20220810_123210_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 66 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil vom 14. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Parteientschädigung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juni 2022)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit rechtskräftigem Schiedsurteil des Swiss Arbitration Centre vom 6. Dezember 2021 (Verfahren 600622-2020) wurde E.________ verpflichtet, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) EUR 9 Mio. nebst Zins zu bezahlen. Mit Arrestbefehl vom 15. Februar 2022 verarrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf das erwähnte Schiedsurteil zur Sicherstellung der Forderung des Beschwerdeführers von umgerechnet CHF 9'424'800.00 nebst Zins das Grundstück F.________ (E-GRID G.________) der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; Verfahren EA 2022 8). Die von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Arresteinsprache hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht mit Entscheid vom 8. Juni 2022 gut und hob den Arrestbefehl EA 2022 8 vom 15. Februar 2022 auf (Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Ziffer 2). Der Beschwerdeführer wurde sodann verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für die prozessualen Umtriebe mit CHF 30'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen (Ziffer 3.1). E.________ wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziffer 3.2; Verfahren EA 2022 11). 2. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht Zug mit folgenden Anträgen: 1. Dispositiv-Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, und es sei eine Parteientschädigung von maximal CHF 4'000.00 zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über die Parteientschädigung zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 erkannte der Präsident der Beschwerdeabteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Während die Vorinstanz am 22. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. Juli 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Vorinstanz ging für die Berechnung der Entschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin von einem Streitwert in der Höhe der Arrestforderung von CHF 9'424'800.00 aus und erachtete in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 5 sowie § 6 Abs. 1 AnwT eine Parteientschädigung von CHF 30'000.00 als angemessen. 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine unrichtige Rechtsanwendung vor und macht zusammengefasst geltend, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte der Wert des Arrestgegenstands als Streitwert, sofern dieser bekannt
Seite 3/6 sei. Nur falls dieser Wert unbekannt sei, dürfe auf den Wert der Arrestforderung abgestellt werden. Äusserten sich die Parteien, wie hier, nicht zum Streitwert, habe das Gericht sie zunächst darauf hinzuweisen (Art. 52, 56 und 5 ZPO). Erst subsidiär habe das Gericht den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz habe jedoch – ohne vorgängigen Hinweis an die Parteien und ohne nähere Begründung – direkt auf den Wert der Arrestforderung abgestellt. Damit verletze sie die Grundsätze zur Streitwertbestimmung (Art. 91 ZPO) sowie den Anspruch der Parteien, vor Erlass des Entscheids zu allen entscheidrelevanten Fragen angehört zu werden (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Hätte die Vorinstanz den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Wert des Grundstücks zu äussern, hätten die Parteien auf Vi act. 5/1 verwiesen, den Kaufvertrag vom 23. Juli 2020 zwischen der Beschwerdegegnerin und der H.________ AG über das verarrestierte Grundstück. Die Vorinstanz hätte auch ohne Hinweis der Parteien diesen Kaufvertrag konsultieren müssen, um den Wert des Grundstücks pflichtgemäss zu schätzen. Gemäss dem Kaufvertrag betrage der Brutto-Kaufpreis CHF 10 Mio. Davon seien die Projektkosten für ein Bauprojekt von CHF 1 Mio., der Wert von 3,5 Mio. für die Ablösung der Schuldbriefe sowie die Grundstückgewinnsteuer von CHF 1,13 Mio. abzuziehen, womit sich der Nettowert des Grundstücks auf CHF 4,37 Mio. belaufe. Hätte die Vorinstanz auf den richtigen Streitwert von CHF 4,37 Mio. abgestellt, hätte dies zu einer Grundgebühr von CHF 65'100.00 und einem Rahmen für die Parteientschädigung von ca. CHF 13'000.00 bis CHF 32'500.00 geführt. § 3 Abs. 5 AnwT sehe vor, dass Missverhältnisse zwischen Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des Rechtsanwalts entsprechend durch Erhöhung bzw. Herabsetzung des Honorars zu berücksichtigen seien. Die zugesprochene Parteientschädigung von CHF 30'000.00 sei offensichtlich unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe nur einen einfachen Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin sei nur für ihre begründete Arresteinsprache entschädigt worden (die späteren Eingaben der Beschwerdegegnerin seien gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid mangels Nachweises der Voraussetzungen des Novenrechts nicht berücksichtigt worden). Eine angemessene Entschädigung gehe von einem Aufwand von einer Stunde pro Seite aus und verwende einen Tarif von CHF 250.00 pro Stunde. Das ergebe im vorliegenden Fall, da die begründete Arresteinsprache nur 16 Seiten (ohne Titelblatt) kurz gewesen sei, rund CHF 4'000.00. 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Streitwert im Arresteinspracheverfahren anhand des Wertes der Arrestgegenstände zu bemessen. Dies gilt aber nur, soweit ein solcher bekannt ist. Kann der Wert des Arrestgegenstandes nicht bereits mit dem Vollzug des Arrestes festgehalten werden, muss der Streitwert anhand der Arrestforderung bestimmt werden. Daran ändert auch die Pflicht des Arrestrichters nichts, den Streitwert von Amtes wegen festzusetzen, da er auf die Angaben der Parteien und des Betreibungsamtes angewiesen ist. Keinesfalls kann ihm die Pflicht zur Schätzung des Arrestgegenstands auferlegt werden, da diese vom Betreibungsamt vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.4 u. 3.7 f.). 4. Die Parteien haben sich im Arresteinspracheverfahren nicht zum Streitwert, namentlich nicht zum Wert des verarrestierten Grundstücks geäussert. Insbesondere haben Sie keine Schätzung des dafür zuständigen Betreibungsamtes Zürich 7 eingereicht. Ferner wiesen die Parteien auch nicht darauf hin, dass das Betreibungsamt Zürich 7 eine solche Schätzung vorgenommen hat. Solches geht auch nicht aus den Akten des Arresteinspracheverfahrens
Seite 4/6 hervor. Unter diesen Umständen war der vorinstanzliche Richter gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht verpflichtet, eine Schätzung des arrestierten Grundstücks vorzunehmen, sondern durfte den Streitwert anhand der Arrestforderung bestimmen. Unbegründet ist der Vorwurf, die Vorinstanz hätte aufgrund der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO die Parteien zur Bezifferung eines Streitwerts anhalten müssen. Von den anwaltlich vertretenen Parteien hätte erwartet werden können, dass sie von sich aus dazu Stellung nehmen. So betont das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung, dass bei anwaltlich vertretenen Parteien die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite hat (Urteil 4A_171/2017 des Bundesgerichts vom 26. September 2017 E. 4 mit Hinweisen). Dies gilt gerade im summarischen Verfahren, einem einfachen Verfahren, bei dem über die gestellten Begehren rasch zu entscheiden ist, was eine Beschränkung des Richters auf die Kernpunkte erforderlich macht. Der Vorinstanz kann daher in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. 5. Die Arrestforderung beträgt CHF 9'424'800.00. Bei diesem Streitwert beläuft sich das Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 AnwT auf CHF 102'086.00. Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, namentlich der Verantwortung des Rechtsanwalts, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes, können diese Ansätze um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 7 AnwT). 5.1 Die Arresteinsprache der Beschwerdegegnerin umfasste 5 Seiten (Vi act. 1). Nach gewährter Akteneinsicht und Fristansetzung durch die Vorinstanz reichte die Beschwerdegegnerin am 22. März 2022 eine 19-seitige Begründung der Einsprache ein (Vi act. 5). Weiter nahm sie am 9. Mai 2022 in Ausübung des Replikrechts zur Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 13. April 2022 einlässlich Stellung (Vi act. 12). Der vorinstanzliche Richter stufte diese Stellungnahme jedoch gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als unbeachtlich ein. Demnach ist einzig der Aufwand der Beschwerdegegnerin für die Arresteinsprache vom 28. Februar 2022 und deren Begründung vom 22. März 2022 zu entschädigen. Im Arresteinspracheverfahren war die Verantwortung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin zwar beachtlich, ging es doch darum, das einzige Aktivum der Beschwerdegegnerin dem Zugriff des Beschwerdeführers zu entziehen, um den Kaufvertrag mit der H.________ AG vom 23. Juli 2020 vollziehen zu können. Allerdings war der Aufwand für die beiden Rechtsschriften von 5 bzw. 19 Seiten nicht äusserst hoch. Das Grundhonorar von rund CHF 102'000.00 erweist sich damit als übermässig und ist gestützt auf § 3 Abs. 3 i.V.m. § 7 AnwT um einen Drittel auf rund CHF 68'000.00 zu kürzen. Unbegründet ist der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach der Aufwand schematisch nach der Anzahl Seiten einer Rechtsschrift festzusetzen ist. Zudem wird der vom Beschwerdeführer propagierte Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde der Verantwortung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin bei einem Streitwert von rund CHF 9,4 Mio. nicht gerecht. Dementsprechend liegt auch kein Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Beschwerdegegnerin oder den Bemühungen ihres Rechtsvertreters vor, das gestützt auf § 3 Abs. 5 AnwT eine weitere Kürzung des Grundhonorars von CHF 68'000.00 rechtfertigen würde.
Seite 5/6 5.2 Gemäss § 6 Abs 1 i.V.m. § 7 AnwT wird das Grundhonorar im summarischen Verfahren in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt. Vorliegend ist angesichts des Aufwands des Rechtsvertreters und dessen Verantwortung im Arresteinspracheverfahren eine Herabsetzung des Grundhonorars von CHF 68'000.00 auf einen Fünftel, d.h. auf CHF 13'600.00 angezeigt. Dazu sind die Auslagenpauschale von 3 % (rund CHF 410.00; § 25 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (rund CHF 1'080.00; § 25a AnwT) zu addieren. Die Entschädigung ist damit gerundet auf CHF 15'100.00 festzusetzen. 6. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das Arresteinspracheverfahren EA 2022 11 mit CHF 15'100.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 7. Bei diesem Ausgang obsiegen der Beschwerdeführer, der eine Reduktion der Entschädigung auf CHF 4'000.00 verlangt hat, und die Beschwerdegegnerin, die an der Entschädigung von CHF 30'000.00 festgehalten hat, etwa zu gleichen Teilen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Parteien damit je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem sind die Parteikosten im Beschwerdeverfahren wettzuschlagen. 8. Im vorliegenden Verfahren war ausschliesslich die Entschädigungsregelung streitig. Der Streitwert für die Beschwerde ans Bundesgericht bemisst sich damit auf diesen im vorliegenden Verfahren strittigen Punkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_197/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1). Wie erwähnt, gestand der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von CHF 4'000.00 zu, während die Beschwerdegegnerin an der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung von CHF 30'000.00 festhielt. Der Streitwert im vorliegenden Verfahren beträgt damit CHF 26'000.00. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juni 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Arresteinspracheverfahren EA 2022 11 mit CHF 15'100.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird den Parteien je zur Hälfte (= CHF 375.00) auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 375.00 zu ersetzen. 3. Die Parteikosten im Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen.
Seite 6/6 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (EA 2022 11) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: