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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 31.01.2025 BS 2025 1

31 gennaio 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·4,048 parole·~20 min·4

Riassunto

Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Verhaftung/Untersuchungshaft

Testo integrale

20250109_124038_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 1 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 31. Januar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Verlängerung von Ersatzmassnahmen

Seite 2/11 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und eventualiter weitere Delikte (Verfahren 2A 2023 217). Der Beschwerdeführer wurde am 18. September 2024 vorläufig festgenommen (Vi act. 6/1/6-8). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. September 2024 wurde er bis zum Einsatz von Ersatzmassnahmen (Eingrenzung, Electronic Monitoring) in Untersuchungshaft versetzt. Am 23. September 2024 wurde der Beschwerdeführer – nachdem bei ihm ein elektronischer GPS-Sender angebracht wurde – aus der Untersuchungshaft entlassen (Verfahren SZ 2024 100). 2. Am 11. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ersatzmassnahmen (Eingrenzung und Überwachung mittels Electronic Monitoring) um sechs Monate, d.h. bis zum 19. Juni 2025. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 12. Dezember 2024, dass die angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid über den Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft in Kraft bleiben. 3. Am 23. Dezember 2024 erliess das Zwangsmassnahmengericht folgende Verfügung: 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen wird teilweise gutgeheissen. 2. Folgende, mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. September 2024 (SZ 2024 100) angeordnete Ersatzmassnahmen werden verlängert: 2.1 Eingrenzung auf das schweizerische Hoheitsgebiet: Der Beschuldigte darf sich nur in der Schweiz aufhalten und innerhalb der Schweiz eine programmierte Grenzzone von ca. 10 km nicht betreten. 2.2 Zur Überwachung der Eingrenzung wird weiterhin ein elektronischer GPS-Sender beim Beschuldigten angebracht. 2.3 Bei Missachtung der Eingrenzung hat der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug umgehend der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Meldung zu erstatten. 2.4 Die Anordnung der Ersatzmassnahme nach Ziff. 2.1 ergeht unter der Androhung von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer an ihn gerichteten Verfügung nicht Folge leistet. 2.5 Der Beschuldigte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der angeordneten Eingrenzung oder die Störung der Überwachung der Eingrenzung die Prüfung der Rückversetzung in die Untersuchungshaft zur Folge haben könnte. 3. Die Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. 2 gelten einstweilen bis zum 23. März 2025.

Seite 3/11 [4. - 7.] 1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Dezember 2024, Dispositiv- Ziffern 1, 2 (2. bis 2.5) und 3 seien aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Staates. 5. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. c, Art. 393 Abs. 1 lit. c und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. Januar 2025 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 ff. StPO werden als mildere Massnahmen anstelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft angeordnet, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Ihre Anordnung und Anfechtung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Sie können mithin nur angeordnet werden, wenn der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts für ein Verbrechen oder ein Vergehen sowie ein besonderer Haftgrund vorliegen. Sodann müssen auch Ersatzmassnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 und Art. 221 StPO). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft bzw. es seien ohne ausreichenden Tatverdacht Ersatzmassnahmen anstelle von Haft angeordnet worden bzw. solche Ersatzmassnahmen verlängert worden, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin

Seite 4/11 oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1 m.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Haftantrag bzw. Antrag um Anordnung von Ersatzmassnahmen an das Zwangsmassnahmengericht vom 20. September 2024 im Wesentlichen Folgendes aus (Vi act. 6/1/30 ff.): A.________ hält gemäss seinen Aussagen an der Hafteinvernahme über den in C.________ domizilierten und gemäss A.________ von F.________ verwalteten G.________ Trust Reg. 100 % der Aktien der drei H.________-Gesellschaften (I.________, J.________ und K.________). A.________ vermarktet mit der H.________-Gruppe seit 2003 (zunächst nur mit der I.________, vormals L.________) u.a. die sog. VDI-Technologie, welche in M.________ und in N.________ patentiert ist. Patentinhaber ist F.________. Von den drei Gesellschaften erwirtschaftete in den Jahren 2020 bis 2022 nur die I.________ einen Umsatz (2020: CHF 129'600.00; 2021: CHF 538'500.00). Der Mitbeschuldigte O.________ ist CEO aller H.________-Gesellschaften und einziges formelles Organ. A.________ ist gemäss eigenen Angaben materielles Organ der Gesellschaften. Die beiden fällen die Entscheidungen in den H.________-Gesellschaften gemeinsam. O.________ führt für A.________ gemäss dessen Aussagen bei der P.________ AG ein Treuhandkonto. Tatvorwurf 1 Am 19. Oktober 2023 erstatteten Q.________ und die R.________ AG Strafanzeige gegen A.________ und O.________. Gemäss Strafanzeige stand A.________ mit Q.________ seit September 2018 in Kontakt und informierte ihn über verschiedene Aspekte der VDI-Technologie (insbesondere: S.________ [Juli 2019], T.________ [Dezember 2018 bis August 2020], U.________ [Februar bis Juli 2020], V.________ [Juni 2020]). Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 10./14. Januar 2020 gewährte Q.________, handelnd für die R.________ AG, A.________ ein verzinstes Darlehen von CHF 500'000.00 mit Laufzeit 15. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021. Der Darlehensbetrag war für den Aufbau und die Weiterentwicklung der H.________-Gruppe zu verwenden. Entsprechend dem Darlehensvertrag wurde das Darlehen am 15. Januar 2020 zur treuhänderischen Verwaltung an die P.________ AG bezahlt, die unter der Leitung von O.________ steht. Am 9./12. Juni 2020 und am 28. September/12. Oktober 2020 gewährte die R.________ AG A.________ zwei weitere Darlehen zu je CHF 500'000.00, wobei die gleichen Konditionen vereinbart wurden wie beim ersten Darlehen. Die Darlehenszahlungen erfolgten am 15. Juni und am 13. Oktober 2020 wiederum an die P.________ AG. Am 21. Januar und 1. Juni 2021 leisteten die R.________ AG bzw. Q.________ privat je eine weitere Zahlung von CHF 150'000.00 und CHF 100'000.00 als "Kostenanteile" für die "Weiterentwicklung von W.________" an die P.________ AG zur treuhänderischen Verwaltung. O.________ hatte Q.________ jeweils schriftlich, per Brief bzw. E-Mail, zu diesen vorgängig zwischen A.________ und/oder O.________ vereinbarten Zahlungen aufgefordert. Die Geldflussrechnung betreffend das Bankkonto der P.________ AG, auf welches die Darlehen und Kostenbeteiligungen einbezahlt wurden, hat für den Zeitraum 9. Januar 2020 bis 1. Juli 2021 Bargeldbe-

