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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.04.2022 BZ 2021 86

28 aprile 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,790 parole·~14 min·4

Riassunto

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Baar | definitive Rechtsöffnung

Testo integrale

20220302_124627_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 86 VA 2022 55 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil und Verfügung vom 28. April 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch RA Dr.iur. D.________, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. November 2021)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit rechtskräftigem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (nachfolgend: KESB) vom 17. Dezember 2013 wurde in der per 25. Juni 2013 errichteten Beistandschaft für F.________, G.________ (nachfolgend: Verbeiständete), die Entschädigung für die ehemals als Beirätin tätige A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Mai 2011 auf gesamthaft CHF 36'670.00 festgesetzt. Zudem wurde erkannt, dass diese Entschädigung zu Lasten des Vermögens der Verbeiständeten geht (Vi act. 9/5). Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 machte die Beschwerdeführerin diese Forderung bei der KESB geltend. Die damalige Beiständin der Verbeiständeten erklärte am 19. Mai 2017 die Verrechnung dieser Forderung mit einer Forderung der Verbeiständeten gegenüber der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener Akontozahlungen im Betrag von CHF 36'500.00 nebst Zins (Vi act. 9/11). 2. Am 29. August 2017 verstarb die Verbeiständete. Am 2. Oktober 2017 ordnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die amtliche Liquidation der Erbschaft an (ES 2017 529). Mit Entscheid vom 13. August 2020 wies die 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug die Forderungsklage der Beschwerdeführerin über CHF 47'639.55 nebst Zins gegen den damaligen Erbschaftsliquidator im Nachlass der Verbeiständeten ab. Ferner schrieb das Gericht die Widerklage des damaligen Erbschaftsliquidators über CHF 36'500.00 nebst Zins im Umfang von CHF 29'727.10 zufolge Rückzugs ab und wies sie im übrigen Umfang ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Ferner wurde diese verpflichtet, dem damaligen Erbschaftliquidator den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 13'000.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 40'185.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Verfahren A3 2015 9; act. 4/1). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 3. Am 12. Januar 2021 leitete das Erbschaftsamt Baar in seiner Funktion als zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Liquidation der Erbschaft der Verbeiständeten beim Betreibungsamt Baar gestützt auf den Entscheid der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 13. August 2020 gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung ein für CHF 53'185.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Oktober 2020. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. E.________ erhob die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2021 Rechtsvorschlag. Am 24. März 2021 bestellte der Gemeinderat Baar C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zum Erbschaftsliquidator im Nachlass der Verbeiständeten. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung im oben erwähnten Umfang. Mit Entscheid vom 22. November 2021 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar definitive Rechtsöffnung für CHF 48'656.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2020 (Ziffer 1.1). Die Spruchgebühr von CHF 450.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin. Da der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war (Verfahren UP 2021 135), wurde diese Gebühr einstweilen auf die Staatskasse genommen, mit der Verpflichtung zur Nachzahlung, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (Ziffer 2). Die Beschwerdeführerin wurde sodann verpflichtet, den Beschwerdegegner mit insgesamt CHF 2'000.00 zu entschädigen (Ziffer 3). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde mit CHF 3'660.75 (CHF

