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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.12.2025 BS 2025 46

15 dicembre 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,484 parole·~12 min·4

Riassunto

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Testo integrale

20251121_145153_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 46 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 15. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/7 Sachverhalt 1.1 Am 13. März 2023 erstatteten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) Strafanzeige gegen G.________ (nachfolgend: Beschuldigter) sowie gegen Unbekannt wegen diverser Delikte (betrügerischer Konkurs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft etc.) im Zusammenhang mit der H.________ AG (nachfolgend: H.________). Zudem erklärten sie, sich als Privatkläger zu konstituieren. 1.2 Der Beschuldigte war der vormalige Direktor der H.________, über welche am tt.mm.2022 der Konkurs eröffnet wurde, und ist seit Juni 2017 als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer 1 war Aktionär der H.________ und im Zeitraum von 2018 bis 2022 ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates (wobei die Umstände dessen Ausscheidens Gegenstand von vorliegend nicht zu beurteilenden Vorwürfen gegen den Beschuldigten sind). Seine Aktienanteile übertrug er an den Beschwerdeführer 2.

1.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 brachten in der Strafanzeige u.a. vor, der Beschuldigte habe im November 2021 für die H.________ Bitcoins im Wert von USD 1 Mio. gekauft. Dem Beschwerdeführer 1 habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass die Bitcoins "gestohlen" worden seien. Eine offizielle Information des Verwaltungsrats über den "Diebstahl" sei nie erfolgt. Eine Anzeige bei der Polizei sei jedoch gemacht worden. Der Beschuldigte habe als einziger Zugriff auf das Wallet gehabt und damit über die Bitcoins verfügen können. Ein "Diebstahl" erscheine äusserst unrealistisch und nicht glaubhaft. Gemäss Auskunft des Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer 1 seien die Bitcoins gekauft worden, um damit eine Provision für ein Geschäft zu bezahlen. Es gebe jedoch starke Hinweise dafür, dass dieses Geschäft tatsächlich nie in Aussicht gestanden sei. Es sei inszeniert worden (Vi HD 2/1/18 ff.). Die Beschwerdeführer 1 und 2 warfen dem Beschuldigten mithin zusammengefasst vor, die Bitcoins, welche mit Mitteln der H.________ gekauft wurden, zu seinen eigenen Gunsten verwendet und den "Diebstahl" nur zur Vertuschung inszeniert zu haben. Ferner stelle der Kauf der Bitcoins – so die Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Strafanzeige – eine gewagte Spekulation i.S.v. Art. 165 StGB dar, da der Wert von Kryptowährungen äusserst volatil und das Halten von Kryptowährungen mit einem grossen Risiko verbunden sei. Der Beschuldigte habe entgegen allen vernünftigen ökonomischen Argumenten beschlossen, Bitcoins zu kaufen (Vi HD 2/1/22). In der Ergänzung der Strafanzeige vom 22. Dezember 2023 brachten die Beschwerdeführer 1 und 2 schliesslich vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass auch der Tatbestand von Art. 152 StGB (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe) erfüllt sei, da der Beschuldigte den Verwaltungsrat und die Aktionäre nicht über den Kauf und den angeblichen "Diebstahl" der Bitcoins informiert habe (Vi HD 2/1/36). 2. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführer 1 und 2 auf, ihre Privatklägerstellung zu substantiieren (Vi act. 4/1/2). Am 5. Juni 2023 nahmen diese hierzu Stellung. Gleichzeitig erklärte die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatklägerin zu konstituieren (Vi act. 4/1/4-6). Die Beschwerdeführerin 3 ist eine Gläubigerin der H.________. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eröffnete gestützt auf die Strafanzeige eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend diverse Delikte (Verfahren 2A 2023 67). Der Sachverhalt rund um den "Bitcoin-Kauf November 2021 durch H.________"

Seite 3/7 (Kauf der Bitcoins, Verwendung zu eigenen Gunsten, Vortäuschung eines "Diebstahls" sowie Nichtinformation des Verwaltungsrats und der Aktionäre darüber) wurde jedoch abgetrennt und die Staatsanwaltschaft nahm diesbezüglich die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 6. Juni 2025 nicht an die Hand (Verfahren 2A 2025 233). 4. Die Beschwerdeführer 1-3 erhoben am 23. Juni 2025 Beschwerde gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Juni 2025 und beantragten deren Aufhebung und die Durchführung einer Strafuntersuchung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 1). Sie warfen dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren nicht mehr vor, in den Bitcoin-Betrug verwickelt gewesen zu sein, sondern machen geltend, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren gegen Unbekannt weiterführen müssen. Am Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe gegen den Beschuldigten hielten sie hingegen fest. 5. Am 3. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, soweit die Beschwerdeführer den Antrag stellten, die Staatsanwaltschaft habe den "Sachverhalt Bitcoin-Kauf November 2021 durch H.________" nochmals zu untersuchen, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Betreffend den Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe sei die Beschwerde abzuweisen. Dies unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer (act. 4). 6. Die Beschwerdeführer reichten am 4. August 2025 eine Replik ein. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerden erfolgten vorliegend innert Frist. 2. Sodann sind die weitere Eintretensvoraussetzungen zu prüfen: 2.1 Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Der anzeigenden Person,

Seite 4/7 die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.2). 2.2 Gemäss Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat die Person, die eine Beschwerde einreicht, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Im Rahmen der Begründungspflicht hat die beschwerdeführende Person auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). 2.3 Im Beschwerdeverfahren werfen die Beschwerdeführer unbekannten Personen im Zusammenhang mit der Bitcoin-Transaktion im November 2021 Betrug sowie betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vor (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft wendet ein, die Beschwerdeführer seien diesbezüglich nicht zur Beschwerde berechtigt, da lediglich die H.________ unmittelbar geschädigt sei. Abgesehen davon sei Gegenstand der angefochtenen Verfügung nur die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (act. 4 S. 2). 2.3.1 Die Beschwerdeführer äusserten sich weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik eingehend zu ihrer Beschwerdelegitimation. In der Beschwerdeschrift verwiesen sie einzig darauf, dass sie sich als Privatkläger konstituiert hätten und als Parteien zur Beschwerde legitimiert seien (act. 1 S. 3). In der Replik beriefen sie sich lediglich auf die Verfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft nach Art. 7 Abs. 1 StPO und den Umstand, dass die Verdachtsmomente zum "Diebstahl" der Bitcoins weiterhin gegen Unbekannt bestehen würden und verfolgt werden müssten (act. 5 S. 3). Nähere Ausführungen zur Geschädigtenstellung finden sich auch nicht in den Eingaben an die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer 1 äusserte sich in der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft, nachdem diese um Substantiierung der Privatklägerstellung ersucht hatte (vgl. Sachverhalt Ziff. 2), nur zu seiner Geschädigtenstellung im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe ihn zu Unrecht aus dem Handelsregister streichen lassen. Der Beschwerdeführer 2 erklärte in der erwähnten Stellungnahme, er werde sich später nochmals als Privatkläger konstituieren und seine Stellung dann entsprechend substantiieren. Die Beschwerdeführerin 3 führte aus, sie sei Gläubigerin im Konkurs der H.________ und ihre Forderung in der Gesamthöhe von CHF 67'884.67 sei kolloziert worden (Vi act. 4/1/5-6). 2.3.2 Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt. Die Aktionäre sind durch Konkursdelikte ebenfalls nur indirekt betroffen, es sei denn, sie haben gleichzeitig Gläubigerstellung. Einzig die einzelnen Gläubiger sind Geschädigte bei Konkursdelikten (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 f. und 3.4.1). 2.3.3 Der Beschwerdeführer 1 ist ehemaliger Aktionär (Vi act. 20/1/8) und ehemaliger Verwaltungsrat (Vi act. 20/1/5) der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer 2 ist Aktionär (Vi act. 20/1/8). Im Konkurs haben sie keine Forderungen eingegeben. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind durch das mutmasslich von einer unbekannten Täterschaft begangene Vermögensdelikt und allfällige Konkursdelikte nicht unmittelbar betroffen. Folglich sind sie nicht beschwer-

Seite 5/7 delegitimiert und auf ihre Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin 3 ist Gläubigerin im Konkurs der H.________ (Vi act. 4/1/9 ff.). Auch sie ist durch Vermögensdelikte zum Nachteil der Gesellschaft nicht unmittelbar geschädigt. Sie ist nur zur Beschwerde legitimiert, soweit es um Konkursdelikte geht. Wie erwähnt, warfen die Beschwerdeführer dem Beschuldigten (zumindest in der Strafanzeige) vor, der Kauf der Bitcoins sei eine gewagte Spekulation i.S.v. Art. 165 StGB gewesen. Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB ist ein Konkursdelikt. Als Gläubigerin im Konkurs der H.________ wäre die Beschwerdeführerin 3 durch die Misswirtschaft geschädigt. Sie wäre somit zur Beschwerde betreffend diesen Vorwurf legitimiert. In der Beschwerdeschrift äussert sie sich aber mit keinem Wort zum Vorwurf der Misswirtschaft. Folglich setzt sie sich auch nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt nicht hinreichend begründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 2.4 Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Verwaltungsrat und die Aktionäre nicht über den Kauf und den angeblichen "Diebstahl" der Bitcoins informiert zu haben und damit den Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe gemäss Art. 152 StGB erfüllt zu haben. 2.4.1 Art. 152 StGB schützt die Öffentlichkeit, die Gesellschafter, Genossenschafter sowie die an anderen Unternehmen Beteiligten vor täuschenden Angaben, die sie zu schädigenden geschäftlichen Fehldispositionen (Kauf von Beteiligungspapieren oder Obligationen des betreffenden Unternehmens, Gewährung von Krediten usw.) führen können. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 152 StGB N 2 f.). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; 138 IV 258 E. 3.1.2). 2.4.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben nicht dargelegt, inwiefern sie durch die Nichtinformation bezüglich der Bitcoins in ihrem Vermögen konkret gefährdet und damit geschädigt wurden. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf ihre Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Auch die Beschwerdeführerin 3 hat sich in der Beschwerdeschrift nicht konkret zu ihrer Beschwerdelegitimation geäussert. Erst in der Replik versucht sie diesen Punkt zu konkretisieren, wobei auch diese Ausführungen sehr vage bleiben. Die Vorbringen in der Replik können so oder anders nicht berücksichtigt werden. Die Begründung, welche sich auch zur Beschwerdelegitimation zu äussern hat (vgl. E. 2.2), muss in der Beschwerdeschrift enthalten sein. Eine spätere Ergänzung ist unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; 7B_57/2022 vom 27. März 2024 E. 7.3.1; Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9e). Auf ihre Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 betreffend den Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. 3.1 Nach Art. 152 StGB macht sich strafbar, wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossen-

Seite 6/7 schaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass in der Strafanzeige nicht konkret geltend gemacht wurde, der Beschuldigte habe gegenüber den Gläubigern und damit gegenüber der Beschwerdeführerin 3 unwahre Angaben gemacht. Auch wurde nicht dargelegt, inwiefern die Gläubiger zu einer schädigenden Vermögensverfügung hätten veranlasst werden können. In der Beschwerdeschrift beschränkten sich die Ausführungen primär auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe gegenüber dem Verwaltungsrat und den Aktionären nicht (korrekt) informiert. Nur in einem Satz wurde erwähnt, in der Strafanzeige sei darauf hingewiesen worden, dass die Bitcoins in der Konkursbilanz nicht erfasst worden seien. Dieser Punkt wurde erst in der Replik näher ausgeführt. So sei zwar der Betrag von CHF 888'635.00, der Kaufpreis der Bitcoins, in der Position "Escrow Account" und eine gleich hohe Rückstellung verbucht worden, jedoch keine Forderung in der Höhe der Bitcoins gegenüber dem mutmasslichen Täter. Durch dieses Unterlassen sei es den Gläubigern verwehrt worden, im Rahmen des Konkursverfahrens eine Abtretung dieser möglichen Forderung gemäss Art. 260 SchKG zu verlangen. Damit sei es ihnen faktisch unmöglich, selbständig rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs zu unternehmen (act. 5 S. 3 f.). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Die unbekannte Täterschaft, welche die Bitcoins "gestohlen" haben soll, konnte nicht ermittelt werden. Es ist daher nicht ersichtlich, wie unter diesen Umständen eine Forderung gegenüber dieser Täterschaft hätte eingefordert werden können. Die Bilanzierung einer solchen Forderung wäre unzulässig bzw. das Vorsichtsprinzip (vgl. Art. 958c OR) verlangt, dass sie vollständig abgeschrieben wird. Dies wurde denn auch (faktisch) gemacht. Gemäss der Konkursbilanz wurde in der Position "Escrow Account" eine Minusposition in gleicher Höhe verbucht, weshalb die Position anschliessend den Wert Null aufwies (Vi act. 20/1/116). Eine unwahre Angabe in der Bilanz liegt somit nicht vor. Der Tatbestand von Art. 152 StGB wäre damit nach derzeitiger Einschätzung nicht erfüllt. 4. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführer sowohl bei der Strafanzeige wie auch bei der Beschwerde gemeinsam handelten, ist die solidarische Haftung anzuordnen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten, welcher sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, ist keine Entschädigung auszurichten.

Seite 7/7 Beschluss 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 1'050.00Total und werden den Beschwerdeführern 1-3 je zu einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 150.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt I.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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