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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 02.05.2024 BZ 2024 2

2 maggio 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,686 parole·~13 min·3

Riassunto

Akteneinsicht | weitere Geschäfte BZ

Testo integrale

20240321_150824_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 2 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 2. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführerin, gegen E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt F.________ und/oder Rechtsanwalt G.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Akteneinsicht (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 22. Dezember 2023)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 15. Mai 2023 reichte die E.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), beim Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, gegen die A.________ AG, Zürich (vormals: "H.________ AG"; nachfolgend: Beschwerdeführerin), und die I.________, Moskau, Russische Föderation, eine Klage auf Schadenersatz aus faktischer Organschaft, alternativ aus Geschäftsführung ohne Auftrag über insgesamt CHF 91'640'162.05 ein (Verfahren A3 2023 20). Der Prozess ist noch hängig. 2. Am 24. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung. Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab und eröffnete über die Beschwerdegegnerin den Konkurs (Verfahren EN 2023 3). Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdegegnerin hiess das Obergericht das Kantons Zug mit Urteil vom 22. August 2023 gut. Es hob den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf und wies die Sache zur Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und zur Durchführung des Nachlassverfahrens an die Vorinstanz zurück (Verfahren BZ 2023 62). Mit Entscheid vom 29. August 2023 gewährte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin eine provisorische Nachlassstundung bis 29. Dezember 2023 und mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 die definitive Nachlassstundung bis 29. Juni 2024. Zudem ernannte sie jeweils die Rechtsanwälte J.________ und K.________ zu provisorischen bzw. definitiven Sachwaltern (Verfahren EN 2023 3). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter die Nicht-Gewährung der definitiven Nachlassstundung und die Konkurseröffnung über die Beschwerdegegnerin. Das Obergericht trat mit heutigem Datum wegen fehlender Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren BZ 2024 1). 4. Nachdem die definitiven Sachwalter der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2023 eine Kopie des Bewilligungsentscheids in elektronischer Form übermittelt hatten, ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2023, 12:48 Uhr (e-Post), um Einsicht in die Akten des Verfahrens EN 2023 3. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Akteneinsichtsgesuch ab. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin. 5. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Dezember 2023, Verfahrens-Nr. EN 2023 3, aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei vollständige Einsicht in die Verfahrensakten des Verfahrens mit der Verfahrens-Nr. EN 2023 3 zu geben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Seite 3/8 5. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug verzichtete am 7. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung (act. 5). 6. Die beiden Sachwalter beantragten in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdeführerin (act. 7). 7. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 8). 8. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 24. Januar 2024 um Zustellung von act. 4 und um Ansetzung einer Frist für die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, zur Vernehmlassung der Sachwalter und zu den beigezogenen Akten des Kantonsgerichts Zug (act. 9). Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 räumte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin Frist ein, um sich zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Sachwalter zu äussern. Gleichzeitig teilte er der Beschwerdeführerin mit, die beigezogenen Akten des Kantonsgerichts könnten ihr nicht zur Verfügung gestellt werden, weil das Recht auf Einsicht in diese Akten Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde (act. 10). In der Stellungnahme vom 9. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Neu stellte sie den Verfahrensantrag, es sei die "Vernehmlassung" der Sachwalter vom 15. Januar 2024 aus dem Recht zu weisen und unberücksichtigt zu lassen (act. 12). 9. Die Sachwalter hielten in ihrer Stellungname im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 22. Februar 2024 an ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 ausdrücklich fest (act. 13). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 7. März 2024 (act. 14). Dazu nahmen wiederum die Sachwalter mit Eingabe vom 25. März 2023 Stellung (act. 15). 10. Die vorinstanzlichen Akten EN 2023 3 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug über ein Akteneinsichtsgesuch in ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren betreffend definitive Nachlassstundung. Es stellt sich vorab die Frage, welches Rechtsmittel gegen diesen Entscheid gegeben ist. 1.1 Eine um Einsicht in die Akten ersuchende Verfahrenspartei leitet ihren Anspruch auf Akteneinsicht während eines hängigen Verfahrens aus ihrer Parteistellung ab, weshalb der entsprechende Entscheid über die Akteneinsicht die Parteirechte und damit das Prozessrecht betrifft. Entsprechend ist die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht bei Verfahrensparteien während eines hängigen Verfahrens grundsätzlich mit ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen. Anders verhält es sich bei Akteneinsichtsgesuchen von Dritten, d.h. nicht am Verfahren Beteiligten. Dabei handelt es sich um eine Justizverwaltungssache, die nach den Regeln des Verwaltungsrechts zu behandeln ist (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich VB180009-O/U vom 17. Dezember 2018 E. 2.1 f). Aus dieser Unterscheidung

Seite 4/8 folgt, dass ein Entscheid über Akteneinsicht einer Verfahrenspartei mit den ordentlichen Rechtsmitteln anzufechten ist, während gegen den Entscheid betreffend die Akteneinsicht eines Dritten nur ein verwaltungsrechtliches Rechtsmittel in Betracht kommt. 1.2 Als Rechtsmittel gegen Justizverwaltungsakte sieht das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) in § 79 einzig die Verwaltungsbeschwerde vor. Diese ist – nebst anderen Anfechtungsobjekten – zwar insbesondere gegen Verfügungen zulässig, welche die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren zum Gegenstand haben (§ 79 Abs. 2 GOG). Die Aufzählung in § 79 Abs. 1 GOG ist aber nicht abschliessend. Die Verwaltungsbeschwerde muss auch gegen Entscheide zur Verfügung stehen, die ein Akteneinsichtsgesuch von Dritten (nicht am Verfahren Beteiligten) in ein hängiges Verfahren zum Gegenstand haben, weil es sich dabei – wie ausgeführt – ebenfalls um Justizverwaltungsakte handelt. 1.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Gläubigerin der Beschwerdegegnerin. Im Beschwerdeverfahren BZ 2024 1 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführerin keine Gläubigerstellung zukommt und sie daher nicht zur Beschwerde gemäss Art. 295c Abs. 1 SchKG legitimiert ist. Mangels Parteistellung ist sie auch nicht zur Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO legitimiert. Sie kann daher eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln rügen. Als nicht am Verfahren beteiligte Dritte steht ihr aber die Verwaltungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. vorne E. 1.1 f.). Insofern ist vorliegend die II. Beschwerdeabteilung als zuständige Aufsichtsbehörde zur Behandlung der Beschwerde zuständig, auch wenn im angefochtenen Entscheid als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO aufgeführt ist. 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Akteneinsicht der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, das Bundesgericht habe bislang nicht entschieden, inwiefern die Beschwerdelegitimation nach Art. 295c Abs. 1 SchKG zu einer Parteistellung der Gläubiger führe und sich diese auf das Akteneinsichtsrecht nach Art. 53 Abs. 2 ZPO berufen könnten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Sinne von § 88 Abs. 1 GOG zukomme. Dritte könnten gemäss § 88 Abs. 2 GOG Akten in hängigen Verfahren einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machten und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Ein schutzwürdiges Interesse Dritter bedeute, dass die gesuchstellende Partei ein persönliches und aktuelles Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art an der Akteneinsicht haben und daraus einen Nutzen ziehen können müsse. In casu habe die Beschwerdeführerin kein schützenswertes Interesse im Sinne von § 88 Abs. 2 GOG an der Einsichtnahme in die Akten des Nachlassverfahrens geltend gemacht. Sie verweise diesbezüglich lediglich auf ihre Gläubigerstellung. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, gegen die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung Beschwerde zu erheben. Inwiefern sie dafür vorliegend auf die amtlichen Akten angewiesen wäre, sei nicht ersichtlich. Das Akteneinsichtsgesuch sei daher abzuweisen (vgl. act. 1/1). 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes vor (act. 1 Rz 28 ff.): 3.1 Gemäss Art. 295c SchKG könnten der Schuldner und die Gläubiger den Entscheid des Nachlassgerichts (über die definitive Nachlassstundung) mit Beschwerde nach der ZPO an-

