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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.04.2024 BZ 2024 32

23 aprile 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,474 parole·~7 min·4

Riassunto

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Baar | KE in ordentlicher Betreibung

Testo integrale

20240418_160332_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 32 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 23. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. März 2024)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 12. März 2024 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 4'839.00). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 12. März 2024, 09:00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2024 65). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Sie beantragte, der Entscheid des Konkursgerichts vom 12. März 2024 sei aufzuheben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Am 25. März 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. 3. Mit Verfügung vom 25. März 2024 erkannte der Präsident der Beschwerdeabteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs-

Seite 3/5 fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 19. März 2024 und somit innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist bei der Gerichtskasse des Obergerichts den Betrag von CHF 4'839.00 zugunsten der Beschwerdegegnerin. Deren Forderung inkl. Zinsen und Kosten ist somit sichergestellt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 19. März 2024 (act. 1/8) wurden gegen die Beschwerdeführerin – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung führte – seit November 2019 fünf Betreibungen im Gesamtumfang von CHF 3'203.06 eingeleitet. Die drei Betreibungen aus den Jahren 2019, 2020 und 2022 sind durch

Seite 4/5 Zahlung erledigt. Die restlichen zwei Betreibungsforderungen vom November 2023 in Höhe von CHF 363.35 und CHF 460.70 sind in der Zwischenzeit ebenfalls getilgt worden (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 25. März 2024; act. 4/1). Somit sind gegen die Beschwerdeführerin zurzeit keine Betreibungen mehr offen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat keine aktuelle Zwischenbilanz eingereicht, was eine umfassende Beurteilung ihrer finanziellen Situation verunmöglicht. Immerhin hat sie dokumentiert, dass sie per 22. März 2024 über liquide Mittel im Umfang von CHF 18'862.36 verfügte (vgl. Auszug über das Geschäftskonto bei der E.________ AG; act. 1/11). Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Geschäftsführer sei wegen gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, das bei der Beschwerdegegnerin ursprünglich gemeldete Einkommen zu erzielen; sie rechne daher aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Mutationsmeldungen damit, von der Beschwerdegegnerin Rückerstattungen zu erhalten. Und schliesslich bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf entsprechende Vertragsunterlagen (act. 1/12 und 4/2) vor, es sei ihr gelungen, einen lukrativen Vertragspartner zu finden, mit dem sie in den nächsten Monaten und Jahren regelmässige "Trades" abwickeln werde. 5.3 Auch wenn letztlich nicht beurteilbar ist, ob die angebahnte Geschäftsbeziehung mit dem neuen Vertragspartner lukrativ sein wird, kann aufgrund der übrigen Umstände bei grosszügiger Betrachtungsweise angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, ihren künftigen Verpflichtungen nachzukommen. Ihre Zahlungsfähigkeit erscheint demnach intakt. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass bei einem erneuten Konkurs höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere müsste ein aktueller Zwischenabschluss oder zumindest ein aktueller finanzieller Status eingereicht werden. 6. Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin fällt hingegen schon mangels eines entsprechenden Antrags ausser Betracht.

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. März 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge nachträglicher Zahlung abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von CHF 4'839.00 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 65) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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