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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BZ 2023 37

20 giugno 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,917 parole·~15 min·4

Riassunto

Sistierung | gegen prozessleitende Entscheide

Testo integrale

20230602_081427_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 37 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, vom 10. März 2023)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 14. August 2021 reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Forderungsklage über CHF 51'999.94 inkl. MWST zuzüglich 6 % Zins seit dem 20. Oktober 2017 ein. Zur Begründung führte sie – zusammengefasst – aus, sie habe für den Beschwerdegegner an seinem Haus in E.________ ZH zahlreiche Umbauarbeiten erbracht. Hierfür hätten die Parteien mehrere Orders bzw. "Aufträge" vereinbart und unterzeichnet. Der Beschwerdegegner habe lediglich bei der vorliegend in Zug eingeklagten Order E_160813.4 vom 12. August 2016 mit seiner Unterschrift vom 16. September 2016 dem Gerichtsstand in Zug zugestimmt. Die übrigen Forderungen gegenüber dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den erbrachten Werkleistungen am Haus des Beschwerdegegners, für welche keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sei, habe sie am Wohnsitz des Beschwerdegegners bzw. am Bezirksgericht Meilen als Teilklage eingereicht (Vi act. 1). 2. In der Klageantwort vom 4. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Klage. Er stellte sich – zusammengefasst – auf den Standpunkt, er habe mit der Beschwerdeführerin einen verbindlichen Kostenvoranschlag für die gesamte Liegenschaft abgemacht, den die Beschwerdeführerin bei weitem überschritten habe, weshalb die geltend gemachte Forderung nicht bestehe. Im Übrigen seien die ursprünglich im Kostenvoranschlag vereinbarten werkvertraglichen Leistungen immer noch nicht vollständig erbracht worden und es hätten gar Drittparteien mandatiert werden müssen. Zudem seien diverse Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden (Vi act. 7). 3. Am 19. Februar 2022 replizierte die Beschwerdeführerin und erhöhte die Forderungsklage auf CHF 53'573.75 inkl. MWST zuzüglich 6 % Zins seit dem 20. Oktober 2017 (Vi act. 12). 4. In der Duplik vom 4. April 2022 hielt der Beschwerdegegner am Antrag auf Abweisung der Klage fest (Vi act. 16). 5. Mit Beweisentscheid vom 12. August 2022 forderte der Referent am Kantonsgericht Zug die Parteien auf, namentlich genannte Urkunden in deutscher Übersetzung einzureichen. Zum andern lud er die Parteien zur Parteibefragung und die Ehefrau des Beschwerdegegners zur Zeugenbefragung vor (Vi act. 18). 6. Am 2. Dezember 2022 fand die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung statt. Zudem wurde die Ehefrau des Beschwerdegegners als Zeugin befragt (act. 24-31). 7. Mit Entscheid vom 3. Februar 2023 forderte der Referent die Parteien auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Prozess vor Kantonsgericht Zug bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren vor Bezirksgericht Meilen sistiert werden solle (Vi act. 33). 8. Der Beschwerdegegner sprach sich mit Eingabe vom 14. Februar 2023 für eine Sistierung aus (Vi act. 34). 9. Die Beschwerdeführerin lehnte in der Stellungnahme vom 18. Februar 2023 eine Sistierung ab (Vi act. 35).

Seite 3/8 10. Mit Entscheid vom 10. März 2023 sistierte der Referent des Kantonsgerichts Zug den Zivilprozess A2 2021 31 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Bezirksgerichts Meilen im Prozess mit der Geschäfts-Nr. ________. Die Parteien wurden aufgefordert, das Kantonsgericht über den rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen umgehend zu informieren (Vi act. 36). 11. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Es sei der Sistierungsentscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 10. März 2023 (Ref. A2 2021 31) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das hängige Verfahren A2 2021 31 ohne Verzug fortzuführen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche MWST zu Lasten des Beschwerdegegners. 12. In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (act. 5). 13. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Sistierungsentscheide können gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist demnach von der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. 2. Die Vorinstanz begründete die Sistierung des Prozesses A2 2021 31 wie folgt: Trotz Bestreitung der Beschwerdeführerin stehe fest, dass im vorliegenden Verfahren betreffend Order E_160813.4 vom 12. August 2016 einige identische Fragen zu beurteilen seien wie im Verfahren vor Bezirksgericht Meilen betreffend Order A, B, F und G. Die Frage, ob ein Kostenvoranschlag/Festpreis/Pauschalwerkvertrag, umfassend die Order A-F, oder einzelne Bestellungen bzw. Orders als je separate Werkverträge vorliegen würden, und auch die Fragen der Abnahme/Ablieferung/Genehmigung des Werkes, der Kostenüberschreitung sowie der Prüfund Rügeobliegenheiten würden sich in beiden Prozessen stellen. Die Beantwortung dieser Fragen durch das Bezirksgericht Meilen werde den vorliegenden Prozess voraussichtlich bedeutend vereinfachen, nachdem dadurch zumindest eine faktische, wenn nicht gar eine rechtliche Bindungswirkung herbeigeführt werden könnte. Ohne Koordination des vorliegenden Prozesses mit dem Prozess vor Bezirksgericht Meilen bestehe die Gefahr, dass es zu inkohärenten und sich widersprechenden Urteilen komme. Dazu komme, dass der vorliegende Prozess – soweit ersichtlich – den weitaus kleineren Teil des strittigen Bauvorhabens betreffe, mithin jedenfalls nicht als Hauptprozess bezeichnet werden könnte. Die Beschwerdeführerin widersetze sich der Sistierung unter anderem, weil das Verfahren vor Bezirksgericht Meilen komplexer als das vorliegende sei und länger dauern dürfte. Indes könne eine Sistierung ohne Weiteres auch dann angeordnet werden, wenn ein später anhängig gemachter

