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Zug Obergericht Sonstiges 12.05.2022 BA 2022 7

12 maggio 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Sonstiges·PDF·1,696 parole·~8 min·5

Riassunto

Rechtsverzögerung | Konkursamt

Testo integrale

20220412_153757_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 7 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 12. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerdeführerin, gegen Konkursamt Zug, betreffend Rechtsverzögerung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2017 wurde die C.________ AG gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Mit der Durchführung des Konkurses wurde das Konkursamt Zug betraut. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nimmt als Gläubigerin mit grundpfändlicher Sicherstellung an den Grundstücken GB D.________ Nrn. .________, .________ und .________ am Konkursverfahren teil. 2. Am 26. Juli 2018 erteilte das Konkursamt Zug dem Konkursamt E.________ rechtshilfeweise den Auftrag, die Verwaltung und Verwertung der im Kanton E.________ gelegenen Grundstücke der Konkursitin durchzuführen. Am 12. Oktober 2018 wurden die drei Grundstücke öffentlich versteigert. Der Eigentumsübergang wurde im Grundbuch eingetragen. Mit Urteil vom 4. Juni 2020 entschied die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons E.________ aufgrund einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, dass das Konkursamt E.________ die Verwaltungs- und die Verwertungskostenabrechnung über die drei Grundstücke zu erstellen und diese Abrechnungen sowie den aus der Verwertung erzielten Reinerlös innert 14 Tagen dem Konkursamt Zug zukommen zu lassen habe (act. 1/2). Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 stellte das Konkursamt E.________ dem Konkursamt Zug die Abrechnung zu (act. 1/3). 3. Mit Eingabe vom 3. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und beantragte im Wesentlichen, das Konkursamt sei anzuweisen, im Konkursverfahren die Verteilungsliste betreffend die verwerteten Grundstücke zu erstellen und aufzulegen und anschliessend den Verwertungserlös auszuzahlen. Nachdem das Konkursamt Zug eine Akontozahlung an die Beschwerdeführerin ausgerichtet hatte, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Das eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde mit Präsidialverfügung vom 24. November 2020 abgeschrieben (Verfahren BA 2020 40; vgl. act. 1 Rz 11 und act. 1/4). 4. Am 26. Mai 2021 fragte die Beschwerdeführerin beim Konkursamt Zug an, wann die Verteilungsliste aufgelegt werde (act. 1/5). Mit E-Mail vom 4. Juni 2021 antwortete der zuständige Sachbearbeiter, trotz der hohen Arbeitsbelastung sei es das Bestreben des Amtes, "den Verteilungsplan dieses Konkursverfahrens in diesem Jahr zu erstellen und das Verfahren entsprechend zu finalisieren" (act. 1/6). Am 7. Juni 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, es wäre gut, wenn die Auflage der Verteilungsliste aus den Grundstückverkäufen noch vor Ende Juni 2021 geschehen könnte (act. 1/7). Weil eine Antwort des Konkursamtes ausblieb, fragte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. Juni 2021 nochmals nach (act. 1/8). 5. Am 17. September 2021 bat die Beschwerdeführerin das Konkursamt Zug um eine Bestätigung der Auflage der Verteilungsliste bis am 30. September 2021. Gleichentags erklärte das Konkursamt Zug, der für den Fall zuständige Sachbearbeiter weile bis 3. Oktober 2021 in den Ferien und werde nach seiner Rückkehr intern einen konkreten Zeitplan erarbeiten, um eine zuverlässige Prognose machen zu können (act. 1/9).

Seite 3/6 6. Mit Eingabe vom 8. März 2022 liess die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und folgendes Rechtsbegehren stellen (act. 1): 1. Das Konkursamt Zug sei anzuweisen, im Konkursverfahren über die C.________ AG die Verteilungsliste betreffend die verwerteten Grundstücke (Gbbl.-Nrn. .________, .________ und .________) zu erstellen und aufzulegen sowie anschliessend den Verwertungserlös auszuzahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST). 7. In der Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 führte das Konkursamt aus, es erachte die Erstellung der Verteilungslisten und die vollständige Auszahlung des Verwertungserlöses bis Ende Juni 2022 als realistisch (act. 3). 8. In der Replik vom 29. März 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, dem Konkursamt sei eine Frist von höchsten 14 Tagen für die anstehenden Arbeiten anzusetzen (act. 4). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verteilungsliste für die Verwertung der drei Grundstücke sei auch nach wiederholten Mahnungen und Versprechungen nicht aufgelegt worden. Die Verwertung habe schon vor dreieinhalb Jahren stattgefunden. Unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises seien die Kostenrechnung über die Verwertung und die Abrechnung über die Verwaltung sowie die Verteilungsliste für die Pfandgläubiger während zehn Tagen zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen. Dies habe relativ rasch zu geschehen und ganz sicher nicht erst mehr als drei Jahre nach der Verwertung. Eine derart lange Verfahrensdauer sei unverhältnismässig und unzumutbar. Gründe für die Verzögerung durch das Konkursamt Zug seien weder ersichtlich noch nachvollziehbar, da das Konkursamt E.________ die fertigen Abrechnungen an das Konkursamt Zug geliefert habe. Diese Abrechnungen lägen nun seit Ende Juni 2020 und damit seit bald 21 Monaten beim Konkursamt Zug. Das Konkursamt Zug sei somit anzuweisen, die Verteilungslisten innert nützlicher (kurzer) Frist zu erstellen und aufzulegen sowie anschliessend den Verwertungserlös vollständig auszuzahlen (vgl. act. 1). 2. Das Konkursamt hält dem entgegen, dem Gericht seien die notorisch hohe Arbeitslast des Amtes und auch die Probleme mit der IT-Fachanwendung im Jahre 2020 und die daraus folgenden Herausforderungen hinlänglich bekannt. Ebenfalls kenne das Gericht die grossen Bestrebungen des Amtes, die hervorgerufenen Verzögerungen aufzuarbeiten. Es handle sich vorliegend um ein umfangreiches, älteres Verfahren. Es seien gerade diese Verfahren, welche stark von der kurzfristig notwendigen neuerlichen Ablösung der Fachanwendung betroffen seien, da keine vollständige Migration habe durchgeführt werden können. Das Verfahren müsse daher immer noch entsprechend über- und nachbearbeitet werden, was einen grossen Aufwand mit sich bringe. In Anbetracht der gesamten Umstände sei die Erstellung der Verteilungslisten und die vollständige Auszahlung des Verwertungserlöses bis Ende Juni 2022 realistisch (act. 3).

