Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.02.2025 BZ 2025 6

27 febbraio 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,476 parole·~7 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. 286054 des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Testo integrale

20250211_155355_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 6 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 27. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Januar 2025)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 7. Januar 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 6'263.50). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 7. Januar 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2024 638). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, die Konkurseröffnung vom 7. Januar 2025 sei aufzuheben. 3. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der

Seite 3/5 gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin wies mittels Urkundenbeleg nach, dass sie die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist beglichen hat (act. 1/3). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist somit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 16. Dezember 2024 (act. 1/10) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Zahlung des geschuldeten Betrags an die Beschwerdegegnerin erledigt ist – seit August 2022 insgesamt 22 Betreibungen über rund CHF 154'050.00 angehoben. Davon sind fünf Betreibungen über rund CHF 25'680.00 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Die Betreibungen

Seite 4/5 Nrn. F.________-G.________, H.________, I.________ und J.________ über insgesamt rund CHF 7'120.00 sind gemäss der Bescheinigung des Betreibungsamts Zug vom 17. Oktober 2024 bis auf rund CHF 380.00 ebenfalls durch Zahlung erledigt (act. 1/11). Gegen die Betreibung Nr. E.________ über CHF 104'100.00 vom 26. Februar 2024 hat die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben und macht geltend, dass die Betreibungsgläubigerin bis anhin kein Rechtsöffnungsbegehren gestellt habe. Allerdings ist diese Betreibung durch Zeitablauf noch nicht dahingefallen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 88 SchKG N 21). Unter Berücksichtigung dieser Betreibung sind gemäss der Liste des Betreibungsamtes Zug vom 31. Januar 2025 – ohne die Betreibung Nr. D.________, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zahlung erledigt ist – 17 Betreibungen über rund CHF 124'180.00 nicht erledigt (act. 1/12). 5.2 Zum Nachweis ihrer finanziellen Mittel reichte die Beschwerdeführerin einen Bankkontoauszug vom 13. Januar 2025 ein. Danach verfügt sie über ein Guthaben von rund CHF 280'800.00 (act. 1/5). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, als Dienstleistungsbetrieb fielen neben Lohn- und Mietkosten kaum Fixkosten an. Monatlich würden Löhne von CHF 8'500.00 brutto ausbezahlt und sie verweist hierfür auf drei Lohnabrechnungen für den Monat Dezember 2024 (act. 1/6-1/8). Die Mietkosten würden rund CHF 2'500.00 betragen, befänden sich die Büroräumlichkeiten doch im Haus ihres alleinigen Aktionärs und Verwaltungsrats. Ob weitere Verbindlichkeiten bestehen, sagt die Beschwerdeführerin nicht. Ferner reichte sie auch nicht eine aktuelle Jahresrechnung oder einen aktuellen finanziellen Status ein. Die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin lässt sich damit nicht zuverlässig beurteilen. Angesichts dessen, dass ihr Guthaben auf dem Bankkonto von rund CHF 280'800.00 die unerledigten Betreibungen von rund CHF 124'180.00 bei weitem übersteigt, kann die Zahlungsfähigkeit gleichwohl angenommen werden. Im Falle eines erneuten Konkurses müssten aber strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden. 6. Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Januar 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 638) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BZ 2025 6 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.02.2025 BZ 2025 6 — Swissrulings