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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.12.2023 BZ 2023 97

5 dicembre 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·9,344 parole·~47 min·5

Riassunto

Nachlassstundung / Konkurseröffnung | Nachlassvertragssachen

Testo integrale

20231107_110534_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 97 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 5. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, betreffend Nachlassstundung / Konkurseröffnung (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. September 2023)

Seite 2/21 Sachverhalt 1. Die A.________ AG, B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der C.________ AG, B.________, gegen welche vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Verfahren betreffend Mängel in der Organisation hängig ist (ES 2023 734). D.________, Verwaltungsrat und CEO der Beschwerdeführerin, und E.________, CFO der Beschwerdeführerin, sind Aktionäre zu je 50 % an der C.________ AG. Somit sind D.________ und E.________ die wirtschaftlich Berechtigten an der Beschwerdeführerin. Das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin besteht in der Sanierung bestehender Immobilien und der Realisierung von Neubauprojekten in Deutschland, welche anschliessend weiterverkauft werden. Aktuell verfügt die Beschwerdeführerin über ein Portfolio an sanierungsbedürftigen, teilweise vermieteten Altbauobjekten sowie brachliegenden Grundstücken, für welche teilweise schon Bauprojekte und Baugenehmigungen vorliegen (Vi act. 21/24). Die Beschwerdeführerin hat mehrere 100%-ige Tochtergesellschaften, namentlich die F.________ AG, B.________, die G.________ GmbH, H.________, die I.________ GmbH, H.________, die J.________ GmbH, H.________, die K.________ GmbH, H.________, und die L.________ GmbH, H.________. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug eröffnete am 25. April 2023 den Konkurs über die F.________ AG (EK 2023 113). 2. Am 16. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung für vier Monate (Vi act. 1). Mit Entscheid vom 20. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin die provisorische Nachlassstundung für drei Monate, d.h. bis 20. Juni 2023, bewilligt (Vi act. 3). 3. Der provisorische Sachwalter M.________ erstattete am 7. Juni 2023 seinen ersten Bericht und beantragte die Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung bis 20. September 2023 (Vi act. 9). Mit Entscheid vom 12. Juni 2023 verlängerte die Einzelrichterin die provisorische Nachlassstundung bis 20. September 2023 (Vi act. 10). 4. Am 4. September 2023 erstattete der provisorische Sachwalter Bericht und beantragte, es sei über die Beschwerdeführerin der Konkurs zu eröffnen (Vi act. 17). 5. Mit Eingabe vom 7. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verschiebung der auf den 13. September 2023 festgesetzten Verhandlung auf den 19. oder 20. September 2023 (Vi act. 19). Mit Verfügung vom 8. September 2023 setzte die Einzelrichterin die Verhandlung neu auf 19. September 2023 fest (Vi act. 20). 6. Am 15. September 2023 stellte die Beschwerdeführerin verschiedene prozessualen Anträge (Vi act. 21) und reichte am 18. September 2023 eine Stellungnahme sowie weitere Belege ein (Vi act. 21/1-27). 7. Die Verhandlung nach Art. 294 Abs. 2 SchKG fand am 19. September 2023 statt (Vi act. 22). Die Beschwerdeführerin hielt an ihrem Standpunkt gemäss Stellungnahme vom 18. September 2023 fest. Neu beantragte sie, der Antrag des provisorischen Sachwalters auf Konkurseröffnung sei abzuweisen und es sei ihr die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen. Eventuell sei für die definitive Nachlassstundung ein anderer

Seite 3/21 Sachwalter oder eine andere Sachwalterin einzusetzen (Vi act. 24). Der provisorische Sachwalter hielt an seinen Anträgen gemäss Bericht vom 4. September 2023 fest (Vi act. 23). 8. Mit Entscheid vom 26. September 2023 bewilligte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die definitive Nachlassstundung nicht (Dispositiv-Ziffer 1) und eröffnete über die Beschwerdeführerin den Konkurs (Datum der Konkurseröffnung: 26. September 2023, 13.30 Uhr, [Dispositiv-Ziffer 2]). Sie wies das Handelsregisteramt Zug an, M.________ als provisorischer Sachwalter zu löschen (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem legte sie das Honorar des provisorischen Sachwalters fest (Dispositiv-Ziffer 4). Die Kosten des Entscheids von CHF 2'600.00 (einschliesslich Publikationskosten) bezog die Einzelrichterin aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss (Dispositiv-Ziffer 5; Vi act. 25; Verfahren EN 2023 1). 9. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei ein mündliches Verfahren durchzuführen und ein Termin für eine mündliche Anhörung zu bestimmen. 3. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 26. September 2023 sei aufzuheben. 4. Es sei der Beschwerdeführerin eine definitive Nachlassstundung von 6 Monaten zu bewilligen. 5. Es sei ein neuer qualifizierter Sachwalter zu bestimmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 10. Am 11. Oktober 2023 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um aufschiebende Wirkung werde nach Vorliegen der Stellungnahmen entschieden. Er wies das Konkursamt aber an, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (act. 2). 11. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). 12. Der Sachwalter erklärte in der freigestellten Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023, nach seiner Einschätzung drohe der Beschwerdeführerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werde. In der Sache beantragte er sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 20. September 2023 bis 23. Oktober 2023 verlangte er ein Honorar von CHF 4'434.15 (davon CHF 3'791.45 für die Erstellung der Vernehmlassung und CHF 642.70 für die Beantwortung von Anfragen von Gläubigern, Medien und Behörden; act. 6). 13. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die notwen-

Seite 4/21 digen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (act. 7). Erwägungen 1. Gegen den Entscheid des Nachlassgerichts betreffend die Nichtbewilligung der provisorischen Stundung und die Konkurseröffnung ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 293d SchKG e contrario i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO und Art. 319 lit. a ZPO; vgl. dazu Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 293d SchKG N 7; Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 293d N 3, 5 und 8; Umbach- Spahn/Kesselbach/Fink, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 293d SchKG N 5). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind keine Noven mehr zulässig (Art. 326 ZPO). Das umfassende Novenverbot gilt auch in von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren wie dem Nachlassverfahren (Art. 255 lit. a ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS180131-O/U vom 3. September 2018 E. IV. 3-9). Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 327 ZPO N 1). 2. Das Nachlassgericht entscheidet im Fall der Bewilligung der provisorischen Stundung vor deren Ablauf über die Bewilligung der definitiven Stundung. Es lädt den Schuldner und gegebenenfalls den antragstellenden Gläubiger zu einer Verhandlung ein; der provisorische Sachwalter erstattet Bericht. Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG). Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 294 Abs. 3 SchKG). Als Formen der Sanierung (i.w.S.), auf welche Aussicht bestehen muss, kommen neben dem Abschluss eines gerichtlich bestätigten Nachlassvertrages auch die Sanierung ohne Abschluss eines Nachlassvertrages (Sanierung i.e.S.) in Frage. Für die definitive Nachlassstundung ist entscheidend, dass die Aussichten auf Sanierung realistisch sind. Massgeblich sind objektive Kriterien. Bei der Sanierung i.e.S. sind grundsätzlich alle Gläubiger voll zu befriedigen, soweit nicht individuelle Lösungen getroffen werden können. Neben dem Zuschuss neuer Mittel kommen auch betriebswirtschaftliche Massnahmen wie der Verkauf einzelner Unternehmensbestandteile in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_495/2016 vom 11. November 2016 E. 3.1; Umbach-Spahn/Kesselbach/Exner, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 294 SchKG N 3; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 294 SchKG N 3 ff.). 3. Die Vorinstanz führte – zusammengefasst – Folgendes aus (Vi act. 25): 3.1 Während der sechsmonatigen provisorischen Nachlassstundung habe die Beschwerdeführerin ihren Betrieb massiv reduziert. Zudem sei die Aufarbeitung der Buchhaltung des Jahres 2022 vorangetrieben worden. Nach Einschätzung des provisorischen Sachwalters entspre-

