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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.01.2025 BS 2024 89

23 gennaio 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·4,485 parole·~22 min·4

Riassunto

Kostenauflage/Entschädigung und Aufhebung der Beschlagnahme | Kostenauflage/Entschädigung

Testo integrale

20241205_103505_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 89 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 23. Januar 2025 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage / Entschädigung / Aufhebung der Beschlagnahme

Seite 2/12 Sachverhalt 1. Am 30. April 2015 erstattete die damalige C.________ AG (nachfolgend: C.________) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.________. Am 15. April 2016 ergänzte die C.________ diese Strafanzeige. Zur Begründung machte sie – zusammengefasst – Folgendes geltend: 1.1 Die C.________ habe sich mit der E.________ mit Sitz in F.________ (nachfolgend: E.________) sowie mit der G.________ Ltd mit Sitz in H.________ (nachfolgend: G.________) gestützt auf das "I.________ Agreement" vom 29. Februar 2012 zu einer Zusammenarbeit verpflichtet mit dem Ziel, auf der Insel J.________ Zinn zu schmelzen und das Zinn anschliessend zu verkaufen. Diesbezüglich habe sich die C.________ verpflichtet, insgesamt USD 3,5 Mio. in dieses Projekt J.________ zu investieren, weshalb sie im Zeitraum vom 2. März 2012 bis am 6. März 2012 insgesamt USD 3,5 Mio. zu Gunsten eines bei der K.________ liegendes und auf L.________ lautendes Kontos überwiesen habe. 1.2 An einer Sitzung am 14. September 2013 in M.________, bei welcher unter anderem der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, sei diese Zusammenarbeit beendet und vereinbart worden, dass die G.________ der C.________ ihre Investition in der Höhe von USD 3,5 Mio. zuzüglich ihres Gewinnanspruchs innert 30 Tagen auf ihr Konto bei der N.________ AG überweise. Schliesslich habe die G.________ der C.________ bis im Frühling 2014 USD 1,32 Mio. zurückbezahlt. Die verbleibenden USD 2,5 Mio. seien jedoch damals nicht wie vereinbart bezahlt worden. Schliesslich habe man in Zusammenhang mit einem Gerichtsprozess die Vereinbarung vom 27. Mai 2014 abgeschlossen, worin sich die G.________ zur Rückzahlung der noch offenen USD 2,5 Mio. an die C.________ verpflichtet habe. Auch diese Rückzahlung sei nicht geleistet worden. Die C.________ habe schliesslich am 4. September 2014 von der G.________ bzw. ihrem Vertreter, O.________, erfahren, dass die G.________ ein nicht datiertes Schreiben erhalten habe, welches mit dem Briefkopf der C.________ versehen und angeblich vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei. Mit diesem Schreiben habe die C.________ die G.________ angewiesen, die Rückzahlung der Investition betreffend das Joint-Venture an die P.________, Q.________ (nachfolgend: P.________), zu leisten, was die G.________ mit den Überweisungen ab ihrem Konto bei der R.________ Bank im Zeitraum vom 13. Dezember 2013 bis zum 7. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt USD 2,5 zu Gunsten des auf die P.________ lautenden Kontos bei der S.________ getan habe. 1.3 Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2013, als er die G.________ angewiesen habe, die Gelder auf das Konto der P.________ zu überweisen, noch Verwaltungsrat der C.________ mit Einzelunterschrift gewesen. Er sei jedoch weder gestützt auf das Gesetz noch auf den Vertrag zur eigenmächtigen Anweisung befugt gewesen. Seine Handlungen seien auch nachträglich nicht von der C.________ genehmigt worden. Da der Gesellschaft ein Schaden entstanden sei, sei der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. Der Beschwerdeführer habe genau gewusst, dass sein Verhalten nicht nur pflichtwidrig gewesen sei, sondern auch das Vermögen der C.________ geschädigt habe. Ausserdem habe er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt, da er durch sein Handeln sich bzw. die P.________ bereichert habe.

Seite 3/12 2. Mit Verfügung vom 30. August 2017 sistierte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren (Verfahren 2A 2015 59), da sein Aufenthaltsort unbekannt war. Der Beschwerdeführer wurde am 23. August 2017 zur Verhaftung im RIPOL ausgeschrieben. Am 18. März 2024 wurde er bei der Einreise am Flughafen Zürich festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. März 2024 in Untersuchungshaft (Verfahren SZ 2024 30). 3. Nach Durchführung verschiedener Untersuchungshandlungen (u.a. Edition verschiedener Unterlagen bei T.________ [Präsident des Verwaltungsrates der C.________ vom 29. Dezember 2009 bis 12. Dezember 2014, anschliessend Verwaltungsrat und seit 25. Juli 2017 Liquidator der C.________], Auswertung von beim Beschwerdeführer sichergestellten Daten, Beschlagnahme von sichergestellten Effekten) wurde der Beschwerdeführer am 25. April 2024 aus der Haft entlassen. 4. Mit Verfügung vom 20. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung ein (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von CHF 11'693.30 wurden im Umfang von CHF 11'118.30 dem Beschwerdeführer auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2). Sodann verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die am 26. März 2024 beschlagnahmten und im Tresor der Staatsanwaltschaft aufbewahrten Bargeldbeträge von USD 10'823.00 sowie EUR 2'000.00 nach Eintritt der Rechtskraft mit den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt CHF 11'118.30 verrechnet werden (Dispositiv-Ziff. 3). 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Es seien die Ziffern 3, 3.1, 3.2 und 3.3 der Einstellungsverfügung und die Beschlagnahme über die Vermögenswerte aufzuheben und die Bargeldbeträge USD 10'823.00 und EUR 2'000.00 dem Beschwerdeführer auszuhändigen. 3. Die Sache sei zur Festsetzung der Entschädigung und der Genugtuung zugunsten des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Staatskasse. 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 18. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Seite 4/12 Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. September 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ficht in seiner Beschwerde die Kostenauflage von CHF 11'118.30 an. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach die Beschwerdeinstanz als Kollegialgericht (Art. 395 lit. b StPO e contrario). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: 2.1 Neben der C.________ habe sich auch die P.________ der Zusammenarbeit zwischen der G.________ und der E.________ angeschlossen, indem sie mit der E.________ den Vertrag vom 29. Februar 2012 abgeschlossen habe, worin auf das "I.________ Agreement" vom 29. Februar 2012 Bezug genommen worden sei und sich die P.________ verpflichtet habe, sich mit einer Finanzierung in der Höhe von USD 2,5 Mio. zu beteiligen. Dabei sei festgehalten worden, dass die P.________ diesen Betrag an die E.________ zu bezahlen habe, nachdem die E.________ bereits USD 3 Mio. in das "Projekt J.________" einbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe diese Vereinbarung mitunterzeichnet. In der Folge habe die P.________ der E.________ im Zusammenhang mit diesem Projekt insgesamt rund USD 2,5 Mio. überwiesen. Es bestünden somit klare Hinweise dafür, dass nebst der C.________ auch die P.________ ihrer Verpflichtung nachgekommen sei und den Investitionsbetrag von USD 2,5 Mio. geleistet habe. 2.2 Bei einer Sitzung am 14. September 2013 sei die Zusammenarbeit zwischen der E.________, der G.________ und der C.________ beendet worden. In einem diesbezüglichen Schreiben sei vereinbart worden, dass die G.________ die Investition von USD 3,5 Mio. zuzüglich des vereinbarten Gewinnanteils innert 30 Tagen auf das auf die C.________ lautende Konto bei der N.________ AG überweise. Mit Vertrag vom 2. Dezember 2013 zwischen der E.________ und der P.________ sei deren Zusammenarbeit gemäss dem Vertrag vom 29. Februar 2012 ebenfalls beendet und vereinbart worden, dass die E.________ der P.________ USD 2,5 Mio. zurückzubezahlen habe. Spätestens am 2. Dezember 2013 habe die G.________ somit der C.________ USD 3,5 Mio. und die E.________ der P.________ USD 2,5 Mio. zurückzuerstatten gehabt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 habe die C.________ die G.________ schliesslich angewiesen, ihr USD 3,5 Mio. zu bezahlen mit dem Vermerk "Repayment of investment U.________".