Seite 5/11 züge von rund CHF 140'000.00 ergeben. Zudem wurden in diesem Zeitraum u.a. rund CHF 400'000.00 für den Erwerb eines X.________, CHF 200'000.00 für einen Y.________ und CHF 110'054.00 für einen Z.________ verwendet. Rund CHF 960'000.00 flossen auf ein Konto von O.________, CHF 43'000.00 wurden an die AA.________ AG AB.________ für eine Zahnbehandlung von A.________ bezahlt. Lediglich rund CHF 15'000.00 an Zahlungen standen eventuell in Verbindung mit der Entwicklung der AC.________-Technologie. Auffällig ist die Anzahlung vom 15. Januar 2020 in Höhe von CHF 54'355.00 für den X.________. Diese Anzahlung wurde unmittelbar nach Eingang des Darlehens der R.________ AG ausgeführt. Der Kontostand bei der P.________ AG vor dieser Gutschrift betrug nur rund CHF 40'000.00. Somit widerspricht diese Zahlung offensichtlich der expliziten Vereinbarung, den Darlehensbetrag für den Aufbau der H.________-Gruppe zu verwenden. Die P.________ AG verfügte zudem im Zeitraum dieser Transaktionen nicht über Liquidität im Umfang der von Q.________ bzw. der R.________ AG einbezahlten CHF 1'750'000.00, weshalb der dringende Verdacht besteht, dass A.________ und O.________ die Gelder von Q.________ unrechtmässig verwendet und sich selber unrechtmässig bereichert haben. A.________ machte in der Hafteinvernahme betreffend die drei Zahlungen à CHF 500'000.00 geltend, es habe sich nicht um Darlehen, sondern um Options-Zahlungen auf den Aktien der H.________-Gruppe gehandelt. Q.________ habe diese Verträge angeblich für seine Buchhaltung gebraucht. Q.________ habe die Spielregeln geändert. Es stehe auch im Vertrag, das Darlehen könne bei einem späteren Eintritt des Gebers in die H.________-Gesellschaften angerechnet werden. Weil es sich um Optionsgeld gehandelt habe, habe er mit dem Geld machen können, was er wolle. Er sei Herrn Q.________ keine Rechenschaft schuldig gewesen, wann er persönlich was mit dem Geld gekauft habe. Zu den zwei weiteren Zahlungen sagte er aus, Q.________ habe diese freiwillig getätigt. Es habe kein Zwang bestanden. Q.________ habe etwas Gutes tun wollen und mit den Zahlungen versucht, sein Vertrauen wieder zu gewinnen. Es habe weder Bedingungen noch Verträge gegeben zu den Zahlungen. Er habe über das Geld daher frei verfügen können. A.________ bestreitet somit nicht, dass das Geld nicht für den in den Darlehensverträgen vereinbarten bzw. im E-Mail und im Brief angegebenen Zweck verwendet wurde. Strittig ist lediglich, ob überhaupt eine Zweckbindung bestand. Angesichts dessen, dass A.________ die drei Darlehensverträge unterschrieben hat und auch zu den weiteren Zahlungen schriftliche Dokumente existieren, in welchen O.________ einen Verwendungszweck nannte, vermag A.________ mit seinem Vorbringen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Es sind dazu weitere Ermittlungen erforderlich. Tatvorwurf 2 Am 5. März 2021 schlug A.________ Q.________ vor, er könne sich zu 50 %, d.h. mit EUR 125'000.00, am Kauf eines AD.________ beteiligen. Q.________ willigte in diese Beteiligung ein und überwies am 22. März 2021 umgerechnet CHF 138’000.00 an die P.________ AG. A.________ verkaufte den Wagen gemäss seinen Aussagen Ende 2022 oder im Frühjahr 2023 für EUR 245'000.00 oder EUR 250'000.00 in AE.________ weiter. Gemäss seinen Angaben habe er weder Gewinne eingestrichen noch Verluste gemacht. Der Kaufpreis sei auf sein privates Treuhandkonto geflossen, welches Herr O.________ für ihn bei der AF.________ geführt habe. Er habe Q.________ seine Beteiligung nur deshalb nicht zurückerstattet, weil er ihn auf seinem Handy blockiert habe. Aus den edierten Bankunterlagen ist ersichtlich, dass der Kaufpreis am 15. Juni 2023 auf das Konto der P.________ AG einbezahlt wurde. Es sind weitere Ermittlungen notwendig, um beurteilen zu können, ob dieses Geld ebenfalls unrechtmässig verwendet wurde. Angesichts dessen, dass sich auf dem Konto davor nur rund CHF 2'200.00 befanden, O.________ sich gleichentags CHF 100'000.00 auf sein Privatkonto überwies und das Guthaben danach bis 10. August

