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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.04.2022 BZ 2022 19

28 aprile 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·630 parole·~3 min·5

Riassunto

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | definitive Rechtsöffnung

Testo integrale

20220411_162252_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 19 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Beschluss vom 28. April 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch C.________, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. Januar 2022)

Seite 2/3 Sachverhalt 1. Am 22. September 2021 stellte B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch, es sei in der gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingeleiteten Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 879.70 nebst Zins zu 3 % auf CHF 380.30 seit 3. Oktober 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Entscheid vom 26. Januar 2022 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht dem Beschwerdegegner in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für CHF 847.70 nebst Zins zu 3 % auf CHF 380.30 seit 3. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziffer 1). Die Spruchgebühr von CHF 150.00 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdegegners in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, dem Beschwerdegegner diesen Betrag zu ersetzen (Dispositiv Ziffer 2; Verfahren ER 2021 690). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 3. Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte der Beschwerdegegner eine Abrechnung des Betreibungsamtes Zug vom 4. März 2022 ein. Darin teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdegegner mit, dass er aufgrund der geleisteten Zahlung des Beschwerdeführers von CHF 1'107.95 "in den nächsten Tagen" CHF 1'067.20 erhalten werde. Erwägungen 1. Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Betreibungsforderung unmittelbar, ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und wann das Geld von diesem dem Gläubiger abgeliefert wird (Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 12 SchKG N 14 mit Hinweisen). Mit der Zahlung von CHF 1'107.95 hat der Beschwerdeführer die Betreibungsforderung samt Zinsen und Betreibungskosten beglichen. 2. Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags. Umfasst die Zahlung nur die Schuld ohne Betreibungskosten, kann ohne Rechtsöffnung die Betreibung für die Restsumme der in Betreibung gesetzten Forderung fortgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 70 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt, am 4. März 2022 die gesamte Betreibungsforderung samt Zinsen und Betreibungskosten an das Betreibungsamt Zug bezahlt. Damit fällt das vorliegende Beschwerdeverfahren, in welchem der Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen gewesen wäre, als gegenstandslos dahin. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, hat dieser doch die Gegenstandslosigkeit verursacht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 107 ZPO N 8).

Seite 3/3 Den Beschwerdegegner hat er hingegen bereits mangels eines Antrags nicht zu entschädigen. Beschluss 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 100.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 100.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2021 690) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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