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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2024 BZ 2024 75

27 settembre 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,694 parole·~18 min·5

Riassunto

Arresteinsprache | Einspracheentsch Arrestrichter

Testo integrale

20240903_115521_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 75 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________ und/oder Rechtsanwalt E.________, Beschwerdegegner, betreffend Arresteinsprache (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. Juni 2024)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am 4. Januar 2024 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein Arrestgesuch ein (act. 1 im Verfahren EA 2024 1). 2. Mit Arrestbefehl vom 4. Januar 2024 verarrestierte der Einzelrichter für eine Forderungssumme von CHF 10'168'373.15 nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2022 (Grund der Forderung: Schadenersatz aus Aktienkaufvertrag sowie Art. 111 OR und Zins) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4, evtl. Ziff. 2 SchKG die folgenden Arrestgegenstände: (i) sämtliche Aktien des Arrestschuldners an der F.________ AG; (ii) sämtliche Forderungen und Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der F.________ AG, insbesondere Dividenden-, Tantiemen- sowie gegenwärtige und künftige Lohnforderungen des Arrestschuldners gegenüber der F.________ AG; (iii) sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte des Arrestschuldners bei der G.________ AG, insbesondere sämtliche Guthaben und Vermögenswerte, die sich auf dem Konto der G.________ AG, unter der Konto-Nr. IBAN H.________ befinden oder unter einer anderen Bezeichnung oder Nummer auf den Namen des Arrestschuldners lauten; (iv) die Liegenschaft des Arrestschuldners an der I.________, J.________, Liegenschaft J.________ Nr. K.________, Grundstückidentifikator (E-GRID) L.________, Stockwerkeigentum Nr. M.________ und Nr. N.________; und (v) sämtliches Bargeld, Aktien, weitere Gesellschaftsanteile, Fahrzeuge und weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners, welche sich in der Liegenschaft des Arrestschuldners an der I.________ in J.________ befinden, jeweils alles soweit verarrestierbar und bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten (act. 3 im Verfahren EA 2024 1). 3. Dagegen erhob der Beschwerdegegner am 24. Januar 2024 Arresteinsprache mit dem Antrag, der Arrestbefehl des Kantonsgerichts Zug vom 4. Januar 2024 EA 2024 1 sei aufzuheben, soweit auf das Arrestbegehren einzutreten sei, eventualiter sei der Beschwerdeführer zur Hinterlegung einer Arrestkaution in noch zu beziffernder Höhe zu verpflichten, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (einschliesslich MWST) zulasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdegegner, ihm sei eine erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Begründung der Arresteinsprache anzusetzen (act. 1 im Verfahren EA 2024 3). 4. Mit Entscheid vom 29. Januar 2024 setzte der Einzelrichter dem Beschwerdegegner Frist zur (vollständigen) Begründung der Arresteinsprache an (act. 4 im Verfahren EA 2024 3). Mit Eingabe vom 7. März 2024 begründete der Beschwerdegegner seine Einsprache innert erstreckter Frist und beantragte, der Arrestbefehl des Kantonsgerichts Zug vom 4. Januar 2024 EA 2024 1 sei aufzuheben, soweit auf das Arrestbegehren einzutreten sei. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zur Hinterlegung einer Arrestkaution im Umfang von mindestens CHF 5'000'000.00 zu verpflichten, unter Androhung, dass bei deren Nichtleistung der Arrest dahinfalle, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 7 im Verfahren EA 2024 3).

