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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.04.2023 BZ 2022 119

4 aprile 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·4,623 parole·~23 min·5

Riassunto

Vollstreckung | Vollstr rechtskräftige Urteile

Testo integrale

20230202_142523_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 119 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. C.________ AG in Liquidation (vormals: D.________ AG), vertreten durch das Konkursamt Zug, 2. E.________, 3. F.________, Zustelladresse für die Beschwerdegegner 2 und 3: Rechtsanwältin G.________, Beschwerdegegner, betreffend Vollstreckung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. November 2022)

Seite 2/12 Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 23. März 2022 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen die C.________ AG (vormals: D.________ AG) sowie gegen E.________ und F.________ (nachfolgend zusammen: Beschwerdegegner) ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen bzw. vorsorgliche Massnahmen ein. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 31. Mai 2022 wurde das Gesuch betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen zufolge Rückzugs abgeschrieben. Soweit das Gesuch den Rechtsschutz in klaren Fällen betraf, wurde unter anderem Folgendes verfügt (Verfahren ES 2022 240): […] 3.1 Die Beschwerdegegner werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft Folgendes rechtsgültig und wirksam als Sicherheit / Pfand zu übertragen bzw. zu übergeben: - 10'000'000 vinkulierte Namenaktien zu einem Nennwert von je CHF 0.01 der D.________ AG (CHE-________), ________, J.________; - 20 Stammanteile zu einem Nennwert von je CHF 1'000.00 der H.________ GmbH (CHE- ________), ________, J.________; - Inhaberschuldbrief im Betrag von CHF 500'000.00, lastend auf der Liegenschaft / Stockwerkeigentumseinheit inkl. Nebenobjekten der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdegegners 3, ________, Grundbuch I.________, Grundbuch Blatt ________, Stockwerkeigentum, EGRID ________, .________, 159/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ________, Kataster ________, EGRID ________, I.________, mit Sonderrecht an 3 1/2-Zimmer-Wohnung Nr. ________ im EG (inkl. Kellerraum Nr. ________ und Waschraum Nr. ________ im UG), gemäss Begründungsakt Beleg ________ Nr. ________, in den Planakten Nrn. ________ hellgrün bemalt, Änderung Nebenräume, dat. 04.05.________, Bel. ________ und Grundbuch Blatt ________, Miteigentumsanteil, EGRID ________, sowie Grundbuch Blatt ________, Miteigentumsanteil, EGRID ________. 3.2 Die Beschwerdegegner werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft durch die H.________ GmbH, in J.________, Folgendes rechtsgültig und wirksam als Sicherheit / Pfand zu übertragen bzw. übergeben zu lassen: - 100% des Stammkapitals bzw. alle Stammanteile der Firma K.________ GmbH (Firmenbuchnummer ________), ________ in L.________, ________, welche aktuell von der H.________ GmbH, in J.________, gehalten werden. […] 2. Am 29. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdegegner ein Vollstreckungsgesuch ein. Darin teilte sie dem Einzelrichter unter anderem mit, die Beschwerdegegner hätten dem Entscheid vom 31. Mai 2022 keine Folge geleistet. Mit Entscheid vom 3. August 2022 wurden die Beschwerdegegner verpflichtet, der in Dispositiv-Ziff. 3.1 und Dispositiv-Ziff. 3.2 des Entscheids vom 31. Mai 2022 (ES 2022 240) umschriebenen Pfandbestellung innert 14 Tagen nachzukommen. Für den Fall der Missachtung der Anordnung wurden sie unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in der Höhe von CHF 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu bezahlen (Verfahren ES 2022 505). 3. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. August 2022 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein weiteres Gesuch ein, worin sie dem Einzelrichter mitteilte, die Beschwerdegegner

Seite 3/12 seien dem Entscheid vom 31. Mai 2022 (ES 2022 240) nach wie vor nicht nachgekommen, und folgendes Rechtsbegehren stellte (act. 1; Verfahren ES 2022 614): 1. Es sei auf das vorliegende Gesuch im Verfahren um Rechtschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO einzutreten. 2. Die Akten aus den Verfahren ES 2022 240 und ES 2022 505 seien beizuziehen. 3. Die Beschwerdegegner, namentlich die Beschwerdegegner 2 und 3 seien gerichtlich zu verpflichten, a) einen Inhaberschuldbrief im Betrag von CHF 500'000.00 lastend auf der von den Beschwerdegegnern 2 und 3 im Miteigentum gehaltenen Liegenschaft / Stockwerkeigentumseinheit inkl. Nebenobjekten, ________, Grundbuch I.________, Grundbuch Blatt ________, Stockwerkeigentum, EGRID ________, .________, 159/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ________, Kataster ________, EGRID ________ I.________, mit Sonderrecht an 3½-Zimmer-Wohnung Nr. ________ im EG (inkl. Kellerraum Nr. ________ und Waschraum Nr. ________ im UG), gemäss Begründungsakt Beleg ________ Nr. ________, in den Planakten Nrn. ________ hellgrün bemalt, Änderung Nebenräume, dat. 04.05.________, BeI. ________ und Grundbuch Blatt ________, Miteigentumsanteil, EGRID ________ sowie Grundbuch Blatt ________, Miteigentumsanteil, EGRID ________, durch das Notariat und Grundbuchamt I.________ errichten zu lassen, indem die Beschwerdegegner 2 und 3 den vom Notariat und Grundbuchamt I.________ vorbereiteten und mit Schreiben vom 19. Juli 2022 der Beschwerdeführerin zugestellten, von der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 auf dem Notariat und Grundbuchamt I.________ unterzeichneten Pfandvertrag über die Errichtung eines Papier-lnhaberschuldbriefs für CHF 500'000.00 lastend auf der von den Beschwerdegegnern 2 und 3 im Miteigentum gehaltenen Liegenschaft / Stockwerkeigentumseinheit inkl. Nebenobjekten, ________, Grundbuch I.________, Grundbuch Blatt ________, Stockwerkeigentum, EGRID ________, .________, 159/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ________, Kataster ________, EGRID ________ I.________, mit Sonderrecht an 3½-Zimmer-Wohnung Nr. ________ im EG (inkl. Kellerraum Nr. ________ und Waschraum Nr. ________ im UG), gemäss Begründungsakt Beleg ________ Nr. ________, in den Planakten Nrn. ________ hellgrün bemalt, Änderung Nebenräume, dat. 04.05.________, BeI. ________ und Grundbuch Blatt ________, Miteigentumsanteil, EGRID ________ sowie Grundbuch Blatt ________, Miteigentumsanteil, EGRID ________, an 3. Pfandstelle, mit Maximalzinsfuss 10 %, auf dem Notariat und Grundbuchamt I.________ zu unterzeichnen und unterzeichnet dem Notariat und Grundbuchamt I.________ zu übergeben haben; und b) den Papier-lnhaberschuldbrief gemäss Rechtsbegehren 3a) hiervor beim Grundbuchamt I.________ zur Eintragung anzumelden, indem die Beschwerdegegner 2 und 3 die vom Notariat und Grundbuchamt I.________ vorbereitete Anmeldung (Grundbuchanmeldung) zur Eintragung des Papier-Inhaberschuldbriefs gemäss Rechtsbegehren 3a) hiervor im Grundbuch I.________, Gemeinde I.________, Grundbuch Blatt ________, Stockwerkeigentumsanteil, Grundbuch Blatt ________, Miteigentumsanteil und Grundbuch Blatt ________, Miteigentumsanteil, unmittelbar nach Unterzeichnung des Pfandvertrages gemäss Rechtsbegehren 3a) hiervor auf dem Notariat und Grundbuchamt I.________ zu unterzeichnen und unterzeichnet dem Notariat und Grundbuchamt I.________ zu übergeben haben; und c) den Papier-Inhaberschuldbrief gemäss Rechtsbegehren 3a) hiervor durch das Grundbuchamt I.________ an die Beschwerdeführerin zustellen oder aushändigen zu lassen. 4. Alles unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. 5. Ferner sei für den Unterlassungsfall im Sinne einer vollstreckungsrechtlichen Ersatzvorname das Notariat und Grundbuchamt I.________ gerichtlich anzuweisen, a) nach Ablauf von 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids den Papier-Inhaberschuldbrief gemäss Rechtsbegehren 3a) hiervor im Grundbuch I.________ einzutragen, auszustellen und der Beschwerdeführerin zuzustellen oder auszuhändigen; und

