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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.08.2023 BZ 2023 57

22 agosto 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,921 parole·~15 min·5

Riassunto

Bekanntgabe der Wohnadresse | gegen prozessleitende Entscheide

Testo integrale

20230717_083026_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 57 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 22. August 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend Bekanntgabe der Wohnadresse (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Mai 2023)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ist ein Verfahren betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB zwischen den Eheleuten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hängig (Verfahren ES 2022 919). Dem Massnahmeverfahren vorausgegangen war eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Kinder E.________, geb. tt.mm.jj, und F.________, geb. tt.mm.jj. 1.1 Mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 wurden die gemeinsamen Kinder superprovisorisch unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Beschwerdeführerin gestellt und ihr zur Pflege und Erziehung zugewiesen. Dem Beschwerdegegner wurde einstweilen kein Besuchsrecht eingeräumt. Zudem wurde ihm einstweilen verboten, den Sohn E.________, die Tochter F.________ oder die Beschwerdeführerin telefonisch, schriftlich oder auf eine andere Weise zu kontaktieren oder sich ihnen sowie der ehelichen Wohnung ________ näher als 200 m anzunähern (Vi act. 6). 1.2 Im Anschluss an die Instruktionsverhandlung und Parteibefragung vom 23. Februar 2023 schlossen die Parteien einen Vergleich. Demgemäss wurden die gemeinsamen Kinder unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt und ihr zur Pflege und Erziehung zugewiesen. Dem Vater wurde das Recht eingeräumt, die Kinder im Rahmen der begleiteten Besuchstage Zug (BBT) ab 1. Mai 2023 zwei Mal pro Monat zu besuchen. Für die beiden Kinder wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug darum ersucht, den Beistand zu bestellen. Weiter wurde die mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 superprovisorisch verhängte Kontaktsperre des Beschwerdegegners zu den Kindern und der Beschwerdeführerin bestätigt und nur insoweit ergänzend aufgehoben, als dies für die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts erforderlich ist. Schliesslich wurden die Unterhaltszahlungen festgelegt (Vi act. 25b). 1.3 Am 9. März 2023 widerrief die Beschwerdeführerin die Regelung betreffend den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern (Vi act. 17), worauf das Verfahren in diesem Punkt weitergeführt wurde (Vi act. 24). 1.4 Am 25. April 2023 meldete die Beschwerdeführerin dem Einzelrichter eine Adressänderung und ersuchte darum, diese dem Beschwerdegegner nicht bekannt zu geben (Vi act. 27). 1.5 In der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 sprach sich der Beschwerdegegner gegen den Antrag auf Nichtbekanntgabe der Adresse aus (Vi act. 29). 1.6 Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 wies der Einzelrichter den Antrag der Beschwerdeführerin ab und verfügte, dass die Wohnsitzadresse der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit separatem Schreiben eröffnet werde (Dispositiv-Ziffer 1; Vi act. 33). 2. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

Seite 3/8 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Adresse der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nicht bekanntzugeben. 3. Subeventualiter sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und dem Beschwerdegegner lediglich der Wohnort, nicht jedoch die genaue Adresse der Beschwerdeführerin bekanntzugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 trat der Abteilungspräsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug auf die Berufung nicht ein und überwies diese als Beschwerde an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug zur Entscheidung (Verfahren Z2 2023 41; act. 2). 4. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 3). 5. In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 beantragte der Beschwerdegegner, die Berufung bzw. Beschwerde vom 19. Mai 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5). 6. In der Replik vom 22. Juni 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 8). 7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Angefochten ist ein Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug, mit welchem der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtbekanntgabe ihrer Adresse an den Beschwerdegegner abgewiesen wurde. Dieser Entscheid stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Gegen einen solchen prozessleitenden Entscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil (der nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zug rechtlicher Natur sein muss [vgl. Urteil des Obergerichts Zug vom 12. November 2013, in: CAN 1-14 Nr. 7]) liegt vorliegend darin, dass die Bekanntgabe der Wohnadresse weder im weiteren Verfahren noch im Endentscheid rückgängig gemacht werden könnte. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der

Seite 4/8 Novenausschluss gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem sie ihr die Eingabe des Beschwerdegegners vom 1. Mai 2023 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt hat. 3.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch ist auch grundrechtlich gewährleistet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er umfasst namentlich das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist den Parteien daher von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu geben, und es ist ihnen ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_2/2019 vom 27. März 2019 E. 3). Vorliegend brachte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Eingabe des Beschwerdegegners vom 1. Mai 2023 nicht zur Kenntnis, bevor sie den angefochtenen Entscheid fällte. Dadurch verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, auch wenn sie in Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids anordnete, dass das Doppel der Eingabe des Beschwerdegegners vom 1. Mai 2023 an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme innert 5 Tagen gehe (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 5.4). 3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als besonders schwer zu werten, da die vorliegende Angelegenheit (auch) Kinderbelange betrifft, weshalb die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3). Zudem betrifft die Gehörsverletzung im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nur einen Nebenpunkt. Die II. Beschwerdeabteilung hat in rechtlicher Hinsicht die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz (vgl. Art. 320 lit. a ZPO). Die Bekanntgabe der Wohnadresse betrifft eine Rechtsfrage. Folglich kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden. 4. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die neue Adresse der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bekannt zu geben ist.