Seite 5/8 fechten. Sie sei Gläubigerin der Beschwerdegegnerin. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023, Verfahren BZ 2023 79, sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden, ihr eine Parteientschädigung für das gesamte Verfahren zu entrichten. Die entsprechende Forderung sei noch offen. Sie sei damit Gläubigerin der Beschwerdegegnerin und als solche zur Beschwerde legitimiert. Ausserdem sei sie Gläubigerin einer suspensiv bedingten Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Sie und die Beschwerdegegnerin stünden sich derzeit in einem Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht Zug gegenüber (Verfahren A3 2023 20). Sofern sie in diesem Zivilverfahren obsiege, habe sie einen Anspruch auf Parteientschädigung gegen die Beschwerdegegnerin. Es handle sich mithin um eine suspensiv bedingte Forderung in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens. Als Gläubigerin sei sie zur Anfechtung des Entscheids über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung legitimiert. 3.2 Die Rechtsmittellegitimation bewirke zwingend auch ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Eine Rechtsmittellegitimation ohne Akteneinsichtsrecht bzw. Aktenkenntnis würde die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, vollständig entleeren. Das entspreche ständiger Rechtsprechung anderer Kantone, beispielsweise des Obergerichts des Kantons Bern in einem Entscheid vom 9. Juli 2019 (Verfahren ZK 19 282). Sie gelte daher spätestens ab dem Zeitpunkt des Entscheids über die Gewährung der definitiven Nachlassstundung als Partei und habe daher ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Dies würde auch dann gelten, wenn man die Parteistellung erst mit der Einreichung der Beschwerde bejahen würde. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid mit diesen Überlegungen nicht auseinandergesetzt. Indem die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen habe, habe sie Art. 295c SchKG, Art. 53 ZPO und Art. 29 BV verletzt. 3.3 Paragraph 88 Abs. 2 GOG komme von vornherein nicht zur Anwendung, weil sie Partei sei. Dass sie berechtigt sei, den Entscheid über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung anzufechten, sei erstellt und von der Vorinstanz anerkannt. Dieses Recht setze sachlich Akteneinsicht zwingend voraus, um nicht inhaltsleer zu sein, zumal auch gewisse gesetzliche Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels bestünden. Ausserdem gehe auch das Bundesgericht davon aus, dass die Wahrung von Parteirechten in einem anderen Verfahren ein schutzwürdiges Interesse an vollumfänglicher Akteneinsicht begründe. In diesem Sinne habe das Bundesgericht beispielsweise in seinem Urteil 1B_33/2014 vom 13. März 2014, E. 3.2 f., gestützt auf eine analoge Bestimmung in der StPO, ein schutzwürdiges Interesse einer Drittpartei aufgrund eines laufenden Zivilverfahrens bejaht und der Drittpartei umfassende Akteneinsicht in ein Strafverfahren gewährt. Dasselbe müsse auch unter dem GOG gelten. 4. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. 4.1 Im Beschwerdeverfahren BZ 2024 1 kam das Obergericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Gläubigerstellung im Nachlassverfahren der Beschwerdegegnerin fehlt und sie nicht zur Beschwerde nach Art. 295c SchKG gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Dezember 2023 betreffend definitive Nachlassstundung legitimiert ist. Fehlt der Beschwerdeführerin mithin die Gläubigerstellung und ist sie nicht zur Beschwerde gegen die definitive Nachlassstundung legitimiert, ist ihrer Argumentation, wonach sie zur Anfechtung des Entscheids über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung le-

Seite 6/8 gitimiert sei und die Beschwerdeberechtigung zwingend Akteneinsicht voraussetze, die Grundlage entzogen. Diesem Ergebnis steht der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019 (Z2 19 282) nicht entgegen. Das Obergericht des Kantons Bern führte aus, der anfechtende Gläubiger sei als Partei im Beschwerdeverfahren nach Art. 295c SchKG zu betrachten. Als Partei habe er Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) und damit auch ein Recht auf Akteneinsicht. Das Obergericht betonte allerdings, dass die Stellung als Rechtsmittelpartei mit der Beschwerdelegitimation korrelieren [Hervorhebung hinzugefügt] müsse. Es ging dabei vom Fall aus, dass die Gläubigerstellung während des Rechtsmittelverfahrens bestehen bleibt. Vorliegend fiel die Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit der Zahlung der offenen Parteientschädigung von CHF 2'000.00 gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2023 dahin (sofern die Schuld nicht bereits durch die [bestrittene] Verrechnungserklärung der Beschwerdeführerin getilgt war). Mangels Gläubigerstellung kann der Beschwerdeführerin kein Akteneinsichtsrecht als Partei zukommen. 4.2 Die Vorinstanz prüfte weiter, ob der Beschwerdeführerin als Dritter ein Akteneinsichtsrecht nach Massgabe von § 88 Abs. 2 GOG zukommt. Gemäss dieser Bestimmung können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat keine Gläubigerstellung im Nachlassverfahren der Beschwerdegegnerin (vgl. Verfahren BZ 2024 1) und damit auch kein aktuelles und schutzwürdigen Interesse, Akteneinsicht zu nehmen. Sie verweist lediglich auf ihre Gläubigerstellung. Ein schützenswertes Interesse im Sinne von § 88 Abs. 2 GOG an der Akteneinsicht hat sie nicht dargetan. Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1B_33/2014 vom 13. März 2014, E. 3.2 f., hilft nicht weiter, geht es doch dort um den Beizug von Akten eines Strafverfahrens für einen Verantwortlichkeitsprozess vor Verwaltungsgericht, wobei es offensichtlich war, dass sich der Ausgang des Strafverfahrens auf die Zivilforderung auswirken könnte. Demgegenüber ist nicht ersichtlich und erhellt aus den Eingaben der Beschwerdeführerin nicht, inwieweit das Nachlassverfahren materiell Einfluss auf den Ausgang des Forderungsprozesses gegen die Beschwerdeführerin haben könnte. 4.3 Wie dargelegt, handelt es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde nach ZPO, sondern um eine Verwaltungsbeschwerde gemäss § 79 GOG. Nach Abs. 2 dieser Bestimmungen gelten für das Verwaltungsverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids gerügt werden. Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig (vgl. § 42 Abs. 1 und 2 VRG). Das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO gilt nicht und es kann ohne weiteres berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführerin keine Gläubigerstellung zukommt. 4.4 Anzumerken bleibt, dass die Vernehmlassungen der Sachwalter – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 12 Rz 6 ff.; act. 14 Rz 37 ff.) – nicht unzulässig sind. Der Sachwalter im Nachlassverfahren agiert als öffentlich-rechtliches Organ und nimmt eine ähnliche Stellung wie diejenige eines Betreibungs- oder Konkursbeamten ein. Als öffentliches Organ des Staates hat der Sachwalter die Interessen der Gläubiger und des Schuldners gleichermassen zu wahren (Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 295 SchKG N

Seite 7/8 23 ff. m.H.). Der Sachwalter prüft und überwacht die Aussicht auf Sanierung und die Möglichkeit der Bestätigung eines Nachlassvertrages; er entwirft den Nachlassvertrag und überwacht die Handlungen der Nachlassschuldnerin. Zudem bzw. in der Hauptsache hat der Sachwalter die Aufgabe, das Nachlassverfahren zu leiten, und ist für dessen reibungslosen und gesetzkonformen Ablauf verantwortlich (vgl. Bernheim/Geiger, Der Sachwalter im Nachlassverfahren, in: ZZZ 2021 S. 666 f., m.H.). Als "öffentliches Organ des Staates zur Leitung des Nachlassverfahrens" und somit als rechtliches bzw. staatliches Organ der Zwangsvollstreckung (vgl. Oeri, Der Sachwalter im Nachlassverfahren, in: Sprecher [Hrsg.], Hotspots des Sanierungsrechts, 12. Fachtagung zur Sanierung und Insolvenz von Unternehmen, Tagungsband 2021, S. 95, m.H.) ist dem Sachwalter in einem Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren. Folglich können die Vernehmlassungen der Sachwalter berücksichtigt werden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat daher die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin für die anwaltschaftliche Vertretung eine Parteientschädigung auszurichten (§ 79 Abs. 2 GOG i.V.m. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VRG), jedoch ohne Mehrwertsteuer, weil die Beschwerdegegnerin dies im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2). Der Honoraranspruch der Sachwalter bildet eine Masseverbindlichkeit. Die Sachwalter können ihren Honoraranspruch dem erstinstanzlichen Nachlassgericht zur Genehmigung unterbreiten. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - definitive Sachwalter - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 3) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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