks, dem ausländischen Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen, seine Rechte zu wahren, ist davon auszugehen, dass auch die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages um 10 Tage verlängert wurde. 6. Die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin, wonach die Fristverlängerung auf die Fristen, welche mit der Zustellung der Arresturkunde verbunden waren, bzw. auf die Fristen des Arrestverfahrens beschränkt war (vgl. act. 1 Rz 33 ff.), erweist sich aus den dargelegten Gründen als zu eng (vgl. vorne E. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch nicht gesagt werden, die Fristverlängerung widerspreche dem Gesetzeszweck (vgl. act. 1 Rz 41 ff.). Wie dargelegt, besteht der Sinn und Zweck der Fristverlängerung nach Art. 33 Abs. 2 SchKG nicht nur darin, dass der im Ausland wohnhafte Verfahrensbeteiligte keinen Rechtsnachteil durch eine längere Postbeförderungsdauer erleidet. Vielmehr sind auch weitere Unterschiede, welche im Vergleich zu inländischen Verfahrensbeteiligten bestehen, auszugleichen. Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorweg für den Rechtsvorschlag, aber auch für andere Handlungen, eine den Umständen entsprechende Verlängerung der gesetzlichen Frist zuzubilligen. Dies entsprach auch der Absicht des Betreibungsamtes (vgl. vorne E. 4). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich bei G.________, der die Schuldnerin bei der Erhebung des Rechtsvorschlags vertrat, um einen "äusserst geschäftserfahrenen Unternehmer" handelt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. act. 1 Rz 51 ff.). 7. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 21. Juli 2021 – während den Betreibungsferien vom 15. bis zum 31. Juli (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG) – zugestellt. Entsprechend konnte die Zustellung des Zahlungsbefehls seine Rechtswirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien, d.h. am 1. August 2021, entfalten. Somit begann die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 2. August 2021 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung der Fristverlängerung von 10 Tagen – am 21. August 2021 beziehungsweise, weil dieser Tag ein Samstag war, am Montag, 23. August 2021 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Folglich erfolgte die Übergabe des Rechtsvorschlags am 18. August 2021 an das Schweizerische Generalkonsulat in Hong Kong rechtzeitig. Dementsprechend ist die Verfügung vom 11. März 2022 in der Betreibung Nr. .________, mit welcher das Betreibungsamt die Rückweisung des Rechtsvorschlags vom 18. August 2021 in Wiedererwägung gezogen und den Rechtsvorschlag nachträglich als rechtzeitig erhoben anerkannt sowie das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 8/8 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werde keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Schuldnerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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