Seite 5/12 2.3 Die G.________ habe in der Folge Überweisungen in der Höhe von insgesamt USD 2,5 Mio. an die P.________ geleistet. Bei der Aktionärsversammlung der P.________ vom 15. Januar 2014 sei schliesslich festgestellt worden, dass die P.________ das Investment im Betrag von USD 2,5 Mio. in Zusammenhang mit dem Joint-Venture betreffend das "Projekt J.________" zurückerhalten habe. Das Protokoll zu dieser Versammlung sei vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet worden. Des Weiteren habe die G.________ der C.________ insgesamt USD 1 Mio. überwiesen. Aus diesen Zahlungsflüssen sowie den vermerkten Zahlungszwecken gehe hervor, dass die Zahlungen über insgesamt USD 2,5 Mio. von der G.________ an die P.________ nicht die Rückzahlung, welche die G.________ an die C.________ zu leisten gehabt habe, hätten betreffen können. Es bestünden somit klare Hinweise dafür, dass die G.________ sowohl der C.________ als auch der P.________ jeweils eine Rückzahlung geschuldet und ihre Schuld gegenüber der P.________ am 7. Januar 2014 beglichen habe. Insgesamt betrachtet habe sich der Tatverdacht, dass die P.________ keinen Anspruch auf die ihr so überwiesenen USD 2,5 Mio. gehabt habe, nicht erhärtet. 2.4 Gemäss E-Mail vom 13. März 2014 von T.________ (C.________) an O.________ (G.________) habe die C.________ weitere USD 320'000.00 erhalten, womit zu diesem Zeitpunkt noch eine Rückzahlung im Betrag von USD 2,5 Mio. offen gestanden habe. In der Folge sei mehrmals zwischen der C.________ und der G.________ versucht worden, eine Einigung betreffend die Rückzahlung der noch offenen USD 2,5 Mio. zu erzielen. Mit E-Mail vom 27. März 2014 habe die V.________ (Vertretung C.________) T.________ mitgeteilt, dass O.________ das vorbereitete "Agreement" betreffend die Rückzahlung der noch ausstehenden USD 2,5 Mio. nicht unterzeichnen werde. Schliesslich habe die C.________ in H.________ ein Gerichtsurteil erwirkt, worin die G.________ verpflichtet worden sei, der C.________ USD 2,5 Mio. zurückzuzahlen. Mit Vereinbarung vom 27. Mai 2014 hätten sich die G.________ und die C.________ darauf geeinigt, dass die G.________ der C.________ bis zum 25. August 2014 USD 2,5 Mio. auf deren Konto bei der N.________ AG überweisen werde. Nachdem die G.________ innert Frist keine Zahlung geleistet habe, habe die C.________ am 27. August 2014 eine "Garnishee Order" betreffend das auf die G.________ bei der R.________ Bank lautende Konto sowie einen "writ of seizure of sale" gegen das Eigentum der G.________ erwirkt. Dabei seien das Bankguthaben und eine Fracht der G.________ beschlagnahmt worden, wodurch die G.________ handlungsunfähig geworden sei. 2.5 Gemäss E-Mail der V.________ an T.________ vom 5. September 2014 sei O.________ am 4. September 2014 bei der V.________ in H.________ gewesen und habe ihr unter anderem mitgeteilt, dass die G.________ bereits zuvor – also noch vor dem 13. Dezember 2013 – ein nicht datiertes Schreiben mit dem Briefkopf der C.________ erhalten habe, das mutmasslich vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sei. Darin sei – so die V.________ weiter – die G.________ unter Hinweis auf die Vereinbarung über die Beendigung des Joint-Venture aufgefordert worden, die Überweisung zu Gunsten der P.________ zu tätigen. Gestützt auf diese Anweisung habe die G.________ schliesslich der P.________ die Gelder zukommen lassen, und zwar mit den zuvor bereits erwähnten Überweisungen im Zeitraum vom 13. Dezember 2013 bis zum 7. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt USD 2,5 Mio. Anlässlich des Treffens vom 4. September 2014 habe O.________ der V.________ verschiedene Unterlagen eingereicht, unter anderem dieses nicht datierte Schreiben.