Seite 6/11 2023 kontinuierlich verbraucht wurde, besteht jedoch zurzeit ein dringender Verdacht, dass weder O.________ noch A.________ nur ansatzweise den Willen hatten, Q.________ seine Beteiligung zurückzuerstatten und die P.________ AG dazu auch nicht in der Lage war. 4. Das Zwangsmassnahmengericht kam sowohl im Entscheid vom 21. September 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft / Ersatzmassnahmen als auch im angefochtenen Entscheid betreffend Verlängerung von Ersatzmassnahmen zum Schluss, es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer in der von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Form verhalten haben könnte. Es führte dazu Folgendes aus: 4.1 Betreffend den Tatvorwurf 1 sei unbestritten, dass die R.________ AG bzw. Q.________ in den Jahren 2020/2021 Zahlungen von total 1,75 Mio. an die P.________ AG geleistet hätten. Der Beschwerdeführer bestreite hingegen, dass die Zahlungen zweckgebundene Darlehen gewesen seien. Er mache geltend, die getätigten Zahlungen im Betrag von 1,5 Mio. seien vielmehr Options-Zahlungen auf den Aktien gewesen und er habe mit dem Geld machen können, was er gewollt habe. Auch die im Jahr 2021 erhaltenen Beträge von CHF 150'000.00 und CHF 100'000.00 seien nicht an Bedingungen geknüpft gewesen. Aufgrund der Formulierungen in den entsprechenden vom Beschwerdeführer unterzeichneten Verträgen – so das Zwangsmassnahmengericht weiter – sei prima vista davon auszugehen, dass die Zahlungen entgegen den Angaben des Beschwerdeführers zweckgebunden – Verwendung im Hinblick auf den Aufbau und Weiterentwicklung der H.________-Gruppe bzw. Weiterentwicklung des AG.________ – gewesen seien und nicht für private Zwecke hätten verwendet werden dürfen. Indem gemäss Geldflusstabelle lediglich rund CHF 15'000.00 eventuell in Verbindung mit der Entwicklung der VDI-Technologie gestanden hätten und die weiteren Gelder offenkundig und insbesondere für private Zwecke verwendet worden seien, bestehe mit der Staatsanwaltschaft der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Gelder von Q.________ unrechtmässig verwendet und sich selber unrechtmässig bereichert habe. 4.2 Mit Bezug auf den Tatvorwurf 2 bestreite der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, den Betrag von EUR 125'000.00 zwecks Kaufs eines AD.________ von Q.________ erhalten und nach dem Weiterverkauf nicht an ihn zurückerstattet zu haben. Die Richtigkeit seiner Angaben, wonach er Q.________ (bloss deshalb) nicht am Erlös des Verkaufs beteiligt habe, da dieser ihn auf seinem Handy blockiert habe, erscheine zumindest in Berücksichtigung der weiteren von der Staatsanwaltschaft dargelegten Umstände (Einzahlung des Kaufpreises am 15. Juni 2023 auf das Konto der P.________ AG, wobei sich auf dem Konto davor nur rund CHF 2'200.00 befunden hätten; Überweisung am selben Tag von CHF 100'000 auf das Privatkonto von O.________ und danach kontinuierlicher Verbrauch des Guthabens bis 10. August 2023) sehr fraglich. Mit der Staatsanwaltschaft bestehe zumindest zurzeit ein dringender Verdacht, dass weder der Beschwerdeführer noch die P.________ AG willens oder fähig gewesen seien, Q.________ seine Beteiligung zurückzuerstatten. 5. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es handle sich vorliegend in offensichtlicher Weise um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Den Aussagen aller Involvierten nach hätten zwischen den Parteien im Vorfeld zur Strafuntersuchung Mediations- und Vergleichsgespräche stattgefunden. Erst als diese Gespräche erfolglos geblieben seien, sei offenbar Strafanzeige erstattet worden. Es stehe die einfach zu überblickende Fragestellung im Raum, wie die damaligen Vereinbarungen (und Zahlungen) zu interpretieren sei-

