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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.12.2024 BZ 2024 116

13 dicembre 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·871 parole·~4 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Baar | KE in ordentlicher Betreibung

Testo integrale

20241125_120445_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 116 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 13. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 8. Oktober 2024)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 5. September 2024 stellte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses über die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Die Parteien wurden auf den 8. Oktober 2024 zur Konkursverhandlung vorgeladen (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 18'313.05). Mit E-Mail vom 8. Oktober 2024 reichte die Beschwerdegegnerin zwei Bestätigungen ("Zahlungsauftrag") der D.________ ein, wonach sie der Bank zwei Zahlungsaufträge über CHF 551.35 und CHF 17'761.70 zugunsten der Beschwerdeführerin erteilt hatte. Die Bestätigungen trugen den Vermerk "Ausführungsdatum: Dienstag, 8. Oktober 2024". Mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 schrieb die Einzelrichterin das Konkurseröffnungsverfahren zufolge Zahlung ab (Verfahren EK 2024 449). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und beantragte zusammengefasst, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und über die Beschwerdegegnerin sei raschestmöglich der Konkurs zu eröffnen, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdegegnerin habe dem Gericht nur Zahlungsaufträge und keine effektiven Zahlungsnachweise vorgelegt. Bis dato sei nur die Zahlung in der Höhe von CHF 551.35 bei ihr eingegangen. Es sei davon auszugehen, dass der Zahlungsauftrag über CHF 17'761.70 nicht ausgeführt worden sei (act. 1). 3. In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2024 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie habe in der Zwischenzeit auch den fehlenden Betrag von CHF 17'761.70 einbezahlt, und reichte eine Kopie der Postquittung vom 10. November 2024 über CHF 17'761.70 ein (act. 4). 4. Mit Schreiben vom 15. November 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Zahlung in der Höhe von CHF 17'761.70 mit Valuta 11. November 2024 erhalten habe. Sie beantragte, das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben und die Kosten sowie die Gebühren seien der Beschwerdegegnerin zu belasten (act. 5). 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3). Erwägungen 1. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO sind Entscheide des Konkursgerichts mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Allerdings können und sollen gerichtliche Beurteilung und staatlicher Rechtsschutz nur gewährt werden, sofern die prozessual geltend gemachten Ansprüche ein schutzwürdiges Interesse betreffen. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse muss grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Das Prozessrecht steht nicht zur Verfügung, um abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beantworten. Demgemäss fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens keinen Nutzen einbringt (Zingg, Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 45 ff.). Die Voraussetzung des

Seite 3/4 Rechtsschutzinteresses gilt indes nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3; Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 24). Mit der Überweisung des restlichen Forderungsbetrags von CHF 17'761.70 an die Beschwerdeführerin ist die vorliegende Beschwerde gegenstandlos geworden. Die Beschwerdeführerin hat kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Beurteilung ihrer Beschwerde, so dass sich eine Prüfung erübrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2). Infolge Gegenstandslosigkeit ist daher das vorliegende Verfahren abzuschreiben. 2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin Anlass zur Beschwerde gegeben. Sie reichte der Konkursrichterin zwei Zahlungsaufträge mit Valuta 8. Oktober 2024 ein und machte damit implizit geltend, sie habe beide Forderungen beglichen, obwohl einer der beiden Zahlungsaufträge nicht ausgeführt wurde (vgl. act. 5 im Verfahren EK 2024 449). Erst am 11. November 2024 zahlte sie bei der Post den restlichen Forderungsbetrag ein (vgl. act. 4/1). Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Hingegen hat sie die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mangels erheblicher prozessualer Umtriebe nicht zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; GVP 2013 S. 202 f.). Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 300.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 449) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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