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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.04.2025 BZ 2025 30

15 aprile 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,813 parole·~9 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Testo integrale

20250321_095858_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 30 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 15. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. Februar 2025)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 8'846.50). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 25. Februar 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (act. 1/1; Verfahren EK 2025 29). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2025 (Geschäftsnummer EK 2025 29) durch das Kantonsgericht Zug sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben, und es sei die Beschwerdeführerin in die Verfügung über ihre Aktiven wiedereinzusetzen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter Mitteilung an das zuständige Konkursamt und das Handelsregisteramt Zug. 3. Mit Verfügung vom 11. März 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 4. Mit Eingabe vom 17. März 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort, da die Forderung hinterlegt worden sei (act. 6). Auch die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der

Seite 3/6 geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin wies mittels Kopie der Bewegungsdetails im E-Banking nach, dass sie am 25. Februar 2025, d.h. am Tag der Konkurseröffnung, einen Betrag von CHF 6'850.00 an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat (vgl. act. 1/3). Weiter hinterlegte sie am 10. März 2025 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 2'500.00 zugunsten der Beschwerdegegnerin (act. 1/4). Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 8'846.50 ist somit gedeckt und die in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 erwähnten Konkursaufhebungsgründe sind gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der

Seite 4/6 Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Die Beschwerdeführerin reichte eine "Liste der aktuell offenen Betreibungen" des Betreibungsamtes Zug vom 28. Februar 2025 zu den Akten (act. 1/8). Gemäss dieser sind gegen sie – nach Abzug der Betreibungsforderung, die zur Konkurseröffnung geführt hat – 19 Betreibungen über insgesamt CHF 66'326.82 offen. Weiter legte die Beschwerdeführerin einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zug vom 7. März 2025 vor. Demgemäss wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Zahlung bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit April 2023 insgesamt 25 Betreibungen über total CHF 112'097.51 angehoben (act. 1/7). Davon sind sechs Betreibungen über CHF 48'661.29 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an Gläubiger erledigt. Sieben Betreibungen über CHF 25'658.90 befinden sich im Stadium der Pfändung und sieben Betreibungen über CHF18'923.17 im Stadium der Konkursandrohung. Bei fünf Betreibungen über CHF 18'854.15 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Damit bleiben offene Schulden in Höhe von CHF 63'436.22. 5.2 Aus den Akten geht nicht hervor, wie viele flüssige Mittel (Bargeld und Bankguthaben) die Beschwerdeführerin hat. Die offenen Schulden in Höhe von CHF 63'436.22 will die Beschwerdeführerin einerseits mit dem Verkauf ihres Leasingfahrzeugs begleichen. Gemäss Kaufangebot der E.________ GmbH vom 10. März 2025 soll der Verkaufswert des Leasingfahrzeugs CHF 9'022.35 betragen (act. 1/9). Anderseits hat der einzige Gesellschafter und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, F.________, am 10. März 2025 eine schriftliche Erklärung abgegeben. Demnach würde er bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung CHF 75'000.00 in die Gesellschaft einschiessen, damit diese alle offenen Betreibungen vollständig decken könnte. Er würde in seiner Rolle als Geschäftsführer auch dafür sorgen, dass das Geld ausschliesslich zur Deckung der offenen Betreibungen genutzt würde (act. 1/12). Um diese Erklärung zu unterstreichen, reichte die Beschwerdeführerin einen (allerdings undatierten) Auszug des Privatkontos von F.________ mit einem verfügbaren Betrag von CHF 77'247.97 ein (act. 1/11). Mit dem Verkaufserlös des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin und dem Guthaben auf dem Privatkonto des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin könnten alle offenen Betreibungen gedeckt werden. 5.3 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie zwischen 1. November 2024 und 31. Januar 2025 einen Umsatz von CHF 99'961.50 erzielt habe, was einem durchschnittlichen monatlichen Umsatz von CHF 33'320.50 entspreche. Sodann habe im Februar 2025 der Umsatz bis zur Konkurseröffnung CHF 24'982.50 betragen (vgl. act. 1 Rz 14, act. 1/5). Gemäss den Berechnungen von F.________ würden sich die durchschnittlichen monatlichen Kosten auf CHF 27'387.50 belaufen; folglich resultiere ein Gewinn von monatlich CHF 5'933.00 (act. 1 Rz 15 f., act. 1/6). 5.4 Insgesamt rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen und die offenen Verpflichtungen in absehbarer Zeit tilgen kann. Mit der vorgesehenen Schuldentilgung lässt sich der Beschwerdeführerin die Überlebensfähigkeit nicht von vornherein absprechen. Bei sehr grosszügiger Betrachtungsweise ist da-

Seite 5/6 her die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht. Allerdings muss sie sich im Klaren darüber sein, dass im Falle einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Grundsätzlich ist zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit – neben einem (kommentierten) Betreibungsregisterauszug – auch ein aktueller, unterzeichneter Zwischenabschluss oder zumindest ein Status, der verbindlich über die Aktiven und Passiven der Gesellschaft Auskunft gibt, einzureichen. Zum Nachweis der Aktiven sind überdies die aktuellen Auszüge der Bankkonten der Gesellschaft vorzulegen. 6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags nicht zu entschädigen. _____________________

Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. Februar 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 2'500.00 einen Anteil von CHF 1'996.50 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem zu viel hinterlegten Betrag von CHF 503.50 an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 29) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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