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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 12.02.2025 BS 2025 3

12 febbraio 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,364 parole·~17 min·4

Riassunto

Untersuchungshaft | Verhaftung/Untersuchungshaft

Testo integrale

20250123_114259_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 3 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 12. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Untersuchungshaft

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen eines versuchten Tötungsdeliktes und Brandstiftung (Verfahren 1A 2025 17). Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2025 vorläufig festgenommen. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 11. Januar 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft gut und versetzte den Beschwerdeführer einstweilen bis einschliesslich 7. April 2025 in Untersuchungshaft (Verfahren ZMG 2025 1). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Januar 2025 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei sofort zu entlassen aus der Untersuchungshaft. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 3. Am 20. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer während laufender Beschwerdefrist eine Ergänzung zur Beschwerde ein. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung verzichtete sie am 22. Januar 2025. 5. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Entscheide über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft kann einzig die verhaftete Person anfechten (Art. 222 StPO). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers vom 16. bzw. 20. Januar 2025 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

Seite 3/9 2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; "einfache Wiederholungsgefahr"). Sodann sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss dem per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 221 Abs. 1bis StPO ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; "qualifizierte Wiederholungsgefahr"). Diese Bestimmung regelt den dringenden Tatverdacht mithin spezialgesetzlich. Die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen und die Verdichtung eines dringenden Tatverdachts sind indes dieselben wie beim allgemeinen Haftgrund von Art. 221 Abs. 1 StPO (vgl. Forster, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 221 StPO N 15c; vgl. dazu hinten E. 6.1). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. Dem Beschwerdeführer wird im Haftantrag der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht vom 9. Januar 2025 Folgendes vorgeworfen: A.________ wird dringend verdächtigt, am 8. Januar 2025 kurz nach 00.45 Uhr am Bahnhof in C.________ zunächst zwei Abfalleimer angezündet und sodann zwei Container vor die Tür der WC- Anlage gestellt und darauf ein Fahrrad sowie einen von ihm angezündeten Abfalleimer deponiert zu haben. Im Innern der WC-Anlage befand sich eine obdachlose Person in einer WC-Kabine, was A.________ wusste, da er sich vorgängig in die WC-Anlage begeben und bemerkt hatte, dass die WC- Kabine besetzt war. Die obdachlose Person hätte die WC-Anlage nicht mehr verlassen und tödliche Brandverletzungen oder eine tödliche Rauchgasvergiftung erleiden können, wenn das Feuer noch grösser geworden bzw. nicht durch eine Drittperson gelöscht worden wäre. Weiter wird A.________ dringend verdächtigt, sich daraufhin mit der S1 an den Bahnhof F.________ begeben zu haben, wo er kurz nach 01.15 Uhr einen Abfalleimer sowie den Inhalt eines Containers angezündet haben soll. 4. Das Zwangsmassnahmengericht kam hinsichtlich dieser Vorwürfe zum Schluss, dass aufgrund der Informationen der Zuger Polizei, den Fotodokumentationen sowie den Aussagen der obdachlosen Person in der WC-Kabine (G.________) derzeit der dringende Tatverdacht der (mehrfachen) Brandstiftung sowie eines versuchten Tötungsdeliktes bestehe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eingeräumt, einen brennenden Abfalleimer auf einen Container gestellt und vor der WC-Anlage platziert zu haben. Zwar bestreite der Beschwerdeführer, dass es seine Absicht gewesen sei, jemanden in der WC-Anlage einzuschliessen und er mache geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich jemand in der WC-Kabine befunden habe. Diese Aussagen vermöchten den dringenden Tatverdacht eines versuchten Tötungsdeliktes jedoch nicht zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, weshalb er den Container mit dem brennenden Abfalleimer und einem Fahrrad vor die WC-Anlage gestellt habe. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass die rote Markierung, welche anzeige, dass die Toilette besetzt sei, ersichtlich gewesen sei. Dies sei zumindest ein deutlicher