Seite 4/12 b) umgehend nach Ablauf der 10 Tage seit der Zustellung des Entscheids sei dem Grundbuchamt I.________ der Ablauf der 10 Tage seit der Zustellung vom Gericht amtlich mitzuteilen; oder c) im Fall der Unzustellbarkeit des Entscheids sei das Grundbuchamt I.________ umgehend gerichtlich anzuweisen, den Papier-lnhaberschuldbrief gemäss Rechtsbegehren 3a) hiervor im Grundbuch I.________ einzutragen, auszustellen und der Beschwerdeführerin zuzustellen oder auszuhändigen. 6. Eventualiter: Es sei das Notariat und Grundbuchamt I.________ gerichtlich anzuweisen, den Papier-lnhaberschuldbrief gemäss Rechtsbegehren 3a) hiervor im Grundbuch I.________ einzutragen, auszustellen und der Beschwerdeführerin zuzustellen oder auszuhändigen. 7. Die Sicherheiten gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 Aufzählungszeichen 1 und 2 des vollstreckbaren Entscheids vom 30. Mai 2022 (ES 2022 240), nämlich die 10'000'000 vinkulierten Namenaktien zu je CHF 0.01 der D.________ AG, in M.________ und die 20 Stammanteile zu je CHF 1'000.00 der H.________ GmbH, in M.________, seien gerichtlich der Beschwerdeführerin als Sicherheiten / Pfand zuzuweisen bzw. zu übertragen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MWST solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegner. 4. Am 17. November 2022 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 24; Verfahren ES 2022 614): 1. Es wird festgehalten, dass die Akten der Verfahren ES 2022 240 sowie ES 2022 505 beigezogen wurden. 2. Die Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse von CHF 42'000.00 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegner werden verpflichtet, der in Dispositiv-Ziff. 3.1 und Dispositiv-Ziff. 3.2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 31. Mai 2022 (Verfahren ES 2022 240) umschriebenen Pfandbestellung innert 7 Tagen nachzukommen. Für den Fall der Missachtung dieses Entscheids werden die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kanton Zug eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in Höhe von CHF 750.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 3'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird der Beschwerdeführerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 6. Die Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. [Rechtsmittel/Mitteilung]

Seite 5/12 5. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug mit Eingabe vom 28. November 2022 (innert Frist) eine "Beschwerde" mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es seien die Akten aus den Verfahren ES 2022 240, ES 2022 505 sowie die Vorakten ES 2022 614 beizuziehen. 2. Die Ordnungsbusse von CHF 42'000.00 gegen die Beschwerdegegner gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 17. November 2022 (ES 2022 614) sei unverzüglich zu vollstrecken und entsprechend die Gerichtskasse mit dem Inkasso bzw. der Vollstreckung zu beauftragen. 3. Es seien Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 17. November 2022 (ES 2022 614) aufzuheben; und stattdessen - Dispositiv-Ziff. 3.1 und 3.2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 31. Mai 2022 (ES 2022 240), mitunter Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 3. August 2022 (ES 2022 505) direkt zu vollstrecken, indem die Sicherheiten / Pfandbestellungen, namentlich die Errichtung und Eintragung im Grundbuch I.________ des Inhaberschuldbriefes im Betrag von CHF 500'000 lastend auf der im Miteigentum der Beschwerdegegner 2 und 3 lastenden Liegenschaft, Stockwerkeigentumseigenheit inkl. Nebenobjekten, ________, Grundbuch I.________, Grundbuch Blatt ________, EGRID ________, .________, 159/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ________, Kataster ________, EGRID ________, I.________, mit Sonderrecht an 3½-Zimmer-Wohnung Nr. ________ im EG (inkl. Kellerraum Nr. ________ und Waschraum Nr. ________ im UG) gemäss Begründungsakt Beleg ________ Nr. ________, in den Planakten Nrn. ________ hellgrün bemalt, Änderung Nebenräume, dat. 04.05.________, Bel. ________ und Grundbuch Blatt ________, Miteigentumsanteil, EGIRD ________, sowie Grundbuch Blatt ________, Miteigentumsanteil, EGRID ________; und - die Herausgabe des umschriebenen Inhaberschuldbriefes als Sicherheit / Pfand durch das Notariat I.________ an die Beschwerdeführerin; und - sowohl an den 10'000'000 vinkulierten Namenaktien zu je CHF 0.01 der Beschwerdegegnerin 1, in N.________ (vormals D.________ AG, in J.________ bzw. in M.________) als auch an den 20 Stammanteilen zu je CHF 1'000 der O.________ GmbH, in N.________ (vormals H.________ GmbH, in J.________ bzw. in M.________) gerichtlich anzuordnen; und ferner - dem Grundbuchamt I.________ die nötigen Anweisungen zu erteilen sind. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% MWST (solidarisch) zu Lasten der Beschwerdegegner. 6. Soweit sich die "Beschwerde" vom 28. November 2022 gegen das Nichteintreten auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen richtete, nahm der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts die Eingabe als Berufung i.S.v. Art. 308 ff. ZPO entgegen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 trat er auf die Berufung nicht ein, da sie sich als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründet erwies (vgl. act. 4; Verfahren Z2 2022 84). 7. Soweit die "Beschwerde" vom 28. November 2022 die Vollstreckung betraf, nahm der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Eingabe als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO entgegen (Verfahren BZ 2022 119).

Seite 6/12 8. Am 2. bzw. 11. Dezember 2022 reichte der Beschwerdegegner 3 in eigenem Namen sowie im Namen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 beim Kantonsgericht Zug per ePost zwei mit "Beschwerde" betitelte Eingaben ein. Darin erklärten die Beschwerdegegner, dass sie von Rechtsanwältin G.________ vertreten würden, und ersuchten deswegen um eine Fristerstreckung von 30 Tagen zur Übermittlung der ausführlichen Begründung der Rechtsmittel (act. 6-7). Das Kantonsgericht leitete die Eingaben zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug weiter (act. 8). 9. Mit Schreiben 14. Dezember 2022 legte der Abteilungspräsident den Beschwerdegegnern dar, dass im Verfahren BZ 2022 119 eine nicht erstreckbare Frist zur Beschwerdeantwort laufe, hingegen die Frist für ein eigenständiges Rechtsmittel gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug abgelaufen sei. Ohne anderslautenden Gegenbericht binnen 7 Tagen gehe er daher davon aus, dass es sich bei den Eingaben vom 2. bzw. 11. Dezember 2022 nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO handle (act. 9). Die Beschwerdegegner liessen nichts mehr von sich hören. 10. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 teilte Rechtsanwältin G.________ mit, es bestehe kein Mandatsverhältnis zwischen ihr und einer der Parteien. Sie bzw. ihre Anwaltskanzlei fungiere aber als Zustelladresse (act. 10). 11. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 29. Dezember 2022, auf die Eingaben vom 2. bzw. 11. Dezember 2022 sei nicht einzutreten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner (vgl. act. 11). 12. Die vorinstanzlichen Akten ES 2022 240, ES 2022 505 und ES 2022 614 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. November 2022 ist als "Beschwerde" bezeichnet. Sie richtet sich sowohl gegen die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf Vollstreckungsmassnahmen (Art. 343 f. ZPO) wie auch gegen das Nichteintreten auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 275 ZPO). Soweit die Eingabe der Beschwerdeführerin das Nichteintreten auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen betraf, nahm der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die "Beschwerde" als Berufung entgegen und trat darauf mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2022 nicht ein (Verfahren Z2 2022 84). Soweit Vollstreckungsmassnahmen betroffen sind, ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 309 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerdegegner erhoben, wie bereits ausgeführt, am 2. bzw. 11. Dezember 2022 ihrerseits gegen "sämtliche zugestellte Bescheide" im Verfahren ES 2022 614 Beschwerde. Der Abteilungspräsident wies die Beschwerdegegner am 14. Dezember 2022 darauf hin,

Seite 7/12 dass die Frist für ein eigenständiges Rechtsmittel gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug abgelaufen sei, weshalb davon ausgegangen werde, dass es sich bei den beiden Eingaben nicht um eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO handle. Nachdem die Beschwerdegegner dem innerhalb der angesetzten Frist nicht widersprochen haben und die Eingaben zudem auch nicht als Beschwerdeantwort verstanden werden können, ist darauf nicht weiter einzugehen. 3. Am 3. Januar 2023 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die Beschwerdegegnerin 1 (Verfahren EK 2022 430). Die Beschwerdegegnerin 1 reichte dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein, auf welche mit Präsidialverfügung vom 10. März 2023 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde (BZ 2023 5). Gemäss Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG werden mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Es handelt sich um Streitigkeiten über Ansprüche des materiellen Zivilrechts. Vorausgesetzt wird, dass vom Prozess Auswirkungen auf das Konkursverfahren zu erwarten sind, d.h. dass dieser den Bestand der Konkursmasse berührt. Das können sowohl Streitigkeiten über Vermögen oder Schulden sein und damit auch Aktiv- und Passivprozesse (vgl. Wohlfart/Meyer Honegger, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 207 SchKG N 4 f.). Die vorliegende Beschwerde betrifft den Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber den Beschwerdegegnern auf Vollstreckung. Der Anspruch auf Vollstreckung ist mangels Zugehörigkeit zur Konkursmasse kein Gegenstand eines Zivilprozesses i.S.v. Art. 207 SchKG. Folglich ist davon abzusehen, das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 207 Abs. 1 SchKG zu sistieren. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Ordnungsbusse von CHF 42'000.00 gegen die Beschwerdegegner gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. November 2022 (ES 2022 614) sei unverzüglich zu vollstrecken und die Gerichtskasse mit dem Inkasso bzw. der Vollstreckung zu beauftragen (vgl. act. 1 S. 2 f.). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung anordnen (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Bussgeld kommt dem Staat und nicht dem Vollstreckungskläger zugute (auf die im ZPO-Vorentwurf noch vorgesehene sogenannte "astreinte", bei der das Geld dem Vollstreckungskläger zukommt, wurde verzichtet; vgl. Zinsli, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 20). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin als Vollstreckungsklägerin keinen Anspruch auf Durchsetzung der Busse. Dieser Anspruch steht einzig dem Staat zu. Auf den Antrag auf unverzügliche Vollstreckung der Ordnungsbusse kann daher nicht eingetreten werden. 5. Weiter stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es seien Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. November 2022 (Verfahren ES 2022 614) aufzuheben und stattdessen die Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 31. Mai 2022 (Verfahren ES 2022 240) – mithin Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. August 2022 (Verfahren ES 2022 505) – "direkt zu vollstrecken". Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegner würden sich den gerichtlichen Entscheiden bzw. Befehlen der

Seite 8/12 Vorinstanz anhaltend widersetzen. Weder die Androhung von Art. 292 StGB noch irgendeine Ordnungsbusse, egal wie hoch diese angesetzt werde, zeige Wirkung. Deshalb hätte die Vorinstanz die gerichtlich festgestellten Ansprüche im Sinne von Art. 343 und Art. 344 ZPO – auf letzteren Artikel, d.h. auf die Abgabe einer Willenserklärung für die Errichtung des Papier- Inhaberschuldbriefes sowie die Grundbuchanmeldung sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht eingegangen – "direkt vollstrecken" müssen. Das heisst, die Vorinstanz hätte zum Rechtsschutz der Beschwerdeführerin andere bzw. die von ihr beantragten Vollstreckungsmassnahmen amtlich anordnen müssen. Namentlich hätte sie die Errichtung und Eintragung des Inhaberschuldbriefes über CHF 500'000.00 (lastend auf einer Stockwerkeigentümereinheit in I.________), die Herausgabe des Inhaberschuldbriefes, der 10'000'000 vinkulierten Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1 und der 20 Stammanteile der O.________ GmbH (vormals: H.________ GmbH) anordnen müssen. Zudem hätte sie dem Grundbuchamt I.________ die nötigen Anweisungen erteilen müssen (vgl. act. 1 S. 2 ff.). 5.1 Die Vollstreckung von Entscheiden, die nicht eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung zum Gegenstand haben, richtet sich nach den Artikeln 335-346 ZPO (vgl. Art. 335 Abs. 1 und 2 ZPO). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anordnen: a. eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB; b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder e. eine Ersatzvornahme. Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3 ZPO), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden (Art. 337 Abs. 1 ZPO). Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen (Art. 338 Abs. 1 ZPO). Im Bereich des vorsorglichen Rechtsschutzes ist Art. 267 ZPO zu beachten, gemäss dem das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen trifft (vgl. zum Ganzen: BGE 142 III 587 E. 3). Der Vollstreckungskläger hat bloss Antrag auf Vollstreckung zu stellen, das Vollstreckungsgericht entscheidet von Amtes wegen, welche Vollstreckungsmittel zur Anwendung gelangen, es ist dabei nicht an den Antrag des Vollstreckungsklägers gebunden, auch nicht bei den direkten Zwangsmassnahmen. Welche Massnahmen anzuordnen sind, entscheidet das Vollstreckungsgericht nach seinem eigenen Ermessen. Es hat die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen. Der Vollstreckungskläger kann konkrete Vollstreckungsmassnahmen beantragen, welche das Gericht wenn möglich auch beachten soll. Bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Das Gericht kann mehrere Massnahmen miteinander verbinden. Der Katalog der Vollstreckungsmassnahmen von Art. 343 ZPO ist abschliessend (Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 4). 5.2 Der Beschwerdeführer möchte Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 31. Mai 2022 (Verfahren ES 2022 240) bzw. Dispositiv- Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. August 2022 (Verfahren ES 2022 505) "direkt vollstrecken" lassen. Was er damit genau meint, bleibt unklar.

Seite 9/12 5.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss ein Rechtsbegehren so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (vgl. BGE 142 III 102 E. 5.3.1, BGE 137 III 617 E. 4.3). Dieses Prinzip ergibt sich aus dem Dispositionsgrundsatz. Es ist jedoch kein Selbstzweck: Es soll einerseits unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gegenpartei darüber informieren, gegen was sie sich verteidigen muss. Dem Gericht muss sodann klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegenstand bildet, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergibt. Welche Anforderungen an den Inhalt sowie die Bestimmtheit des Antrags als Rechtsfolgebehauptung zu stellen sind, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht. Die Anforderungen an ein ausreichendes Rechtsbegehren stehen unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus folgt, dass Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind; ergibt sich aus der Begründung, was der Kläger in der Sache verlangt, ist dieses zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_539/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 4.1.3). Hinsichtlich der Begründungsdichte gelten für die Berufung und die Beschwerde die gleichen Anforderungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Errichtung und Eintragung des Inhaberschuldbriefes über CHF 500'000.00 (lastend auf einer Stockwerkeigentümereinheit in I.________) verlangt, ist zu beachten, dass die Vorinstanz diesen Antrag nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO abhandelte. Sie trat auf diesen Antrag nicht ein, weil die Beschwerdegegner bereits mit Entscheid vom 31. Mai 2022, Dispositiv-Ziffer 3.1 (ES 2022 240), verpflichtet worden waren, der Beschwerdeführerin den entsprechenden Inhaberschuldbrief zu übergeben (und die Verpflichtung zur Übergabe eines noch nicht vorhandenen Schuldbriefes dessen Errichtung voraussetzt, weshalb die Errichtung im Begehren um Übergabe bereits enthalten war), und damit dem Antrag eine abgeurteilte Sache entgegenstand (vgl. act. 1/2 S. 6 f.). Der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zug trat auf die dagegen erhobene Berufung mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 nicht ein (vgl. act. 4). Diese im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO beurteilten Fragen können im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht überprüft werden. In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, der Inhaberschuldbrief gemäss Entscheid vom 31. Mai 2022, Dispositiv-Ziffer 3.1 (ES 2022 240), sei noch nicht errichtet, so dass die geforderten Ersatzmassnahmen nach Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO bzw. die geforderten Anweisungen nach Art. 344 ZPO – wie bereits im Entscheid vom 3. August 2022 festgehalten (ES 2022 505) – nach wie vor nicht anzuordnen seien (vgl. act. 1/2 S. 7). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Es bleibt daher dabei, dass bezüglich des Inhaberschuldbriefes keine Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen sind. Dementsprechend ist der Antrag gemäss Ziff. 3, 1. und 2. Lemma, der Beschwerde abzuweisen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Direkter Zwang nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO setzt voraus, dass die Leistung als solche überhaupt erzwungen oder von einem Dritten erbracht werden kann (Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 22). Auch die Ersatzvornahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO ist nur möglich, wenn es sich bei der vorzunehmenden Handlung um eine vertretbare Leistung handelt, die den Schuldner zu einem Tun verpflichtet, d.h. wenn es nach richterlichem Ermessen aus der Sicht des Vollstreckungsklägers gleichgültig ist, ob sie durch den Vollstreckungsbeklagten oder einen Dritten ausgeführt wird (Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO

Seite 10/12 N 30). Diese Voraussetzung ist bei der Abgabe einer Willenserklärung – wie für die Errichtung des Papier-Inhaberschuldbriefes sowie die Grundbuchanmeldung – nicht erfüllt. Eine direkte Anweisung an das Grundbuchamt ist daher nicht möglich. Folglich hilft Art. 343 ZPO nicht weiter. Auch Art. 344 ZPO, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ist vorliegend nicht anwendbar. Dieser Artikel richtet sich nicht an das Vollstreckungsgericht, sondern an das Erkenntnisgericht. Und er enthält keine Vollstreckungsmassnahmen, sondern Anordnungen, die darauf gerichtet sind, ein besonderes Vollstreckungsverfahren zu vermeiden. Art. 344 ZPO betrifft Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung. Eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung ist eine Leistungsklage auf Begründung, Veränderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses. Darüber wird in einem Leistungsurteil entschieden. Die geschuldete Willenserklärung wird durch ein Erkenntnisurteil ersetzt. Das Erkenntnisurteil bedarf keiner besonderen Vollstreckung mehr (vgl. Zinsli, a.a.O., Art. 344 ZPO N 1 ff.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (mit einem Streitwert von über CHF 10'000.00) können ausschliesslich vollstreckungsrechtliche Fragen bilden. Soweit die Vorinstanz die Leistungsklage der Beschwerdeführerin nicht gutgeheissen hat, konnte dieser Entscheid nur mit Berufung angefochten werden, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdeabteilung fällt. 5.2.3 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Herausgabe der 10'000'000 vinkulierten Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1 und der 20 Stammanteile der O.________ GmbH (vormals: H.________ GmbH) als Sicherheit bzw. Pfand. Was die Beschwerdeführerin damit meint, ist unklar. Schon die Vorinstanz führte aus, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. August 2022 enthalte keine Ausführungen zu diesem Antrag. Es sei nicht nachvollziehbar, ob die Beschwerdeführerin damit um die Anordnung einer Verpflichtung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen oder um die Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme zur Durchsetzung der im Entscheid vom 31. Mai 2022, Dispositiv-Ziffer 3.1 (ES 2022 240), auferlegten Verpflichtung ersuche (fehlende Schlüssigkeit). Antrag-Ziffer 7 könne daher nicht entsprochen werden (vgl. act. 1/2 S. 7 f.). Im Beschwerdeverfahren erklärt die Beschwerdeführerin, Antrag-Ziffer 7 sei klar und verständlich, nämlich dass sie zufolge der wiederholten Missachtungen bzw. der "anhaltenden Weigerungshaltung der Beschwerdegegner" den gerichtlichen Vollzug durch die gerichtliche Übertragung der Sicherheiten bzw. Pfandbestellungen an sie – durch gerichtliche Anordnungen sowohl an den 10'000'000 vinkulierten Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1 als auch an den 20 Stammanteilen der O.________ GmbH – verlange. Die Vorinstanz hätte diesen Antrag gutheissen und umsetzen müssen, indem sie das Pfand der Beschwerdeführerin sowohl an den Namenaktien als auch den Stammanteilen hätte verfügen sollen (vgl. act. 1 Rz 13). Auch hier erläutert die Beschwerdeführerin nicht, ob sie die Anordnung einer Verpflichtung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen oder die Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme zur Durchsetzung der im Entscheid vom 31. Mai 2022, Dispositiv-Ziffer 3.1 (ES 2022 240), auferlegten Verpflichtung verlangt. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche "gerichtlichen Anordnungen" im Sinne von Vollstreckungsmassnahmen die Vorinstanz hätte verfügen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie hätte ein "Pfand" an den Namenaktien und Stammanteilen "verfügen" müssen, ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegner bereits mit rechtskräftigem Entscheid vom 31. Mai 2022, Dispositiv-Ziffer 3.1 (ES 2022 240) verpflichtet wurden, der Beschwerdeführerin die erwähnten Namenaktien und Stammanteile als Sicherheit / Pfand zu übertragen bzw. übergeben (vgl. act. 1/4). Im Vollstreckungsverfahren kann kein "Pfand" an Namenakti-

Seite 11/12 en oder Stammanteilen "verfügt" werden (vgl. vorne E. 4.1). Somit ist auch der Antrag gemäss Ziff. 3, 3. Lemma, der Beschwerde abzuweisen. 5.2.4 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, dem Grundbuchamt seien die nötigen Anweisungen zu erteilen. Dieser Antrag genügt den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nicht. Würde das Rechtsbegehren unverändert zum Dispositiv erhoben, wüsste das Grundbuchamt nicht, welche "Anweisungen" sie im Grundbuch eintragen soll. Es bleibt ein zu grosser Spielraum, was angeordnet werden soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diesbezüglich Vermutungen anzustellen (vgl. vorne E. 4.2.1). Folglich ist mangels genügender Bestimmtheit auf den Antrag gemäss Ziff. 3, 4. Lemma, der Beschwerde nicht einzutreten. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim massgebenden Streitwert von mindestens CHF 500'000.00 (die Beschwerdeführerin bezifferte den Streitwert nicht) beträgt die minimale Entscheidgebühr CHF 10'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Dieser Betrag ist aufgrund des entstandenen Aufwands und weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ermessensweise auf CHF 2'500.00 herabzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 KoV OG). Den Beschwerdegegnern, die sich nicht vernehmen liessen, ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, für den sie zu entschädigen wären. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Den Beschwerdegegnern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 12/12 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ES 2022 614) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2022 119 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.04.2023 BZ 2022 119 — Swissrulings