Seite 3/10 5. In seiner Stellungnahme vom 2. April 2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Rechtsbegehren des Beschwerdegegners seien abzuweisen, sofern [darauf] überhaupt eingetreten werden könne. Der am 4. Januar 2024 erlassene Arrest Nr. EA 2024 1 sei auf den Betrag von CHF 2'403'050.00 (umgerechnet EUR 2'500'000.00) zuzüglich Zinsen zu 5 % p.a. seit dem 17. Februar 2022 sowie Verfahrenskosten und Parteientschädigung zu reduzieren und in diesem Umfang aufrechtzuerhalten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners (act. 11 im Verfahren EA 2024 3). 6. In den Eingaben vom 6. Mai 2024, 17. Mai 2024 und 18. Juni 2024 übten die Parteien ihr Replikrecht aus (act. 16, 17 und 19 im Verfahren EA 2024 3). 7. Mit Entscheid 19. Juni 2024 reduzierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zufolge teilweiser Anerkennung und teilweiser Gutheissung der Arresteinsprache gegen den Arrestbefehl vom 4. Januar 2024 (EA 2024 1) die Forderungssumme von CHF 10'168'373.15 nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2022 auf CHF 317'202.60 (exkl. Zinsen; Dispositiv-Ziffer 1.1). Im Übrigen wies er die Arresteinsprache ab (Dispositiv-Ziffer 1.2). Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte er im Umfang von CHF 3'600.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von CHF 400.00 dem Beschwerdegegner und verrechnete sie mit dem Kostenvorschuss von CHF 4'000.00, wobei er festhielt, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen habe (Dispositiv- Ziffer 2). Weiter verpflichtete er den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 7'200.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3; act. 20 im Verfahren EA 2024 3). 8. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Ziffer 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 19. Juni 2024 (Verfahren EA 2024 3) sei insofern aufzuheben, als der Arrest vom 4. Januar 2024 (EA 2024 1) im über CHF 317'202.60 hinausgehenden Umfang nicht bestätigt wurde, und a. der Arrest sei im Betrag von CHF 2'403'050.00 (umgerechnet EUR 2'500'000.00) zuzüglich Zinsen zu 5 Prozent p.a. seit dem 22. Februar 2024 sowie Verfahrenskosten und Parteientschädigung aufrechtzuerhalten; b. eventualiter zu lit. a sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 19. Juni 2024 (Verfahren EA 2024 3) seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Arrest sei vorläufig, d.h. für die Dauer des Verfahrens, im Betrag von CHF 2'403'050.00 (umgerechnet EUR 2'500'000.00) zuzüglich Zinsen zu 5 Prozent p.a. seit dem 22. Februar 2024 sowie Verfahrenskosten und Parteientschädigung aufrechtzuerhalten.

Seite 4/10 4. Die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziffer 3 hiervor sei superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. 9. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ordnete der Abteilungspräsident im Sinne einer Sicherungsmassnahme an, dass der mit Arrestbefehl EA 2024 1 des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Januar 2024 angeordnete und gemäss Arresturkunde des Betreibungsamtes Zug vom 31. Januar 2024 vollzogene Arrest Nr. O.________ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens für eine Arrestforderung von CHF 2'403'050.00 [entsprechend EUR 2'500'000.00] nebst Zins zu 5 % seit 22. Februar 2024 zuzüglich Verfahrenskosten und Parteientschädigung aufrechterhalten bleibt (act. 2). 10. In der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die superprovisorisch angeordnete Sicherungsmassnahme, wonach der mit Arrestbefehl EA 2024 1 des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 4. Januar 2024 angeordnete und gemäss Arresturkunde des Betreibungsamtes Zug vom 31. Januar 2024 vollzogene Arrest Nr. O.________ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens für eine Arrestforderung von CHF 2'403'050.00 [entsprechend EUR 2'500'000.00] samt 5 % Zins seit 22. Februar 2024 zuzüglich Verfahrenskosten und Parteientschädigung aufrechterhalten bleibe, sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers (act. 4). 11. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Es kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren zulässig (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid entstanden sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven; Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; vgl. BGE 145 III 324 E. 6.6). 2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids – zusammengefasst – Folgendes aus (vgl. act. 20 im Verfahren EA 2024 3 E. 4-4.3.4): 2.1 Es sei umstritten, ob das Zustandekommen einer Vergleichsvereinbarung und damit eine daraus herrührende Arrestforderung glaubhaft gemacht sei. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass bereits am 22. Februar 2024 im Rahmen eines Zoom-Meetings ein Vergleich mündlich in verbindlicher Weise abgeschlossen worden sei, während der Beschwerdegegner geltend mache, mangels Unterzeichnung einer schriftlichen Vergleichsvereinbarung sei noch keine die Parteien bindende vergleichsweise Einigung zustande gekommen. Aufgrund der

