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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BZ 2024 62

4 luglio 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,204 parole·~6 min·4

Riassunto

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Testo integrale

20240627_085832_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 62 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. Mai 2024)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 21. Mai 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 13'068.55). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 21. Mai 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 113). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, die Konkurseröffnung vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Am 3. Juni 2024 erklärte die Leiterin des Betreibungsamtes Zug auf telefonische Anfrage des Präsidenten der II. Beschwerdeabteilung, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Abrechnung vom 21. Mai 2024 sei so zu verstehen, dass das Betreibungsamt die Zahlung als vollständig quittiert und dementsprechend auf die Erhebung von Inkassokosten verzichtet habe. Die Gläubigerin werde den ganzen Betrag erhalten. 4. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe am 20. Mai 2024, 00.50 Uhr, zuhanden des Betreibungsamtes Zug einen Überweisungsauftrag für die in Betreibung gesetzte Summe inkl. Zinsen und Gebühren ausgelöst. Insgesamt seien dem Betreibungsamt Zug CHF 13'068.55 gutgeschrieben und in der Folge diesem abgerechnet worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Gutschrift in den frühen Morgenstunden des 21. Mai 2024 erfolgt und die Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung inkl. Zinsen und Gebühren getilgt gewesen sei. Diese Tatsache habe sie vor Vorinstanz nicht vorbringen kön-

Seite 3/4 nen, weil ihr am 21. Mai 2024 um 09.15 Uhr, mithin zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung, keine Bestätigung des Betreibungsamtes Zug über den Eingang der Zahlung und damit auch keine Abrechnung vorgelegen habe (vgl. act. 1 Rz 5). 1.2 Die Konkurseröffnung erfolgte am 21. Mai 2024 um 09.15 Uhr (vgl. act. 1/1). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Zahlungsbeleg mit Transaktionsdetails weist aus, dass am 20. Mai 2024, um "00:50:25 CEST [Central European Summer Time]", von einem Konto der Beschwerdeführerin über ein elektronisches Zahlungssystem ("E.________") die Zahlung eines Betrages von CHF 13'068.55 an das Betreibungsamt Zug ausgelöst ("Transfer created") und um "00:51:29 CEST" abgebucht ("Funded") wurde. Als Zahldatum ("Paid out") ist der 21. Mai 2024 und damit der Tag der Konkurseröffnung aufgeführt (vgl. act. 1/2). Gemäss der ebenfalls eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Zug ist diese Summe mit Valuta 21. Mai 2024 bei ihm eingegangen und deckt den "Endbetrag - ohne Inkasso-Kosten" (act. 1/3). Die Abrechnung ist gemäss Auskunft der Leiterin des Betreibungsamtes Zug vom 3. Juni 2024 so zu verstehen, dass das Amt die Zahlung als vollständig quittiert und dementsprechend auf die Erhebung von Inkassokosten verzichtet hat (vgl. act. 2). Mithin wird das Betreibungsamt Zug den vollen Betrag – ohne Abzug einer Inkassogebühr gemäss Art. 19 GebV SchKG – der Beschwerdegegnerin ausbezahlen. Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich wird bei Überweisungen via E-Banking auf den Zeitpunkt der Belastung des Senderkontos abgestellt, da ein Schuldner den Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Gläubiger im Allgemeinen nicht nachzuweisen vermag (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS230197 vom 16. Oktober 2023 E. 3.1). Dieser Praxis schliesst sich die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug an. Nachdem im vorliegenden Fall die Zahlung am 20. Mai 2024 um 00.50 Uhr vom Konto der Beschwerdeführerin ausgelöst und abgebucht wurde, kann davon ausgegangen werden, dass das Konto der Beschwerdeführerin vor der Konkurseröffnung vom 21. Mai 2024 belastet wurde und somit die Zahlung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG rechtzeitig erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat somit innert laufender Beschwerdefrist den urkundlichen Nachweis geleistet, dass sie die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Sie hat es aber versäumt, den ihr obliegenden Zahlungsnachweis rechtzeitig gegenüber der erstinstanzlichen Konkursrichterin zu leisten. Da die Konkursrichterin somit keine Kenntnis von dieser Zahlung hatte, blieb ihr nichts anderes übrig, als über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen, nachdem kein anderer Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 172 ff. SchKG vorlag. 1.3 Beim Zahlungsnachweis handelt es sich um eine neue Tatsache. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Damit kann die vollständige Tilgung der Schuld im vorliegenden Beschwerdeverfahren als sogenanntes unechtes Novum berücksichtigt und die Konkurseröffnung aufgehoben werden. 1.4 Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen der Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft, ist sie davon befreit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 2. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit

Seite 4/4 zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht. Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür aufkommen. Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin, die keine Vernehmlassung einreichte, mangels Umtrieben für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. Mai 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Zahlung abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 113) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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