Seite 4/9 Hinweis darauf, dass sich eine Person in der Toilettenkabine befunden habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei einer schlaftrunkenen und allenfalls zusätzlich unter Alkoholund/oder Betäubungsmittel- bzw. Medikamenteneinfluss stehenden Person nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese – sofern sie den Brand überhaupt rechtzeitig bemerke – umgehend die erforderlichen Handlungen vornehmen könne, um sich der drohenden Gefahr zu entziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte sich das Feuer aufgrund zufälliger Faktoren weiter ausbreiten können. Am dringenden Tatverdacht ändere auch nichts, dass das Feuer vom Meldeerstatter schliesslich problemlos mit einem Eimer Wasser habe gelöscht werden können. 5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die obdachlose Person hätte die gegen innen aufgehende WC-Türe einfach gegen sich ziehen, den vor der Tür postierten, nicht arretierten Container wegschieben und ins Freie spazieren können. Das Feuer im Abfalleimer habe weiter gar nicht in den WC-Raum eindringen können, da die Tür geschlossen gewesen sei. Es werde nicht begründet, weshalb das Feuer sich gefährlich hätte ausbreiten können. Dies werde einfach als vage Möglichkeit im Raum stehen gelassen. Das Zwangsmassnahmengericht begnüge sich zur Begründung des dringenden Tatverdachts mit Spekulationen und Vermutungen. Die Feststellungen und Informationen der Zuger Polizei zum laufenden Verfahren vermöchten einen dringenden Tatverdacht nicht zu begründen. Eine drohende Gefahr habe nicht bestanden und dem Beschwerdeführer sei der "Status" der sich im WC-Raum befindlichen Person nicht bekannt gewesen. Er habe gar nicht wissen können bzw. nicht annehmen müssen, dass sich jemand in der Toilettenkabine befunden habe. Das Licht habe beim Eintreten des Beschuldigten in die WC-Anlage nicht gebrannt. Es habe sich auch nichts geregt, als er an die Tür geklopft habe. Zudem sei die Toilettenanlage zwischen 21.30 Uhr und 5.00 Uhr eigentlich gar nicht geöffnet. Zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Person habe gar keine Verbindung bestanden, womit auch kein Tatmotiv ersichtlich sei. Auch ein eventualvorsätzliches Handeln sei nicht zu erkennen. 6. Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. 6.1 Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1 m.H.). Aufgrund des Beschleunigungsgebots im Haftverfahren besteht wenig Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen, mit Vorbehalt der Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Je länger die Untersuchung bereits gedauert hat, umso strenger sind die Anforderungen an die Dringlichkeit des Tatverdachts (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 3 m.H.).

Seite 5/9 6.2 Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gerade erst eröffnet wurde, womit an die Dringlichkeit des Tatverdachts gemäss erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. 6.3 Dem Polizeirapport vom 8. Januar 2025 ("Information zum laufenden Verfahren") lässt sich entnehmen, dass das Feuer vor der WC-Anlage beim Eintreffen der Polizei vom Meldeerstatter bereits gelöscht wurde. Weiter wird darin festgehalten, die Herrentoilette sei mittels zweier Container verbarrikadiert gewesen. Auf dem Container, welcher direkt vor der Zugangstür zur Herrentoilette gestanden habe, hätten sich ein Fahrrad sowie ein Abfalleimer befunden. Letzterer habe sichtbare Spuren eines Feuers aufgewiesen. Beim Eintreten in die Herrentoilette habe die Patrouille festgestellt, dass die Tür zum hinteren Raum der Toilette abgeschlossen gewesen sei. Die rote Markierung, welche anzeige, dass die Toilette besetzt sei, sei ersichtlich gewesen. Trotz Klopfens an die Tür und lauter Aufforderung sei keine Reaktion erfolgt, weshalb die Verriegelung mittels Multitool habe geöffnet werden müssen. Im Innern der Toilette habe kein Licht gebrannt. Eine Person sei auf dem Boden gelegen. Sie habe auf die Ansprache reagiert und schlaftrunken gewirkt. Abklärungen hätten in der Folge ergeben, dass es sich dabei um G.________, einen H.________ Staatsangehörigen ohne festen Wohnsitz gehandelt habe. Dieser habe angegeben, auf der Durchreise zu sein. Sodann sei aus zwei weiteren Abfalleimern auf dem Perron 2/3 Rauch aufgestiegen. 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter nicht, am 8. Januar 2025 um kurz nach 00.45 Uhr zwei Abfalleimer angezündet und sodann zwei Container vor die Tür der WC-Anlage gestellt sowie darauf ein Fahrrad und einen von ihm angezündeten Abfalleimer deponiert zu haben. Dass sich der Vorfall so zugetragen hat, ergibt sich darüber hinaus aus den Fotodokumentationen der Zuger Polizei, welche aus der Videoüberwachung der SBB erstellt wurden. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu, kurze Zeit später auch das Feuer im Bahnhof F.________ gelegt zu haben. An der Hafteinvernahme stellte der Beschwerdeführer aber in Abrede, gewusst zu haben, dass sich jemand in der WC-Anlage befunden habe. Auch habe er den Container nicht bewusst vor die WC-Anlage gestellt. Er habe niemanden in der WC- Anlage einschliessen und töten wollen. Sein Verhalten – insbesondere auch warum er den Container dort hingestellt habe – könne er sich nicht erklären. 6.5 Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss der Fotodokumentation der Zuger Polizei der Beschwerdeführer die Herrentoilette betreten und diese zehn Sekunden später wieder verlassen hatte. Gemäss Aussage von G.________ klopfte der Beschwerdeführer mehrere Mal an die Kabinentür, hinter welcher er sich befand. Der Beschwerdeführer wollte sich damit offensichtlich vergewissern, ob sich weitere Personen in der WC-Anlage befanden. Gemäss den Informationen der Zuger Polizei war ferner die rote Markierung, welche anzeigt, dass die Toilette besetzt war, ersichtlich. Der Beschwerdeführer musste somit entgegen seinen Angaben zumindest damit rechnen, dass sich in der Toilette eine weitere Person befand, obwohl sich diese auf sein Klopfen hin nicht zu erkennen gab bzw. nicht in der Lage war, sich zu erkennen zu geben. Daran ändert nichts, dass gemäss Anschlag die WC-Anlage zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr geöffnet sein sollte. Nachdem der Beschwerdeführer die Herrentoilette verlassen hatte, suchte er gemäss Videoüberwachung der SBB die Damentoilette auf und verliess diese rund zwei Minuten später mit einem brennenden Abfallbehälter, bevor er einen Container vor der Herrentoilette platzierte und darauf den brennenden Abfallbehälter stellte.

