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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.05.2023 BZ 2023 33

9 maggio 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,770 parole·~19 min·5

Riassunto

Entzug der Postulationsfähigkeit | gegen prozessleitende Entscheide

Testo integrale

20230405_084156_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 33 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 9. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Entzug der Postulationsfähigkeit (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. Juli 2022)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichte die A.________, Panama (nachfolgend: Klägerin oder Beschwerdeführerin), beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen die C.________ AG, Zug (nachfolgend: Beklagte oder Beschwerdegegnerin), Klage betreffend Nichtigkeit, eventualiter Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen ein (Vi act. 1). 2. Am 10. Mai 2022 stellte die Beklagte u.a. folgenden prozessualen Antrag (Vi act. 6): 1. […] 2. Es sei die fehlende Postulationsfähigkeit von RA ________ B.________ von Amtes wegen festzustellen, sämtliche Eingaben desselben aus dem Recht zu weisen und Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde / Strafbehörde zu tätigen. 3. […] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, es bestehe ein Interessenkonflikt in der Person von Rechtsanwalt B.________. Dieser sowie dessen Kanzlei D.________ seien gleichzeitig und ebenfalls in unmittelbarem Sachverhaltszusammenhang ehemalige Anwälte der Beklagten gewesen. Die Beklagte habe Rechtsanwalt B.________ und dessen Kanzleikollegen im Jahr 2017 ebenfalls im Zusammenhang mit der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen mandatiert gehabt. Im Verfahren EV 2017 199 sei die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen behandelt worden, welche unmittelbar und direkt mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhänge. Zudem habe Rechtsanwalt B.________ unter direkter Verwendung des aus dem Mandat mit der Beklagten zuvor erworbenen Wissens eine Strafanzeige gegen die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Zug eingereicht. Das Strafverfahren sei inzwischen eingestellt worden. 3. In der Stellungnahme vom 31. Mai 2022 beantragte die Klägerin, die prozessualen Anträge 1, 2 und 4 der Beklagten seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST solidarisch zulasten der Nichtorgane der beklagten Partei, E.________ (nachfolgend: E.________) und/oder F.________, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten (Vi act. 10). Zur Begründung führte die Klägerin – zusammengefasst – aus, der Antrag bezüglich des Interessenkonflikts sei abzuweisen, da die durch E.________ und F.________ herbeigeführte Verfahrenssituation per se keinerlei Wirkung entfalte und auch kein Interessenkonflikt bestehe. Der einzig rechtmässige Verwaltungsrat der Beklagten sei G.________ (nachfolgend: G.________) und der einzig rechtmässige Zeichnungsberechtigte sei H.________. Zudem sei sie (die Klägerin) die rechtmässige Aktionärin der Beklagten. Sämtliche Streitigkeiten vor den Zivil- und Strafgerichten würden sich im Kern einzig darum drehen, wer die rechtmässigen Direktoren und Aktionäre der Familiengesellschaften im In- und Ausland seien. Für die Frage, ob eine Verletzung des BGFA und somit ein Interessenkonflikt vorliege, sei daher die Frage der rechtmässigen Direktoren und Aktionäre relevant. 4. Die Beklagte replizierte dazu mit Eingabe vom 13. Juni 2022, wozu die Klägerin ihrerseits mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Stellung nahm (Vi act. 12 und 14).

Seite 3/10 5. Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 stellte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug fest, die Eingaben und Vertretungshandlungen von Rechtsanwalt B.________ vom 8. April 2022 (Vi act. 1), 25. April 2022 (Vi act. 5), 23. Mai 2022 (Vi act. 8), 31. Mai 2022 (Vi act. 10) und 22. Juni 2022 (Vi act. 14) seien unwirksam und würden zurückgewiesen (Disp.-Ziff. 1.1). Die Klägerin wurde aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen den Mangel der Eingaben zu beheben, indem sie die unveränderten Eingaben des nicht befugten Vertreters Rechtsanwalt B.________ selbst oder durch einen neuen von ihr bestellten Rechtsvertreter erneut einzureichen habe. Sollte die Klägerin diese Nachfrist unbenutzt verstreichen lassen, gälten die Eingaben von 8. April 2022, 25. April 2022, 23. Mai 2022, 31. Mai 2022 und 22. Juni 2022 als nicht erfolgt (Disp.-Ziff. 1.2). Der Einzelrichter hielt fest, dass bei einer Behebung des Mangels weitere prozessuale Anordnungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen würden (Disp.-Ziff. 2; Verfahren EV 2022 44; vgl. act. 1/2). 6. Dagegen reichte Rechtsanwalt B.________ namens der Klägerin mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug EV 2022 44 vom 21. Juli 2022 sei aufzuheben und festzustellen, dass die Eingaben und Vertretungshandlungen von Rechtsanwalt B.________ vom 8. April 2022 (Vi act. 1), 25. April 2022 (Vi act. 5), 23. Mai 2022 (Vi act. 8), 31. Mai 2022 (Vi act. 10) und 22. Juni 2022 (Vi act. 14) wirksam und zu berücksichtigen seien. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug EV 2022 44 vom 21. Juli 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 7. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 8. In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 beantragte die Beklagte, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, sofern auf die Beschwerde einzutreten sei. Es seien die Akten aus dem Disziplinarverfahren AK 2021 2 des Obergerichts des Kantons Zug beizuziehen und Rechtsanwalt B.________ sowie Rechtsanwalt I.________ für ihr Fehlverhalten im bereits hängigen Disziplinarverfahren angemessen streng zu disziplinieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt I.________ unter solidarischer Haftung (act. 5). 9. Mit Eingabe vom 24. August 2022 nahm die Klägerin zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 6). 10. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4).

Seite 4/10 11. Mit Beschluss vom 22. November 2022 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die Beschwerde nicht ein (act. 7; Verfahren BZ 2022 80). Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Februar 2023 gut. Der Beschluss des Obergerichts vom 22. November 2022 wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Obergericht zurückgewiesen (Verfahren 4A_7/2023; act. 13). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug, mit welchem dem Rechtsvertreter der Klägerin (wegen eines Interessenkonflikts) untersagte wurde, die Klägerin zu vertreten. Gegen einen solchen prozessleitenden Entscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt eine Verfügung, mit der dem Rechtsvertreter einer Prozesspartei untersagt wird, die Partei zu vertreten, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Die Partei ist in ihrem Recht verletzt, sich durch einen Anwalt oder eine Anwältin ihrer Wahl vertreten zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_7/2023 vom 28. Februar 2023 E. 2 mit Hinweis auf die Urteile 4A_313/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3 und 4D_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Vorinstanz bejahte eine unzulässige Interessenkollision und entzog dem Rechtsvertreter der Klägerin die Postulationsfähigkeit. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (act. 1/2): 2.1 Im Verfahren EV 2022 44 werde die Klägerin durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Die Beklagte sei hingegen nicht anwaltlich vertreten. Der Streitgegenstand des Verfahrens sei die Nichtigkeit und Ungültigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen. Dabei handle es sich um die Generalversammlungsbeschlüsse vom 3. April 2018 und 15. April 2021, wonach unter anderem G.________ als Präsident des Verwaltungsrates abgewählt und E.________ als Präsident des Verwaltungsrates gewählt worden sei. Im Verfahren EV 2017 199 habe die J.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, L.________ [Kanzlei], gegen die Beklagte geklagt. Vor dem Parteiwechsel sei E.________, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, L.________, der Kläger gewesen. Bis zum Widerruf der Vollmacht am 4. Juli 2018 sei die Beklagte gestützt auf die Vollmacht vom 28. August 2017, unterzeichnet von G.________ und F.________, unbestrittenermassen durch die Anwaltskanzlei D.________ vertreten gewesen. Der Streitgegenstand des Verfahrens EV 2017 199 sei ebenfalls die Anfechtung von nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen gewesen. Dabei sei es um die Anfechtung der ausserordentlichen Generalversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 2017 bzw. 19. Juni 2017 gegangen, wonach unter anderem E.________ als Verwaltungsratspräsident abgewählt und G.________ als Verwaltungsratspräsident (vorher Mitglied des Verwaltungsrates) gewählt worden seien. 2.2 Da die Anwaltskanzlei D.________ im Verfahren EV 2017 199 die Beklagte vertreten habe und im Verfahren EV 2022 44 im Namen der Klägerin gegen die Beklagte klage, liege ein unzulässiger Interessenkonflikt und somit ein unzulässiger Parteiwechsel vor. Der mögliche Interessenkonflikt ergebe sich bereits daraus, dass im Verfahren EV 2017 199 die Anwalts-

Seite 5/10 kanzlei D.________ gestützt auf die Vollmacht vom 28. August 2017, welche neben G.________ auch von F.________ unterzeichnet worden sei, [wohl: die Beklagte] vertreten habe und im vorliegenden Verfahren die Beklagte durch deren Verwaltungsräte E.________ und ebenfalls F.________ vertreten werde. Folglich bestehe nicht nur die Möglichkeit, sondern sei wahrscheinlich, dass die Anwaltskanzlei D.________ im Rahmen des Verfahrens EV 2017 199 Informationen von der Beklagten, vertreten durch F.________, erhalten habe, welche sie heute gegen die Beklagte, vertreten durch F.________, bewusst oder unbewusst verwenden könne. Zudem werde dieser Interessenkonflikt dadurch manifestiert, dass die Anwaltskanzlei D.________ nach Beendigung des Mandats im Verfahren EV 2017 199 sich unbestrittenermassen geweigert habe, die Verfahrensakten der Beklagten, vertreten durch F.________, herauszugeben. Im Weiteren liege unbestrittenermassen zumindest ein sachlicher Zusammenhang bezüglich des Streitgegenstandes der beiden Verfahren vor. In beiden Verfahren gehe es bzw. sei es um die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen gegangen, welchen derselbe Grundkonflikt zugrunde liege. Wie die Klägerin selbst ausführe, würden sich sämtliche Streitigkeiten vor den Zivil- und Strafgerichten – dies gelte insbesondere auch für das Verfahren EV 2017 199 und das Verfahren EV 2022 44 – einzig um den Kern drehen, wer die rechtmässigen Direktoren und die Aktionäre der Familiengesellschaften im In- und Ausland seien. Demnach sei wahrscheinlich, dass die Anwaltskanzlei D.________ im vorliegenden Verfahren Informationen hinsichtlich des erwähnten Konfliktes, welche sie gestützt auf das Berufsgeheimnis erfahren habe, gegen einen ehemaligen Mandanten verwende. 3. Die Klägerin bestreitet einen unzulässigen Interessenkonflikt. Sie macht – zusammengefasst – Folgendes geltend (vgl. act. 1): 3.1 Es sei falsch, dass die Beklagte, vertreten durch F.________, der Anwaltskanzlei D.________ Informationen gegeben habe, welche Letztere gegen die Beklagte (un-)bewusst habe verwenden können. Dies habe die Beklagte weder im Ansatz glaubhaft ausgeführt, noch in irgendeiner Art und Weise belegt. Die Vorinstanz sei ohne konkrete Subsumtion zu diesem Schluss gelangt. Weshalb dies wahrscheinlich sei und um welche theoretischen Informationen es gehen könnte, führe die Vorinstanz nicht aus. Fakt sei, dass es keine Informationen gebe, welche bewusst oder unbewusst zum Nachteil der Beklagten verwendet werden könnten. Dies insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass es sich beim Verfahren EV 2017 199 "um eine Streitigkeit mit verbundenen Handelsregistermutationen" gehe. Demzufolge seien sämtliche Dokumente ohne Interessennachweis öffentlich beim Handelsregister einsehbar. Ohnehin liege keine Situation vor, die geeignet sei, eine konkrete Interessenkollision herbeizuführen. Es gebe und habe kein pflichtwidriges Verhalten der Rechtsvertreter B.________ und I.________ gegeben. Die Frage, wer für die Beklagte postulationsfähig sei und Anträge betreffend Abklärung eines Interessenkonflikts stellen könne, hänge von zwei Vorfragen ab, namentlich wer rechtmässige Aktionärin und wer rechtmässiger Verwaltungsrat sei. Mit diesem Vorbringen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.