Seite 7/11 en, nämlich mit Zweckbindung oder eben nicht. Ein dringender Tatverdacht könne vor diesem Hintergrund nicht bestehen. Zudem dürfe nicht übergangen werden, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers in eindeutiger Weise durch O.________ gestützt werde. Durch dessen Aussagen an der Einvernahme sei ausgewiesen, dass es sich nicht nur aus Sicht von O.________, sondern auch aus Sicht von Q.________ um Optionszahlungen gehandelt habe. Diese seien eben nicht zweckgebunden gewesen und könnten damit nicht Gegenstand einer deliktischen Handlung sein. Zumindest bestehe bei dieser Ausgangslage kein dringender Verdacht, dass in objektiver Hinsicht zweckbestimmte Darlehen gegeben worden wären und dass der Beschwerdeführer subjektiv die Zahlungen als zweckgebunden hätte verstehen müssen. 6. Der Beschwerdeführer vermag einen dringenden Tatverdacht betreffend Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung durch seine Ausführungen nicht zu entkräften. 6.1 Selbst wenn es sich vorliegend (auch) um eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den Beteiligten handelt, schliesst dies nicht aus, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant sein können. Entsprechend ist auch nicht von Relevanz, dass vor der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer Meditations- und Vergleichsgespräche zwischen den Beteiligten stattgefunden haben. Das Zwangsmassnahmengericht stellte sich insbesondere zu Recht auf den Standpunkt, dass die Auffassung von Q.________, wonach es sich gerade um zweckgebundene Verträge gehandelt habe, durch die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Verträge untermauert werde. So gewährte Q.________, handelnd für die R.________ AG, dem Beschwerdeführer mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 10./14. Januar 2020 ein Darlehen über CHF 500'000.00 und zwar für den Aufbau und die Weiterentwicklung der H.________- Gruppe (Vi act. 20/1/265-268). Sodann gewährte die R.________ AG dem Beschwerdeführer am 9./12. Juni 2020 und am 28. September/12. Oktober 2020 zwei weitere Darlehen über je CHF 500'000.00 zum gleichen Zweck (Vi act. 20/1/270-273). Dazu kamen private Zahlungen von Q.________ in der Höhe von CHF 150'000.00 und CHF 100'000.00, welche für die Weiterentwicklung von W.________ bestimmt waren und wie die vorerwähnten Darlehenszahlungen zur treuhänderischen Verwaltung an die P.________ AG bezahlt wurden (Vi act. 20/1/323 und Vi act. 20/2/325). Konkrete Hinweise auf eine Zweckbindung der gewährten Darlehen ergeben sich sodann aus den Schreiben des Mitbeschuldigten O.________ an Q.________ vom 18. Januar 2021 ("Kostenanteil für die Weiterentwicklung des W.________"; Vi act. 20/1/323) und vom 31. Mai 2021 ("Kostenanteil Weiterentwicklung W.________"; Vi act. 20/1/325). Die vom Beschwerdeführer bestrittene Zweckbindung ergibt sich damit eindeutig aus den genannten Unterlagen. Daran ändert auch die vereinbarte Möglichkeit einer Wandelung des Darlehens in eine Beteiligung nichts, da davon von den Beteiligten kein Gebrauch gemacht wurde. Der Beschwerdeführer macht dazu in der Beschwerdeschrift ebenso wenig Ausführungen wie zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft im Verlängerungsantrag vom 11. Dezember 2024, wonach die Aussagen des Mitbeschuldigten O.________ und des Beschwerdeführers zur angeblichen Optionsvereinbarung nicht durchwegs deckungsgleich seien. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass es sich bei O.________ um einen Mitbeschuldigten handelt, welcher gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Entscheidungen in den H.________-Gesellschaften traf, und welchem vorgeworfen wird, die Darlehen und Zahlungen treuhänderisch über seine P.________ AG zu verwalten. Allfällige übereinstimmende Aussagen des Mitbeschuldigten O.________ vermögen damit den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer – zweckwidrige Verwendung des anvertrauten Geldes – ohnehin nicht ohne Weiteres zu entkräften.

Seite 8/11 6.2 Was den Tatvorwurf 2 betrifft, so sind der Eingabe des Beschwerdeführers keine Ausführungen zu entnehmen. Er vermag somit nicht darzulegen, inwiefern entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts neue Erkenntnisse oder Umstände vorliegen sollen, welche geeignet wären, den in diesem Zusammenhang im Raum stehenden dringenden Tatverdacht zu entkräften oder gar zu beseitigen. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass Q.________ am 22. März 2021 [zwecks Kaufs eines AD.________] CHF 138'000.00 an die P.________ AG überwies (Vi act. 10/16) und der später erzielte Erlös aus dem Verkauf des Autos in der Höhe von CHF 255'000.00 am 15. Juni 2023 auf das Konto der P.________ AG einbezahlt wurde (Vi act. 25/4/5/1/50). Weiter ist unbestritten, dass in der Folge keine Zahlungen an Q.________ erfolgten. Wie es sich damit genau verhält, wird zu gegebener Zeit vom Sachgericht abschliessend zu beurteilen sein. Im Haftprüfungsverfahren ist wie erwähnt zur Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Die vorhandenen Hinweise genügen nach wie vor, um einen dringenden Tatverdacht auf Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung zu begründen. 7. Es bleibt weiter zu prüfen, ob auch ein besonderer Haftgrund – in Frage steht die Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO – vorliegt, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. 7.1 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert. Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 1B_215/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.2 m.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer ist AH.________ Staatsangehöriger und verfügt über ausgeprägte Beziehungen zum Ausland. So war er gemäss eigenen Angaben ab dem 5. April 2016 in AI.________ angemeldet und war ab diesem Zeitpunkt bis September 2022 auf Reisen in AI.________, N.________ und insbesondere auch in AH.________ (Vi act. 6/1/25). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ausland – namentlich in AI.________ – über persönliche Beziehungen verfügt. Im Frühjahr 2024 verbrachte er

Seite 9/11 zudem dreieinhalb Wochen geschäftlich in AJ.________. Dazu kommt, dass die Tochter des Beschwerdeführers in AK.________ lebt, womit familiäre Beziehungen zu seinem Heimatland vorliegen. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung hatte der Beschwerdeführer keinen offiziellen Wohnsitz in der Schweiz, nachdem er sich am 4. Januar 2024 in AB.________ abgemeldet hatte. Zwar lebt der Beschwerdeführer derzeit mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin und dem Stiefsohn in deren Wohnung in AL.________ (Vi act. 6/1/25). Ausserdem befinden sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers sämtliche Entwicklungs- und Fabrikanlagen am Sitz der H.________-Gruppe in AB.________, was grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr spricht. Für eine solche sprechen indes die erwähnten Beziehungen des Beschwerdeführers im Ausland und der Umstand, dass er in der Schweiz über keine eigene Wohnung verfügt, sondern jeweils in der Wohnung seiner ehemaligen Lebenspartnerin im Gästezimmer übernachtet (Vi act. 6/1/25). Dass er sich inzwischen in AL.________ angemeldet hat, ändert daran nichts. Für eine Fluchtgefahr spricht sodann, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung angesichts des hohen Deliktsbetrages eine empfindliche Sanktion droht. Angesichts dieser Umstände besteht daher nach wie vor die ausgeprägte Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und der möglichen Bestrafung durch Flucht entziehen könnte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen ist als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, da die Untersuchungshaft eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt als blosse Ersatzmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_215/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.3 m.H.). Schliesslich ändert daran auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach er sich wohl verhalten und sich beispielsweise erkundigt habe, ob er für ein Meeting nach AM.________ die 10 Kilometer- Pufferzone zur Grenze überschreiten dürfe. Dies ist dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten. Gleichzeitig ist anzumerken, dass die Nichteinhaltung der angeordneten Eingrenzung oder die Störung der Überwachung der Eingrenzung gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts die Prüfung der Rückversetzung in die Untersuchungshaft zur Folge haben könnte. Die Einhaltung der Regeln war mithin Voraussetzung, dass die Ersatzmassnahmen aufrechterhalten bleiben konnten. 7.3 Nach dem Gesagten ist auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. 8. Damit bleibt noch die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte im angefochtenen Entscheid eine Verlängerung der Eingrenzung auf das schweizerische Hoheitsgebiet. Zudem wird beim Beschwerdeführer weiterhin ein elektronischer GPS-Sender zur Überwachung und Eingrenzung angebracht. Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung die angeordneten Ersatzmassnahmen entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht um sechs, sondern lediglich um drei Monate verlängert. Beide Massnahmen sind einstweilen bis 23. März 2025 befristet. Damit trug das Zwangsmassnahmengericht dem Umstand Rechnung, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Flucht mit zunehmender Verfahrensdauer bzw. Dauer der Ersatzmassnahmen kontinuierlich verringert. Es berücksichtigte ferner auch den Umstand, dass zwar noch eine gewisse Fluchtgefahr gegeben, diese jedoch in Würdigung der gesamten Umstände nicht als besonders ausgeprägt zu bezeichnen ist. Angesichts der Tatsache aber, dass eine Fluchtgefahr auch beim aktuellen Stand des Untersuchungsverfahrens noch zu bejahen ist (vgl. vorne E. 7.2), sich der Beschwerdeführer mit den verlängerten Ersatzmassnahmen innerhalb der Schweiz frei be-

Seite 10/11 wegen und hier seine Geschäftstätigkeit weiterhin ausüben kann und – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – bei der heutigen Kommunikationstechnologie Auslandreisen für grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten nicht zwingend erforderlich sind, erweisen sich diese Einschränkungen nach wie vor als geeignet und erforderlich zur Erreichung des angestrebten Zwecks und damit als verhältnismässig. An der Verhältnismässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, dass durch die Beschlagnahmungen der Vermögenswerte (sichergestellte Fahrzeuge von ca. CHF 700'000.00 und Grundstücke nach Abzug der Hypotheken von ca. CHF 2'100'000.00) das zur Diskussion stehende Haftungssubstrat – wohl im Sinne einer Kaution zu verstehen – längst gedeckt sei. Die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe wiegen schwer. In Anbetracht der dem Beschwerdeführer drohenden empfindlichen Sanktion und des erwähnten intensiven Auslandbezugs, welche auf eine Fluchtgefahr (vgl. vorne E. 7.2) schliessen lassen, erweisen sich die von der Staatsanwaltschaft verfügten Beschlagnahmungen allein nicht als tauglich, um einer Fluchtgefahr entgegenzuwirken. 9. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen zu Recht teilweise gutgeheissen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 11/11 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (SZ 2024 134; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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