Seite 3/8 3'300.00 Honorar, CHF 99.00 Auslagen und CHF 261.75 MWST) aus der Staatskasse entschädigt, wobei die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet wurde, sobald sie dazu in der Lage ist (Ziffer 4; Verfahren ER 2021 437). 4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Angelegenheit im Sinne der nachfolgenden Begründung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'991.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, wobei hierfür im Beweispunkt die Akten des Verfahrens UP 2021 135 der Vorinstanz betr. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beizuziehen seien. 5. Im Beweispunkt wird sodann der Beizug der vorinstanzlichen Akten ("Vorakten") beantragt. 6. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids sei aufzuschieben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdegegners. 5. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 erkannte der Präsident der Beschwerdeabteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 6. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2021 unaufgefordert Stellung, worauf der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 3. Januar 2022 unaufgefordert erwiderte. Erwägungen 1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Seite 4/8 2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Forderung des Beschwerdegegners von CHF 53'185.00 sei gemäss urkundlichem Nachweis im Umfang von CHF 4'529.00 durch Zahlung getilgt worden. Die Beschwerdeführerin mache sodann im übrigen Umfang Verrechnung geltend. Sie stütze ihre Verrechnungsforderung auf den Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2013, wonach ihr eine Entschädigung von CHF 36'670.00 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 17. Dezember 2013 (= CHF 12'212.00) aus dem Nachlass der Verbeiständeten zustehe. Der Beschwerdegegner bestreite demgegenüber die Verrechnung. Er mache geltend, die Beschwerdeführerin könne die entsprechende Forderung nicht mehr zur Verrechnung bringen, da diese durch die Verrechnungserklärung vom 19. Mai 2017 der damaligen Beiständin der Verbeiständeten in der Höhe von CHF 36'670.00 bereits erloschen sei. Die Beschwerdeführerin wiederum bestreite die bereits erfolgte Verrechnung der Verrechnungsforderung und mache im Übrigen geltend, die bestrittene Verrechnungsforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung sei bereits verjährt, sofern diese Forderung überhaupt bestehe, was bestritten werde. Die Vorinstanz erwog weiter, im Entscheid der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 13. August 2020 sei lediglich festgehalten worden, dass der Bereicherungsanspruch des Beschwerdegegners spätestens am 18. Dezember 2014 – und damit vor Erhebung der Widerklage vom 3. Juni 2015 – verjährt gewesen sei und daher nicht widerklageweise habe geltend gemacht werden können. Nicht beurteilt worden sei jedoch die Verrechenbarkeit der Forderung der Beschwerdeführerin aus dem Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2013 und der Forderung des Beschwerdegegners aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. die erfolgte Verrechnung mit der Verrechnungserklärung vom 19. Mai 2017. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die vorgebrachte Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin aus dem Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2013 mit der Verrechnungserklärung vom 19. Mai 2017 bereits erloschen sei. Eine Überprüfung würde materiellrechtliche Überlegungen nach sich ziehen, die dem Sachrichter vorbehalten seien und über die nicht der Rechtsöffnungsrichter zu entscheiden habe (Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012 E. 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin sei es demnach nicht gelungen, die Einrede der Verrechnung zu beweisen. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Einwendungen erhoben habe, sei die definitive Rechtsöffnung für CHF 48'656.00 (= CHF 53'185.00 minus CHF 4'529.00) zu erteilen. 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren durch Vorlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels (Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2013) bewiesen, dass sie eine verrechenbare Forderung habe und dass diese Forderung zur Verrechnung gebracht worden sei. Damit sei sie über die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche dafür mindestens einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verlange, hinausgegangen. Sie habe damit die Anforderungen an die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG und den verlangten Urkundenbeweis erbracht. Der Beschwerdegegner anerkenne grundsätzlich, dass die Verrechnungsforderung samt Verzugszinsen einmal bestanden habe. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren den Bestand und die Verrechenbarkeit der angeblichen Verrechnungsforderung gemäss Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners bestritten. Somit hätte es am Beschwerdegegner gelegen, seine Behauptung betreffend die angebliche Verrechnung vom 19. Mai 2017 zu beweisen und nicht nur zu behaupten. Indem sich die Vorinstanz für die Entkräftung der Verrechnungseinrede, die durch einen definitiven

Seite 5/8 Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sei, mit einer – von der Beschwerdeführerin bestrittenen – Gegenbehauptung begnügt habe, habe sie nicht nur gegen Art. 81 Abs. 1 SchKG, sondern ebenso gegen Art. 150 Abs. 1 ZPO und gegen Art. 8 ZGB verstossen, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen habe, der aus ihr Rechte ableite. 4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner durch Urkunden zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Legt der Betriebene dagegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel als Nachweis seiner Gegenforderung vor, so kann auf Grund des Gleichbehandlungsgebots der Betreibende dagegen nur noch Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG erheben (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 81 SchKG, 3. A. 2021, Art. 81 SchKG N 10a, mit Hinweisen auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2014 vom 18. Juli 2016 E. 3.4 und Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 239). 5. Die Beschwerdeführerin verwies zur Verrechnung der Forderung des Beschwerdegegners aus dem Urteil der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 13. August 2020 auf den Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2013, mit welchem ihr eine Forderung von CHF 36'670.00 zu Lasten des Vermögens der Verbeiständeten zugesprochen worden war. Beim Entscheid der KESB handelt es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Beschwerdegegner macht geltend, die aus dem Entscheid der KESB resultierende Forderung der Beschwerdeführerin sei durch die Verrechnungserklärung der damaligen Beiständin der Verbeiständeten vom 19. Mai 2017 untergegangen. Die in diesem Schreiben zur Verrechnung gebrachte Forderung von CHF 36'500.00 zuzüglich Zins wurde mit unrechtmässig bezogenen Akontozahlungen für die umstrittene private Mandatierung der Beschwerdeführerin begründet. Für diese Forderung liegt weder ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor noch wird sie von der Beschwerdeführerin anerkannt. Vielmehr bestritt die Beschwerdeführerin diese Forderung nicht nur im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, sondern bereits mit Schreiben vom 31. August 2021 (Vi act. 9/1). Dem Beschwerdegegner ist es somit nicht gelungen, Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG gegen die gestützt auf den Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2013 zur Verrechnung gebrachte Forderung von CHF 36'670.00 nebst Zins geltend zu machen. Die Vorinstanz hat daher den Einwand der Beschwerdeführerin, die Forderung des Beschwerdegegners aus dem Urteil der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 13. August 2020 sei durch Verrechnung mit ihrer Forderung aus dem Entscheid der KESB vom 19. Mai 2017 untergegangen, zu Unrecht zurückgewiesen. 6. Es bleibt somit zu prüfen, in welchem Umfang die Betreibungsforderung durch Verrechnung mit der Forderung der Beschwerdeführerin getilgt wurde.

Seite 6/8 6.1 Dem Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners wurden mit Urteil des 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 13. August 2020 CHF 53'185.00 zugesprochen. Diese Forderung reduzierte sich unbestrittenermassen mit der Zahlung der Beschwerdeführerin von CHF 4'529.00 auf CHF 48'656.00. Die Verrechnungsforderung gemäss dem Entscheid der KESB vom 19. Mai 2017 beträgt CHF 36'670.00. Nach Abzug dieses Betrages beläuft sich die Forderung des Beschwerdegegners noch auf CHF 11'986.00. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte sodann den Verzugszins von 5 % auf CHF 36'670.00 vom 17. Dezember 2013 bis 13. August 2020 im Betrag von CHF 12'212.00 zur Verrechnung. Die Verbeiständete geriet allerdings nicht bereits mit der Fällung des Entscheids der KESB vom 17. Dezember 2013 in Verzug. Vielmehr war diese Forderung zunächst bloss fällig (Art. 102 Abs. 1 OR). Eine Mahnung erfolgte gemäss dem Schreiben der damaligen Beiständin der Verbeiständeten vom 19. Mai 2017 (Vi act. 9/11) erst mit Schreiben vom 11. Mai 2017. Mangels eines urkundlichen Nachweises für eine frühere Mahnung begann der Verzugszins erst nach Erhalt dieser Mahnung zu laufen. Weil auch keine Belege für diesen Zeitpunkt vorliegen, ist auf den 19. Mai 2017 abzustellen, an welchem die damalige Beiständin der Verbeiständeten den Erhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2017 bestätigte. Die Verbeiständete geriet somit am 20. Mai 2017 in Verzug. Dieser endete mit der per 13. August 2020 erfolgten Verrechnung der Forderung gemäss Urteil der 3. Abteilung des Kantonsgerichts. Die Verzugszinsforderung beträgt damit CHF 5'923.20 (CHF 36'670 x 5 % x 1163/360). Damit reduziert sich die Forderung des Beschwerdegegners auf CHF 6'062.80. Der geltend gemachte Verzugszins zu 5 % ist aufgrund der im Mahnschreiben vom 17. Dezember 2020 angesetzten Zahlungsfrist von zehn Tagen seit dem 28. Dezember 2020 ausgewiesen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar definitive Rechtsöffnung für CHF 6'062.80 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2020 zu erteilen. 7. Der Beschwerdegegner ersuchte im vorinstanzlichen Verfahren um definitive Rechtsöffnung für CHF 53'185.00 nebst Zins. Das Rechtsöffnungsgesuch ist lediglich im Umfang von CHF 6'062.80 gutzuheissen. Der Beschwerdegegner unterliegt demnach im weit überwiegenden Umfang. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten beider kantonalen Verfahren vollumfänglich aufzuerlegen. Dementsprechend hat er die Beschwerdeführerin für beide Verfahren vollumfänglich zu entschädigen. 8. Auf die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen – wozu das Rechtsöffnungsverfahren gehört – finden die Bestimmungen der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT) Anwendung (§ 7 AnwT). Obsiegt die unentgeltlich vertretene Partei, berechnet sich die Parteientschädigung nach denselben Grundsätzen wie das Honorar bei einer entgeltlichen Rechtsvertretung (§ 14 Abs. 1 AnwT). Bei einem Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 53'185.00 beträgt das Grundhonorar in diesem Verfahren nach § 3 Abs. 1 AnwT CHF 7'287.00. Für die zweite Rechtsschrift ist ein Zuschlag von einem Drittel zu berechnen (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AnwT) und das Ergebnis von CHF 9'716.00 ist auf einen Drittel zu reduzieren, da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 AnwT). Zu diesem Honorar von gerundet CHF 3'240.00 sind die Mehrwertsteuer und die Auslagenpauschale von 3 % hinzuzurechnen (§ 25 f. AnwT). Das Honorar beträgt damit für das erstinstanzliche Verfahren aufgerundet CHF 3'600.00.

Seite 7/8 Im Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Ansätze wie für das erstinstanzliche Verfahren. Abweichend davon ist das Grundhonorar anhand des noch in Betracht kommenden Streitwerts zu berechnen und im Rechtsmittelverfahren dürfen ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden (§ 8 AnwT). Dies führt zu folgender Berechnung: Der Rechtsöffnungsrichter hat dem Beschwerdegegner für CHF 48'656.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Grundhonorar beträgt damit rund CHF 6'680.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Für die zweite Rechtsschrift rechtfertigt sich ein Zuschlag von 1/3 (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 AnwT), was CHF 8'906 ergibt. Dieses Honorar ist aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, auf rund einen Drittel, somit auf CHF 2'968.00 zu reduzieren (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 AnwT). Eine weitere Reduktion um einen Drittel ist gestützt auf § 8 AnwT vorzunehmen. Das Honorar beträgt somit CHF 1'979.00, wozu die Mehrwertsteuer und die Auslagenpauschale von 3 % hinzuzurechnen (§ 25 f. AnwT) sind. Das ergibt gerundet CHF 2'200.00. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin somit für beide kantonale Verfahren mit insgesamt CHF 5'800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 9. Für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist der Abteilungspräsident zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG). Im vorliegenden Fall ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden, nachdem ihr für beide kantonale Verfahren keine Kosten auferlegt werden und ihrem Rechtsvertreter eine ungekürzte Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zugesprochen wird. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 22. November 2021 aufgehoben und dem Beschwerdegegner wird in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar definitive Rechtsöffnung für CHF 6'062.80 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2020 erteilt. 2. Die Spruchgebühr für beide kantonalen Verfahren von CHF 675.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt und mit dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 450.00 verrechnet. Im Mehrbetrag (CHF 225.00) stellt die Gerichtskasse Rechnung.

Seite 8/8 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für beide kantonalen Verfahren mit insgesamt CHF 5'800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2021 437) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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