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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.10.2023 BZ 2023 85

11 ottobre 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,484 parole·~7 min·5

Riassunto

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Hünenberg | KE in ordentlicher Betreibung

Testo integrale

20230920_142526_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 85 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 11. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Hünenberg (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. August 2023)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 29. August 2023 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Hünenberg über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 19'453.80). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 29. August 2023, 09:00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2023 257). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte sinngemäss, das Konkursdekret sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Mit Verfügung vom 13. September 2023 erkannte der Präsident der Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).

Seite 3/5 3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 4. September 2023 bei der Gerichtskasse den Betrag von CHF 20'000.00 zugunsten der Beschwerdegegnerin. Die Konkursforderung beläuft sich samt Zinsen und Kosten auf CHF 19'453.80. Mit der Hinterlegung tilgte die Beschwerdeführerin somit innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist ihre Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin. Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist mithin gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Hünenberg vom 4. September 2023 wurden gegen die Beschwerdeführerin seit Juni 2019 29 Betreibungen über insgesamt CHF 195'466.96 eingeleitet. Die Beschwerdeführerin legte sodann einen Auszug über offene Betreibungen des Betreibungsamtes Hünenberg vom 4. September 2023 vor. Danach sind nach Abzug der Betreibung der Beschwerdegegnerin, die aufgrund der Hinterlegung von CHF 20'000.00 erledigt ist, noch 17 Betreibungen über insgesamt CHF 79'783.41 offen. Da-

Seite 4/5 von betreffen neun Betreibungen über CHF 52'214.01 Mehrwertsteuerforderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, bei diesen Forderungen handle es sich um Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, da seit dem Jahre 2017 keine Abrechnungen mehr eingereicht worden seien. Für das Jahr 2017 belaufe sich die Schätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf CHF 14'000.00. Die zu viel bezahlte Mehrwertsteuer könne zufolge Verjährung nicht mehr zurückgefordert werden. Seit dem Jahr 2018 habe sie (die Beschwerdeführerin) insgesamt CHF 92'869.59 an die Eidgenössische Steuerverwaltung bezahlt, obwohl die Steuerschuld gemäss den effektiven Abrechnungen bloss CHF 46'285.30 betrage. Nach den Korrekturen, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung noch vornehmen müsse, werde ein Guthaben der Beschwerdeführerin von ca. CHF 40'000.00 resultieren. Damit würden die offenen Betreibungen hinfällig. Abgesehen von einer eigenen, detaillierten Abrechnung reichte die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen zur Glaubhaftmachung dieser Darstellung ein. Insbesondere fehlt eine Bestätigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach die in Betreibung gesetzten Mehrwertsteuerforderungen auf Schätzungen beruhen und nach der Einreichung der Umsatzzahlen reduziert werden bzw. entfallen. Zudem hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung in dieser Sache Kontakt aufgenommen hat oder in Verhandlungen steht. Unter diesen Umständen kann auf ihre blosse Behauptung, dass anstelle der rechtskräftig veranlagten Steuerschuld von rund CHF 50'000.00 ein Guthaben von ca. CHF 40'000.00 besteht, nicht abgestellt werden. Die offenen Betreibungen belaufen sich damit auf rund CHF 80'000.00. Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilanz per 31. August 2023 verfügt die Beschwerdeführerin über liquide Mittel von rund CHF 10'600.00 sowie über ein Debitorenguthaben von rund CHF 14'300.00. Mit diesen Mitteln kann sie die offenen Betreibungsforderungen nicht tilgen. Daran ändert auch nichts, falls die angefangenen Arbeiten von rund CHF 47'000.00 berücksichtigt werden. Diese Vermögenswerte sind im Übrigen nicht kurzfristig realisierbar. Dasselbe gilt für die bilanzierten Vorsteuern von rund CHF 19'600.00 sowie die aktiven Rechnungsabgrenzungen von CHF 30'000.00. Die Beschwerdeführerin hat ihre Zahlungsfähigkeit somit nicht glaubhaft gemacht. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, die Beschwerde aber abzuweisen ist, muss das Datum der Konkurseröffnung neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids festgesetzt werden (BGE 118 III 39, Urteil des Bundesgerichts 5A_818/2019 vom 31. Januar 2020 E. 5). 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag sowie der hinterlegte Betrag von CHF 20'000.00 sind zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Seite 5/5 Urteilsspruch 1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen. 1.2 Das Datum der Konkurseröffnung wird neu festgesetzt auf 11. Oktober 2023, 09.20 Uhr. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt. Diese wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'300.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 550.00 sowie der hinterlegte Betrag von CHF 20'000.00 werden an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2023 257) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Hünenberg (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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