Seite 6/10 3.2 Falsch sei sodann, dass die Aktenherausgabe nach Mandatsbeendigung einen Zusammenhang mit der Postulationsfähigkeit habe. Bei richtiger Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung wäre die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass der nach Mandatsbeendigung entstandene und kurz darauf beigelegte Disput betreffend Aktenherausgabe keinerlei sachliche Relevanz für die Beurteilung der Postulationsfähigkeit habe. 3.3 Es gebe auch keinen relevanten Sachzusammenhang zwischen den Verfahren EV 2017 199 und EV 2022 44. Der angenommene sachliche Zusammenhang – Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen – sei verkürzt und unrichtig. Der relevante Sachverhalt – korrekt festgestellt – zeige, dass es unterschiedliche Klägerinnen seien, es sich in den Verfahren um unterschiedliche Streitgegenstände handle (Aktionärs- vs. Generalversammlungsdurchführungsstreit) und sich die Beschlüsse in zeitlicher, inhaltlicher und örtlicher Hinsicht unterscheiden würden. 3.4 Weiter sei falsch, dass die Vertretung der Beklagten durch E.________ und/oder F.________ von der Klägerin nicht bestritten worden sei. Bereits im Rechtsbegehren der Stellungnahme vom 31. Mai 2022 habe sie (die Klägerin) darauf hingewiesen, dass es sich um eine Eingabe von Nichtorganen handle. In der Stellungnahme habe sie zehn weitere Male darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gegenseite um Nichtorgane handle, diese Nichtorgane die Gesellschaft gestützt auf die materiell-rechtliche Lage nicht vertreten dürften und der Handelsregistereintrag offensichtlich falsch sei, die Nichtorgane keine Instruktion erteilen könnten und letztlich die Kosten für die verursachten Verfahren zu tragen hätten. Der rechtmässige Verwaltungsrat der Beklagten, G.________, habe mit guten Gründen auf eine Nebenintervention verzichtet, da er sonst auf beiden Seiten stehen würde und wiederum ein Vertreter für die Gesellschaft bestellt werden müsste. 4. Die Beklagte hält dem – zusammengefasst – Folgendes entgegen (act. 5): 4.1 Die Vorinstanz habe die wesentlichen Sachverhaltsaspekte zutreffend festgestellt und korrekt gewürdigt sowie das Recht korrekt angewandt. Noch nicht ausreichend abgedeckt worden sei darin die zentral relevante Involvierung und Rolle von I.________, welcher langjähriger Anwalt und Notar der Beklagten gewesen sei. Dessen Wissen und Involvierung seien B.________ mit dem Kanzleiwechsel voll und ganz anzurechnen. Das von I.________ und B.________ erworbene Wissen unterstehe grossmehrheitlich dem Anwaltsgeheimnis und verbiete ein Vorgehen gegen die ehemalige Klientin. Entgegen der Schutzbehauptung entstamme dieses sensitive und geschützte Wissen auch nicht (nur) von G.________, sondern sei von M.________, F.________, K.________ und weiteren (von Seiten der Beklagten) an I.________ und B.________ übermittelt worden. Dazu seien M.________ und K.________ als Zeugen und F.________ als Partei einzuvernehmen. 4.2 Im Jahre 2018 habe die D.________ direkt aus dem Mandat und Zivilverfahren EV 2017 199 erworbenes Wissen gegen die Instruktion, den Willen und die Interessen der Beklagten für eine unbegründete, querulatorische Strafanzeige verwendet. Die D.________ verweigere der Beklagten zudem bis heute pflichtwidrig die vollständige Dossier- und Aktenrückgabe. 4.3 Die Verfahren EV 2017 199 und EV 2022 44 würden im Kern den gleichen Sachverhalt betreffen. Es gehe um die Frage, wer die rechtmässigen Organe der Beklagten seien und wer

Seite 7/10 an der Beklagten berechtigt sei. In beiden Verfahren stünden auf der einen Seite der rechtmässige Gründer, wirtschaftlich Berechtigte und Verwaltungsratspräsident E.________ sowie Verwaltungsrat F.________ und auf der anderen Seite der "Störer", der ehemalige Bevollmächtigte und ehemalige Verwaltungsrat G.________ gegenüber. Das Verfahren EV 2017 199 habe die (rechtskräftig erfolgte) Korrektur der Fehlverhalten dieses "Störers" betroffen, das Verfahren EV 2022 44 den neuen Versuch des "Störers", die Gesellschaft wieder zu "kapern". Es liege auf der Hand, dass die D.________ bei diesem im Kern übereinstimmenden Sachverhalt nicht erst die Beklagte vertreten und sodann gegen diese klagen dürfe. 4.4 I.________ habe sich im Mai und Juni 2017 gravierendes Fehlverhalten als Notar und Anwalt der Beklagten zu Schulden kommen lassen, dessen Korrektur einen enormen Aufwand verursache. Er habe sich immerhin einsichtig gezeigt und Hand zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geboten, dies wohlgemerkt als Anwalt und Notar der Beklagten. Namentlich habe er alles vorgekehrt, um F.________ als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat einzutragen. Im Widerspruch dazu trage die Kanzlei von I.________ nun vor, dass der von I.________ selbst eingetragene F.________ ein "Nichtorgan" sei. Damit versuche die Kanzlei von I.________ ein weiteres Mal, gegen den Willen und die Interessen der Beklagten, dessen eigene Handlungen umzustürzen. Alle Akten des Aufsichtsverfahrens AK 2021 2 seien beizuziehen. 4.5 Auch im in gleicher Sache hängigen Strafverfahren zeige sich der gleiche Interessenkonflikt. Die ehemaligen Anwälte der Beklagten, I.________ und B.________, hätten in den Zuger Strafverfahren die Strafverteidigung des Hauptbeschuldigten G.________ übernommen, wobei die Beklagte die durch den Hauptbeschuldigten Geschädigte und Privatklägerin sei. Damit stünden sich die Beklagte und G.________ in gegensätzlichen Parteirollen und Interessenlagen gegenüber. 5. Nach Art. 12 lit. b BGFA üben Anwalte ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA). Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (vgl. Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsrecht, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N 84). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten ver-

Seite 8/10 tritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.2). Stellt eine Behörde einen konkreten Interessenkonflikt fest, so spricht sie keine disziplinarische Massnahme gegen den Anwalt aus, sondern auferlegt ihm ein Vertretungsverbot (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.4.1). 6. Zu prüfen ist, ob ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts zwischen dem früheren Mandat (EV 2017 199) und dem aktuellen Mandat (EV 2022 44) besteht. 6.1 Im Verfahren EV 2017 199 vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ging es um die Anfechtung der an der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 23. Mai 2017 und 19. Juni 2017 gefällten Beschlüsse. Als Kläger trat E.________ auf. Die Beklagte bestritt seine Aktivlegitimation, worauf der Einzelrichter das Verfahren auf die Vorfrage der Aktivlegitimation beschränkte. Am 14. Juni 2018 trat die J.________ als Klägerin anstelle von E.________ in den Prozess ein. Mit Entscheid vom 3. September 2018 hob der Einzelrichter die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 23. Mai 2017 und 19. Juni 2017 mit der Begründung auf, der Tagespräsident habe gemäss Statuten nur im Verhinderungsfall des Präsidenten eine Versammlung durchführen dürfen und der Präsident sei im konkreten Fall nicht verhindert gewesen (vgl. Vi act. 10/20). Die Beklagte war damals durch die Anwaltskanzlei D.________ vertreten. Die Vollmacht datierte vom 28. August 2017 und wurde von G.________ und F.________ unterzeichnet. Am 19. April 2018 wurde die Vollmacht widerrufen (vgl. Vi act. 6 Rz 10 f., act. 6/1 und 6/2). 6.2 Im streitgegenständlichen Verfahren EV 2022 44 vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug geht es um die Nichtigkeit, eventuell die Anfechtung der an der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 3. April 2018 und 14. April 2021 gefällten Beschlüsse. Die Klägerin ist durch die Anwaltskanzlei D.________ vertreten. Die Vollmacht datiert vom 7. April 2021 und wurde von N.________ und G.________ unterzeichnet (vgl. Vi act. 1/1). Die Klägerin behauptet in der Sache, sie sei Alleinaktionärin der Beklagten. Am 3. April 2018 sei eine ausserordentliche Generalversammlung der Beklagten fingiert worden. Anlässlich dieser Generalversammlung sei G.________ in nichtiger Weise abgewählt worden. Am 15. April 2021 sei wiederholt eine ausserordentliche Generalversammlung der beklagten Partei fingiert worden. Anlässlich dieser Generalversammlung sei abermals G.________ in nichtiger Weise als Verwaltungsrat abgewählt worden. Der einzige rechtmässige Verwaltungsrat der Beklagten sei G.________. Die von E.________ und F.________ herbeigeführte Verfahrenssituation entfalte keine Wirkung (vgl. Vi act. 1 Rz 9 und 15 f.; Vi act. 10 Rz 5.5). Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, bisheriger und heutiger wirtschaftlich berechtigter sowie einziger zu Lebzeiten Erstbegünstigter der Klägerin sei E.________. Dies ergebe sich aus dem beigelegten Konvolut der Sorgfaltspflichtakten, insbesondere dem ursprünglichen und bis heute geltenden Begünstigtenreglement. Im Lichte dieser Fakten und Urkunden sei es vollkommen absurd, wenn die angeblich für die Klägerin handelnden "Vertreter" behaupten würden, E.________ habe irgendwelche Firmen der O.________ Gruppe "gekapert". Es sei nicht möglich, etwas zu "kapern", das E.________ als Gründer, wirtschaftlich Berechtigter und einziger zu Lebzeiten Erstbegünstigter selbst gehöre (vgl. Vi act. 12 Rz 1 f., Vi act. 12/3-12/6).

Seite 9/10 6.3 Ob ein unzulässiger Interessenkonflikt vorliegt, kann nicht losgelöst von der Frage, wer die rechtmässigen Organe und Aktionäre der Beklagten sind, beurteilt werden. Nach Auffassung der Vorinstanz befindet sich der Rechtsvertreter der Klägerin in einem Interessenkonflikt, weil er im vorliegenden Fall gegen die Beklagte auftritt, nachdem er im Verfahren EV 2017 199 noch deren Interessen wahrgenommen hat. Dabei übersieht die Vorinstanz, dass der Rechtsvertreter in beiden Verfahren im Kern die Interessen von G.________ verfolgt (hat), der für sich beansprucht, rechtmässiges Organ der Beklagten zu sein. Im vorliegenden Prozess macht die Klägerin denn auch geltend, die Abwahl von G.________ und die Wahl E.________ an dessen Stelle seien nicht gültig erfolgt, und verlangt die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der entsprechenden GV-Beschlüsse. Sollte die Klägerin mit ihrem Standpunkt letztlich durchdringen, wäre die behauptete Interessenkollision ausgeschlossen. Dem Rechtsvertreter der Klägerin kann daher die Postulationsfähigkeit nicht abgesprochen werden, bevor geklärt ist, ob die angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse gültig gefasst wurden oder nicht. 7. Bei diesem Ergebnis – und aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – kann auf die von der Beklagten beantragte Zeugen- und Parteibefragung verzichtet werden. Zudem ist auf die von der Beklagten neu eingereichten Beweismittel nicht weiter einzugehen (vgl. act. 5 S. 3 ff.). Neu und daher unbeachtlich ist weiter der Antrag der Beklagten, es seien "die Akten aus dem Disziplinarverfahren AK 2021 2 des Obergerichts des Kantons Zug" beizuziehen und B.________ sowie I.________ für ihr "Fehlverhalten" im bereits hängigen Disziplinarverfahren angemessen streng zu disziplinieren (vgl. act. 5 S. 1). Im Übrigen geht es vorliegend einzig um das Verfahren EV 2022 44 (und die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage eines allfälligen Interessenkonflikts) und nicht um eine Disziplinierung von B.________ oder I.________. Für eine solche ist nicht die Beschwerdeabteilung des Obergerichts, sondern die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug zuständig (vgl. § 14 Abs. 1 lit. d EG BGFA). Auch deshalb kann auf den Beizug der Akten des von der Aufsichtskommission geführten Verfahrens AK 2021 2 verzichtet werden. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. Juli 2022 aufzuheben. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat zudem die anwaltlich vertretene Klägerin für die prozessualen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auszugehen ist von einem Streitwert von CHF 10'000.00 (vgl. Vi act. 1 Rz 7).

Seite 10/10 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. Juli 2022 im Verfahren EV 2022 44 aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'600.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (EV 2022 44) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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