Seite 6/9 In der Folge platzierte der Beschwerdeführer noch ein Fahrrad auf dem Container und stellte einen zweiten Container davor, bevor er sich vom Tatort entfernte. Aufgrund dieser Vorgehensweise des Beschwerdeführers besteht damit entgegen seiner Auffassung ein dringender Verdacht auf ein versuchtes Tötungsdelikt. 6.6 An diesem dringenden Tatverdacht ändert nichts, dass die beiden Container nicht arretiert waren und die sich im Innern der Anlage befindende Person die gegen innen aufgehende Tür der WC-Anlage gegen sich hätte ziehen können. G.________ gab an, zum betreffenden Zeitpunkt im Halbschlaf gewesen zu sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser sich in seinem Zustand bei einer Ausbreitung des Feuers oder einer Verstärkung der Rauchentwicklung der drohenden Gefahr in jedem Fall rechtzeitig hätte entziehen können. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass er nicht wissen konnte, was für eine Person sich beim Vorfall noch in der WC-Anlage befand. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer wie erwähnt vorgängig versicherte, ob sich jemand in der WC-Anlage aufhält. Da auf sein Klopfen hin jedoch keine Reaktion erfolgte, musste er allerdings damit rechnen, dass es sich dabei möglicherweise um eine Person handeln könnte, welche aus irgendeinem Grund nicht in der Lage war, sich zu erkennen zu geben. 6.7 Den dringenden Tatverdacht nicht zu relativieren vermag schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, es habe durch das Feuer keine Gefahr bestanden, zumal dieses mit sehr geringem Aufwand habe gelöscht werden können. Aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3) ist davon auszugehen, dass er den Brand unkontrolliert gelegt hat und nicht abschätzen konnte, inwieweit sich dieser ausbreiten könnte. Dazu kommt die Rauchentwicklung, welche erst recht nicht kontrollierbar war. Auch wenn die Tür zur WC-Anlage geschlossen war, bedeutet dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs, dass deshalb kein Rauch in die Anlage eindringen konnte. Der Beschwerdeführer gab an der Hafteinvernahme vom 9. Januar 2025 denn auch selber an, jetzt im Nachhinein sei ihm bewusst, dass diese Person auch durch Rauchgas hätte verletzt werden können (Ziff. 15). Auch musste gemäss Polizeirapport die Damentoilette mittels Ventilator entlüftet werden. Die in der WC-Anlage eingeschlossene Person hätte damit, wenn das Feuer nicht innert kurzer Zeit gelöscht worden wäre, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts tödliche Brandverletzungen oder tödliche Rauchvergiftungen erleiden können. Abgesehen davon kann eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne eines versuchten Tötungsdeliktes selbst dann vorliegen, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintreten kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen genügen beim aktuellen Stand des Untersuchungsverfahrens, um einen dringenden Tatverdacht auf ein versuchtes Tötungsdelikt zu begründen. 7. Ob zusammen mit der Vorinstanz auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahten ist, kann vorliegend offenbleiben, da der neurechtliche Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – erfüllt ist.

Seite 7/9 7.1 Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Diese gesetzliche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aufgrund des versuchten Tötungsdeliktes gemäss Art. 111 ff. in Verbindung mit Art. 22 StGB, mithin einem Angriff auf das menschliche Leben, erfüllt. Gleiches gälte aber auch, wenn dem Beschwerdeführer nur (versuchte) qualifizierte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB oder allenfalls Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB vorgeworfen würde. 7.2 Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben werde. Bei der konkreten Prognosestellung wird weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1109/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.2). 7.3 Beim Beschwerdeführer steht eine psychische Erkrankung im Raum. So gab er an der Hafteinvernahme vom 9. Januar 2025 an, nicht richtig erklären zu können, weshalb er die Tür mit Containern verbarrikadiert und einen brennenden Abfalleimer sowie ein Fahrrad auf die Container gestellt habe. In seinem Kopf – so der Beschwerdeführer weiter – gehe es um etwas völlig anderes, was ihm Mühe mache, und nicht darum, dass die Tür zu gewesen sei. Jetzt sage die Person, dass er an die Tür geklopft habe, woran er sich nicht erinnern könne. Er könne sich erinnern, dass er dann in der anderen WC-Anlage gegen die Wand geklopft habe (Ziff. 10). Die von ihm in der Tatnacht gelegten Brände seien ein Hilferuf gewesen (Ziff. 12). Der Beschwerdeführer gab sodann an, dass schon zwei bis drei Gutachten über ihn erstellt worden seien, das aktuellste während seines Aufenthaltes im Massnahmenzentrum I.________ (Ziff. 21). Es bestehen damit konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche psychische Störung des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft hat sich in diesem Zusammenhang auch veranlasst gesehen, der J.________ einen Gutachtensauftrag zu erteilen (act. 5/1). 7.4 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, ein versuchtes Tötungsdelikt begangen zu haben. Zudem soll er kurze Zeit später am Bahnhof F.________ einen Abfalleimer sowie den Inhalt eines Containers angezündet haben. Aufgrund seiner Vorgehensweise verbunden mit seiner psychischen Verfassung besteht die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass weitere Schwerverbrechen, welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person

Seite 8/9 schwer beeinträchtigen (insbesondere im Zusammenhang mit Brandstiftung) drohen. In diesem Punkt ist auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, wonach bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr von einer "umgekehrten Proportionalität" zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit auszugehen ist. Dies bedeutet, dass bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden kann (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Entsprechend ist vorliegend keine allzu hohe Eintretenswahrscheinlichkeit vorausgesetzt. 7.5 Als unbehelflich erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, er sei noch nie durch Gewalt in Erscheinung getreten. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Nur zur Bejahung der einfachen Wiederholungsgefahr ist nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verurteilung zu mindestens zweier gleichartiger Straftaten erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11 [zur Publikation vorgesehen]). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen den Tatverdacht der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften. Das Zwangsmassnahmengericht hat damit diesen Haftgrund zutreffend bejaht. 8. Die Vorinstanz hat weiter die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen geprüft und zu Recht verworfen (E. 9). Schliesslich hat sie nachvollziehbar ausgeführt, weshalb die beantragte Haftdauer von drei Monaten im vorliegenden Anfangsstadium der Strafuntersuchung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erscheint. Sie verweist insbesondere darauf, dass sich aufgrund der Tatausführung eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers aufdrängt, was einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Der Beschwerdeführer macht dazu in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. 9. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Beschluss des Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017 E. 4 und 5, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 9/9 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 850.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 660.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 660.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt B.________ (amtlicher Verteidiger) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (ZMG 2025 1; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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