Seite 5/10 plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers und den – auf Urkunden beruhenden – objektiven Anhaltspunkten erscheine es nach heutigem Erkenntnisstand wahrscheinlicher, dass die Verschriftlichung des mündlich getroffenen Vergleichs nur noch zwecks dessen Vollzugs und damit zu Beweiszwecken habe erfolgen sollen. Damit sei das Zustandekommen einer mündlich geschlossenen Vergleichsvereinbarung glaubhaft gemacht, gemäss der sich der Beschwerdegegner zur Bezahlung eines Betrags von EUR 330'000.00 in bar und EUR 2'170'000.00 in Form von Aktien der F.________ AG (= 1'669'230 Aktien) an den Beschwerdeführer verpflichtet habe. 2.2 Das vorstehende Zwischenfazit bedeute jedoch noch nicht automatisch, dass der Arrest auch im Umfang der gesamten (glaubhaft gemachten) Vergleichsforderung des Beschwerdeführers von EUR 2,5 Mio. (bzw. umgerechnet CHF 2'403'050.00) aufrechtzuerhalten sei. Der Arrest diene ausschliesslich der Sicherstellung einer schuldrechtlichen Forderung auf Geldzahlung, so dass ein Anspruch auf Herausgabe der Sache keine Arrestforderung zu begründen vermöge. Die gemäss (glaubhaft gemachtem) Vergleich vom 22. Februar 2024 an den Beschwerdeführer zu bezahlende Vergleichssumme von EUR 2,5 Mio. bestehe nur teilweise aus einer Geldleistung, nämlich im Umfang von EUR 330'000.00. Der weitaus grössere Betrag von EUR 2'170'000.00 sei gemäss Vergleichsvereinbarung durch die Übertragung von Aktien der F.________ AG (und nicht durch Geldzahlung) zu erfüllen. In Bezug auf diesen Teil der zu leistenden Vergleichssumme habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner mithin nur einen Anspruch auf Übertragung von 1'669'230 Aktien erworben. Die entsprechende Übertragung habe – da die Namenaktien der F.________ AG nie physisch in Papierform ausgegeben worden seien – durch Zession zu erfolgen. Dieser Anspruch auf Aktienübertragung durch Zession vermöge, gleich wie der Anspruch auf Herausgabe einer Sache, keine Arrestforderung zu begründen. Es liege nämlich gerade keine schuldrechtliche Forderung auf Geldzahlung vor, welche mit dem schuldbetreibungsrechtlichen Institut des Arrests sichergestellt werden könne. Der mittels Arrests sicherstellbare Teil der Vergleichssumme beschränkte sich insofern auf die in "cash" zu leistenden EUR 330'000.00 [entsprechend CHF 317'202.60]. 2.3 Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (Ausländerarrest) sei glaubhaft gemacht. Ein anderer Arrestgrund liege nicht vor. Der Beschwerdegegner habe seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in Schweden und damit ausserhalb der Schweiz. Nachdem der Beschwerdeführer als Gläubiger seinen Wohnsitz in der Schweiz habe, liege auch ein genügender Inlandbezug vor. 2.4 Damit seien sämtliche Arrestvoraussetzungen – soweit im Einspracheverfahren überhaupt strittig – vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht worden und der Arrest zumindest für eine Forderungssumme von CHF 317'202.60 aufrechtzuerhalten. 3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz habe Art. 55 ZPO verletzt, indem sie die übereinstimmenden Parteivorbringen nicht dem Urteil zugrunde gelegt habe. Die Parteien hätten sich auf eine Vergleichssumme von EUR 2,5 Mio. geeinigt. Der Beschwerdegegner habe das auch im Arrestverfahren mit seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 in Ziffer 34 bestätigt. Es bestünden damit übereinstimmende Parteivorträge betreffend Einigung auf die Vergleichssumme von EUR 2,5 Mio. Zwar sei unter den Parteien strittig gewesen, ob die Vergleichsvereinbarung verbindlich sei. Die Vergleichssumme von EUR 2,5 Mio. sei je-