Seite 4/8 Prozess früher entschieden werden könnte. Im Übrigen dürfte der vorliegende Prozess aufgrund der voraussichtlich anstehenden Hauptverhandlung noch einige Zeit dauern. Unter diesen Umständen sei es zweckmässig, den rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen abzuwarten, bevor weitere Prozessschritte durchgeführt würden (vgl. act. 1/1). 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: 3.1 Es treffe nicht zu, dass das Verfahren in Meilen "weiter fortgeschritten" sei und "identische Rechtsfragen" zu beantworten seien. Im Verfahren vor Bezirksgericht Meilen seien noch nicht einmal die Parteien und Zeugen angehört worden. Weiter seien auch nicht identische Rechtsfragen zu beurteilen, da es sich in Zug und Meilen um verschiedene "Order" bzw. Verträge handle, welche auch andere Vertragsklauseln zum Gegenstand hätten. Zudem seien die verschiedenen Orders im Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen von den Parteien nur zum Teil unterzeichnet und zum Teil eben nicht. Selbst wenn in den Verfahren in Zug und Meilen (auch) ähnliche Rechtsfragen zu beantworten seien, präjudiziere der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug nicht, weil auf die verschiedenen Sachverhalte an den beiden Gerichten auch andere Vertragsklauseln anwendbar seien. 3.2 Die Vertragsklauseln in den beiden Verfahren in Zug und Meilen würden sich in verschiedener Hinsicht unterscheiden. In der vorliegend eingeklagten Order E hätten die Parteien den Gerichtsstand Zug abgemacht. Sodann hätten die Parteien mit Abschluss der Order E unter "General clauses", Ziff. 1 in fine, Folgendes stipuliert: "[…] Any additions or changes requested by the purchaser or necessary for the project's success will be counted in the final balance". Die verschiedenen Vertragsklauseln würden sich auch bezüglich der Fristen und der Form zur Erhebung der Mängelrüge und der Vergütung des Werklohns unterscheiden. Weiter lägen den Verfahren in Zug und Meilen verschiedene Tatsachenbehauptungen und unterschiedliche Bestreitungen zu Grunde und es seien auch verschiedene Beweismittel offeriert. Der Gegenstand der Beweisverfahren in Zug und Meilen sei verschieden. Auch die Beweislage unterscheide sich. Ferner mache der Beschwerdegegner nur im Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen eine Widerklage und Ersatzvornahme geltend. Aus all diesen Gründen könne der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug nicht präjudizieren. 3.3 Der angefochtene Sistierungsentscheid verletze das Beschleunigungsgebot. Vorliegend sei das Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug schon weit fortgeschritten und die verfügte Sistierung führe zu einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung. Die Sistierung sei nach erfolgter Partei- und Zeugenbefragung sowie nach durchgeführten Vergleichsverhandlungen erfolgt. Ein rechtskräftiger Entscheid im Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (mit weitaus komplexeren Fragen, Widerklage und Ersatzvornahme) sei in weiter Ferne. 4. Dem hält der Beschwerdegegner Folgendes entgegen: Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Klage vom 14. August 2021 selbst ausgeführt, die Parteien hätten für die umfassenden Umbauarbeiten in der Liegenschaft des Beschwerdegegners mehrere "Orders" unterzeichnet. "Lediglich" für die Order E, d.h. eher zufällig, hätten sie den Gerichtsstand Zug festgelegt, wobei die Arbeiten aus den übrigen Orders A, B, F und G