Seite 5/8 4.1 Die Vorinstanz führte aus, bei der Wohnadresse handle es sich um eine Tatsache aus dem Gemein- und Öffentlichkeitsbereich, welche nicht nur ohne Weiteres wahrgenommen, sondern grundsätzlich von jedermann auch weiterverbreitet werden dürfe, weshalb die Information nicht besonders schutzwürdig erscheine. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt und überdies bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner sich nicht an das ihm auferlegte Kontaktverbot gehalten hätte und mit der Bekanntgabe der neuen Adresse der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsverletzung drohe. Folgerichtig sei die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin betreffend die Bekanntgabe ihrer Adresse als gering einzustufen. Demgegenüber sei das Interesse des Beschwerdegegners an der Bekanntgabe der Adresse als hoch einzustufen, sei doch der Wohnsitz der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung und der zu leistenden Unterhaltsbeiträge relevant. Das Interesse des Beschwerdegegners an der Bekanntgabe der neuen Wohnadresse der Beschwerdeführerin und damit sein Interesse an der Gewährung des Gehörsanspruchs seien deutlich höher zu gewichten als die Interessen der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung. Die neue Adresse der Beschwerdeführerin sei dem Beschwerdegegner mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist offenzulegen (Vi act. 33). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe glaubhaft dargelegt, dass ihr durch die Bekanntgabe der Adresse eine Persönlichkeitsverletzung drohe. Der Beschwerdegegner habe die vormalige Nachbarin, G.________, von sich aus unmittelbar nach dem Auszug angerufen. Er habe sie gefragt, ob sie wisse, ob und wohin sie (die Beschwerdeführerin) umziehe. G.________ könne dies bezeugen. Sie (die Beschwerdeführerin) könne sich nicht erklären, wie der Beschwerdegegner innert so kurzer Zeit mitbekommen habe, dass sie ihren Wohnsitz verlegt habe. Sie könne sich auch keinen Reim daraus machen, weshalb der Beschwerdegegner sich so zeitnah bei der Nachbarschaft nach ihrer neuen Adresse erkundigt habe, wolle er sich doch seinen Angaben zufolge an das Annäherungs- und Kontaktverbot halten. Der Gesundheitszustand der Kinder habe sich stark stabilisiert, seit sie keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdegegner hätten. Gleichwohl habe E.________ vermehrt Ängste geäussert, auf den Beschwerdegegner zu treffen. Vor diesem Hintergrund könne die Nichtbekanntgabe der Adresse als zusätzliche Sicherheit betrachtet werden, um sie und die Kinder wirksam vor ungeregelten Kontakten mit dem Beschwerdegegner zu schützen. Für die Unterhaltsberechnung sei die Bekanntgabe der Wohnadresse nicht erforderlich, könnten doch die erforderlichen Parameter auch in geschwärzter Form zur Kenntnis gebracht werden (act. 1). 4.3 Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, er habe von H.________, einem besorgten Nachbarn, erfahren, dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern ohne Verabschiedung oder weitere Informationen an die Nachbarschaft weggezogen sei. H.________ habe erklärt, dass sich die Beschwerdeführerin länger mit G.________ unterhalten habe. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt habe er (der Beschwerdegegner) G.________ angerufen. Ob er seine Nachbarin explizit nach der neuen Wohnadresse der Beschwerdeführerin und der Kinder gefragt habe, könne er sich nicht mehr genau erinnern. Das spiele jedoch auch keine Rolle. Vor dem Eheschutzrichter hätten sich die Parteien mit Ausnahme des Besuchsrechts für die Kinder auf alle übrigen Punkt der Ehetrennung geeinigt, insbesondere auch über die Unterhaltsbeiträge. Diese Zahlungen seien davon abhängig, wo sich die Familie aufhalte und wie hoch die Lebenshaltungskosten seien. Die Beschwerdeführerin habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Bekanntgabe der Adresse eine Persönlichkeitsverletzung drohe. Er werde sich selbstredend an das ihm auferlegte Kontaktverbot halten. Es liege im

Seite 6/8 Interesse der Kinder, dass sie so rasch und so umfangreich wie möglich Kontakt mit ihm hätten. Aus all diesen Gründen habe er Anspruch darauf, dass ihm die genaue Adresse bzw. der genaue Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und der Kinder bekannt gegeben werde. Dazu reiche nur die Bekanntgabe des Ortsnamens nicht aus (act. 5). 4.4 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO hat eine Klage die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten. Diese Norm will sicherstellen, dass keine Zweifel über die Identität der Parteien und allfälliger Vertreter bestehen (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 221 ZPO N 15). Dass vorliegend solche Zweifel bestehen, wird nicht geltend gemacht. Im Übrigen verhält es sich nicht so, dass die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Adresse nicht angegeben hätte. Vielmehr ist diese der Vorinstanz bekannt, was im Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids festgehalten wird, aber sie wurde dem Beschwerdegegner (noch) nicht bekannt gegeben. Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO ist mithin nicht verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_786/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.2). 4.5 Die Bekanntgabe einer Wohnadresse fällt unter die Thematik der Akteneinsicht. Inhaltlich geht es um die Frage, ob der Beschwerdegegner umfassend Einsicht in die Akten nehmen und somit auch die den Gerichten bekannte Adresse ersehen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_786/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.2). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wozu auch das Recht gehört, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste, und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde entscheiderheblich sind. Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut, sondern kann zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden. Art. 53 Abs. 2 ZPO sieht als gesetzliche Grundlage eine entsprechende Einschränkung des Akteneinsichtsrechts denn auch explizit vor. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet dabei, die Akteneinsicht bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen möglichst nicht gänzlich zu verbieten, sondern bloss einzuschränken, sei dies in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_848/2021 und 5A_854/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.3; Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LZ200034 vom 7. September 2021 E. 1.3). Im Einzelfall sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Verweigerung auf der anderen Seite sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 53 ZPO N 31). 4.6 Im vorliegenden Fall sind die privaten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin (und der Kinder) grundsätzlich höher zu gewichten als das (umfassende) Akteneinsichtsrecht des Beschwerdegegners. Fest steht, dass der Beschwerdegegner am 21. April 2023, unmittelbar nach dem Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung, mit zwei vormaligen Nachbarn, H.________ und G.________, telefoniert hat (vgl. act. 1 Rz 4 und act. 5 Rz 2a-e). Weshalb er dies getan hat, nachdem er sich seinen eigenen Angaben zufolge an das Annäherungs- und Kontaktverbot halten will, bleibt unklar. Sodann spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle, wer bei diesen Gesprächen was gesagt hat. Soweit der Be-

Seite 7/8 schwerdegegner dazu im Beschwerdeverfahren neu eine E-Mail von H.________ vom 21. April 2023 (act. 5/1), den E-Mailverkehr zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter vom 21. April 2023 (act. 5/2) sowie einen Screenshot der WhatsApp-Gruppe I.________ (act. 5/3) zu den Akten reicht und H.________ als Zeugen nennt (vgl. act. 5 Rz 2), kann er damit aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. vorne E. 2) nicht gehört werden. Aus dem gleichen Grund kann auch der neue Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung von G.________ als Zeugin (act. 1 Rz 4) nicht berücksichtigt werden. Letztendlich geht es vorliegend nicht nur um die Interessen der Beschwerdeführerin, sondern auch um diejenigen der Kinder, die für eine positive Entwicklung ein geschütztes Umfeld brauchen. Bei der Interessenabwägung sind auch die Unterlagen zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs (vgl. etwa Vi act. 5/1-5/4; Vi act. 26/1-6; Vi act. 26/34) zu berücksichtigen, ohne dass zu den darin enthaltenen Vorwürfen Stellung bezogen wird oder diese strafrechtlich gewürdigt werden. Vor diesem Hintergrund kann die Nichtbekanntgabe der Adresse sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kinder vor unerwünschten Nachfragen und ungeregelten Kontakten durch den Beschwerdegegner wirksam schützen. Gleichzeitig ist für den Beschwerdegegner zumutbar, eine gewisse Einschränkung des Akteneinsichtsrechts hinzunehmen. Diese soll sich aber lediglich auf Angaben beziehen, die einen Rückschluss auf die genaue Wohnadresse der Beschwerdeführerin und der Kinder zulassen. Für die (neue) Unterhaltsberechnung, die neue Besuchsrechtsregelung und die Anpassung des Annäherungs- und Kontaktverbots (das sich derzeit räumlich auf die ehemalige eheliche Wohnung ________ beschränkt [vgl. Dispositiv-Ziffer 3.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. Dezember 2022; Vi act. 6]) ist es einstweilen nur erforderlich, dass dem Beschwerdegegner bekannt gegeben wird, an welchem Wohnort sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern aufhält. In diesem Teilumfang ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.7 Nach dem Gesagten ist Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Mai 2023 aufzuheben. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Wohnsitzadresse sei dem Beschwerdegegner nicht zur Kenntnis zu bringen, ist teilweise gutzuheissen. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ist anzuweisen, dem Beschwerdegegner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist den Wohnort, an dem sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern aufhält, bekannt zu geben. 5. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen rund zur Hälfte durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zudem hat jede Partei ihre eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Mai 2023 aufgehoben. 1.2 Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Wohnsitzadresse sei dem Beschwerdegegner nicht zur Kenntnis zu bringen, wird teilweise gutgeheissen.

Seite 8/8 1.3 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug wird angewiesen, dem Beschwerdegegner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur den Wohnort bekannt zu geben, an dem sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern aufhält. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 919) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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