Seite 6/10 doch nicht umstritten (gewesen). Da dies eine Geldsumme sei, bestehe eine Geldforderung in dieser Höhe. Nachdem die Vorinstanz korrekterweise die Vergleichsvereinbarung für verbindlich erachtet habe, hätte sie den Arrest in der Höhe von EUR 2,5 Mio. aufrechterhalten müssen (vgl. act. 1 Rz 28 ff.). 3.1 Die Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe eine Geldforderung in Höhe von EUR 2,5 Mio., ist nicht glaubhaft gemacht. Aus den Akten ergibt sich, dass P.________ (CEO der F.________ AG) im Nachgang zu den Vergleichsgesprächen vom 22. Februar 2024 in einer an die Parteien und Q.________ (Verwaltungsrat der F.________ AG) gerichteten E-Mail das Folgende erklärte: "Dear all, referring to our call later today, I would like to summarize the outcome: 1) C.________ [der Beschwerdegegner] offered A.________ [dem Beschwerdeführer] EUR 2.5m (EUR 330,000 in cash and EUR 2,170,000 in shares = 1,669,230 F.________ Shares). A.________ agreed C.________ offer already earlier today. 2. The finalization of the contract as well as the cash and share settlement should happen as soon as possible to avoid any tax implications on C.________ side. […]" (vgl. act. 1/7). Mit E- Mail vom 24. Februar 2024 liess der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer einen seinerseits bereits unterzeichneten Vertrag (bezeichnet als "Settlement Agreement") zukommen. Darin hielt er Folgendes fest: "1. C.________ [Beschwerdegegner] shall pay EUR 330'000.00 to A.________ [Beschwerdeführer] within 5 days after signing this Settlement Agreement. A.________ shall provide his bank account details for the wire transfer. 2. C.________ agrees to transfer and assign 1'669'230 unencumbered shares in F.________ AG (seated in R.________, CHF-S.________) to A.________, and C.________ hereby assigns these 1'669'230 shares to A.________. A.________ hereby agrees to accept these shares from C.________. C.________ shall procure that such share transfer is approved by F.________ AG's board of directors. 3. Within 5 days after receiving the amount of EUR 330'000.00, A.________ shall withdraw his application for blocking of C.________'s assets and ask the court of R.________ to terminate the pending proceedings. 4. Upon complete receipt of both, the amount of EUR 330'000.00 and the 1'669'230 unencumbered shares in F.________ AG, A.________ discharges and releases C.________ from all and any claims A.________ has or may have against C.________ arising from the (asserted and contested) breach of the SPA. […]" (vgl. act. 4/1). Nachdem P.________ in seiner E-Mail vom 22. Februar 2024 festhielt, dass ein Betrag von EUR 330'000.00 in bar und der Rest durch die Übertragung von Aktien der F.________ AG geleistet werden soll und der Beschwerdegegner dies dem Beschwerdeführer zwei Tage später in einem seinerseits bereits unterzeichneten Vertrag bestätigte, kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die an den Beschwerdeführer zu bezahlende Vergleichssumme von EUR 2,5 Mio. nur teilweise aus einer Geldleistung besteht, nämlich im Umfang von EUR 330'000.00. Der weitaus grössere Betrag von EUR 2'170'000.00 ist gemäss Vergleichsvereinbarung durch die Übertragung von Aktien der F.________ AG (und nicht durch Geldzahlung) zu erfüllen (vgl. E. 4.2.6 und E. 4.3.2). 3.2 An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 6. Mai 2024 im Arrestverfahren erklärte, die Parteien hätten sich zwar am 22. Februar 2024 auf eine Vergleichssumme geeinigt. Beide Parteien seien aber übereinstimmend davon ausgegangen, dass die weiteren Punkte der Vergleichsvereinbarung noch auszuhandeln seien und ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen sein werde (vgl. act. 16 Rz 34 im Verfahren EA 2024 3). Aus diesen Ausführungen des Beschwerdegegners lässt sich entgegen der