Seite 5/8 – die den exakt gleichen Sachverhalt beträfen – vor Bezirksgericht Meilen hängig seien. Folglich sei klar, dass die zwei hängigen Klagen vor dem Bezirksgericht Meilen wie auch vor dem Kantonsgericht Zug den (exakt) gleichen Sachverhalt beträfen. Es gehe beide Mal um die (gleichen) Fragen, ob für die Orders A-F ein Kostenvoranschlag vorgelegen habe oder ob die Orders A-F je als separate Werkverträge zu qualifizieren seien, ob das Werk abgeliefert worden sei und ob allfällige Prüf- und Rügeobliegenheiten zu laufen begonnen hätten. Es sei offensichtlich, dass eine enge Konnexität zwischen den beiden Verfahren bestehe und dass sich deshalb die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden unweigerlich stelle. In beiden Verfahren würden sich exakt dieselben Tat- und Rechtsfragen stellen. Zusätzlich habe das Bezirksgericht Meilen mit Beschluss vom 16. Januar 2023 eine (erste) Beweisverfügung erlassen. Dieser Verfügung sei nach einer ersten Durchsicht zu entnehmen, dass die einzelnen Orders je als einzelne Bestellungen zu qualifizieren seien und auch eine Abnahme der einzelnen Orders, wenn auch nicht explizit, dann zumindest faktisch, stattgefunden habe (vgl. act. 5). 5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall hat das Beschleunigungsgebot Vorrang. Allerdings ist aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Gefahr widersprüchlicher Urteile zu vermeiden, dass sich mehrere Gerichte gleichzeitig mit identischen Forderungen beschäftigen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_175/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.2.1). Die Abhängigkeit wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Sistierung restriktiv beurteilt. Erforderlich ist nicht eine identische Klage mit identischen Parteien, auf die das später angerufene Gericht nicht einzutreten hätte, sondern bloss eine dahingehende Konnexität der beiden Verfahren, dass die Sistierung zur Vermeidung inkohärenter und sich widersprechender Entscheide angebracht erscheint (Gschwend, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 126 ZPO N 11; vgl. auch Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 3 f.; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. A. 2016, Art. 126 ZPO N 8 ff.; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. A. 2016, Art. 126 ZPO N 4). Nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich sind die Anforderungen an die Abhängigkeit von der Entscheidung in einem anderen Verfahren hoch. Im Einzelfall muss genau und kritisch geprüft werden, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC180005-O/U vom 12. April 2018 E. 3.1). 6. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die von der Vorinstanz genannten Umstände die Sistierung nicht zu rechtfertigen vermögen. 6.1 In der Klage vom 14. August 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner habe die ersten vier Rechnungen bezahlt. Die Rechnung vom 7. November 2016 habe er nur teilweise und die Rechnung vom 5. September 2017 gar nicht bezahlt. Beide Rechnungen enthielten (auch) erbrachte Leistungen aus der Order E, deren Bezahlung vorliegend geltend gemacht werde. Sämtliche aus den übrigen Orders A, B, F und G enthaltenen Leistungen, welche der Beschwerdegegner aus den Rechnungen vom 7. November 2016 und

Seite 6/8 5. September 2017 noch nicht bezahlt habe, seien beim Bezirksgericht Meilen geltend gemacht worden. Die Rechnung vom 7. November 2016 betrage insgesamt CHF 264'554.37 inkl. MWST. Der Beschwerdegegner habe CHF 180'000.00 bezahlt. Offen sei somit noch ein Betrag von CHF 84'554.37 inkl. MWST, wovon sie CHF 47'174.31 inkl. MWST aus den Orders A und B beim Bezirksgericht Meilen eingeklagt habe. Im vorliegenden Verfahren mache sie aus der Order E und aus der Rechnung vom 7. November 2016 den Betrag von CHF 37'379.94 inkl. MWST geltend. Die Rechnung vom 5. September 2017 betrage insgesamt CHF 151'040.78 inkl. MWST. Sie habe davon CHF 136'420.59 inkl. MWST aus den Orders B, F und G beim Bezirksgericht Meilen eingeklagt. Die restlichen CHF 14'620.00 inkl. MWST aus der Order E mache sie im vorliegenden Verfahren geltend (vgl. act. 1 [Klage vom 14. August 2021] Rz 9 ff.; act. 16 [Duplik vom 4. April 2022] Rz 5 und 104; act. 1/5 [Rechnung vom 7. November 2016] und act. 1/6 [Rechnung vom 5. September 2017]). Aus diesen von der Vorinstanz genannten Aktenstellen lässt sich nicht ohne weiteres ableiten, dass sich im Prozess vor Bezirksgericht Meilen die gleichen Tat- und Rechtsfragen stellen wie im Prozess vor Kantonsgericht Zug. In Zug und Meilen geht es um unterschiedliche Orders bzw. Verträge, die auch unterschiedliche Klauseln enthalten. Der Prozess vor Kantonsgericht Zug betrifft einzig die Order E, während vor dem Bezirksgericht Meilen die Order A, B, F und G zu beurteilen sind (vgl. Vi act. 1 Rz 10 f.). In den verschiedenen Orders sind am Ende des Dokuments jeweils "General clauses" angefügt, welche Platz für die Unterschrift des Beschwerdegegners lassen. Der Beschwerdegegner stimmte lediglich bei der in Zug eingeklagten Order E mit seiner Unterschrift vom 16. September 2016 diesen "General clauses" zu. Ziff. 6 der "General clauses" bestimmt als Gerichtsstand Zug. Ziff. 1, Satz 2, der "General clauses" sieht Folgendes vor: "[…] Any additions or changes requested by the purchaser or necessary for the project's success will be counted in the final balance". Sodann wird in Ziff. 2 der "General clauses" Folgendes stipuliert: "The costumer has the right to verify the work completed, communicating the outcome to the supplier within 30 days from the date of delivery of the work. Within the same period the purchaser must inform the supplier by registered any defects of the work delivered. At the end of that period the work is considered accepted" (vgl. Vi act. 1/2). Mit diesen Klauseln unterscheidet sich die Order E deutlich von den Orders A, B, F und G, die unbestrittenermassen keine solchen Klauseln enthalten (betreffend Order A und B: vgl. Vi act. 12/9 und 12/10). Zudem sind im Prozess vor dem Bezirksgericht Meilen andere Rechnungspositionen zu beurteilen als im Prozess vor Kantonsgericht Zug (vgl. act. 5/1). Weiter ist in Meilen offenbar auch eine Widerklage inkl. Ersatzmassnahmen hängig (vgl. act. 1 Rz 11; act. 5 Rz 17). Die vor Bezirksgericht Meilen erhobene Klage sowie die weiteren Rechtsschriften liegen nicht bei den Akten. Entsprechend lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die vor dem Bezirksgericht Meilen hängige Klage "den gleichen Streitgegenstand" betrifft und ob es im Prozess vor Bezirksgericht Meilen um "die gleichen Fragen" geht, d.h. ob für die Orders A-F ein Kostenvoranschlag vorlag, ob die Orders A-F je als separate Werkverträge zu qualifizieren sind, ob das Werk abgeliefert wurde und ob allfällige Prüf- und Rügeobliegenheiten zu laufen begonnen haben, wie der Beschwerdegegner behauptet (vgl. act. 5 Rz 10, 18 ff.). Selbst wenn in den Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug und dem Bezirksgericht Meilen (auch) ähnliche Rechtsfragen zu beurteilen wären, würden diese die Ordner A, B, F und G betreffen und nicht die vorliegend zur Diskussion stehende Order E, welche – wie erwähnt – andere Vertragsklauseln enthält. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Prozess vor Bezirksgericht Meilen keine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das Verfahren vor Kantonsgericht Zug hat.

Seite 7/8 6.2 Hinzu kommt Folgendes: Das Verfahren vor Bezirksgericht Meilen ist nicht "weiter fortgeschritten" als das Verfahren vor Kantonsgericht Zug. In der Klage vom 14. August 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Verfahren vor Bezirksgericht Meilen hängig, der doppelte Schriftenwechsel durchgeführt und die Hauptverhandlung auf den 11. November 2021 angesetzt worden sei (vgl. Vi act. 1 Rz 4). Mittlerweile wird aber doch noch ein Beweisverfahren durchgeführt. Dies geht aus dem vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren mit der Stellungnahme vom 14. Februar 2023 eingereichten Beweisbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Januar 2023 hervor. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie der Durchführung der mündlichen Parteivorträge werden die von den Parteien offerierten Beweismittel abgenommen, soweit dies zur Urteilsfindung erforderlich ist. Für die Befragung der Parteien und der offerierten Zeugen wird zur Beweisverhandlung vorgeladen. Nach erfolgter Beweisabnahme werden die Parteien zum Beweisergebnis Stellung nehmen können (vgl. Vi act. 34/1 und act. 5/1). Folglich wird der Prozess vor Bezirksgericht Meilen kaum früher als das Verfahren vor Kantonsgericht Zug beendet sein. Abgesehen davon wird es noch einige Zeit in Anspruch nehmen, bis das Beweisverfahren abgeschlossen ist, die Parteien zum Beweisergebnis Stellung genommen haben und das erstinstanzliche Urteil vorliegt. Nach dessen Ausfertigung steht zudem der Rechtsmittelweg offen, weshalb noch viele Monate, wenn nicht Jahre vergehen dürften, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vorliegt. 6.3 Aus all diesen Gründen ist es mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Beurteilung der Streitsache innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht vereinbar, den Prozess vor Kantonsgericht Zug für viele Monate oder gar Jahre zu sistieren. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Sistierungsentscheid des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 10. März 2023 im Verfahren A2 2021 31 aufgehoben und der Referent wird angewiesen, das Verfahren weiterzuführen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Seite 8/8 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2021 31) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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