Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.11.2023 BZ 2023 94

21 novembre 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·717 parole·~4 min·5

Riassunto

Sistierung | gegen prozessleitende Entscheide

Testo integrale

20231106_103622_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 94 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 21. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Zustelladresse: C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________ AG in Liquidation, Zustelladresse: E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. September 2023)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; Verfahren EK 2023 221). 2. Am 18. September 2023 reichte die A.________, Prag, Tschechien (nachfolgend: Beschwerdeführerin), beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2023 ein (Verfahren EK 2023 139). 3. Mit Verfügung vom 19. September 2023 sistierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Zivilprozess EV 2023 139 zufolge Konkurses der Beschwerdegegnerin bis zum Entscheid über die Fortführung des Prozesses durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger. 4. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. September 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 5. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 teilte das Konkursamt Zug mit, es könne sich nicht als Vertreterin der Beschwerdegegnerin zur Beschwerde äussern, weil die Klage keine vermögensrechtlichen Ansprüche der Konkursmasse betreffe. Daraufhin wurde dem ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin, E.________, Gelegenheit gegeben, namens der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort einzureichen. Dieser liess sich nicht vernehmen. 6. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG werden, mit Ausnahme dringlicher Fälle, Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens 10 Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. 1.1 Der Konkurs hat nicht für alle Zivilprozesses über Ansprüche des materiellen Zivilrechts, in welche der Schuldner verwickelt ist, die Einstellung zur Folge. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass vom Prozess Auswirkungen auf das Konkursverfahren zu erwarten sind, d.h. dass dieser den Bestand der Konkursmasse berührt. Das können sowohl Streitigkeiten über Vermögen oder Schulden sein und damit auch Aktiv- und Passivprozesse (vgl. Wohlfahrt/Meyer Honegger, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 207 SchKG N 5). Weil nicht das Vermögen beschlagend, können Prozesse über die dem Schuldner belassenen Kompetenzstücke, über Vermögen des Ehegatten, soweit es nicht in die Konkursmasse gezogen werden kann, ferner höchstpersönliche und nicht übertragbare Rechte des Schuldners, sowohl von ihm als auch gegen ihn weitergeführt werden. Auch die Klage auf Feststellung der Ungültigkeit von Gene-

Seite 3/4 ralversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft hat nicht einen in der Masse realisierbaren Vermögenswert zum Gegenstand (vgl. Schober, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], 4. A. 2017, Art. 207 SchKG N 4). 1.2 Werden Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit von Generalversammlungen einer Aktiengesellschaft vom Konkurs der Gesellschaft nicht berührt, muss dies auch für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer ausserordentlichen Generalversammlung gelten. Weil nicht das Konkursvermögen beschlagend, ist der Prozess weiterzuführen. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen. 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist demnach gutzuheissen. Aufgrund der besonderen Umstände ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten (vgl. § 5 Abs. 3 KoV OG). Der Beschwerdeführerin ist mangels eines Antrages keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Sistierungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgerichts Zug vom 19. September 2023 im Verfahren EV 2023 139 aufgehoben und der Einzelrichter wird angewiesen, das Verfahren weiterzuführen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 807.00 zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2023 139) - Konkursamt - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2023 94 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.11.2023 BZ 2023 94 — Swissrulings