Seite 5/21 che der Jahresabschluss 2022 (der weder durch eine Revisionsstelle geprüft noch durch die Generalversammlung genehmigt worden sei) nicht den gesetzlichen Vorgaben. Namentlich seien zahlreiche Vermögenswerte überbewertet, das Fremdkapital sei unvollständig und es seien nicht alle Geschäftsvorfälle berücksichtigt worden. Trotz Lückenhaftigkeit bestehe nach Einschätzung des provisorischen Sachwalters kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin überschuldet sei. Obwohl noch kein Schuldenruf stattgefunden habe, seien bereits Forderungen im mehrstelligen Millionenbereich angemeldet worden, darunter auch privilegierte Forderungen (E. 3). 3.2 Gemäss den Ausführungen des provisorischen Sachwalters würden die bis anhin erhaltenen und als einbringlich zu erachtenden Kaufangebote im Umfang von rund EUR 18 Mio. (Angebot der N.________ AG von rund EUR 10 Mio. sowie Angebot der O.________ GmbH im Umfang von rund EUR 8 Mio.) nicht zur vollständigen Befriedigung der Grundpfandgläubiger mit Forderungen von rund EUR 40 Mio. ausreichen. Dies wäre aber zwingend nötig, da gemäss dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläubiger zuerst das Grundpfand vollständig befriedigt werden müsse, bevor der Erlös an die Beschwerdeführerin bzw. deren Gläubiger fliessen könne. Somit sei es nach der Einschätzung des provisorischen Sachwalters unwahrscheinlich, dass die Grundpfandgläubiger einem Verkauf der Immobilien zustimmen würden (vgl. E. 4-4.7). 3.3 Weiter würden die regelmässigen monatlichen Mieteinnahmen der Beschwerdeführerin von CHF 12'047.00 und die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um das aufwändige Nachlassverfahren mit zahlreichen Gläubigern in Deutschland zu finanzieren. Auch aus diesem Grund könne keine definitive Nachlassstundung gewährt werden (E. 5-5.4). 3.4 Schliesslich würde ein Nachlassverfahren auch zu keiner Besserstellung der Gläubiger gegenüber einem Konkursverfahren führen, zumal die Verwertung der verbleibenden Aktiven auch im Konkursverfahren in einem freihändigen Verfahren erfolgen könne (E. 6-6.3). 4. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet: 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, E. 4.6 des angefochtenen Entscheids sei nicht korrekt. E.________ habe nicht ausgesagt, dass die Versicherungen gänzlich noch nicht ausgezahlt hätten. Im Zeitpunkt der Aussage von E.________ sei einfach nicht vollständig bekannt gewesen, wie viele Versicherungen bereits ausgezahlt hätten. Dem provisorischen Sachwalter sei bekannt, dass bereits Auszahlungen erfolgt seien. Diverse Schreiben von Bürgschaftsversicherungen würden diesen Sachverhalt bestätigen (act. 1 Rz 1). E.________ erklärte an der Verhandlung betreffend definitive Nachlassstundung / Konkurseröffnung, gemäss Kenntnisstand der Beschwerdeführerin hätten die Banken fast sämtliche Bürgschaften gezogen. In den letzten Wochen habe er mit vielen Banken und Versicherungen telefoniert. Dies bedeute aber nicht, dass die Versicherungen bereits ausgezahlt hätten. Davor würden sie noch eine Prüfung machen (vgl. Vi act. 22, S. 4, Frage 3). Wenn die Vorinstanz in E. 4.6 des angefochtenen Entscheids aus dieser Aussage den Schluss zog, die Banken hätten zwar die bestehenden Bürgschaften gezogen, die Versicherer hätten indes

Seite 6/21 bislang noch keine Versicherungssummen an die Banken ausbezahlt, wie E.________ an der persönlichen Befragung bestätigt habe (vgl. Vi act. 25), ist dies nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Bestätigungen der Versicherungen (act. 1/2/1) können aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1). Selbst wenn sie noch berücksichtigt werden könnten, bliebe unklar, ob die Bürgschaftsversicherungen ausreichen würden, um die Forderungen der privilegierten Gläubiger vollständig zu befriedigen. 4.2 Sodann moniert die Beschwerdeführerin, in E. 4.6 des angefochtenen Entscheids werde behauptet, die P.________ Versicherung werde eine Bürgschaftszahlung generell nur dann auslösen, wenn die Q.________ GmbH ihren Zahlungspflichten aus dem Erwerb des Altbaus nicht nachkomme. Hierzu sei zu sagen, dass die P.________ nicht generell die Zahlung verweigere und es sich lediglich um zwei Altbauobjekte handle, bei welchen die P.________ die Zahlung hinauszögere. Die P.________ müsse in allen Fällen bezahlen. Dem provisorischen Sachwalter sei bekannt gewesen, dass entsprechende Zahlungen der P.________ geflossen seien. Dieser Umstand sei jedoch ignoriert worden. Mit der Zahlung der P.________ und anderer Bürgschaftsversicherer seien lastenfreie Vermögenswerte entstanden (vgl. act. 1 Rz 2). E.________ nannte an der Verhandlung betreffend definitive Nachlassstundung / Konkurseröffnung die P.________ als Beispiel. Er erklärte, die P.________ erwarte bei zwei Altbauprojekten eine Zahlung der Q.________ GmbH im Oktober 2023. Sollte diese Zahlung kommen, zahle die Versicherung nicht aus. Sollte diese Zahlung jedoch nicht eintreffen, dann zahle die Versicherung aus (vgl. Vi act. 22, S. 4, Frage 3). Die Vorinstanz durfte aus dieser Aussage schliessen, dass die Bürgschaftsversicherung P.________ eine Zahlung nur dann auslöse, wenn die Q.________ GmbH ihrer Zahlungspflicht nicht nachkomme. Die Vorinstanz hat damit weder gesagt, dass die P.________ generell die Zahlung verweigere, noch hat sie eine "unangemessene Bewertung von Forderungen" vorgenommen, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Auch hier wiederum können aufgrund des Novenausschlusses im Beschwerdeverfahren die neu eingereichten Bestätigungen der Versicherungen (act. 1/2/1) nicht berücksichtigt werden und – selbst wenn sie berücksichtigt werden könnten – bliebe unklar, ob die Bürgschaftsversicherungen ausreichen, um die grundpfandgesicherten Forderungen zu befriedigen (vgl. vorne E. 4.1). 4.3 Zudem stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz übernommenen Annahmen der Versicherungsgesellschaften, wonach diese grundpfandgesichert seien, seien nicht entscheidungsrelevant. Einzig die tatsächliche rechtliche Situation sei entscheidend. Die Rechtslage sei von Rechtsanwalt R.________, Spezialanwalt für Bürgschaftsversicherungen, als Gutachter ausführlich geprüft worden. Das Ergebnis des Gutachtens spreche für sich: Nach Zahlung der unbestrittenen Forderungen durch die Versicherungsgesellschaften seien die ausgelösten Grundstücke im Wert von EUR 19'040'000.00 grundschuldrechtlich lastenfrei. Die Vorinstanz habe das Ergebnis des Gutachtens nicht berücksichtigt. Somit sei ein Verkauf dieser Immobilien problemlos "ohne Rechte Dritter" während eines definitiven Nachlassverfahrens möglich. Allein durch den Verkauf dieser Immobilien könnten sämtliche Forderungen der Klassen 1 und 2 sowie ein Grossteil der Forderungen der Klasse 3 bedient werden (vgl. act. 1 Rz 3).

Seite 7/21 Die Vorinstanz erwog in E. 4.6 des angefochtenen Entscheids, es sei rechtlich umstritten, ob die Versicherungen nach Auszahlung der Bürgschaften bevorzugte grundpfandgesicherte Gläubiger oder normale Gläubiger mit einer Forderung der dritten Klasse seien, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe. E.________ habe an der persönlichen Befragung bestätigt, dass die Versicherungen von einer grundpfandgesicherten Forderung ausgehen würden. Hier bestehe somit eine erhebliche Rechtsunsicherheit, was sich ebenfalls zulasten des Sanierungskonzepts der Beschwerdeführerin auswirke (vgl. Vi act. 25). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Auf das im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellte Gutachten von Rechtsanwalt R.________ (Vi act. 21/23) kann nicht abgestellt werden. Es handelt sich um ein Parteigutachten, dem gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern einer blossen Parteibehauptung beizumessen ist. Die Aufzählung der zulässigen Beweismittel in Art. 168 Abs. 1 ZPO (Zeugnis, Urkunde, Augenschein sowie Parteibefragung und Beweisaussage) ist abschliessend und unter "Gutachten" sind einzig vom Gericht eingeholte Gutachten zu verstehen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.5 ff.). Hinzu kommt, dass der Gutachter R.________ nur einen Fall analysiert und dabei klargestellt hat, dass sein Ergebnis nicht zwingend auf alle Objekte anwendbar sei. Somit ist die Rechtslage mit Bezug auf die Grundpfänder unsicher und würde weitere vertiefte, kostenintensive Abklärungen im Einzelfall erfordern, wie der provisorische Sachwalter zutreffend ausführt (vgl. act. 6 S. 2). Folglich bleibt unklar, ob die Versicherungen nach Auszahlung der Bürgschaften bevorzugte grundpfandgesicherte Gläubiger oder normale Gläubiger mit einer Forderung der dritten Klasse sind. Die in diesem Zusammenhang neu eingereichten Bestätigungen der Versicherungen (act. 1/2/1) und die neue Quotenberechnung der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2023 (act. 1/2/2) können als unzulässige Noven nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1). Abgesehen davon ist die neue Quotenberechnung nach der zutreffenden Einschätzung des provisorischen Sachwalters mangelhaft. Denn die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die grundpfandgesicherten Banken der Beschwerdeführerin bei den Neubauprojekten einen erheblichen Nachlass in Höhe zwischen der Differenz der Grundschuld respektive dem unbekannten Valutabetrag und den Bodenwerten plus 30 % gewähren. Dies wurde jedoch nicht durch entsprechende Zusagen der Banken belegt (vgl. act. 6 S. 2). 4.4 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, ihre deutschen Tochtergesellschaften verfügten ebenfalls nach den bereits erfolgten, freigegebenen und abgerufenen Zahlungen der Versicherungsgesellschaften über weitere lastenfreie Grundstücke in Höhe von EUR 17'300'000.00. Dieser Umstand komme direkt und indirekt der Muttergesellschaft zugute. Diesbezüglich fehle ein Hinweis im Urteil, obwohl die Sachlage bekannt sei (vgl. act. 1 Rz 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Zahlungen der Versicherungen erfolgt sind (vgl. vorne E. 4.2). Zudem ist rechtlich umstritten, ob die Versicherungen nach Auszahlung der Bürgschaften bevorzugte grundpfandgesicherte Gläubiger oder normale Gläubiger mit einer Forderung der dritten Klasse sind (vgl. vorne E. 4.3). Folglich kann auch bei den deutschen Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin nicht von lastenfreien Grundstücken ausgegangen werden. 4.5 Unter dem Titel "Missachtung von Verfahrensvorschriften" bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Tätigkeit des Sachwalters nicht ausreichend überwacht. Der

Seite 8/21 Sachwalter habe es nachweislich unterlassen, umfassende Informationen einzuholen und mit allen relevanten Parteien das Gespräch zu suchen. Beispielsweise habe er keinen Kontakt mit ihren vier Hauptschuldnern (Q.________ GmbH, S.________ AG, T.________ AG und Finanzämter in Deutschland [Gewerbesteuer]) aufgenommen (vgl. act. 1 Rz 5). Mit dieser pauschal formulierten Kritik an der Tätigkeit des provisorischen Sachwalters und der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin keine Verfahrensmängel zu bezeichnen, die eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen würden. Vielmehr wird im Folgenden anhand der einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Entscheid zu prüfen sein, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Berichts des provisorischen Sachwalters das Gesuch um definitive Nachlassstundung zu Recht abgewiesen hat. Im Übrigen untersteht der vom Nachlassgericht eingesetzte Sachwalter der Aufsicht des Obergerichts und nicht des Kantonsgerichts (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 295 SchKG N 23, mit Hinweisen, i.V.m. § 13 Abs. 1 EG SchKG [BGS 231.1] und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts Zug [BGS 161.112]). 4.6 Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe Beweise oder Dokumente, die von Relevanz seien und die finanzielle Stabilität des Unternehmens belegen würden, nicht oder unzureichend berücksichtigt. Insbesondere habe sie die Stellungnahmen der Banken und Versicherungen (Vi act. 21/22) ignoriert. Ebenso fehle ein Hinweis auf das Gutachten von Prof.Dr. U.________ (Vi act. 21/15), welcher einen Mindererlös von über EUR 10 Mio. im Konkursverfahren prognostiziere. Auch stelle der Gutachter eine Vermarktung ohne D.________ und E.________ als äusserst problematisch dar (act. 1 Rz 6 f.). 4.6.1 Die Vorinstanz hat sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – mit den Stellungnahmen der Banken und Versicherungen (Vi act. 21/22) befasst. Sie führte in E. 4.7 des angefochtenen Entscheids aus, ein Verkauf der Immobilien sei gemäss dem provisorischen Sachwalter nur bei Ablösung der Grundschulden möglich. Nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermöchten die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen diverser Banken (Vi act. 21/22). Diese Schreiben zeigten lediglich auf, dass die Banken einen freihändigen Verkauf vor einer Zwangsversteigerung favorisieren würden. Sie vermöchten aber nicht den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Banken tatsächlich bereit seien, auf ihre Forderungen bzw. einen Teil davon zu verzichten. Es lasse sich aus diesen Schreiben auch keine Bereitschaft der Banken ableiten, effektiv einem Nachlassvertrag zuzustimmen (vgl. Vi act. 25). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin bleibt daher unbehelflich 4.6.2 Das Gutachten von Prof.Dr. U.________ (Vi act. 21/15) wurde im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellt. Es handelt sich um ein Privatgutachten, dem keine Beweisqualität zukommt (vgl. auch vorne E. 4.3). Selbst wenn das Gutachten noch berücksichtigt werden könnte, wäre zu beachten, dass Prof.Dr. U.________ lediglich anführt, eine Zwangsversteigerung der Immobilien würde zu einem erheblichen Mindererlös führen. Jedoch kann die Verwertung der Immobilien auch im Konkursverfahren in der Schweiz wie auch in Deutschland durch Zwangsversteigerung oder durch den Freihandverkauf erfolgen, wie der provisorische Sachwalter zutreffend ausführt (vgl. act. 6 S. 4). Auch diesbezüglich kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden.

Seite 9/21 4.7 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wurden die Gläubigerinteressen nicht ausreichend bzw. die Bestätigungen der Banken und Versicherungen (Vi act. 21/22) gar nicht berücksichtigt (vgl. act. 1 Rz 8). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich mit den Gläubigerinteressen in E. 4.-4.7 des angefochtenen Entscheids ausführlich befasst. Auch die Bestätigungen der Banken und Versicherungen (Vi act. 21/22) wurden im Entscheid berücksichtigt (vgl. vorne E. 4.6.1). 4.8 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, in E. 4.7 des angefochtenen Entscheids werde fälschlicherweise behauptet, die Banken seien nicht zu Nachlässen bereit. Wie die eingereichten Bestätigungen zeigten, seien die Banken und Versicherungen allesamt zu Verhandlungen über eine Reduktion des abzulösenden Valuta-Betrages bereit. Die Höhe der Grundschuld sei nicht relevant, sondern der verbleibende Valutabetrag. Dieser betrage jedoch lediglich ca. EUR 16 Mio. Das Darlehen von EUR 12 Mio. beim V.________ Fonds dürfe hier nicht dazugerechnet werden, da es nicht gekündigt worden sei. Selbst bei einer Addition dieser Beträge betrage die zu bedienende Restschuld EUR 28 Mio. und nicht EUR 40 Mio. Des Weiteren würden einige Banken und Geschäftspartner bestätigen, dass ein maximaler Verkaufserlös nur unter Mithilfe der Beschwerdeführerin möglich sei. Auch die zu erwartenden Mindererlöse aufgrund der Komplexität der Projekte in Höhe von EUR 10 Mio. laut Gutachten von Prof.Dr. U.________ fänden keine Erwähnung. Die Erfahrungen der Schweizer Versicherungsgesellschaft mit Nachlassverfahren im Vergleich zu Konkursverfahren seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden (vgl. act. 1 Rz 9). 4.8.1 Die Vorinstanz kam in E. 4.7 des angefochtenen Entscheids zum Schluss, die eingereichten Bestätigungen diverser Banken (Vi act. 21/22) vermöchten nicht den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Banken tatsächlich bereit seien, auf ihre Forderung bzw. einen Teil davon zu verzichten (vgl. Vi act. 25). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen – zutreffenden – Erwägungen nicht auseinander, sondern gibt im Wesentlichen lediglich ihre eigene Sicht der Dinge wieder. Damit lässt sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Banken nicht zu Nachlässen bereit seien, nicht umstossen. Auch der provisorische Sachwalter erklärte in seinem Plädoyer vom 19. September 2023, es sei unklar und könne von der Beschwerdeführerin nicht belegt werden, dass die Banken einen Nachlass gewähren würden, der über den Erlös hinausgehe (vgl. Vi act. 23 Rz 13). Ein entsprechender Nachweis liegt nicht vor. 4.8.2 Weiter hielt die Vorinstanz in E. 4.7 des angefochtenen Entscheids fest, insgesamt würden gemäss den Ausführungen des provisorischen Sachwalters die bis anhin erhaltenen und als einbringlich zu erachtenden Kaufangebote im Umfang von rund EUR 18 Mio. nicht zur vollständigen Befriedigung der Grundpfandgläubiger mit Forderungen von rund EUR 40 Mio. ausreichen (vgl. Vi act. 25). Auch diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der provisorische Sachwalter geht in seinem Plädoyer vom 19. September 2023 von Grundschulden "über ca. EUR 44.55 Mio." aus. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die exakte Höhe der grundpfandgesicherten Forderungen nicht beziffert werden könne, weil die Gesellschaft nicht über die nötigen Informationen verfüge und diese trotz mehrmaliger Aufforderung nicht hätten beschafft werden können. Er – der provisorische Sachwalter – rechne jedoch mit grundpfandgesicherten Forderungen der Banken von "gegen EUR 40 Mio." (vgl. Vi act. 23 Rz 6). Weshalb von einem Valutabetrag "von ca. EUR 16 Mio." auszugehen sei, ein Darlehen in Höhe von EUR 12 Mio. beim V.________ Fonds hier nicht dazugerechnet werden dürfe und "die zu bedienende Restschuld EUR 28 Mio. und nicht EUR 40 Mio." betragen soll, legt die

Seite 10/21 Beschwerdeführerin nicht schlüssig und nachvollziehbar dar. Dazu liegen auch keine Belege vor. 4.8.3 Die neu eingereichten Quotenberechnungen (act. 1/2/2) können aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden und sind ohnehin mangelhaft (vgl. vorne E. 4.3). Die Bestätigungen der Banken und Versicherungen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden (Vi act. 21/22), zeigen lediglich auf, dass die Banken einen freihändigen Verkauf gegenüber einer Zwangsversteigerung favorisieren. Sie vermögen aber nicht den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Banken tatsächlich bereit sind, auf ihre Forderung bzw. einen Teil davon zu verzichten (vgl. vorne E. 4.6.1). Dem Privatgutachten von Prof.Dr. U.________ (Vi act. 21/15) kommt nicht die Qualität eines Beweismittels zu (vgl. vorne E. 4.6.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Erfahrungen der Schweizer Versicherungsgesellschaften mit Nachlassverfahren den Feststellungen des provisorischen Sachwalters vorgehen sollen. 4.9 Die Beschwerdeführerin rügt zudem, der Sachwalter habe die bei ihm angemeldeten Forderungen nicht vor seiner Eingabe vom 4. September 2023 mit ihr besprochen. Eine Korrektur der vom Sachwalter fehlerhaft erfassten und entsprechend falsch wiedergegeben Angaben sei daher nicht möglich gewesen. Somit sei das nachweislich bestehende Guthaben der T.________ AG als Schuldnerin der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 11,15 Mio. bei der Sparkasse W.________ von der Vorinstanz in seiner Beurteilung nicht bewertet worden. Die beigefügte schriftliche Bankbestätigung zum Guthaben hätte dies aufgeklärt und zu einer angemessenen Bewertung der Forderung gegenüber der T.________ AG geführt (vgl. act. 1 Rz 10). Die Beschwerdeführerin hatte an der Verhandlung vom 19. September 2023 Gelegenheit, sich zum Sachwalterbericht vom 4. September 2023 zu äussern. Sie äusserte sich (u.a.) zum angeblichen Guthaben der T.________ AG und erklärte, es seien für den Ausgleich der Forderung gegenüber der X.________ AG auf einem Konto der T.________ AG EUR 11,15 Mio. hinterlegt, womit sich diese Eventualverbindlichkeit um mindestens diesen Betrag reduziere. Dazu reichte sie indes keine Belege ein und stellte auch keine Beweisofferten (vgl. Vi act. 21/1 Rz 18-19). Die Vorinstanz befasste sich mit diesem Argument und führte in E. 3 des angefochtenen Entscheids aus, gemäss dem zweiten Sachwalterbericht vom 4. September 2023 würden die Forderungen der ersten und zweiten Klasse CHF 748'889.16 und diejenigen der dritten Klasse EUR 15'007'045.94 und CHF 18'879'296.36 betragen. Die Beschwerdeführerin wende betreffend die Forderung der X.________ AG von CHF 18'713'307.14 ein, hierfür sei auf einem Konto der T.________ AG ein Betrag von EUR 11,15 hinterlegt, was die Beschwerdeführerin mangels Beweisofferten aber nicht nachzuweisen vermöge (vgl. Vi act. 25). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dazu im vorinstanzlichen Verfahren keine Beweise eingereicht und keine Beweisofferten gestellt zu haben. Im Beschwerdeverfahren legt sie neu eine Bestätigung der T.________ AG vom 6. Oktober 2023 (act. 1/2/3) und der Sparkasse W.________ vom 4. Oktober 2023 (act. 1/2/4) vor. Dabei handelt es sich um unzulässige Noven, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. vorne E. 1). Folglich bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht erstellt sei, dass zum Ausgleich der Forderung gegenüber der X.________ AG EUR 11,15 Mio. auf einem Konto der T.________ AG hinterlegt seien.

Seite 11/21 4.10 Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin die Ausführungen in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids und bringt in diesem Zusammenhang vor, der provisorische Sachwalter habe nicht alle Bestätigungen zum Nachweis der Belastbarkeit der bestehenden Refinanzierungen an die Vorinstanz weitergeleitet, weshalb sie dies mit Vi act. 21/13 habe nachholen müssen. Diese Bestätigung ("Y.________ ADVISORY FRAMEWORK AGREEMENT" vom 16. April 2023) sei unberücksichtigt geblieben. Die Beilage weise eindeutig nach, dass die Geschäftsführung der Q.________ GmbH bereits im April 2023 die Strukturierung der alternativen Refinanzierung gemeinsam mit der Y.________ AG in die Wege geleitet habe. Diese Refinanzierung komme entsprechend kurzfristig zur Auszahlung (vgl. act. 1 Rz 11). Die Vorinstanz führte in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids aus, die Q.________ GmbH sei ihrer Zahlungspflicht aus den Kaufverträgen vom Mai und Juli 2022 (Vi act. 21/18-19) bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Gemäss dem zweiten Bericht des provisorischen Sachwalters vom 4. September 2023 habe die Q.________ GmbH die Zahlung des Kaufpreises in der Vergangenheit schon mehrere Male versprochen, sei ihrer Leistungspflicht in der Folge nie nachgekommen. Ebenfalls mit gebotener Vorsicht zu betrachten sei die effektive Höhe des von der Q.________ GmbH gebotenen Kaufpreises. Der aus dem Jahre 2022 stammende Kaufpreis sei um ein Vielfaches höher als Angebote, welche Kaufinteressenten in der heutigen Marktlage unterbreitet hätten. So wäre die Z.________ im heutigen Zeitpunkt bereit, für das entsprechende Portfolio einen Preis von EUR 625'000.00 zu bezahlen und die O.________ GmbH würde hierfür einen Preis von EUR 3'836'000.00 entrichten. Die Q.________ GmbH müsse gemäss Kaufverträgen aus dem Jahr 2022 einen Preis von EUR 14'347'000.00 für die gleichen Immobilien bezahlen, was bei einer Refinanzierung, welche die Q.________ GmbH offenbar anstrebe, zu erheblichen Problemen führen könne. Müsse sich die Q.________ GmbH finanzieren lassen, so werde der potenzielle Finanzierer das Immobilienportfolio überprüfen, was bei einer dreifachen Wertdifferenz kaum in einem positiven Ergebnis enden dürfte (vgl. Vi act. 25). Mit diesen – zutreffenden – Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie verweist einzig auf das "Y.________ ADVISORY FRAMEWORK AGREEMENT" vom 16. April 2023 (Vi act. 21/13), zeigt aber nicht auf, inwiefern damit die Refinanzierung gesichert sein soll. Das "Y.________ ADVISORY FRAMEWORK AGREEMENT" enthält keine Angaben, wie und wann der ursprüngliche Kaufpreis von EUR 14'347'000.00 gemäss den Kaufverträgen vom Mai und Juli 2022 getilgt werden soll. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, im Einzelnen präzise anzugeben, aufgrund welcher Bestimmungen im "Y.________ ADVISORY FRAME- WORK AGREEMENT" davon auszugehen ist, dass die "Refinanzierung kurzfristig zur Auszahlung" kommt. Dies zeigt sie jedoch nicht auf. 4.11 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, in E. 6.2 des angefochtenen Entscheids verweise die Vorinstanz zwar auf das Gutachten Nr. 2 von Prof.Dr. U.________ (Vi act. 21/16). Jedoch befänden sich die wichtigsten Aussagen in diesem Zusammenhang im Gutachten Nr. 1 von Prof.Dr. U.________ (Vi act. 21/15). Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass nach Ansicht von Prof.Dr. U.________ ein Konkurs zu vermeiden sei, weil geringere Erträge zu erwarten seien, höhere Kosten anfallen würden und es sich um komplexe Projekte handle (vgl. act. 1 Rz 12). Wie vorne in E. 4.6.2 dargelegt, handelt es sich bei den Gutachten von Prof.Dr. U.________ um Privatgutachten, die im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellt wurden. Privatgutachten

Seite 12/21 sind blosse Parteibehauptungen und keine Beweismittel. Abgesehen davon lassen die Gutachten ausser Acht, dass die Verwertung der Immobilien auch im Konkursverfahren in der Schweiz wie auch in Deutschland durch Freihandverkauf erfolgen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die Gutachten von Prof.Dr. U.________ abgestellt hat. 4.12 Ferner moniert die Beschwerdeführerin, in E. 6.3 und E. 7 des angefochtenen Entscheids seien weder die Ergebnisse der Gutachten von Prof.Dr. U.________ (Vi act. 21/15-16) noch die Stellungnahmen der Banken und Versicherungen (Vi act. 21/22) berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe auch die Stellungnahme der N.________ AG, AA.________, vom 15. September 2023 (Vi act. 21/1/30) ignoriert (vgl. act. 1 Rz 13). Bezüglich der Gutachten von Prof.Dr. U.________ (Vi act. 21/15-16) kann vorne auf E. 4.6.2 und bezüglich der Stellungnahmen der Banken und Versicherungen (Vi act. 21/22) vorne auf E. 4.6.1 verwiesen werden. Was die Stellungnahme von AA.________ bzw. der von ihm gehaltenen N.________ AG vom 15. September 2023 anbelangt (Vi act. 21/1/30), ist zu beachten, dass ein gewisses Näheverhältnis zur Beschwerdeführerin besteht. D.________ und E.________ waren bis im September 2022 zu je 25 % an der N.________ AG beteiligt. Zudem hat AA.________ der Beschwerdeführerin für Nachlassstundungsverfahren ein Darlehen gewährt und in der Vergangenheit schon zahlreiche Projekte der Beschwerdeführerin finanziert (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass ein Näheverhältnis zu AA.________ besteht (vgl. act. 1 Rz 19), setzt sich aber mit den – im Übrigen zutreffenden – Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, bestand und besteht immer noch eine Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und AA.________, die insbesondere in der "Hingabe verschiedener Finanzierungsrunden" und der "Zusagen eines Massekredites" zum Ausdruck kommt (vgl. act. 1 Rz 19). Insofern kann der Stellungnahme von AA.________ kein höheres Gewicht als dem Bericht des provisorischen Sachwalters zukommen, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Auch der provisorische Sachwalter weist – zu Recht – auf das Näheverhältnis von AA.________ zur Beschwerdeführerin hin (vgl. act. 6 S. 3). Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, welche Passagen der Stellungnahme aus welchen Gründen hätten berücksichtigt werden müssen. Mangels sachbezogener Rügen kann daher nicht darauf eingegangen werden. 4.13 Die Beschwerdeführerin erachtet des Weiteren die Erwägungen 4.1, 2. Absatz, des angefochtenen Entscheids als falsch. Die Kaufverträge BB.________, CC.________, DD.________, EE.________ und FF.________ seien mit den Endkunden vollständig rückabgewickelt worden. Dies gehe aus der Liste der Rückabwicklungen vor, die sie der Beschwerde beigelegt habe (act. 1/2/5). Die Originalurkunden würden ihr vorliegen. Diese Objekte hätten nichts mit der Q.________ GmbH zu tun, sondern seien 2022 an die GG.________ GmbH weiterveräussert worden. Auch diese Verträge seien rückabgewickelt worden. Die Beschwerdeführerin sei daher Eigentümerin dieser Immobilien. Die Grundbuchauszüge, welche dies belegten, lägen dem Sachwalter und ihr vor. Eine Eigentumsübertragung an die Kunden finde erst nach Fertigstellung der Immobilie und vollständiger Bezahlung statt. Das gehe auch aus den Gutachten von Prof.Dr. U.________ (Vi act. 21/15-16) hervor (vgl. act. 1 Rz 14).

Seite 13/21 Bei der Liste mit den Rückabwicklungen (act. 1/2/5) handelt es sich um ein Novum. Darauf kann aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht abgestellt werden (vgl. vorne E. 1). Selbst wenn die Liste noch berücksichtigt werden könnte, wäre der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Die Beschwerdeführerin hat die Liste selbst erstellt, weshalb es sich um blosse Parteibehauptungen handelt, denen kein Beweiswert zukommt. Die der Liste zugrunde liegenden Rückabwicklungsverträge wurden nicht eingereicht. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin zutreffen. Bezüglich der Gutachten von Prof.Dr. U.________ (Vi act. 21/15-16) kann auf E. 4.6.2 verwiesen werden. 4.14 Die Beschwerdeführerin widerspricht der Darstellung der Vorinstanz (E. 4.1, 3. Abschnitt des angefochtenen Entscheids), wonach sich die Angebotssumme in Höhe von EUR 1,4 Mio. von der Z.________ auf das gesamte durch den V.________ Fond refinanzierte Portfolio beziehe. Nachweislich beziehe sie sich nur auf ein Objekt (HH.________). Die Objekte, welche durch den V.________ Fonds refinanziert seien, würden über den Makler Z.________ für eine Gesamtsumme von EUR 13'120'000.00 auf dem Markt angeboten (vgl. act. 1 Rz 15). Die Vorinstanz führte an der besagten Stelle aus, im Eigentum der Beschwerdeführerin befänden sich weiter 11 Altbauobjekte, welche vom V.________ Fund finanziert worden seien, wobei das Darlehen aktuell nicht gekündigt sei. Für diese 11 Objekte lägen Kaufangebote des II.________ Funds über EUR 12 Mio. (Vi act. 21/26), der Z.________ über EUR 1,4 Mio. (Vi act. 17/78) und der O.________ GmbH über EUR 4,173 Mio. (Vi act. 17/85) vor. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der V.________ Fund verlange, dass der Verkaufserlös vollständig und ausschliesslich zur Befriedigung seiner Forderungen verwendet werde (vgl. Vi act. 25). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sich das Angebot der Z.________ in Höhe von EUR 1,4 Mio. gemäss der Gegenüberstellung der Grundschulden und der Kaufangebote des provisorischen Sachwalters (Vi act. 17/78) nicht auf das gesamte durch den V.________ Fund refinanzierte Portfolio bezieht, sondern nur auf ein Objekt (HH.________). Unklar bleibt indes, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Das Angebot des II.________ Funds über EUR 12 Mio. für die 11 Altbauobjekte ist immer noch dreimal so hoch wie die Offerte der O.________ GmbH über EUR 4,173 Mio. für die gleichen Objekte, was zu Problemen bei der Finanzierung führen dürfte (vgl. dazu E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). 4.15 Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann die Ausführungen in E. 4.1, 4. Abschnitt, des angefochtenen Entscheids. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz lasse die Information, dass es bei Nichtzahlung durch die Q.________ GmbH bereits "Ersatzangebote" gebe, komplett unter den Tisch fallen. Es handle sich um Angebote der O.________ GmbH (Vi act. 17/85). Weiter liege noch ein aktuelles Angebot der JJ.________ AG über EUR 14,92 Mio. vor (act. 1/2/6). Unerwähnt bleibe auch, dass durch den Verkauf an die Q.________ GmbH oder einen anderen Interessenten ein beträchtlicher Überschuss entstehe, welcher in allen Quotenberechnungen dokumentiert sei (vgl. act. 1 Rz 16). Die Vorinstanz führte in E. 4.1, 4. Abschnitt, des angefochtenen Entscheids aus, nicht vom Kaufvertrag aus dem Jahr 2022 mit der Q.________ GmbH zurückgetreten sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf insgesamt 16 Altbauobjekte in Deutschland. All diese Objekte, welche noch mit früheren Endkunden hätten rückabgewickelt werden müssen bzw. noch rückabgewickelt werden müssten, seien weiterhin an die Q.________ GmbH verkauft, wobei

Seite 14/21 der Kaufpreis von total EUR 14'347'000.00 seit Mai bzw. Juli 2022 nie geleistet worden sei (vgl. Vi act. 25). In dieser Erwägung erwähnt die Vorinstanz nicht, dass neben dem Angebot der Q.________ GmbH noch andere Offerten bestehen. Dies geht indes aus der unmittelbar voranstehenden E. 4.1, 3. Abschnitt, sowie aus der nachstehenden E. 4.4 hervor. Insofern kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Information, dass es bei Nichtzahlung durch die Q.________ GmbH bereits Offerten anderer potenzieller Käufer gebe, "unter den Tisch fallen" lassen. Das neue Angebot der JJ.________ AG (act. 1/2/6) kann aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Der angebliche Überschuss aus dem Verkauf, der "in allen Quotenberechnungen dokumentiert" sein soll, steht im Widerspruch zum Bericht des provisorischen Sachwalters vom 4. September 2023 bzw. der vom Sachverwalter vorgenommenen Gegenüberstellung der Grundschulden und Kaufangebote. Der Sachwalter führte aus, die meisten Grundpfänder seien gar nicht oder nicht mit genügenden Bürgschaften abgesichert und es könnten mit den erhaltenen Kaufangeboten nicht alle Grundpfänder vollständig befriedigt werden. Die Erlöse aus den Immobilien, welche aufgrund der Auszahlung von Bürgschaften frei von Grundpfändern seien, führten noch immer zu Verlusten. Damit könnten die aufgelaufenen und noch nicht abschliessend bekannten Masseverbindlichkeiten und die Forderungen der 1. und 2. Klasse in Höhe von CHF 748'889.16 nicht befriedigt werden. Zu beachten sei weiter, dass noch kein Schuldenruf stattgefunden habe und somit noch nicht alle Gläubiger feststünden (Vi act. 17 Rz 83; Vi act. 17/78). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie durch den Verkauf an die Q.________ GmbH oder einen anderen Interessenten ein beträchtlicher Überschuss entstehen soll. 4.16 Die Beschwerdeführerin behauptet im Weiteren, die Erwägungen der Vorinstanz und die Eingaben des Sachwalters seien voll von fehlerhaften Bezeichnungen, Verwechslungen und fehlerhaften Zahlen. Dies zeige, dass weder der Sachwalter noch die Vorinstanz ihr Geschäftsmodell, die Struktur oder die Zusammenhänge auf wirtschaftlicher und rechtlicher Ebene ausreichend beleuchtet und verstanden habe (vgl. act. 1 Rz 17). Damit zeigt die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Geschäftsmodell falsch verstanden habe. Blosse Behauptungen genügen nicht, um die Erwägungen der Vorinstanz umzustossen. 4.17 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe ihre Liquiditätsentwicklung und Zahlungsfähigkeit falsch eingeschätzt. An der mündlichen Verhandlung habe sie die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die T.________ AG als Schuldnerin der Beschwerdeführerin über Werte von insgesamt ca. EUR 40 Mio. verfüge. Der Firmenwert könne über ein entsprechendes Gutachten aus dem Jahr 2022 nachgewiesen werden. In den Erwägungen fehle diese wichtige Information jedoch komplett. Es sei mit einem Geldeingang von mindestens CHF 3'033'500.00 zu rechnen. Dieser reiche aus, um die Verbindlichkeiten der Klasse 1 und der Klasse 2 sowie einen grossen Teil der aktuell angemeldeten Verbindlichkeiten der Klasse 3 zu begleichen (vgl. act. 1 Rz 18). Die Vorinstanz führte in E. 5.1 des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdeführerin rechne mit Einnahmen von CHF 2,5 Mio. aus nicht fakturierten Dienstleistungen gegenüber der T.________ AG. Dabei handle es sich gemäss den Ausführungen von E.________ an der persönlichen Befragung um Dienstleistungen, welche die Beschwerdeführerin für die T.________ AG im Rahmen eines grösseren Projekts erbracht habe. Die Beschwerdeführe-

Seite 15/21 rin habe aufgrund ihrer Probleme das Projekt nicht fertigstellen können, weshalb ein Abschlag auf dem ursprünglichen Preis von CHF 5 Mio. erfolgt sei. Der provisorische Sachwalter erachte auch diese Einnahmeposition als nicht einbringlich. Indem die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen aufgrund ihrer finanziellen Probleme nicht habe erbringen können, sei nicht ersichtlich, inwiefern hier Einnahmen im Umfang der Hälfte des ursprünglich vereinbarten Betrages fliessen sollten. Es werde denn auch nicht dargelegt, dass bereits Verhandlungen mit der T.________ AG geführt worden seien oder dass ein Gerichtsverfahren gegen diese angestrebt werde. Insgesamt sei diese von der Beschwerdeführerin prognostizierte Einnahme als nicht realistisch zu qualifizieren (vgl. Vi act. 25). Mit diesen – zutreffenden – Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie behauptet, es sei mit einem Geldeingang von mindestens CHF 3'033'500.00 zu rechnen, zeigt aber nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder Rechte verletzt haben soll. Da die Vorinstanz die behaupteten Einnahmen gegenüber der T.________ AG als nicht realistisch erachtete, brauchte sie sich nicht zum Wert der T.________ AG zu äussern. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang neu eine Bestätigung der T.________ AG vom 6. Oktober 2023 (act. 1/2/3) einreicht, ist diese aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. vorne E. 4.5 und 4.9). 4.18 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe die Stabilität und Zuverlässigkeit ihrer Geschäftsbeziehungen falsch eingeschätzt. In E. 4.4 des angefochtenen Entscheids rüge sie die vermeintliche persönliche Nähe zum Geschäftsführer der II.________ Unternehmen, KK.________, sowie zu AA.________ als Inhaber der N.________ AG. KK.________ habe die Beschwerdeführerin in der Zeit von Mai bis Dezember 2021 unterstützt, eine Refinanzierung für die bestehenden Projekte zu finden und zu strukturieren. Später habe er die Gründung der II.________ Spezialfonds zusammen mit einer Luxemburger Investorengruppe initiiert, welche ihn aufgrund seiner Kenntnisse über die internen Zusammenhänge bei der Beschwerdeführerin gebeten habe, die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften zu übernehmen sowie die Finanzierung und Umsetzung der Projekte zu begleiten. Dies sei auf Basis einer professionellen Zusammenarbeit erfolgt, in der eine persönliche Verbindung zwangsläufig entstehe und auch entstehen müsse, um eine optimale Zusammenarbeit zu gewährleisten. Diese gute Zusammenarbeit als unbotmässige Nähe zu bezeichnen, entbehre jeglicher Grundlage. AA.________ sei im Jahr 2021 als Mezzanine Investor zur Refinanzierung u.a. der Projekte LL.________ sowie MM.________ mit der Beschwerdeführerin in Berührung gekommen. Die Grundlage der Geschäftsbeziehung habe somit ebenfalls eine rein professionelle Basis. AA.________ habe grosses Interesse, die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Nachlassverfahrens erfolgreich durch die Krise zu begleiten. Auch hier eine gewisse Nähe zu unterstellen, sei weder sachdienlich noch richtig (vgl. act. 1 Rz 19). Die Vorinstanz führte in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdeführerin rechne in ihrer Quotenberechnung und in ihrem Finanzplan im November 2023 mit einem Verkaufserlös von EUR 12 Mio. Hierbei handle es sich gemäss E.________ um den Erlös aus einem allfälligen zukünftigen Verkauf der 11 Altbauprojekte, welcher vom V.________ Fund finanziert worden sei, an die Q.________ GmbH. Zu beachten sei, dass zwischen der Q.________ GmbH und der Beschwerdeführerin ein Näheverhältnis bestehe. So habe KK.________, Geschäftsführer der GG.________ GmbH sowie der Q.________ GmbH, konkrete Vorschläge zum Entwurf des Informationsschreibens des provisorischen Sachwalters an die Gläubiger gemacht. Zudem sei ein ehemaliger Angestellter der Beschwerdeführerin,

