20240904_161932_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 62 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin F. Wiget Beschluss vom 8. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/10 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 1. Dezember 2023 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede und subeventualiter Beschimpfung und konstituierte sich zugleich als Privatkläger (Vi act. 1/1). Dieser Anzeige ging folgender Sachverhalt voraus: 1.1 Der Beschwerdeführer bewohnte die Liegenschaft C.________ gestützt auf eine als Gebrauchsleihe-Vertrag betitelte Vereinbarung. Die J.________, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte ist, hatte die Liegenschaft erworben und gegenüber dem Beschwerdeführer die Kündigung ausgesprochen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom tt. mm.2020 wurde der Beschwerdeführer auf Gesuch der J.________ aus der Liegenschaft ausgewiesen (Vi act. 1/12 und 1/28 ff.). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Vi act. 1/40 ff.). Da der Beschwerdeführer dennoch in der Liegenschaft verblieb, wurde die im erstinstanzlichen Urteil angeordnete Zwangsvollstreckung vom Stadtammanamt K.________ am tt.mm.2020 vollzogen. Daraufhin zog der Beschwerdeführer am L.________ bei einer Freundin ein (Vi act. 1/43 f.). Auf dem Grundstück C.________ wird nun von der J.________ ein grösseres Neubauprojekt realisiert (act. 4/1 Sacherhalt Ziff. 1). 1.2 Am 5. September 2023 erstattete der Beschuldigte eine Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde F.________. Darin beantragte er, dass der Beschwerdeführer zum Schutz vor sich selbst und anderen psychologisch betreut und in Gewahrsam genommen werde. Als mögliche Probleme bzw. Risiken kreuzte er auf dem Formular die Felder "Suchterkrankung, psychische Störung, mangelhafte Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie vorübergehende Urteilsunfähigkeit/Abwesenheit" an. Zudem führte er aus, dass der Beschwerdeführer in der Hausbesetzer-Szene zu Hause sei und am tt.mm.2020 aus dem besetzten Haus C.________ zwangsausgewiesen worden sei. Die Stadtpolizei sowie der psychologische Dienst hätten den Beschwerdeführer betrunken und in Unterwäsche im Haus angetroffen. Der Keller sei voller leerer Alkoholflaschen gewesen. Aufgrund seines Zustandes und der Weigerung auszuziehen, sei er unter Androhung einer Zwangseinweisung in die Psychiatrie aus dem Haus entfernt worden. Er sei dann von einer Nachbarin aufgenommen worden. Nach rund zwei Jahren Ruhe habe er begonnen, Nachbarn und Arbeiter im Zusammenhang mit der Baustelle verbal zu bedrohen. Zudem habe er seinen Hund gezielt eingesetzt, um sich Geltung zu verschaffen. Am 1. September [2023] habe er einen Lehrling tätlich angegriffen und gewaltsam zu Boden geworfen. Von der hinzu gerufenen Polizei sei er ins Haus geflüchtet und habe sich anschliessend in Unterhosen gezeigt. Eine Strafanzeige sei eingereicht worden. Der Beschwerdeführer gehe keiner geregelten Arbeit nach, trinke, sei gesundheitlich – vor allem psychisch – instabil. Aufgrund der Baustelle sei mit Gefahr für Leib und Leben zu rechnen, da das Verhalten des Beschwerdeführers zu schweren Unfällen führen könne. Eine Verwahrung unter psychologischer Obhut sei sinnvoll als Schutz vor sich selbst und für Dritte. Da der Beschwerdeführer praktisch täglich die Arbeiter verbal und körperlich bedränge, werde von einem hohen Dringlichkeitsbedarf ausgegangen. Über diese Meldung wurden die Anwältin der J.________, M.________, sowie die N.________ als Arbeitgeberin des Lehrlings informiert (Vi act. 1/6-9; act. 1 Rz 2).
Seite 3/10 1.3 Aufgrund dieser Gefährdungsmeldung wurde der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2023 vom Stadtärztlichen Dienst F.________ zu einer Besprechung zwecks Prüfung eines möglichen Unterstützungsbedarfs im Rahmen von Erwachsenenschutzmassnahmen eingeladen (Vi act. 1/10). 2. Nach erfolgter Abtretung eröffnete die Staatsanwaltschaft Zug ein Verfahren (1A 2023 2304) und lud den Beschuldigten mit Schreiben vom 8. März 2024 zu einer freiwilligen Stellungnahme ein. Zudem bat sie die Parteien um Mitteilung, ob sie der Durchführung einer Einigungsverhandlung zustimmen würden (Vi act. 1/18). 2.1 Am 18. März 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein (Vi act. 1/21 ff.). Der Beschwerdeführer teilte gleichentags mit, dass er der Durchführung einer Einigungsverhandlung zustimme (act. 1/48). 2.2 Mit Schreiben vom 3. April 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und in nächster Zeit eine Einstellungsverfügung ergehen werde (Vi act. 0/1). 2.3 Am 17. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt diversen Beweisanträgen ein (Vi act. zur Sache). 3. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung (Verfahren 1A 2023 2304) ein (act. 4/1). 4. Der Beschwerdeführer erhob am 17. Juni 2024 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und das Verfahren sei zur Fortführung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten E.________ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschwerdeführer sei zu Lasten der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8,1 % MWST) zuzusprechen. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Stellungnahme vom 26. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.
Seite 4/10 Erwägungen 1. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung wie folgt (act. 4/1): 2.1 Ob die Aussagen des Beschuldigten die strafrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers verletzten, könne vorliegend offengelassen werden. Denn es sei zu beachten, dass gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten könne, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheine. Dass die gemeldete Person tatsächlich hilfsbedürftig sei, werde nicht verlangt. Es könne somit vom Meldeerstatter nicht verlangt werden, dass er zunächst ein privates Ermittlungsverfahren durchführe, bevor er der KESB eine Meldung erstatte. Vielmehr sei es erlaubt, der KESB auch blosse Verdachtsmomente zu äussern. Der Meldeerstatter dürfe davon ausgehen, dass die KESB – welche dem Amtsgeheimnis unterliege – die Meldung kritisch prüfen und ihrerseits die notwendigen Abklärungen tätigen werde. Ob die vom Beschuldigten in der Meldung aufgeführten Punkte zutreffen würden, sei dabei nicht entscheidend. Entscheidend sei leidglich, ob eine Person in den Augen
Seite 5/10 des Meldeerstatters als hilfsbedürftig erscheine. Zusammenfassend habe der Beschuldigte so gehandelt, wie es das Gesetz erlaube. Er könne sich damit auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, weshalb die vorliegende Strafuntersuchung eingestellt werde. 2.2 Weiter habe der Beschuldigte in der Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde zwar angegeben, dass Rechtsanwältin M.________ und die Firma N.________ über diese Meldung orientiert worden seien. Damit werde jedoch lediglich gesagt, dass diese beiden Personen über die Tatsache einer Meldeerstattung an die KESB informiert worden seien. Ob diese Personen auch über den Inhalt dieser Meldung informiert worden seien, sei aufgrund der Akten nicht erstellt. Einzig die Mitteilung, dass eine Person bei der KESB gemeldet worden sei, sei nicht ehrverletzend. Da kein anklagebegründender Sachverhalt vorliege, sei die Strafuntersuchung auch diesbezüglich einzustellen. 3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen Folgendes vor: 3.1 In der Stellungnahme vom 17. Mai 2024 habe der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens nicht zulässig sei. Zudem habe er diverse Beweisanträge gestellt. In der Einstellungsverfügung setze sich die Staatsanwaltschaft nicht ansatzweise mit seinen Ausführungen auseinander und weise die Beweisanträge ohne Begründung ab. Damit habe die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör verletzt (act. 1 Rz 4). Sodann habe die Staatsanwaltschaft auch gegen den Untersuchungsgrundsatz, den ihr obliegenden Verfolgungszwang und Art. 319 StPO verstossen (act. 1 Rz 5). 3.2 Ferner habe die Staatsanwaltschaft in willkürlicher Weise den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung bejaht. Sie sei allein gestützt auf die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer aus den in der KESB-Meldung angeführten Gründen als hilfsbedürftig eingestuft und die Meldung aus achtenswerten Motiven getätigt habe. Sie habe es unterlassen, den Beschuldigten zur Klärung seiner Motive unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers zur Sache zu befragen. Die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 18. März 2024 vermöge eine parteiöffentliche Befragung nicht zu ersetzen. Weiter habe die Staatsanwaltschaft übersehen, dass nicht jede Gefährdungsmeldung an eine KESB im wohlverstandenen Interesse der davon betroffenen Person erfolge. Mutwillige Gefährdungsmeldungen, welche wider besseres Wissen erfolgten, und Spekulationen, welche über tatsächliche Wahrnehmungen hinausgingen, seien nicht zu rechtfertigen und würden nicht in den Schutzbereich des Rechtfertigungsgrundes der gesetzlich erlaubten Handlung fallen (act. 1 Rz 6.1 ff.). Eine Meldung an die KESB sei kein Freipass für ehrverletzende Äusserungen. Dem Beschuldigten habe es freigestanden, sich gegenüber der KESB zu äussern. Dies sei zu unterscheiden von einem Sachverhalt, bei welchem eine Person aufgrund einer Wahrnehmung, die sie in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit gemacht habe, gestützt auf Art. 443 Abs. 2 ZGB zur Erstattung einer Gefährdungsmeldung an die KESB verpflichtet sei. Daher rechtfertige es sich nicht, den Beschuldigten von der Last des Gutglaubensbeweises zu befreien (act. 1 RZ 6.4.1).
Seite 6/10 3.3 Selbst wenn der Beschuldigte den Beschwerdeführer als hilfsbedürftig eingestuft haben sollte, was bestritten werde und mangels Untersuchung bisher nicht habe erwiesen werden können, könne ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB nicht ohne Weiteres bejaht werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien ehrverletzende Äusserungen, welche gestützt auf gesetzliche Darlegungsrechte bzw. -pflichten geäussert würden, immer nur dann gerechtfertigt, wenn sie sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen und nicht wider besseres Wissen erfolgten. Die Staatsanwaltschaft habe den Rechtfertigungsgrund bejaht, ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen zu untersuchen und zu prüfen (act. 1 Rz 6.4.2). 3.4 Zusammenfassend könne dem Beschuldigten der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung nicht zugestanden werden, weil die Äusserungen gegenüber der KESB unwahr und wider besseres Wissen erfolgt seien sowie offenkundig nur darauf abzielen würden, den Beschwerdeführer gegenüber der KESB als Mensch verächtlich zu machen. Ausserdem bestünden gewichtige Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen gegenüber weiteren Dritten (Rechtsanwältin M.________ und/oder N.________) geäussert habe (act. 1 Rz 6.4.4). Da die Staatsanwaltschaft jegliche Beweiserhebung unterlassen habe, sei nicht bekannt, ob der Beschuldigte diese Dritten lediglich über die Erstattung der KESB-Meldung oder deren genauen Inhalt informiert habe. Folglich erweise sich die Verfahrenseinstellung auch in diesem Punkt als willkürlich und unhaltbar (act. 1 Rz 7.2). 3.5 Indem der Beschuldigte den Beschwerdeführer in der KESB-Meldung mehrerer Straftaten bezichtigt habe (u.a. Drohung, Nötigung, Tätlichkeit), habe er klarerweise dessen Ehre verletzt (act. 1 Rz 6.5.3 ff.). Erschwerend komme das äusserst negative und klarerweise ehrenrührige Gesamtbild hinzu, welches der Beschuldigte in der KESB-Meldung vom Beschwerdeführer gezeichnet habe. So werde dieser als sich und andere gefährdender, alkoholabhängiger, psychisch und gesundheitlich instabiler, liederlicher Mitmensch dargestellt, der keiner geregelten Arbeit nachgehe, sein Einkommen und Vermögen mangelhaft verwalte, gar vorübergehend urteilsunfähig bzw. abwesend sein solle und aus diesen Gründen zum Schutz vor sich selbst und Dritter in Verwahrung mit psychologischer Obhut genommen werden solle (act. 1 Rz 6.6). Die vorliegenden Umstände würden den Schluss nahe legen, dass der Beschuldigte die KESB-Meldung nur gemacht habe, um den Beschwerdeführer gegenüber der KESB wider besseres Wissen auf eine ehrenrührige Art und Weise verächtlich zu machen und ihm durch die damit ausgelösten Abklärungen der KESB Unannehmlichkeiten zu bereiten. Es gebe nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Meldung aus echter Sorge bzw. aus lauteren Motiven gemacht haben könnte (act. 1 Rz 6.8). 4. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Erfolgt dies hingegen wider besseres Wissen, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
Seite 7/10 4.1 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rührt an sich nicht an der Ehre. Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen. Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). 4.2 Die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). 5. Die Staatsanwaltschaft übersieht in ihrer Begründung, dass nicht jede Meldung an die KESB nach Art. 443 Abs. 1 ZGB rechtmässig und damit nach Art. 14 StGB gerechtfertigt ist. 5.1 Art. 443 Abs. 1 ZGB statuiert, dass jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten kann, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die Meldung ist somit zulässig, wenn eine Person in Angelegenheiten der Person- oder Vermögenssorge oder in Angelegenheiten des Rechtsverkehrs hilfsbedürftig erscheint. Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich besteht. Das abzuklären ist vielmehr Sache der KESB. Die meldende Person handelt mit anderen Worten rechtmässig, wenn sie davon ausgeht, es seien möglicherweise Schutzmassnahmen nötig (vgl. Maranta, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 443 ZGB N 8). 5.2 Vorliegend sind sich der Beschwerdeführer und der Beschuldigte uneinig, aus welchen Motiven der Beschuldigte die Meldung an die KESB machte. Da die Staatsanwaltschaft keine Sachverhaltsabklärungen getätigt hat, ist nicht bekannt, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer tatsächlich als hilfsbedürftig einstufte oder ihn mit der Meldung an die KESB – was aufgrund des offensichtlich belasteten Verhältnisses zwischen den beiden nicht ausgeschlossen ist – schikanieren wollte. Hinzu kommt, dass selbst im Fall einer rechtmässigen Meldung nicht jegliche Äusserungen gegenüber der KESB zulässig sind. So können sich beispielsweise auch Prozessparteien gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen nicht grenzenlos auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023
Seite 8/10 E. 2.3). Vorliegend bleibt – ebenfalls mangels Sachverhaltsabklärung – offen, ob der Beschuldigte mit seinen Äusserungen lediglich ein Krankheitsbild des Beschwerdeführers beschreiben oder diesen damit diskreditieren und herabsetzen wollte. Wie bereits dargelegt, haben Begriffe je nach Kontext eine andere Bedeutung und sind je nachdem als ehrenrührig einzustufen oder nicht (vgl. vorne E. 1.3). Sodann hat die Staatsanwaltschaft auch nicht abgeklärt, aufgrund welcher konkreten Gegebenheiten der Beschuldigte dem Beschwerdeführer potenziell strafbares Verhalten nachsagt. 5.3 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Klärung des Sachverhalts Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist. Die Strafbehörden haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Zur Ermittlung der Wahrheit haben sie von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 6 StPO N 9). 5.4 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung hinsichtlich der Meldung an die KESB auf der Basis eines nicht klar erstellten Sachverhalts eingestellt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Mitteilung an die Drittpersonen, Rechtsanwältin M.________ und die Firma N.________. Vorliegend ist offen, ob der Beschuldigte diese lediglich über die Meldung an die KESB oder auch über deren Inhalt orientiert hat. Auch in dieser Hinsicht ist der Sachverhalt nicht geklärt. Sachverhaltsfeststellungen sind zwar unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig; dies gilt aber nur so weit, als gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (vgl. vorne E. 1.1). Dies trifft vorliegend nicht zu. 5.5 Im Ergebnis kann beim gegenwärtigen Stand des Untersuchungsverfahrens nicht gesagt werden, dass aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes eine klare Straflosigkeit des Beschuldigten vorliegt. Die Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung durfte demzufolge nicht eingestellt werden. Die Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2024 ist somit aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sie wird insbesondere den Beschuldigten zu befragen und sich mit den vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17. Mai 2024 gestellten Beweisanträgen zu befassen haben. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO).
Seite 9/10 6.1 Der Beschwerdeführer bezifferte in der Beschwerdeschrift die bis dahin aufgelaufenen Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 8'096.70 (24,5 Stunden zu CHF 300.00 zuzüglich CHF 140.00 Auslagen sowie CHF 606.70 MWST). Zudem stellte er in Aussicht nach Abschluss des Schriftenwechsels, die angefallenen bzw. erst noch anfallenden Anwaltskosten, Auslagen usw. gehörig zu beziffern (act. 1 Rz 8). Da dem Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nur noch ein geringfügiger Aufwand entstanden ist, wurde indes darauf verzichtet, eine detaillierte Honorarnote einzuholen. 6.2 Der geltend gemachte Aufwand von 24,5 Stunden ist übersetzt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Untersuchungsverfahren eine 9-seitige Stellungnahme einreichte, welche im Wesentlichen die gleiche Argumentation enthält wie die Beschwerdeschrift. Ein erheblicher Teil des Aufwandes ist mithin im Untersuchungsverfahren angefallen. Ob, inwieweit und von wem er für die Aufwendungen im Untersuchungsverfahren zu entschädigen ist, wird nach dessen Abschluss zu entscheiden sein. Sodann weist die 19-seitige Beschwerdeschrift einige Wiederholungen auf. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 12 Stunden für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Weiter ist der verlangte Stundenansatz von CHF 300.00 zu hoch. Der anzuwendende Satz beträgt gemäss § 15 Abs. 2 AnwT in der Regel CHF 220.00. Er kann lediglich in besonderen Fällen auf CHF 300.00 erhöht werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Entschädigung ist somit auf CHF 2'940.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'940.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 10/10 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwältin I.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: