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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.07.2022 BZ 2022 42

13 luglio 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,061 parole·~5 min·2

Riassunto

Konkurseröffnung in der ordentlichen Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Risch | KE in ordentlicher Betreibung

Testo integrale

20220628_153105_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 42 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil vom 13. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft G.________ (GS Nr. B.________, Gemeinde C.________), vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der ordentlichen Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 5. April 2022)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 5. April 2022 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der Stockwerkeigentümergemeinschaft G.________ (GS Nr. B.________, Gemeinde C.________; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 17'983.45). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des Konkursentscheids. Am 13. April 2022 ergänzte sie die Beschwerde und stellte das Gesuch um aufschiebende Wirkung. 3. Mit Verfügung vom 14. April 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2022 unaufgefordert vernehmen. Erwägungen 1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, Tilgung liege bei bargeldlosem Zahlungsverkehr grundsätzlich erst vor, wenn der Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sei. Habe der Schuldner – wie vorliegend – mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so sei er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen wolle (Art. 86 Abs. 1 OR): Vorliegend habe die Beschwerdeführerin mit den Zahlungen vom 4. April 2022 (Vi act. 4 f.) erklärt, diese erfolgten akonto Nebenkosten. Nachdem die Beschwerdegegnerin dargelegt habe, dass die Beschwerdeführerin Nebenkosten im Betrag von über CHF 20'000.00 schulde und die in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von CHF 10'573.60 aus Prozesskosten bestehe, sei eine Tilgung der Konkursforderung mit den beiden Buchungsbelegen nicht nachgewiesen. Weitere Gründe, welche zur Abweisung des Konkursbegehrens führten, seien nicht nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung seien damit erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei. Dem Verfahrensausgang entsprechend werde die Beschwerdeführerin kostenund entschädigungspflichtig. 2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe mit den beiden Zahlungen zwar erklärt, diese erfolgten akonto Nebenkosten. Indes sei es in ihrem ureigenen Interesse, einen Konkurs abzuwenden. Sie habe daher genau den von der Beschwerdegegnerin verlangten Betrag überwiesen und die entsprechenden Zahlungsbelege dem Gericht eingereicht. Angesichts dessen habe weder die Beschwerdegegnerin noch das Gericht allen Ernstes davon ausgehen können, dass sie eine Zahlung akonto anderer Schulden leisten wolle, im Wissen darum, dass dies zu einer Konkurseröffnung führe.

Seite 3/4 3. Die Beschwerdegegnerin bezifferte im Konkurseröffnungsbegehren vom 7. März 2022 die Konkursforderung auf CHF 17'013.30 nebst Zinsen. Die Vorinstanz setzte in der Vorladung zur Konkursverhandlung den geschuldeten Betrag inkl. Zinsen sowie Gerichtskosten und Parteientschädigung für die Konkursverhandlung auf CHF 16'133.45 fest. Dabei liess sie irrtümlich die der Beschwerdegegnerin zu vergütenden Kosten (inkl. Entschädigung) für das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch im Umfang von insgesamt CHF 1'850.00 unberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin überwies der Beschwerdegegnerin am 4. April 2022 zunächst CHF 17'013.30 (Vi act. 4). Am gleichen Tag machte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gemäss deren unbestritten gebliebener Darstellung darauf aufmerksam, dass bei der Berechnung des geschuldeten Betrags in der Vorladung vom 7. März 2022 die Rechtsöffnungskosten von CHF 1'850.00 unberücksichtigt geblieben seien. Daraufhin überwies die Beschwerdeführerin diesen Betrag am selben Tag der Beschwerdegegnerin (act. 1 Rz 5; Vi act. 5). 4. Die Beschwerdeführerin beglich am 4. April 2022 die von der Beschwerdegegnerin im Konkurseröffnungsbegehren vom 7. März 2022 verlangte Forderung von CHF 17'013.30 und zahlte dieser am gleichen Tag CHF 1'850.00. Auch wenn die Beschwerdeführerin in den beiden Überweisungsformularen jeweils als Zahlungszweck akonto Nebenkosten angab, konnte der Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben nicht entgangen sein, dass die Beschwerdeführerin damit die Konkursforderung begleichen wollte. Es wäre realitätsfremd, wenn die Beschwerdeführerin mit diesen Zahlungen nicht die Konkursforderung hätte tilgen wollen, sondern andere Ausstände. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass der Konkurs über sie eröffnet würde, wovon die Beschwerdegegnerin nicht ausgehen konnte. Demgemäss muss es trotz der unzutreffenden Bezeichnung des Zahlungszwecks sowohl für die Beschwerdegegnerin als auch für die Vorinstanz klar gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Zahlungen nicht die ausstehenden Nebenkosten, sondern die Konkursforderung begleichen wollte. Der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, mit welchem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, ist daher aufzuheben. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist hingegen zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat die Konkursforderung erst nach der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens beglichen und somit dieses Verfahren verursacht. 5. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den einbehaltenen Betrag zu erstatten. Hingegen hat sie die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mangels erheblicher prozessualer Umtriebe nicht zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2013, in GVP 2013 S. 202 f.).

Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 5. April 2022 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 1'800.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'050.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin CHF 750.00 zu erstatten. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2022 66) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Risch (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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