Seite 6/12 2.6 Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass O.________ dieses nicht datierte Schreiben bereits einmal zuvor erwähnt, geschweige denn irgendwo eingereicht habe, obwohl die C.________ spätestens ab Anfang 2014 von der G.________ die Bezahlung der restlichen USD 2,5 Mio. gefordert habe. Auch als O.________ im März 2014 das von der C.________ vorbereitete "Agreement" betreffend die Rückzahlung der noch ausstehenden USD 2,5 Mio. nicht habe unterzeichnen wollen und seinen Entscheid auch begründet habe, habe er dieses Schreiben nicht erwähnt. Es bestünden auch keine Hinweise, dass O.________ im erwähnten Gerichtsverfahren in H.________ das besagte Schreiben ins Recht gelegt habe. Auch in der zwischen der C.________ und der G.________ am 27. Mai 2014 abgeschlossen Vereinbarung sei dieses Schreiben bzw. der von O.________ am 4. September 2014 geltend gemachte Umstand, wonach die G.________ ihre Schuld gegenüber der C.________ eigentlich bereits beglichen habe, nicht erwähnt. Diese Vorgehensweise bzw. dieses Verhalten von O.________ bzw. der G.________ sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr bestünden Anzeichen dafür, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung von O.________ gehandelt habe und es bestehe der Verdacht, dass O.________ dieses Schreiben selber fabriziert habe mit dem Ziel, die C.________ dazu zu bringen, die gegen die G.________ angeordneten Vermögenssperrungen aufheben zu lassen. 2.7 Somit habe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer der C.________ spätestens ab dem 13. Dezember 2013 eine Rückzahlung in der Höhe von total USD 2,5 Mio. aus einem Joint-Venture mit der E.________ und der G.________ zwecks persönlicher Bereicherung vorenthalten und so die C.________ geschädigt habe, nicht erhärtet. 3. Die Verfahrenskosten auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit der folgenden – kurz zusammengefassten – Begründung: 3.1 Der Beschwerdeführer sei vom 29. Dezember 2009 bis zum 12. Dezember 2014 Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ und somit gestützt auf Art. 717 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, den Verwaltungsrat bzw. den Präsidenten über sämtliche Vorgänge, die einen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der C.________ gehabt hätten, zu orientieren. Der Beschwerdeführer sei seinen Pflichten gegenüber der C.________ nicht nachgekommen, weil er T.________ weder über seine Beziehung zur P.________ informiert habe noch über den Umstand, dass die P.________ auch in das erwähnte Joint-Venture involviert gewesen sei und ebenfalls Anspruch auf eine Rückerstattung ihrer Investition in der Höhe von USD 2,5 Mio. gehabt habe. Für die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach T.________ (C.________) über diese Belange Bescheid gewusst habe, seien in den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der E-Mail von W.________ (P.________) an T.________ (C.________) vom 10. September 2013. 3.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Verwaltungsrat der C.________ nicht über die betreffenden Sachverhalte orientiert habe, sei geeignet gewesen, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken, und habe der C.________ schliesslich Anlass dazu gegeben, am 30. April 2015 gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige zu erstatten. Damit habe der Beschwerdeführer die Einleitung des vorliegenden Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Aus diesem Grund entfalle auch eine Entschädigungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer

Seite 7/12 4. Der Beschwerdeführer hält dem zusammengefasst Folgendes entgegen: 4.1 Aus Art. 717 Abs. 1 OR ergebe sich nicht, dass ein Verwaltungsratsmitglied gegen das Konkurrenzverbot oder die allgemeine Treuepflicht verstosse, wenn es zugleich in einem anderen Unternehmen als Verwaltungsratsmitglied fungiere und beide Gesellschaften in dasselbe Drittunternehmen investierten und damit die gleichen Interessen verfolgten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dies die eine oder andere Gesellschaft direkt oder indirekt schädigen sollte. Insofern treffe das Verwaltungsratsmitglied auch keine Informationspflicht dem Verwaltungsrat bzw. der Gesellschaft gegenüber. 4.2 T.________ (C.________) habe entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft bestens über die Investition der P.________ (als Eigentümerin der C.________) Bescheid gewusst. Ebenso habe er Kenntnis von der Beziehung des Beschwerdeführers zur P.________ gehabt. Die P.________ habe 64 von 144 Inhaberaktien der C.________ besessen. Einzig der Beschwerdeführer bzw. die von ihm beherrschte P.________ hätten anlässlich der Kapitalerhöhung um CHF 2,2 Mio. am 29. Februar 2012 sämtliche neu ausgegebenen 44 Inhaberaktien gezeichnet. Auch in diesem Zusammenhang habe ein intensiver Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und T.________ stattgefunden. Es treffe somit nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zur P.________ verschwiegen und dadurch bei der C.________ den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt habe. 4.3 Sodann sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer T.________ nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die P.________ ebenfalls im gegenständlichen Joint-Venture mit eigenen (unabhängig von der C.________) abgeschlossenen Verträgen beteiligt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft gehe in der Einstellungsverfügung zu Recht davon aus, dass es sich beim nicht datierten Schreiben um ein selbst fabriziertes Schreiben von O.________ handeln müsse, mit welchem dieser die C.________ bzw. T.________ habe dazu bringen wollen, die gegen die G.________ angeordneten Vermögenssperren aufheben zu lassen. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgehalten werden, er hätte T.________ über den Bestand dieses Schreibens informieren müssen, nachdem der Beschwerdeführer dieses Schreiben zum ersten Mal an der Hafteinvernahme vom 19. März 2024 gesehen habe. Im Gegenteil habe es T.________ pflichtwidrig unterlassen, die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer zu besprechen und Licht ins Dunkel zu bringen. Die Staatsanwaltschaft verkenne sodann, dass der Beschwerdeführer der C.________ keine Informationen zum vorgenannten Projekt schuldig gewesen sei, da er als Verwaltungsrat der P.________ vielmehr eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber Drittgesellschaften gehabt habe. 4.4 Die C.________ habe in Anlehnung an die im September 2014 getätigte E-Mail von O.________ im April 2014 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Es sei der Strafanzeige unmissverständlich zu entnehmen, dass dieses gefälschte Schreiben kausal dazu geführt habe, den Verdacht einer strafbaren Handlung des Beschwerdeführers zu erwecken. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, wenn sich die C.________ gestützt auf ein gefälschtes Dokument dazu veranlasst gesehen habe, eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einzureichen. 4.5 T.________ habe von Beginn an über die Involvierung und Investition der P.________ in das Projekt J.________ bestens Bescheid gewusst. Sämtliche involvierten Personen hätten die

Seite 8/12 Vereinbarungen gemeinsam am 29. Februar 2012 unterzeichnet. Bereits im Vorfeld zur Sitzung vom 14. September 2013 in M.________, wo die Zusammenarbeit zwischen sämtlichen Beteiligten beendet worden sei, habe es einen E-Mail-Austausch zwischen W.________ (P.________), dem Beschwerdeführer (P.________ und C.________) und T.________ (C.________) gegeben. In einer E-Mail vom 10. September 2013 habe W.________ (P.________) T.________ (C.________) darüber informiert, dass die P.________ mit der G.________ eine neue Vereinbarung (I.________ agreement) entworfen habe. Mit der Bitte, besagte Vereinbarung zu überprüfen und zurückzusenden, habe er diese der E-Mail angehängt. Nebst unzähligen Sitzungen und Besprechungen/Telefonaten ergebe sich auch aus dieser Vereinbarung die Beteiligung der P.________, deren Investition sowie folgerichtig auch der Rückerstattungsanspruch der P.________ unmissverständlich. Der Beschwerdeführer sei von Beginn weg seinen (allfällig bestehenden) Informationspflichten nachgekommen. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, schuldhaft die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens bewirkt zu haben. 5. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.1; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 4.1.2). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). 5.1 Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2b und 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2 und 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 3b; 119 Ia 332 E. 1b).

Seite 9/12 5.2 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann infrage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 7B_18/2023 vom 24. August 2023 E. 3.1.1 und 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). 6. Die Staatsanwaltschaft begründet ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf Art. 717 Abs. 1 OR. Der Beschwerdeführer habe als Mitglied des Verwaltungsrates seine Informationspflicht gegenüber der C.________ verletzt. 6.1 Gemäss Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (BGE 139 III 24 E. 3.2 m.H.). Art. 717 Abs. 1 OR umfasst nebst einer Sorgfalts- auch eine Treuepflicht. Dies bedeutet insbesondere, dass Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder ihre eigenen Interessen und diejenigen der ihnen nahestehenden Personen hinter die Interessen der Gesellschaft zu stellen haben. Insofern charakterisiert sich die Treuepflicht letztlich als Interessenswahrungspflicht. Sie bewirkt vor allem, dass Handlungen zu unterlassen sind, die den Interessen der Gesellschaft schaden könnten, und anderseits Opportunitäten wahrgenommen werden, die einen Nutzen versprechen (Watter/ Roth Pellanda, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 717 OR N 15 m.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer war zur fraglichen Zeit sowohl Verwaltungsrat der P.________ als auch von deren 70%iger Tochtergesellschaft C.________. Beide Gesellschaften waren am "Projekt J.________" beteiligt. So schloss sich die C.________ dem "I.________ agreement" der G.________ und der E.________ vom 29. Februar 2012 an und verpflichtete sich zur Zahlung von USD 3,5 Mio. Die P.________ wiederum ging am 29. Februar 2012 mit der E.________ einen entsprechenden Vertrag ein und beteiligte sich an der Zusammenarbeit

Seite 10/12 mit USD 2,5 Mio. Der Beschwerdeführer als damaliger Verwaltungsrat sowohl der C.________ als auch der P.________ war somit verpflichtet, die Interessen beider Gesellschaften gleichzeitig wahrzunehmen. Eine solche Situation birgt zwar eine Gefahr von Interessenkollisionen in sich. Im vorliegenden Fall verfolgte der Beschwerdeführer aber keine von den Interessen der beiden Gesellschaften abweichenden eigenen Ziele. Beide Gesellschaften hatten im Rahmen dieser Zusammenarbeit das gleiche Ziel, nämlich einen möglichst hohen Gewinn aus dem "Projekt J.________" zu erzielen. Ein Verstoss gegen die Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR lag schon aus diesem Grund nicht vor. 6.3 Zudem erweist sich der Vorwurf der Privatklägerin, wonach der Beschwerdeführer die C.________ über die Beteiligung der P.________ am betreffenden Projekt nicht informiert habe, als unberechtigt. Eine Beteiligung am "Projekt J.________" inklusive den Investitionen und folglich auch den Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft muss vielmehr sämtlichen Parteien, welche in das Projekt investierten, bekannt gewesen sein. Dies ergibt sich aus der E-Mail vom 10. September 2013 von W.________ (P.________) an T.________ (C.________). Der Anhang dieser E-Mail enthielt eine neue Vereinbarung (I.________ agreement) betreffend das "Projekt J.________" zwischen der G.________ und der P.________. T.________ wurde gebeten, diese Vereinbarung zu prüfen (Vi act. 26/5/110 ff.). Aus dieser neuen Vereinbarung geht klar hervor, dass auch die P.________ in das betreffende Projekt involviert war, wird darin doch ausdrücklich auf das ursprüngliche Agreement vom 29. Februar 2012 Bezug genommen. Der neuen Vereinbarung vom 10. September 2013 lässt sich zwar nicht ohne Weiteres entnehmen, dass der Beschwerdeführer als damaliger Verwaltungsrat für die P.________ handelte, jedoch ist aus dem cc-Feld ersichtlich, dass der Vereinbarungsentwurf auch ihm zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser E-Mail-Verkehr erfolgte im Übrigen wenige Tage, bevor an der Sitzung vom 14. September 2013 in M.________ die Zusammenarbeit aller Beteiligten in Bezug auf dieses Projekt beendet wurde. Mit der Kenntnis der neuen Vereinbarung vom 10. September 2013 bestanden für T.________ zumindest hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung der P.________ und des Beschwerdeführers am Projekt, womit es ihm spätestens dann möglich gewesen wäre, sich diesbezüglich näher zu erkundigen, bevor die C.________ eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einreichte. Da die C.________ somit in der Lage war, sich die relevanten Informationen zu beschaffen, kann dem Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verstoss gegen Art. 717 Abs. 1 OR vorgeworfen werden. 7. Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeworfen werden, die Einleitung des Verfahrens gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft bewirkt zu haben. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 20. August 2024 aufzuheben und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Dies hat zur Folge, dass auch die Ziffern 3-3.3 der Einstellungsverfügung aufzuheben sind, da der Grund für die Beschlagnahme (Sicherstellung von Verfahrenskosten; Vi act. 5/1/1) weggefallen ist (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Untersuchungsverfahren zu entschädigen, obwohl diesbezüglich kein formell abweisender Entscheid seitens der Staatsanwaltschaft ergangen ist (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Sache ist diesbezüglich zur Festsetzung der Entschädigung sowie einer allfälligen Genugtuung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Seite 11/12 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 StPO; Art. 436 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen von Anwälten, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, von der Steuerpflicht befreit sind, weshalb keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 2 sowie Ziff. 3-3.3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen und die beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschwerdeführer ausgehändigt. 2. Im Übrigen wird die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren sowie einer allfälligen Genugtuung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 aus der Staatskasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 12/12 Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 89 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.01.2025 BS 2024 89 — Swissrulings