Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.01.2025 BZ 2024 144

21 gennaio 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,591 parole·~8 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Testo integrale

20250114_151455_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 144 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. Januar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 3. Dezember 2024)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 20'319.60). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 3. Dezember 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Der Beschwerdeführer sei Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens D.________ und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 557). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und ersuchte um Aufhebung des Konkursentscheids. 3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. In der Stellungnahme vom 8. Januar 2024 erklärte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, sie sei mit der Aufhebung der Konkurseröffnung einverstanden, sofern ihre Forderung beglichen werde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über den Beschwerdeführer den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der

Seite 3/5 gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 18. Dezember 2024 und damit innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist bei der Gerichtskasse den Betrag von CHF 23'000.00 zugunsten der Beschwerdegegnerin. Deren Forderung inkl. Zinsen und Kosten von CHF 20'319.60 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 17. Dezember 2024 wurden gegen ihn – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse erledigt ist – seit März 2020 insgesamt 12 Betreibungen über insgesamt

Seite 4/5 CHF 19'378.02 angehoben (act. 1/4). Diese sind, bis auf die Betreibung vom 10. März 2020, von der anzunehmen ist, dass sie nicht weiterverfolgt wurde, alle durch Zahlung erledigt. 5.2 Gemäss den eingereichten, unterzeichneten Erfolgsrechnungen erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2022 und 2023 mit dem Einzelunternehmen D.________ einen Gewinn von CHF 69'272.42 bzw. CHF 39'025.27 (act. 1/6 und 1/7). Sodann stellte er gemäss undatierter, nicht unterzeichneter Übersicht (act. 1/8) offenbar seinen Kunden in der Zeit von Oktober bis 12. Dezember 2024 Rechnungen in der Höhe von CHF 88'697.15, von denen 20 im Betrag von rund CHF 73'200.00 noch offen sein sollen. Des Weiteren wiesen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau per 18. Dezember bzw. per 30. November 2024 Kontoguthaben von CHF 6'864.26 bzw. CHF 5'661.59 auf (act. 1/9 und 1/11). Daneben verfügte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bei Konkurseröffnung über einen Barbestand von rund CHF 35'000.00, woraus er den hinterlegten Betrag von CHF 23'000.00 finanzierte. Laut Inventarliste (act. 1/12) vom 17. Dezember 2024 wies das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers zum genannten Zeitpunkt Aktiven (v.a. Fahrzeuge) im Wert von CHF 242'000.00 auf. 5.3 Mit seinem Einzelunternehmen erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2023 ein Monatseinkommen von rund CHF 3'252.00. Seine Ehefrau trug in der gleichen Zeit mit CHF 5'770.75 zum Haushalteinkommen bei, was insgesamt monatliche Einkünfte von rund CHF 9'022.00 ergibt. Demgegenüber beziffert der Beschwerdeführer die monatlichen Ausgaben inkl. Miete, Stromkosten, Krankenkassenprämien, Kosten der Kinderbetreuung, Essen, Körperpflege und Wäsche auf rund CHF 9'708.00 (act. 1, S. 5; act. 1/13-1/19). Zwar resultiert damit ein Manko von monatlich rund CHF 686.00. Der Beschwerdeführer äussert jedoch die Erwartung, dass der Gewinn des Einzelunternehmens im Jahr 2024 mehr als CHF 100'000.00 und somit das Familieneinkommen monatlich mehr als CHF 13'000.00 betragen wird. Stellt man auf diese – allerdings nicht weiter belegte – Prognose ab, so wären die Familienausgaben mehr als gedeckt. 5.4 Bei grosszügiger Betrachtungsweise erscheint nach dem Gesagten die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass im Falle einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere hätte er seine gesamte Vermögenssituation, namentlich auch die Schulden, die nicht in Betreibung gesetzt wurden, offenzulegen und auszuführen, wie er diesen Verpflichtungen nachkommen kann. 6. Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Er hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb er auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat er hingegen bereits mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 3. Dezember 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Hinterlegung des offenen Schuldbetrages abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 23'000.00 einen Anteil von CHF 20'319.60 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt. Diese wird mit dem – nach der Auszahlung an die Beschwerdegegnerin verbleibenden – Überschuss von CHF 2'680.40 aus der Hinterlegung verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'930.40 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten hat. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 557) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2024 144 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.01.2025 BZ 2024 144 — Swissrulings