20221209_110136_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 114 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 19. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. November 2022)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 gegen die B.________ AG und die C.________ AG ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Steinhausen ein. Darin erhob er gegenüber der B.________ AG folgende Ansprüche im Zusammenhang mit von ihm gekauften, aber nicht eingelösten Flugtickets: "Eine auf CHF 35'700.00 geschätzte Entschädigung für die Rückerstattung der nicht eingelösten Tickets" sowie "ein noch zu bestimmender Schadenersatz". Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit E-Mail vom 4. November 2022 teilte ihm das Friedensrichteramt Steinhausen mit, er müsse sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt beim Kantonsgericht Zug einreichen. 2. Mit Eingabe vom 8. November 2022 stellte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne unentgeltlichen Rechtsbeistand, für ein Verfahren gegen die B.________ AG. 3. Mit Entscheid vom 10. November 2022 wies der Einzelrichter das Gesuch ab (Verfahren UP 2022 137). 4. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2022 innert Frist Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. [recte: 10.] November 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, das Rechtsbegehren in der Hauptsache sei aussichtslos. Vorab sei festzuhalten, dass die erforderlichen Angaben zur Vertragsgrundlage und zur Prozessgegnerin fehlen würden. Es sei mithin nicht klar, ob die Gerichte des Kantons Zug für einen allfälligen Prozess überhaupt zuständig seien. Bereits aus diesem Grund sei das Gesuch abzuweisen. Im Weiteren beschränke sich der Beschwerdeführer – soweit nachvollziehbar – darauf auszuführen, er habe "mehrere Tickets der B.________ AG gekauft, bezahlt und teilweise genutzt", unter Angabe von drei Ticket-Nummern. Weitere Ausführungen dazu, inwiefern konkret ein Anspruch des Beschwerdeführers – wohl aus Kaufvertrag – bestehen könnte, würden fehlen. Damit sei nicht ersichtlich, welche haftungsbegründende Pflichtverletzung erfolgt sein solle, die zu einem Schaden geführt hätte, und gegen welche Rechtsnormen die Prozessgegnerin dabei verstossen haben solle. Auch eine Schadenshöhe sei nicht bekannt. Es sei somit festzuhalten, dass die Anträge des Beschwerdeführers auch in materieller Hinsicht als "aussichtslos" im Sinne der
Seite 3/5 bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen seien. Folglich sei das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen (vgl. Vi act. 2). 2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Friedensrichteramt Steinhausen habe ihn mit E-Mail vom 4. November 2022 darauf hingewiesen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das kantonale Gericht zu richten sei, wobei die erforderlichen Angaben der Website des Kantonsgerichts Zug zu entnehmen seien. Er kenne das Schweizer Recht nicht und habe dies so verstanden, dass er das Formular des Kantonsgerichts zu verwenden habe und das Gesuch dort zu stellen sei. Dabei habe er angenommen, dass entsprechend den Vorgaben des Formulars nur eine kurze Beschreibung bzw. Stichworte des Sachverhaltes hinzuzufügen seien und die beim Friedensrichteramt eingereichten Belege nicht noch einmal eingereicht werden müssten. Diese Annahme habe sich als falsch erwiesen. Seine Fehlinterpretation habe dazu geführt, dass sein Gesuch nicht vollständig und richtig beurteilt worden sei. Damit der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und eine vertiefte Prognose über die Prozessaussichten gemacht werden könne, reiche er sein Schlichtungsgesuch vom 4. November 2022 [recte: 20. Oktober 2022] samt Belegen nach. Flugtickets seien nach ständiger Rechtsprechung unter den Beförderungsvertrag zu subsumieren, der wiederum in den Geltungsbereich der Konsumverträge falle. Nach Art. 32 ZPO sei bei Streitigkeiten aus Konsumverträgen das Gericht am Wohnsitz einer der beiden Parteien zuständig. Da er Wohnsitz in Steinhausen habe, sei das Friedensrichteramt Steinhausen zuständig. Mit dem eingereichten Flugticket sei der Beförderungsvertrag zwischen ihm und den Beklagten nachgewiesen. Für die Rückerstattung der nicht eingelösten Flugtickets verlange er Schadenersatz in Höhe von CHF 35'700.00. Der weitere Schadenersatz sei noch zu bestimmen (vgl. act. 1). 3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Aussichtslos sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (vgl. etwa BGE 142 III 138 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 3.1). Es obliegt dem Gesuchsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs glaubhaft darzustellen. Für die Frage, ob ihm dies gelingt, ist im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf die Akten, d.h. die eingereichten Unterlagen, abzustellen (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 406).
Seite 4/5 4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nicht beachtlich (Art. 326 ZPO). Gleichwohl können die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Belege vorliegend berücksichtigt werden, jedenfalls soweit sie bereits dem Friedensrichteramt Steinhausen vorgelegt wurden. Denn das Gericht hat zur Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren die Akten, d.h. die eingereichten Unterlagen des Hauptsacheverfahrens, beizuziehen (vgl. vorne E. 3). Diesbezüglich kann der Vorinstanz indes kein Vorwurf gemacht werden, ging doch aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. November 2022 nicht hervor, dass beim Friedensrichteramt Steinhausen bereits ein Schlichtungsgesuch eingereicht worden war. 5. Auch wenn die Vorinstanz die Akten des Schlichtungsverfahrens nicht beigezogen hat, hat sie in der Sache richtig entschieden, wie sogleich darzulegen ist: 5.1 Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise in die Schweiz am tt.mm.2019 in Steinhausen ZG. Zuvor lebte er offenbar in D.________ (vgl. Vi act. 1/1). Die streitigen Flugtickets betreffen Zielorte wie Berlin, München, Hong Kong, Frankfurt und E.________ und stammen aus den Jahren 2015 bis 2016, mithin aus einer Zeit, als er noch in D.________ lebte (vgl. act. 1/2-1/3). Das sind gewichtige Indizien dafür, dass es sich um ein internationales Verhältnis handelt (zum internationalen Verhältnis: vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2016 vom 14. April 2016 E. 3.1). Wenn ein internationales Verhältnis vorliegt, kommen die Zuständigkeitsregeln nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zur Anwendung (vgl. Art. 2 ZPO). Folglich dürfte Art. 32 ZPO, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, in diesem Fall keine Anwendung finden. Weiter wären auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Beförderungsvertrages, die regelmässig Gerichtsstandsklauseln enthalten, zu beachten. Insgesamt ist somit unklar, ob die Gerichte des Kantons Zug für einen allfälligen Prozess überhaupt zuständig sind. 6. Im Schlichtungsgesuch vom 20. Oktober 2022 führt der Beschwerdeführer aus, er habe "mehrere Tickets der Prozessgegnerin gekauft, bezahlt und teilweise genutzt" und auch "nicht genutzt". Konkret habe er die beiden Tickets Nrn. ________ und ________ mit einem Wert von je CHF 5'000.00 nie verwendet und das Ticket Nr. ________ im Wert von rund CHF 30'000.00 (der ungenützte Teil mit einem Wert von rund CHF 25'700.00) nur teilweise verwendet. Die Prozessgegnerin behaupte einfach, keine Kenntnis von der Existenz der Tickets zu haben (vgl. act. 1/2). Aus den Ausführungen und Belegen vor dem Friedensrichteramt Steinhausen geht nicht hervor, welche Pflichtverletzung erfolgt sein soll, die zu einem Schaden geführt hätte, und auf welche haftungsbegründenden Bestimmungen sich der Beschwerdeführer beruft. Auch der behauptete Schaden von CHF 35'700.00 lässt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehen. Einerseits gibt der Beschwerdeführer nicht an, wie sich die behaupteten Schadensbeträge von (zweimal) CHF 5'000.00 und CHF 25'700.00 berechnen. Anderseits liegen dazu keine Beweismittel vor. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers in der Hauptsache als aussichtslos ansehen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
Seite 5/5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470). Angesichts der offenkundigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist indes ausnahmsweise von der Erhebung von Kosten abzusehen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2022 137) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: