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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 31.05.2023 BZ 2023 8

31 maggio 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,798 parole·~14 min·5

Riassunto

Kostenerlass | Verwaltungsbeschwerde

Testo integrale

20230509_143831_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 8 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 31. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zug, Justizverwaltungsabteilung, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenerlass (Beschwerde gegen die Präsidialverfügung der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. Januar 2023)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2023 wies der Präsident der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Erlass der ihm im Beschluss und Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2019 (SA 2019 8) auferlegten und noch ausstehenden Kosten in Höhe von CHF 57'822.50 ab. Im Sinne eines Entgegenkommens wurde dem Beschwerdeführer für den offenen Forderungsbetrag eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich CHF 800.00 zugestanden und festgelegt, dass die ausstehenden Verfahrenskosten von CHF 57'822.50 wie folgt zu begleichen sind: CHF 1'022.50 per 1. Februar 2023 und ab 1. März 2023 bis und mit Januar 2029 CHF 800.00. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Er stellte sinngemäss den Antrag, es seien ihm die gesamten Verfahrenskosten von fast CHF 60'000.00 zu erlassen. Die erste Rate von CHF 1'022.50 könne er nicht bezahlen, wäre aber bereit, eine Zahlung von CHF 400.00 zu leisten. 3. In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 beantragte die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde. 4. Am 15. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass seine Frau ihre Stelle als Reinigungskraft bei "B.________" verliere und die Familie somit CHF 780.00 weniger zur Verfügung habe. Erwägungen 1. Gemäss § 79 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; BGS 161.1) entscheidet die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug über Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere gegen Verfügungen betreffend Kostenerlassgesuche. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 79 Abs. 2 GOG). Nach § 7 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Zug (BGS 161.112) behandelt die I. Beschwerdeabteilung die Beschwerden gemäss StPO und JStPO sowie subsidiäre Aufsichtsbeschwerden gegen Strafjustizbehörden (Abs. 1). Demgegenüber behandelt die II. Beschwerdeabteilung alle übrigen Beschwerden und ist Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Abs. 2). Da vorliegend eine Beschwerde gemäss § 79 Abs. 1 lit. c GOG zur Diskussion steht, ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde gegen das Kostenerlassgesuch gemäss Art. 425 StPO ist mithin einzutreten. 2. Der Präsident der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug prüfte in der angefochtenen Verfügung, ob durch ein vollständiges oder zumindest teilweises Kosteninkasso das finanzielle Weiterkommen des Beschwerdeführers ernsthaft gefährdet würde bzw. eine solche Massnahme für diesen und seine Familie eine unbillige Härte zur Folge hätte. Dazu führte er – zusammengefasst – Folgendes aus:

Seite 3/8 2.1 Der 36-jährige Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater von zwei Kindern. Die vierköpfige Familie verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 7'400.00 (Beschwerdeführer: CHF 6'000.00; Ehefrau: CHF 1'400.00). Aufgrund der eingereichten Steuerunterlagen und der für junge Fachkräfte günstigen Lage auf dem Schweizer Arbeitsmarkt sei indessen davon auszugehen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers – wie z.B. im Jahre 2021 – künftig wieder höher ausfallen dürfte bzw. im Bereich von jährlich CHF 90'000.00 (bzw. monatlich rund CHF 7'500.00) zu liegen kommen dürfte. Es rechtfertige sich daher, von einem gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen der Familie des Beschwerdeführers von insgesamt mindestens CHF 8'900.00 auszugehen. 2.2 Das erweiterte monatliche Existenzminimum der Familie des Beschwerdeführers liege – unter Annahme eines Grundbetrages von CHF 2'900.00, der Zurechnung der Wohnungsmiete von rund CHF 2'200.00, der Krankenkassenprämien von rund CHF 470.00, eines Betrages für die auswärtige Verpflegung von rund CHF 250.00 sowie (grosszügig gerechnet) einem Anteil der Mobilitätskosten in Höhe von CHF 750.00 – im Bereich von CHF 6'570.00. Somit wäre im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens mit einer pfändbaren Quote von monatlich rund CHF 2'300.00 zu rechnen. Aus dieser Zahl erhelle, dass ein vollständiger oder teilweiser Erlass der noch ausstehenden Kosten, welche der Beschwerdeführer durch sein deliktisches Verhalten zu verantworten habe, nicht in Frage komme. Eine Weiterführung der Inkassobemühungen führe weder beim Beschwerdeführer noch seiner Familie zu einer unbilligen Härte. Zu beachten sei auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau relativ jung seien und noch mindestens 25 Jahre ein Erwerbseinkommen erzielen könnten. 2.3 Um dem Beschwerdeführer und seiner Familie in den kommenden Jahren die Möglichkeit des wirtschaftlichen Fortkommens dennoch in gewisser Weise zu verbessern, rechtfertige es sich, eine Ratenzahlung zu gewähren. Die in der Eingabe vom 3. Oktober 2022 angebotene monatliche Rate von CHF 200.00 sei jedoch deutlich zu tief. Vielmehr erscheine eine Festlegung auf gut einen Drittel der verfügbaren Quote, d.h. auf monatlich CHF 800.00, sachgerecht. Damit ergebe sich ein überschaubarer Abzahlungshorizont von sechs Jahren. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine monatliche Rate von CHF 800.00 könne er nicht bezahlen. Er müsse noch Anwaltskosten von CHF 1'829.25 in vier Raten abzahlen. Ein Familieneinkommen von CHF 8'900.00 sei zu hoch. Das wirtschaftliche Umfeld im Jahr 2023 sei für seinen Arbeitgeber schwierig. Die Umsatzziele hätten nicht erreicht werden können. Sämtliche Überstunden müssten abgebaut werden und die Betriebsferien seien von zwei auf drei Wochen verlängert worden. Er müsse daher mit Lohneinbussen rechnen. Seine Ehefrau habe auch keine geregelten Lohnzahlungen als Reinigungskraft. Sie könne nicht jeden Monat mit CHF 1'400.00 rechnen. Die erste Ratenzahlung von CHF 1'022.50 könne er nicht begleichen. Er wäre aber bereit, CHF 400.00 zu bezahlen, um seine Glaubwürdigkeit zu dokumentieren. Wenn er eine monatliche Rate von CHF 800.00 bezahlen müsste, wären nur noch rund CHF 140.00 pro Monat für unvorhergesehene Kosten übrig. Die Verfahrenskosten von CHF 57'822.50 würden zusammen mit den übrigen Schulden von ca. CHF 60'000.00 seine Resozialisierung und sein wirtschaftliches Weiterkommen sowie dasjenige der von ihm unterstützten Personen ernsthaft gefährden (vgl. act. 1).

Seite 4/8 4. Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Hohe finanzielle Auslagen können eine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren. Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessensspielraum. Art. 425 StPO verschafft allerdings kein Recht auf einen Kostenerlass, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finanziellen Mitteln gelangt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen würden. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibe selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gebe (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2023 vom 26. Mai 2021 E. 2 und 4 m.H.; vgl. zum Ganzen auch Verfügung des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1-2.3 [zuletzt bestätigt mit Verfügung des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BB.2022.122 vom 7. Februar 2023 E. 2.1]). 4.2 Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. ihr finanzielles Weiterkommen sowie dasjenige der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 425 StPO N 3; vgl. auch Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 425 StPO N 1a). Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst tragen zu können. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüberzustellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, VU160005 vom 21. April 2016 E. 5.2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, BK 20 470 vom 22. Dezember 2020 E. 4.1 ff.; Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 2N 14 65 vom 7. Juli 2014 E. 3.1, in: LGVE 2014 Nr. 7). 4.3 Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist ein

Seite 5/8 Erlass der geschuldeten Kosten nur in Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mittellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu begleichen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (beispielsweise Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, VU160005 vom 21. April 2016 E. 5.3). 5. Der Beschwerdeführer lebt heute in geordneten Verhältnissen und geht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. 5.1 Nach Angaben im Formular "Fragebogen Erhebung finanzielle Verhältnisse" verfügt der Beschwerdeführer über kein Vermögen und hat Schulden von rund CHF 50'000.00 (vgl. Vi act. 9/1). 5.2 Was die Einkünfte anbelangt, gibt der Beschwerdeführer im Formular "Fragebogen Erhebung finanzielle Verhältnisse" an, er erziele als ________ ein Arbeitseinkommen (Nettolohn) von monatlich CHF 6'000.00 (vgl. Vi act. 5/1). Gemäss Lohnausweis belief sich indessen sein Nettoeinkommen im Jahr 2021 auf CHF 90'098.00, was einen Nettomonatslohn (inkl. 13. Monatslohn) von durchschnittlich CHF 7'508.15 ergibt (vgl. Vi act. 5/6). Der Beschwerdeführer betont allerdings, dass das gegenüber den Vorjahren erhöhte Einkommen im Jahr einer einmaligen und nicht wiederkehrenden grösseren Bonuszahlung geschuldet sei. Ohne diese Zahlung hätte sich sein Einkommen der letzten Jahre um rund CHF 80'000.00 bewegt [was einem Nettolohn inkl. 13. Monatslohn von CHF 6'666.65 pro Monat entspricht]. Mit einem Bonus im Jahr 2022 sei nicht zu rechnen. Vielmehr habe seine Arbeitgeberin angekündigt, die Produktion zufolge der niedrigen Verkaufszahlen im Oktober oder November 2022 wie auch über Weihnachten 2022 für jeweils zwei Wochen einzustellen (vgl. Vi act. 5 S. 1). Den Kontoauszügen der Bank ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von April 2022 bis Januar 2023 ein monatliches Einkommen von CHF 6'059.10 (August 2022) bis CHF 7'301.30 (Mai 2023) erzielte (vgl. Vi act. 9), mithin durchschnittlich rund CHF 6'500.00. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'500.00 anzurechnen. Das Einkommen der Ehegattin als Reinigungskraft beläuft sich gemäss Formular "Fragebogen Erhebung finanzielle Verhältnisse" auf "ca. CHF 1'400.00" pro Monat (vgl. Vi act. 5/1). Der Beschwerdeführer teilte im Sinne einer Noveneingabe mit, seine Ehefrau verdiene CHF 780.00 weniger, weil sie ihre Stelle als Reinigungskraft verloren habe. Für diese Darstellung hat der Beschwerdeführer indes keine Belege eingereicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Im Übrigen ist anzunehmen, die Ehefrau des Beschwerdeführers werde innert nützlicher Frist eine vergleichbare Tätigkeit zu einem vergleichbaren Lohn finden.

Seite 6/8 5.3 Die Ausgaben sind nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (nachfolgend: "Richtlinien") zu beurteilen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern zusammen. Auszugehen ist daher von einem Grundbetrag für ein Ehepaar mit Kindern von CHF 1'700.00. Für die beiden Kinder (über 10 Jahre) ist ein Grundbetrag von je CHF 600.00 einzusetzen (vgl. Ziff. I.3 und I.4 der Richtlinien). Folglich beläuft sich der Grundbetrag insgesamt auf CHF 2'900.00. Im Formular "Fragebogen Erhebung finanzielle Verhältnisse" gab der Beschwerdeführer an, der Mietzins (inkl. Garage/Abstellplatz) bzw. die Wohnkosten würden sich aktuell auf CHF 1'952.00 zuzüglich CHF 190.00 Nebenkosen pro Monat belaufen (vgl. Vi act. 5/1). Dieser Betrag entspricht dem Anfangsmietzins, der für die 4,5-Zimmer-Wohnung per 1. August 2018 zu leisten war (vgl. Vi act. 1). Gemäss einem Schreiben der Vermieterin vom 16. September 2022 muss die Mietwohnung voraussichtlich renoviert werden (vgl. Vi act. 5/7). Weitere Details dazu sind allerdings nicht bekannt. Folglich ist einstweilen von einem Mietzins von rund CHF 2'200.00 pro Monat auszugehen. Die Krankenkassenprämien für die Familie betragen nach Angaben des Beschwerdeführers im Formular "Fragebogen Erhebung finanzielle Verhältnisse" monatlich CHF 600.00 (CHF 1'000.00 abzüglich Prämienverbilligung von CHF 400.00; vgl. Vi act. 5/1). Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten "Familienübersicht der Kostenzusammenstellung" der Krankenkasse beliefen sich die Prämien für die Familie im Jahr 2022 auf insgesamt CHF 5'003.70 und die ungedeckten Krankheitskosten auf CHF 532.30, mithin auf total CHF 5'536.00 pro Jahr bzw. gerundet CHF 470.00 pro Monat (vgl. act. 1/3). Entsprechend kann dem Beschwerdeführer für die Krankenkassenprämien und ungedeckten Krankheitskosten lediglich ein Betrag von CHF 470.00 angerechnet werden. Für die auswärtige Verpflegung ist ermessensweise ein Betrag von monatlich CHF 250.00 einzusetzen. Der Beschwerdeführer macht zwar wegen Schichtarbeit Verpflegungskosten von CHF 300.00 geltend. Für diesen Betrag fehlen indes entsprechende Belege (vgl. Ziff. II./4.2 der Richtlinien). Bei den Mobilitätskosten ist dem Beschwerdeführer die Leasingrate von CHF 743.20 bzw. gerundet CHF 750.00 pro Monat anzurechnen (vgl. Vi act. 5/5), da er Schichtarbeit leistet und auf ein Auto angewiesen ist (vgl. Vi act. 5 S. 2). Schliesslich sind auch die Steuern zu berücksichtigen, geht es doch vorliegend nicht um die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (vgl. Ziff. III der Richtlinien). Diese beliefen sich für das Jahr 2021 auf CHF 234.90 (vgl. Vi act. 5/4), mithin rund CHF 20.00 pro Monat. 5.4 Insgesamt ergibt sich folgende finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie: A. Nettoeinkommen pro Monat: Einkommen des Beschwerdeführers CHF 6'500.00 Einkommen der Ehefrau CHF 1'400.00 Total Nettoeinkommen pro Monat CHF 7'900.00 Prozentualer Anteil des Beschwerdeführers am Gesamteinkommen 82,28 % B. Anrechenbarer Betrag pro Monat: Grundbetrag Ehegatten CHF 1'700.00 Grundbetrag Kinder CHF 1'200.00 Miete (inkl. Parkplatz und Nebenkosten) CHF 2'200.00 Krankenkassenprämie KVG (abzüglich Prämienverbilligung) CHF 470.00

Seite 7/8 Auswärtige Verpflegung CHF 250.00 Mobilitätskosten CHF 750.00 Steuern CHF 20.00 Total anrechenbarer Bedarf pro Monat CHF 6'590.00 Davon vom Beschwerdeführer zu tragen (82,28 %) CHF 5'422.25 C. Überschuss pro Monat: Überschuss des Beschwerdeführers pro Monat CHF 1'077.75 5.5 Aus der Gegenüberstellung des Einkommens und der Auslagen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Überschuss von monatlich CHF 1'077.75 verbleibt. Ein Erlass der vom Beschwerdeführer mit Beschluss und Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2019 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 57'822.50 kommt aktuell nicht in Frage, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen Überschuss erzielen und sich die finanziellen Verhältnisse in den nächsten Jahren ändern und durchaus verbessern könnten, zumal der Beschwerdeführer erst 38 Jahre alt ist. Ein Fall von Unbilligkeit liegt nicht vor (vgl. vorne 4.2 f.). Hingegen ist dem Beschwerdeführer – wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – eine Ratenzahlung von CHF 800.00 pro Monat möglich und zumutbar. Die in der Beschwerde beantragte Rate von monatlich CHF 400.00 ist mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu tief. Inwiefern eine höhere Rate als monatlich CHF 400.00 das Familienleben des Beschwerdeführers gefährden könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er brauche noch Geld für "Unvorhergesehenes", ist zu bemerken, dass die monatliche Rate von CHF 800.00 weniger als der monatliche Überschuss von rund CHF 1'000.00 beträgt. Zudem erzielte der Beschwerdeführer allein im Januar 2023 einen Monatslohn von CHF 7'059.00 (vgl. act. 1/1), mithin mehr als der angerechnete Lohn von CHF 6'500.00. Der daraus erzielte Überschuss stand der Familie für Unvorhergesehenes zur Verfügung. Schliesslich wird das jüngere der beiden Kinder der Ehegatten (Jahrgänge jj. und jj.) in absehbarer Zeit in die Oberstufe übertreten, womit es der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich sein wird, das Arbeitspensum zu erhöhen und ein entsprechend höheres Einkommen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass dem Beschwerdeführer für die Tilgung der verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 56'622.50 (CHF 57'822.50 abzüglich CHF 1'200.00 [mittlerweile sind drei Raten à CHF 400.00 eingegangen]) monatliche Raten à CHF 800.00 zu bewilligen sind. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 23 Abs. 2 VRG).

Seite 8/8 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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