Seite 16/21 NN.________, Geschäftsführer der GG.________ GmbH und der Q.________ GmbH gewesen (Vi act. 9 Rz 73; Vi act. 17 Rz 73). Diese Tatsache lasse auf eine fehlende Objektivität des Angebots schliessen, was sich durch einen Vergleich mit den massiv tieferen Angeboten der Konkurrenz noch verstärke (vgl. Vi act. 25). Die Beschwerdeführerin äussert sich lediglich zum Näheverhältnis zu KK.________. Zum weiteren Argument, wonach ein ehemaliger Angestellter der Beschwerdeführerin, NN.________, Geschäftsführer der GG.________ GmbH und der Q.________ GmbH gewesen sei, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin hätte auch dieses Argument anfechten müssen, wenn sie mit dem Vorwurf des Näheverhältnisses zur Q.________ GmbH nicht einverstanden wäre. Schon aus diesem Grund hat es bei der vorinstanzlichen Annahme eines Näheverhältnisses zwischen der Q.________ GmbH und der Beschwerdeführerin sein Bewenden. Abgesehen davon bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass KK.________ die (Re)Finanzierung und Umsetzung von Projekten der Beschwerdeführerin begleitet hat und neben der professionellen Zusammenarbeit auch eine persönliche Verbindung entstand (vgl. act. 1 Rz 19). Insoweit kann von einem gewissen Näheverhältnis ausgegangen werden. Was das Näheverhältnis zu AA.________ anbelangt, kann auf E. 4.12 verwiesen werden. Bei den Bestätigungen der N.________ AG bzw. von AA.________ vom 2. Oktober 2023 (act. 1/2/7-8) handelt es sich um unzulässige Noven, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. vorne E. 1). 4.19 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wurde ihr zukünftiges Geschäftsmodell in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids sowie im gesamten Entscheid nicht oder nur unzureichend erwähnt, obwohl dieses ausführlich im Sanierungsplan vom 4. Juni 2023 (Vi act. 9/42) erläutert worden sei. Darüber hinaus sei weder an der Anhörung der Vorinstanz noch in den Erwägungen das Thema Sanierungsbemühungen angesprochen oder diskutiert worden. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten sei dies jedoch der zentrale Punkt (vgl. act. 1 Rz 20). Kernpunkt des Sanierungskonzepts der Beschwerdeführerin ist die Verwertung der Immobilien (vgl. Vi act. 9/42; Vi act. 23 Rz 13). Die Vorinstanz setzte sich in E. 4-4.7 des angefochtenen Entscheids ausführlich mit diesem Thema auseinander. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, an welcher Stelle von E. 4.2 des angefochtenen Entscheids und aus welchen Gründen die Vorinstanz auf den Sanierungsplan der Beschwerdeführerin hätte abstellen müssen. Zur Verhandlung vom 19. September 2023 erschienen D.________, Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, und E.________, CFO der Beschwerdeführerin, in Begleitung des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (vgl. Vi act. 22). Entsprechend hätten sie sich zum Sanierungsplan und zu den Sanierungsbemühungen der Beschwerdeführerin äussern können. 4.20 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass AA.________ die Finanzierung des Nachlassverfahrens von einem Zuschlag für den Erwerb der Neubauten abhängig mache, wie die Vorinstanz in E. 5.3 des angefochtenen Entscheids ausführe. Sie verweist dazu auf die vorhandenen Bestätigungen und Darlehensverträge mit AA.________, seine Aussage vor der Vorinstanz sowie die schriftliche Klarstellung von AA.________ in act. 1/2/7. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, richtig sei, dass die ursprünglich vereinbarten CHF 430'000.00 zur Finanzierung des Nachlassverfahrens nicht benötigt und somit auch nicht bei AA.________ vollumfänglich abgerufen worden seien. Ursprünglich sei vor allem die Finanzierung des Personals mit dem Darlehen geplant gewesen. Nachdem der provisorische Sachwalter als eine

Seite 17/21 der ersten Amtshandlungen das komplette Personal (ausser D.________ und E.________) entlassen habe, habe es keinen Bedarf gegeben, die Mittel abzurufen. Dazu seien die laufenden Einnahmen gekommen, welche ausreichend gewesen seien, die laufenden Kosten zu bedienen. Die Darstellung der Vorinstanz sei irreführend. AA.________ habe das provisorische Nachlassverfahren erfolgreich begleitet und werde es auch weiterhin tun (vgl. act. 1 Rz 21 f.). 4.20.1 Die Vorinstanz führte in E. 5.3 des angefochtenen Entscheids aus, an der Verhandlung vom 19. September 2023 habe AA.________ zu Protokoll gegeben, dass er die Sache mit der Beschwerdeführerin besprochen habe. Er gehe davon aus, dass es keiner hohen finanziellen Unterstützung bedürfe. Er gehe von einem Betrag von CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 pro Monat aus, zumal der grösste Teil der Kosten durch die Mieteinnahmen und die Grunderwerbssteuern gedeckt sei. Im Gegenzug erwarte er einen Zins von 8 % sowie den Zuschlag für sein Angebot betreffend den Erwerb der Neubauten der Beschwerdeführerin (Vi act. 25). Aus diesen klaren Aussagen durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, dass AA.________ die Finanzierung des Nachlassverfahrens von einem Zuschlag für den Erwerb der Neubauten abhängig macht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Bestätigungen und Darlehensverträge mit AA.________ und welche Aussagen vor der Vorinstanz das Gegenteil belegen sollen. Die schriftliche Klarstellung von AA.________ (act. 1/2/7) ist aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. vorne E. 1). 4.20.2 Weiter führte die Vorinstanz in E. 5.3 aus, bei den Äusserungen von AA.________ in seiner Stellungnahme sowie anlässlich der Befragung handle es sich um reine Absichtserklärungen für den Fall, dass er den Zuschlag für den Erwerb der Neubauten gemäss einem Angebot erhalte. Diesbezüglich sei zu beachten, dass AA.________ der Beschwerdeführerin in einem LOI vom 10. Februar 2023 ursprünglich bestätigt habe, ihr eine Kreditlinie in der Höhe von CHF 430'000.00 bereitzustellen. Ausbezahlt habe er in der Folge ein Darlehen über CHF 30'000.00, welches er bereits im Sommer 2023 zurückgefordert habe. Erst nach Gesprächen mit der Beschwerdeführerin habe er von der Rückforderung des Darlehens zum damaligen Zeitpunkt Abstand genommen. Fakt sei aber, dass AA.________ sein ursprüngliches Angebot stark relativiert habe (vgl. Vi act. 25). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass das ursprünglich vereinbarte Darlehen von CHF 430'000.00 vor allem für die Finanzierung des Personals geplant war, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Der pauschale Verweis auf die Bewegungsübersicht der OO.________ (Vi act. 17/72) und die Klarstellung von AA.________ (act. 1/2/7), welche aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren unzulässig ist (vgl. vorne E. 1), genügt dazu nicht. Entsprechend lässt sich nicht sagen, das Darlehen sei wegen der Entlassung des kompletten Personals (mit Ausnahme von D.________ und E.________) gar nicht mehr benötigt und aus diesem Grund auch nicht bezogen worden. 4.21 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte in E. 6.1 des angefochtenen Entscheids nicht dem vom Sachwalter angestrengten Argument folgen dürfen, wonach kein Betrieb aufrechterhalten werden könne. Dieses Argument ignoriere, dass das überarbeitete neue Geschäftsmodell in den allermeisten Bereichen thematisch deckungsgleich mit dem alten Geschäftsmodell sei. Allein die Tatsache, dass das neue Geschäftsmodell weitestgehend mit weniger Personal auskomme, sei kein Argument. Entscheidend sei,

Seite 18/21 dass sie sich auf Basis und mit Hilfe der bisherigen Geschäftskontakte, z.T. auch mit neuen Vertriebsstrategien, besser aufstellen werde und ihre Geschäftsprozesse digitalisiere (vgl. act. 1 Rz 23). Die Beschwerdeführerin bleibt bei der Umschreibung ihres neuen, überarbeiteten Geschäftsmodells sehr vage und zeigt nicht auf, wie sie den Betrieb – ohne Personal – konkret aufrechterhalten will. Ihr Einwand ist daher unbegründet. 4.22 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ausführungen zur PP.________ AG in E. 5.1 des angefochtenen Entscheids. Sie macht geltend, sie habe nur auf ausdrücklichen Wunsch des provisorischen Sachwalters die Forderung der PP.________ AG abgeschrieben. Somit erkläre sich auch die Differenz zwischen Businessplan und Quotenberechnung. Die Abschreibung dieser Position sei falsch (vgl. act. 1 Rz 24). Die Vorinstanz befasste sich in E. 5.1 des angefochtenen Entscheids mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne mit ihren Einnahmen das Nachlassverfahren finanzieren, sowie mit dem Finanzplan und der Quotenberechnung der Beschwerdeführerin. Sie wies darauf hin, dass diese nicht kongruent seien. Während im Finanzplan noch Einnahmen aus Rückforderungen gegenüber der PP.________ AG von monatlich CHF 200'000.00 ab Oktober 2023 aufgeführt seien, seien diese in der Quotenberechnung nicht mehr enthalten. E.________ habe im Rahmen der persönlichen Befragung bestätigt, dass der Finanzplan nicht mehr aktuell sei. Abzustellen sei vielmehr auf die aktuelle Quotenberechnung. Wie der provisorische Sachwalter an der persönlichen Befragung richtig ausgeführt habe, sei die Einbringlichkeit der Forderung gegenüber der PP.________ AG derzeit nicht realistisch (vgl. Vi act. 25). Ob die Beschwerdeführerin – wie sie behauptet – in der Quotenberechnung die Rückforderungen gegenüber der PP.________ AG nur auf ausdrücklichen Wunsch des Sachwalters abgeschrieben hat, kann hier offenbleiben. Entscheidend ist, dass der provisorische Sachwalter die Einbringlichkeit der Forderung gegenüber der PP.________ AG derzeit als nicht realistisch einschätzt (vgl. Vi act. 22 Fragen 17 und 19). Mit dieser Einschätzung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Es bleibt daher dabei, dass die Forderung gegenüber der PP.________ AG auf der Einnahmenseite ausser Acht zu lassen ist. 4.23 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz unterliege in E. 5.1 des angefochtenen Entscheids in Sachen T.________ AG einer signifikanten Fehleinschätzung. Die T.________ AG verfüge über ein Barvermögen von EUR 11,15 Mio. sowie über einen Vermögenswert in Form des Projekts "QQ.________" mit einem Projektwert von EUR 40 Mio. Die Forderungen in Höhe von CHF 3'033'500.00 seien somit werthaltig. Es sei korrekt, dass die T.________ AG in der Vergangenheit das Darlehen nicht zurückbezahlt habe, dies allerdings mangels Fälligkeit, nicht aufgrund einer schlechten Bonität. Der Sachwalter habe diese Forderung auch nicht fällig gestellt (vgl. act. 1 Rz 25). Dem kann nicht gefolgt werden. Das behauptete Barvermögen der T.________ AG von EUR 11,15 Mio. ist mangels entsprechender Belege und Beweisofferten nicht nachgewiesen (vgl. vorne E. 4.9). Die behaupteten Einnahmen der Beschwerdeführerin gegenüber der T.________ AG sind nach Ansicht des provisorischen Sachwalters nicht realistisch, weshalb irrelevant ist, ob die T.________ AG über einen Vermögenswert von EUR 40 Mio. verfügt, wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. vorne E. 4.17). Die erstmals im Beschwerdever-

