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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.07.2024 BZ 2024 55

3 luglio 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·924 parole·~5 min·4

Riassunto

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung | KE ohne vorgängige Betreibung

Testo integrale

20240620_150337_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 55 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 3. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Zustelladresse: B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2024)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 11. April 2024 beantragte C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, es sei über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Konkurs ohne vorgängige Betreibung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführerin (Vi act. 1). 2. Die Beschwerdeführerin reichte keine Gesuchsantwort ein. 3. Mit Entscheid vom 3. Mai 2024, 09.00 Uhr, eröffnete der Einzelrichter den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe, wobei er festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen habe (Vi act. 5; Verfahren EK 2024 175). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des Konkurses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). 5. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). 7. Ebenfalls am 31. Mai 2024 teilte die – am Verfahren nicht beteiligte – E.________ SA, F.________, dem Obergericht mit, sie habe gleichentags in Absprache mit anderen Aktionären der Beschwerdeführerin die Forderung der Beschwerdegegnerin beglichen (act. 6). 8. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass ihre Forderung von der E.________ AG grösstenteils beglichen worden sei und dass sie auf die noch offenen Kosten und Zinsen endgültig verzichte. Gestützt darauf ziehe sie das Konkursbegehren vor der Rechtsmittelinstanz zurück. 9. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 10. Am 24. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe ein.

Seite 3/4 Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat, wie erwähnt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Konkursbegehren zurückgezogen. 1.1 Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann ein Gläubiger ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat. Nach Lehre und Rechtsprechung wird dem Verfahren bei Konkurseröffnung ohne Betreibung – im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren bei Konkurseröffnung – zivilprozessualer Charakter zugesprochen. Der Konkursrichter hat bei diesen Verfahren ausschliesslich materielle Fragen (ob die Schuldnerin flüchtig oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, ob sie betrügerische Handlungen begeht, Vermögen verheimlicht oder ihre Zahlungen eingestellt hat) analog dem Zivilprozess zu prüfen. Der antragstellende Gläubiger trägt für die materiellen Konkursgründe die Beweislast. Deshalb soll ihm auch die Dispositionsbefugnis über das Verfahren zukommen. Würde trotz Rückzug des Konkursbegehrens der Nachweis der Zahlungsfähigkeit verlangt, würde dies dem zivilprozessähnlichen Charakter des Verfahrens nicht gerecht. Daher wird bis zur Rechtskraft des Konkurserkenntnisses ein Rückzug des Konkursbegehrens ohne weitere Voraussetzungen zugelassen. Der Schuldner muss bei einem Rückzug des Konkursbegehrens im Konkurseröffnungsverfahren ohne vorgängige Betreibung seine Zahlungsfähigkeit nicht noch glaubhaft machen (vgl. Brunner/Boller/Fritschi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 190 SchKG N 29 und Art. 194 SchKG N 8c; Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau BR.1999.141 vom 24. Februar 2000, in: RBOG 2002 Nr. 19; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS200120 vom 25. Juni 2020 E. II./3.2). 1.2 Mit dem Rückzug des Konkursbegehrens und dem – impliziten – Verzicht auf die Durchführung des Konkurses im Beschwerdeverfahren ist der Konkursaufhebungsgrund des Gläubigerverzichts (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) gegeben. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist nicht mehr zu prüfen (vgl. vorne E. 1.1). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das Konkursdekret aufzuheben. 2. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Beschwerdeführerin bzw. eine ihr nahestehende Gesellschaft hat die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekrets erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Zudem hat sie die Beschwerdegegnerin für deren prozessuale Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.

Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2024) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 175) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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