Seite 7/10 Ansicht des Beschwerdeführers nicht der Schluss ziehen, die Parteien hätten sich auf eine Geldforderung in Höhe von EUR 2,5 Mio. geeinigt. Der Beschwerdegegner spricht ausdrücklich von einer "Vergleichssumme" und nicht von einer "Geldforderung". Eine Einigung über eine Geldforderung in Höhe von EUR 2,5 Mio. ist damit nicht erstellt. Folglich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe Art. 55 ZPO verletzt, indem sie die übereinstimmenden Parteivorbringen nicht dem Urteil zugrunde gelegt habe. 4. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Erwägungen der Vorinstanz seien widersprüchlich und es bestehe ein Widerspruch zum Dispositiv des Entscheids. In Erwägung 4.3.2 habe die Vorinstanz festgehalten, die gemäss (glaubhaft gemachtem) Vergleich vom 22. Februar 2024 an den Beschwerdeführer zu bezahlende Vergleichssumme von EUR 2,5 Mio. bestehe nur teilweise aus einer Geldleistung, nämlich im Umfang von EUR 330'000.00. Der erste Teil dieser Feststellung – nämlich, dass "eine Vergleichssumme von EUR 2,5 Mio." an den Beschwerdeführer "zu bezahlen" sei – sei korrekt. Im Widerspruch dazu stehe der zweite Teil, dass nur teilweise eine Geldschuld bestehe. Gleiches gelte für Erwägung 4.3, in welcher festgehalten werde, das Zwischenfazit bedeute nicht automatisch, dass der Arrest auch im Umfang der gesamten (glaubhaft gemachten) Vergleichsforderung des Beschwerdeführers von EUR 2,5 Mio. aufrechtzuerhalten sei. Hier stelle die Vorinstanz korrekt fest, dass die Vergleichsforderung des Beschwerdeführers von EUR 2,5 Mio., also eine Geldforderung, glaubhaft gemacht sei. Auch der Beschwerdegegner habe in seiner Eingabe vom 6. Mai 2024, Randziffer 34, darauf hingewiesen, dass die Parteien sich auf eine Vergleichssumme geeinigt hätten. Die Vergleichssumme betrage unstrittig EUR 2,5 Mio. Die Erwägung, dass lediglich EUR 330'000.00 als Geldleistung geschuldet seien, widerspreche demnach den Vorbringen beider Parteien. Auch Dispositiv-Ziffer 1.1 widerspreche der korrekt festgestellten Geldzahlungsschuld von EUR 2,5 Mio. (vgl. act. 1 Rz 30 ff.). Wie dargelegt, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Parteien hätten sich auf eine Geldforderung in Höhe von EUR 2,5 Mio. geeinigt, nicht glaubhaft gemacht, auch nicht mit der Eingabe des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2024, Randziffer 34, im Arrestverfahren. Der Vergleich bezog sich auf zwei getrennte Leistungen, nämlich die Bezahlung eines Betrags von EUR 330'000.00 in bar und die Übertragung von Aktien der F.________ AG im Wert von EUR 2'170'000.00 (vgl. E. 3). Zutreffend hielt die Vorinstanz daher in E. 4.2.6 als Zwischenfazit fest, das Zustandekommen einer mündlich geschlossenen Vergleichsvereinbarung sei glaubhaft gemacht, gemäss der sich der Beschwerdegegner zu Bezahlung eines Betrags von EUR 330'000.00 in bar und EUR 2'170'000.00 in Form von Aktien der F.________ AG (= 1'669'230 Aktien) an den Beschwerdegegner verpflichtet habe. In der Folgeerwägung wies die Vorinstanz darauf hin, dass dieses Zwischenfazit nicht automatisch bedeute, dass der Arrest auch im Umfang der gesamten (glaubhaft gemachten) Vergleichsforderung des Beschwerdeführers von EUR 2,5 Mio. aufrechtzuerhalten sei (vgl. E. 4.3). Daraufhin führte die Vorinstanz aus, der Arrest diene ausschliesslich der Sicherstellung einer schuldrechtlichen Forderung auf Geldzahlung (E. 4.3.1). Die gemäss (glaubhaft gemachtem) Vergleich vom 22. Februar 2024 an den Beschwerdeführer zu bezahlende Vergleichssumme von EUR 2,5 Mio. bestehe nur teilweise aus einer Geldleistung, nämlich im Umfang von EUR 330'000.00. Der weitaus grössere Betrag von EUR 2'170'000.00 sei gemäss Vergleichsvereinbarung durch die Übertragung von Aktien der F.________ AG (und nicht durch Geldzahlung) zu erfüllen. Diesbezüglich liege gerade keine schuldrechtliche Forderung auf Geldzahlung vor, welche mit dem schuldbetreibungsrechtlichen Institut des Arrests sicherge-