Seite 19/21 fahren eingereichten Bestätigungen der Sparkasse W.________ (act. 1/2/4) und der T.________ AG (act. 1/2/5) sind aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. act. 1). 4.24 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die unter E. 5.1 des angefochtenen Entscheids eingebrachten Zweifel an der Zahlungswilligkeit und der Zahlungsfähigkeit der betroffenen deutschen Finanzämter seien unbegründet. Die Bundesrepublik Deutschland könne und werde zweifelsfrei jede Steuererstattung bedienen. Hinsichtlich der Werthaltigkeit der Forderungen gegenüber dem deutschen Finanzamt weise sie darauf hin, dass die Guthaben rechtsgültig an die Beschwerdeführerin abgetreten worden seien. Weil mit der Rückabwicklung der zugrunde liegenden Verkaufsverträge die Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer nicht mehr gegeben sei, seien die Steuern zurückzuerstatten. Die Käufer hätten einer Rückerstattung an die Beschwerdeführerin durch das deutsche Finanzamt zugestimmt. Einzig der exakte Zeitpunkt der Zahlung sei nicht bekannt (vgl. act. 1 Rz 26). Die Vorinstanz führte in E. 5.1 des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdeführerin prognostiziere Einnahmen aus Grunderwerbssteuern von total EUR 450'000.00 sowie die Einbringlichkeit der an RR.________ überwiesenen Grunderwerbssteuern von EUR 88'678.00. Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführerin bislang nur Grunderwerbssteuern in der Höhe von EUR 41'240.00 zurückerstattet worden seien. Ein Betrag von EUR 88'678.00 sei auf das Konto von RR.________ überwiesen worden. Mit der Unterstützung eines Anwalts fordere die Beschwerdeführerin von RR.________ nun die Erstattung dieser Grunderwerbssteuer. Gemäss den Ausführungen von E.________ sei noch kein Geld eingetroffen. Der provisorische Sachwalter habe diesbezüglich ausgeführt, insgesamt sei eine Zahlung möglich, aber nicht sicher. Ebenso unsicher wie die Rückerstattung seitens der Familie RR.________ seien die weiteren Erstattungen der Grunderwerbssteuern im prognostizierten Betrag von EUR 450'000.00. Derzeit würden die Grunderwerbssteuern von den Finanzämtern zurückbehalten und es sei nicht ersichtlich, ob und wann eine Auszahlung in welchem Umfang erfolgen könne. Rückmeldungen der entsprechenden deutschen Finanzämter seien noch ausstehend (vgl. Vi act. 25). Mit diesen – zutreffenden – Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie stellt der Würdigung der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber und stützt sich auf Sachverhaltselemente (Abtretungen Grunderwerbssteueranspruch [act. 1/2/9] und Sachwalterbericht vom 4. September 2023 / Kontoauszüge OO.________ [Vi act. 17/72]), die im angefochtenen Entscheid keinen Niederschlag gefunden haben. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. 4.25 Die Beschwerdeführerin moniert, in E. 5.1 des angefochtenen Entscheids sei die Forderung gegen die S.________ AG komplett ausser Acht gelassen worden, obwohl diese in der Quotenberechnung sowie in den Bilanzen klar ausgewiesen sei. Diese noch nicht fällig gestellte Forderung über CHF 731'467.65 stelle einen nicht unerheblichen Betrag für die Bedienung der Forderungen der 1. und 2. Klasse dar und hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. act. 1 Rz 27). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die (behauptete) Forderung gegen die S.________ AG nicht ausgewiesen. Die Quotenberechnungen, auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht, wurden von ihr selbst erstellt (vgl. Vi act. 17/91, Vi act. 21/26 und act. 1/2/2).

Seite 20/21 Dabei handelt es sich um blosse Parteibehauptungen ohne Beweiswert. Abgesehen davon wird in der ersten Quotenberechnung (Vi act. 17/91) die (behauptete) Forderung gegen die SS.________ AG gar nicht aufgeführt und kann die dritte Quotenberechnung (act. 1/2/2) aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (wobei die Quotenberechnungen nach Ansicht des provisorischen Sachwalters ohnehin mangelhaft und nicht realistisch sind [vgl. Vi act. 17 Rz 84 und vorne E. 4.3]). Schliesslich bleibt unklar, auf welche Bilanz sich die Beschwerdeführerin bezieht. Hierzu fehlt ein Verweis auf einen Beleg. 4.26 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Missachtung von Expertenmeinungen sowie eine fehlende Berücksichtigung von Gläubigerinteressen vorwirft und beanstandet, die Vorinstanz habe die Ergebnisse des Gutachtens von Prof.Dr. U.________ (Vi act. 21/15-16), die Stellungnahmen der Banken und Versicherungen (Vi act. 21/22) und die Stellungnahme der N.________ AG von AA.________ (Vi act. 21/1/30) nicht berücksichtigt (vgl. act. 1 Rz 28 f.), kann auf vorne E. 4.6.1 f. und E. 4.12 verwiesen werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, es bestünden keine realistischen Chancen auf eine Sanierung im weiteren Sinne und sei zudem nicht dargetan, dass die Gläubiger durch den Abschluss des Nachlassvertrages bessergestellt würden als durch die sofortige Konkurseröffnung, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Somit bleibt es beim Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. September 2023, wonach der Beschwerdeführerin die definitive Nachlassstundung nicht bewilligt und über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wird. 6.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.2 Für die durch das Abfassen der Beschwerdeschrift entstandenen Umtriebe verlangt die Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (vgl. act. 1 S. 1). Zufolge Unterliegens ist ihr keine solche zuzusprechen. 6.3 Der Sachwalter verlangt ein Honorar von CHF 4'434.15 (wovon CHF 3'791.45 auf die Erstellung der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren und CHF 642.70 auf die Beantwortung von Anfragen von Gläubigern, Medien und Behörden entfallen) für seine Tätigkeit in der Zeit vom 20. September 2023 bis 23. Oktober 2023 betreffend die Beschwerdeführerin (act. 6 S. 4). Der Honoraranspruch des Sachwalters für seine Aufwendungen bildet eine Masseverbindlichkeit. Die eingereichte Honorarnote des Sachwalters und die entsprechenden Rechnungsdetails geben dessen Bemühungen detailliert wieder und erscheinen aufgrund einer summarischen Durchsicht nachvollziehbar und plausibel (vgl. act. 6/1). Somit ist das Honorar des Sachwalters (inkl. Auslagen) für die Zeitspanne vom 20. September 2023 bis 23. Oktober 2023 auf CHF 4'434.15 festzusetzen. Eine Ermächtigung zur Bezahlung aus den frei verfügbaren Mitteln der Beschwerdeführerin kann nicht erteilt werden, da über die Beschwerdeführerin mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. September 2023 der Konkurs eröffnet und der vorliegenden Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Hingegen ist der provisorische Sachwalter zu ermächtigen, das Honorar gegenüber dem Konkursamt Zug als Masseverbindlichkeit geltend zu machen.

Seite 21/21 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Honorar des provisorischen Sachwalters (inkl. Auslagen) für die Zeitspanne vom 20. September 2023 bis 23. Oktober 2023 wird auf CHF 4'434.15 festgesetzt. Der provisorische Sachwalter wird ermächtigt, das Honorar gegenüber dem Konkursamt Zug als Masseverbindlichkeit geltend zu machen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 3'500.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 1) - Rechtsanwalt M.________, - Konkursamt Zug - Betreibungsamt B.________ (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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