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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.01.2026 BZ 2025 157

22 gennaio 2026·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·997 parole·~5 min·9

Riassunto

Verfahrensbeschränkung | gegen prozessleitende Entscheide

Testo integrale

20251211_094023_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 157 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 22. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Verfahrensbeschränkung (Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, Referentin, vom 3. Oktober 2025)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am 24. Februar 2025 erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Kantonsgericht Zug eine Forderungsklage (aktienrechtliche Verantwortlichkeit) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), D.________ und E.________ (Verfahren A3 2025 13). 2. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2025 seine Klageantwort ein und beantragte darin, es sei das Verfahren vorab auf die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu beschränken. 3. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 wies die Referentin am Kantonsgericht diesen Antrag ab. 4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. Oktober 2025 im Verfahren Prozessnummer A3 2025 13 sei aufzuheben und das Verfahren vorab auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu beschränken. 2. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Referentin am Kantonsgericht Zug vom 3. Oktober 2025 im Verfahren A3 2025 13. Darin wurde der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren vorab auf die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu beschränken, abgewiesen. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfügung. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfechtungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 319 ZPO N 15; Schwendener, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nach-

Seite 3/4 teil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze sein Recht, womit ein rechtlicher Nachteil gegeben sei. Der rechtliche Nachteil liege sinngemäss darin, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Verfahrensbeschränkung abgelehnt und damit Art. 125 ZPO verletzt habe, da sie den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestünden erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation, weshalb die Verfahrensbeschränkung angezeigt sei. Zudem führe der angefochtene Entscheid zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens, womit auch ein tatsächlicher Nachteil gegeben sei. 3. Eine allenfalls unnötige Verlängerung des Verfahrens stellt – wie der Beschwerdeführer selbst darlegt – einen tatsächlichen Nachteil dar. Ein solcher genügt für eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung nicht (vgl. E. 1.2). Dass die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht die Verfahrensbeschränkung abgelehnt hat, ist kein rechtlicher Nachteil. Dem Beschwerdeführer droht durch den Umstand, dass die Frage der Aktivlegitimation nicht vorab geklärt wird, kein Rechtsverlust. Einzige Folge ist, dass das Verfahren unnötig verlängert wird, sollte die Aktivlegitimation letztlich verneint werden. Dies stellt – wie erwähnt – einen tatsächlichen Nachteil dar. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass eine (allfällige) Rechtsverletzung nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist. Ein rechtlicher Nachteil ist daher nicht erkennbar. Droht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten aufgrund des angefochtenen prozessleitenden Entscheids kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin dagegen nicht zuzusprechen, da diese nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde.

Seite 4/4 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________ (für D.________) - Rechtsanwältin G.________ (für E.________) - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2025 13) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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