Seite 8/10 stellt werden könnte. (vgl. E. 4.3.2). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Die Vorinstanz unterscheidet klar zwischen der Vergleichssumme von EUR 2,5 Mio. und der Geldzahlung von EUR 330'000.00. Der Begriff "Vergleichssumme" umschreibt den Gesamtwert des Vergleichs, während der Ausdruck "Geldzahlung" die zu zahlende Geldsumme bezeichnet. Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Ein Widerspruch zum Dispositiv ist ebenfalls nicht auszumachen. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Ferner wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe Art. 272 Abs. 1 SchKG verletzt. Er habe nachgewiesen, dass ein Arrestgrund vorliege, Vermögensgegenstände vorhanden seien und eine Arrestforderung im Betrag von EUR 2,5 Mio. bestehe. Dennoch habe die Vorinstanz den Arrest nicht im beantragten Umfang von CHF 2'403'050.00 (bzw. umgerechnet EUR 2,5 Mio.) bestätigt (act. 1 Rz 34 f.). 5.1 Wie schon mehrfach dargelegt, bezog sich der Vergleich auf zwei getrennte Leistungen, nämlich die Bezahlung eines Betrags von EUR 330'000.00 in bar und die Übertragung von Aktien der F.________ AG im Wert von EUR 2'170'000.00. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er gegenüber dem Beschwerdegegner eine Arrestforderung in Höhe von EUR 2,5 Mio. (umgerechnet CHF 2'403'050.00) hat. Der Betrag von EUR 2'170'000.00 ist ausschliesslich durch Übertragung der Aktien der F.________ AG zu leisten (vgl. E. 3 f.). Die entsprechende Übertragung hat – da die Namenaktien der F.________ AG nie physisch in Papierform ausgegeben wurden (vgl. act. 1 Rz 23 im Verfahren EA 2024 1) – durch Zession zu erfolgen (vgl. 4A_188/2020 vom 3. September 2020 E. 5 m.w.H.). 5.2 Die Forderung, die mit einem Arrest gesichert werden soll, muss auf Geldzahlung oder auf eine Sicherheitsleistung in Geld gerichtet sein (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Ein sachenrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Sache vermag keine Arrestforderung zu begründen (vgl. Stoffel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 271 SchKG N 22 und 28a ff.). Dies hat zur Folge, dass auf die Forderung auf Übertragung der Aktien der F.________ AG, die keine Geldforderung ist, kein Arrest gelegt werden kann. Der Beschwerdeführer hätte jedoch die Möglichkeit, eine Leistungsklage nach Art. 84 ZPO zu erheben (Klage auf Abgabe einer Willenserklärung [Vornahme einer Zession]; vgl. Dorschner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 84 ZPO N 13) und vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO zu beantragen. 6. Nach dem Gesagten bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach der Arrest für eine Forderungssumme von CHF 317'202.60 (exkl. Zinsen) – und nicht wie ursprünglich beantragt von CHF 10'168'373.15 – aufrechterhalten bleibt. 7. Bei diesem Ergebnis ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer somit nahezu vollständig unterliegt, auferlegte ihm die Vorinstanz die Gerichtskosten zu Recht im Umfang von 90 % und dem Beschwerdegegner im Umfang von 10 %. Zudem verpflichtete sie den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner in entsprechend reduziertem Umfang für die prozessualen Umtriebe zu entschädigen. Was an dieser Kostenverteilung falsch sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise aus. Ebenso

Seite 9/10 wenig ficht er die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung an. Folglich bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. 8. Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag des Beschwerdegegners, die mit Verfügung vom 2. Juli 2024 superprovisorisch angeordnete Sicherungsmassnahme (Aufrechterhaltung des Arrests für CHF 2'403'050.00 nebst Zins und Kosten während der Dauer des Beschwerdeverfahrens) sei aufzuheben, gegenstandlos geworden. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 2'085'847.40 (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT) beträgt die volle Parteientschädigung gestützt auf § 3 Abs. 1 und § 6 AnwT gerundet CHF 8'700.00 (inkl. Auslagenpauschale [§ 25 AnwT]). Diese ist im vorliegenden Fall auf zwei Drittel, d.h. auf CHF 5'800.00, zu reduzieren (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Die Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 5'800.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 10/10 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EA 2024 3) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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