Seite 4/6 3. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert angemessener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25). 4. Aus den Akten geht hervor, dass das Konkursamt Zug dem Konkursamt E.________ am 26. Juli 2018 den Rechtshilfeauftrag erteilte, die der Konkursitin gehörenden Liegenschaften in einer öffentlichen Versteigerung zu verwerten. Das Konkursamt E.________ versteigerte die Grundstücke am 12. Oktober 2018. Der Eigentumsübergang wurde im Grundbuch eingetragen. Mit Urteil vom 4. Juni 2020 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons E.________ aufgrund einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin das Konkursamt E.________ an, die Verwaltungs- und die Verwertungskostenabrechnung über die drei Grundstücke zu erstellen und diese Abrechnungen sowie den aus der Verwertung erzielten Reinerlös innert 14 Tagen dem Konkursamt Zug zukommen zu lassen (vgl. act. 1/2). Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 stellte das Konkursamt E.________ dem Konkursamt Zug die Abrechnung zu (act. 1/3). Seither sind fast zwei Jahre vergangen. Die Verteilungslisten sind noch nicht erstellt und der Erlös ist nicht verteilt. Als Gründe für diese Verzögerung führt das Konkursamt die hohe Arbeitslast und IT-Probleme an (vgl. act. 3). Weitere Gründe, weshalb im vorliegenden Konkursverfahren – fünf Jahre nach der Konkurseröffnung, dreieinhalb Jahre nach der Verwertung der Grundstücke und fast zwei Jahre nach der Zustellung der Verwaltungs- und Verwertungskostenabrechnung durch das Konkursamt E.________ – die Verteilungsliste noch nicht erstellt und der aus der Verwertung erzielte Reinerlös nicht verteilt ist, nennt das Konkursamt nicht. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist eine Rechtsverzögerung zu bejahen. 5. Die Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverzögerung hat zur Folge, dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Vollziehung von Handlungen anordnet, deren Vornahme das Amt unbegründetermassen verzögert hat. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann demnach keinen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (vgl. Dieth/Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 17 SchKG N 33). Dabei kann sie zwar grundsätzlich dem Amt keine bestimmte Frist ansetzen. Denn die bevorzugte Behandlung des Konkursverfahrens darf nicht zur Folge haben, dass andere, ältere Verfahren noch länger liegen bleiben. Das wäre mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht vereinbar (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2). Nachdem jedoch das Konkursamt selbst die Erstellung der Verteilungslisten und die vollständige Auszahlung des Verwertungserlöses bis Ende Juni 2022 als realistisch betrachtet (vgl. act. 3 S. 2), kann es auf diesem Zeitpunkt behaftet werden. Eine kürzere Frist, wie die Beschwerdeführerin

Seite 5/6 beantragt (vgl. act. 4), erscheint aufgrund der hohen Arbeitslast des Konkursamtes wenig realistisch. 6. Weitere Massnahmen sind zurzeit nicht angezeigt. Aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit ist dem Obergericht die seit Jahren bestehende hohe Arbeitslast des Konkursamtes bekannt. Auf Anfang 2020 führte das Konkursamt zudem eine neue Software ein, die sich aber als fehlerhaft erwies und daher im September 2020 bereits wieder durch eine neue Lösung ersetzt werden musste. Die Schwierigkeiten bei der Anwendung der fehlerhaften Lösung und der Aufwand mit der Einführung zweier Systeme kurz hintereinander führten zu weiteren Verzögerungen bei der Bearbeitung der Verfahren. In der Zwischenzeit konnten die Probleme im Zusammenhang mit der neuen Software weitgehend gelöst werden. Zudem wurde das Konkursamt personell verstärkt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Konkursamt ist anzuweisen, die Erstellung der Verteilungslisten und die vollständige Auszahlung des Verwertungserlöses im Konkursverfahren Nr. .________ bis 30. Juni 2022 vorzunehmen. 8. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkursamt angewiesen, die Erstellung der Verteilungslisten und die vollständige Auszahlung des Verwertungserlöses im Konkursverfahren Nr. .________ bis 30. Juni 2022 vorzunehmen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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