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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.02.2025 BZ 2025 9

20 febbraio 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,799 parole·~9 min·3

Riassunto

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Baar | KE in ordentlicher Betreibung

Testo integrale

20250205_143843_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 9 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 20. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch B.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Januar 2025)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 7. Januar 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 11'028.60). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 7. Januar 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2024 632). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkursentscheids (act. 1). 3. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten mit Eingaben vom 23. und 24. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung (act. 4 f.). Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).

Seite 3/6 3. Die Beschwerdeführerin wies mittels Urkundenbeleg nach, dass sie den geschuldeten Betrag inklusive Zinsen und Kosten innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist bei der Gerichtskasse des Kantons Zug zuhanden der Beschwerdegegnerin hinterlegt hat (act. 1/4). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist somit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 10. Januar 2025 (act. 1/5/12-1/5/18) wurden gegen sie – nebst der Betreibung der Beschwerdegegnerin, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit September 2023 61 Betreibungen über total rund CHF 466'140.00. angehoben. Davon sind gemäss dem Betreibungsregisterauszug 12 Betreibungen über insgesamt rund CHF 15'900.00 durch Zahlung erledigt (Betreibungen Nrn. G.________, H.________, I.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________,

Seite 4/6 E.________). Befriedigt nach Verwertung sind sodann drei Forderungen über rund CHF 19'903.00 (Betreibungen Nrn. S.________, T.________, U.________). Die Beschwerdeführerin hat sodann urkundlich nachgewiesen, dass die Konkurseröffnungsverfahren in zwei Betreibungsverfahren mit Forderungen über rund CHF 12'890.00 (Betreibungen Nrn. V.________, W.________) von der Vorinstanz mit Verfügungen vom 7.Oktober und 22. November 2024 zufolge Zahlung oder Rückzugs des Konkursbegehrens abgeschrieben wurden (act. 5/22 f. und act. 5/27 f.). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, auch in der Betreibung Nr. E.________ sei das Konkurseröffnungsverfahren von der Vorinstanz zufolge Zahlung abgeschrieben worden (act. 5/24 f.). Dies trifft zwar zu. Allerdings scheint dieses Verfahren im Betreibungsregisterauszug bereits mit dem Vermerk "Z Bezahlt (an Betreibungsamt)" auf. Die Beschwerdeführerin hält sodann fest, in der Betreibung Nr. F.________ über rund CHF 20'540.00 sei der Entscheid über die Konkurseröffnung "storniert" worden. Laut dem eingereichten Schreiben der Vorinstanz vom 7. Januar 2024 wurde die auf den 14. Januar 2025 angesetzte Konkursverhandlung aber aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens bloss ausgesetzt (act. 5/26). Diese Forderung ist somit nach wie vor offen. Gemäss der weiteren Darstellung der Beschwerdeführerin sind weitere Betreibungen durch Befriedigung nach Verwertung erledigt worden und sie verweist hierfür auf Auszüge des Betreibungsamtes Baar zu Pfändungsverfahren (act. 1/5/19-1/5/21). Die dort aufgeführten Betreibungen scheinen aber entweder nicht auf dem Betreibungsregisterauszug auf (Betreibungen Nrn. J.________, X.________, Y.________, Z.________), weil sie nach der erfolgten Befriedigung von der Gläubigerin (der AA.________) höchstwahrscheinlich zurückgezogen worden sind (vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG), oder sie sind im Bertreibungsregisterauszug bereits mit dem Vermerk "DB Befriedigung nach Verwertung" versehen (Betreibungen Nrn. S.________, T.________, U.________). Zu den übrigen 43 Betreibungen über rund CHF 392'600.00 nimmt die Beschwerdeführerin nicht Stellung. Vielmehr begnügt sie sich einzig damit, einige wenige Betreibungen auf dem Betreibungsauszug kommentarlos durchzustreichen. Angesichts dessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass diese Betreibungen erledigt sind. Somit bestehen offene Betreibungen im Umfang von rund CHF 413'140.00 (CHF 20'540.00 +CHF 392'600). 5.2 Zum Nachweis ihrer finanziellen Mittel reicht die Beschwerdeführerin einen Zins- und Kapitalausweis 2024 der CC.________ AG für ihr Konto bei der BB.________ ein (act. 1/5/1). Danach besteht per Ende 2024 ein Guthaben von CHF 4'492.25. Weiter macht sie geltend, aktuell bei der DD.________ über ein Guthaben von CHF 7'871.33 zu verfügen. Der eingereichte Beleg weist allerdings kein Datum auf (act. 1/5/2), weshalb dieses Guthaben nicht hinreichend belegt ist. Dasselbe gilt für die von ihr geltend gemachte mündliche Zahlungszusage vom 16. Januar 2025 eines Kunden in der Höhe von CHF 35'000.00. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr stehe aufgrund eines Unfalls eines ihrer Angestellten ein Unfalltaggeld gegenüber der EE.________ zu. Wie hoch dieser Anspruch sein wird, ist allerdings unklar, reichte die Beschwerdeführerin doch lediglich das entsprechende Gesuch vom 1. Juli 2024 ein (act. 1/5/11). Gemäss den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin steht ihr sodann eine Werklohnforderung von CHF 67'398.93 gegenüber der FF.________ GmbH zu. Aus dem Schreiben ihres Anwalts vom 5. Juni 2024 ist ersichtlich, dass die FF.________ GmbH diese Forderung trotz geleisteter Arbeiten der Beschwerdeführerin nicht beglichen hat (act. 1/5/7-1/5/9). Die Einbringlichkeit dieser Forderung erscheint daher fraglich. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, verschiedene Verträge mit Bauherren abgeschlossen zu haben, welche zukünftige Einnahmen sichern würden. Indes hat sie einzig eine Offer-

Seite 5/6 te vom 24. Mai 2024 über rund CHF 1,4 Mio. eingereicht, welche von der von der GG.________ GmbH ohne Datumsangabe unterzeichnet wurde (act. 1/5/6). Ob diese Arbeiten bereits – teilweise – ausgeführt wurden bzw. wie hoch der Erlös aus diesem Geschäft sein wird, ist allerdings unklar. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin mit den oben erwähnten Unterlagen nicht aufgezeigt, dass sie in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, die offenen Betreibungsforderungen – zumindest ratenweise – zu tilgen. Ferner fällt in Betracht, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben über den Umfang ihrer weiteren Verbindlichkeiten macht. Ihre finanzielle Lage ist damit unklar und die Zahlungsfähigkeit ist auch aus diesem Grund nicht glaubhaft gemacht. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid des Einzelrichters, wonach der Konkurs am 7. Januar 2025 eröffnet wurde. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag sowie der hinterlegte Betrag von CHF 11'028.60 sind zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). ________________________

Seite 6/6 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt. Diese wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'050.00 sowie der hinterlegte Betrag von CHF 11'028.60 werden an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 632) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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