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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 06.05.2024 BS 2024 38

6 maggio 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,655 parole·~18 min·4

Riassunto

Sicherheitshaft | Verhaftung/Untersuchungshaft

Testo integrale

20240422_142657_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 38 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 6. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Sicherheitshaft

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Verfahren 1A 2023 118). A.________ wird vorgeworfen, am 18. Januar 2023 zusammen mit C.________ in dessen Wohnung F.________ mit Fäusten und Beinen zusammengeschlagen, ein Holzbrett auf seinem Kopf zerschlagen und ihm eine Messerstichverletzung an der linken Schulter zugefügt zu haben. Sodann soll er F.________ gedroht haben, ihn bzw. seine Familie in der Schweiz oder in G.________ umzubringen, falls F.________ zur Polizei gehe. A.________ wurde am 20. Januar 2023 festgenommen. Mit Eingabe vom 22. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft teilweise gut und versetzte A.________ einstweilen bis zum 20. März 2023 in Untersuchungshaft (Verfahren SZ 2023 8). Es erachtete den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr als gegeben. 2. Mit Verfügung vom 20. März 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht in teilweiser Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2023 die Untersuchungshaft bis 7. April 2023 (Verfahren SZ 2023 22). 3. Am 3. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 14. April 2023 gut und erteilte A.________ einstweilen bis längstens 3. Juli 2023 die Auflage, sich einer deliktsspezifischen Therapie nach Massgabe des Vollzugs- und Bewährungsdienstes zu unterziehen, sowie das Verbot, sich F.________ auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern und mit diesem persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder auf andere Weise in Kontakt zu treten (Verfahren SZ 2023 28). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2023 die betreffenden Ersatzmassnahmen bis einstweilen längstens 3. Oktober 2023 (Verfahren SZ 2023 58). 4. Am 23. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft erneut die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten im Wesentlichen mit der Begründung, A.________ weigere sich gemäss Bericht des Vollzugs- und Bewährungsdienstes, die deliktorientierte Therapie durchzuführen, weshalb der Ausführungsgefahr einzig mit der erneuten Anordnung von Untersuchungshaft begegnet werden könne. Das Zwangsmassnahmengericht hiess mit Verfügung vom 25. August 2023 den Antrag der Staatsanwaltschaft gut und versetzte A.________ einstweilen bis zum 22. November 2023 in Untersuchungshaft (Verfahren SZ 2023 78). 5. Am 26. Oktober 2023 reichte die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Zug die Anklage ein und stellte gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Sicherheitshaft. Diesem Antrag entsprach das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

Seite 3/10 3. November 2023 und versetzte A.________ einstweilen bis zum 26. Januar 2024 in Sicherheitshaft (Verfahren SZ 2023 111). 6. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 beantragte die Verfahrensleitung des Kollegialgerichts in der Strafuntersuchung gegen A.________ die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bzw. bis zum 4. März 2024. Zur Begründung führte sie aus, das Kollegialgericht habe mit Beschluss vom 4. Dezember 2023 festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Beurteilung der Anklageschrift vom 26. Oktober 2023 nicht erfüllt seien und ein Urteil somit zurzeit nicht ergehen könne. Demzufolge sei die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, die Rechtshängigkeit an diese zurückübertragen und das Verfahren SG 2023 25 als erledigt abgeschrieben worden. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ in Gutheissung des Antrags der Verfahrensleitung des Kollegialgerichts einstweilen bis längstens 4. März 2024 in Untersuchungshaft (Verfahren SZ 2023 130). 7. Mit Verfügung vom 5. März 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht in Gutheissung eines Antrags der Staatsanwaltschaft von 26. Februar 2024 die Untersuchungshaft einstweilen bis längstens am 4. Juni 2024, nachdem es am 27. Februar 2024 angeordnet hatte, dass A.________ vorläufig in Untersuchungshaft verbleibe (Verfahren SZ 2024 19). 8. Am 25. März 2024 reichte die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Zug erneut die Anklage ein. Gleichzeitig stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte A.________ am 26. März 2024 vorläufig in Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 2. April 2024 hiess es sodann den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gut und versetzte A.________ einstweilen bis zum 25. Juni 2024 in Sicherheitshaft (Verfahren SZ 2024 39). 9. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. April 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid vom 2. April 2024 betr. A.________ betr. Anordnung von Sicherheitshaft sei sofort aufzuheben. 2. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen, beispielsweise die Anordnung der Weiterführung der ambulanten Therapie, anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug. 10. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. April 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. April 2024 auf eine Vernehmlassung.

Seite 4/10 Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. c, 393 Abs. 1 lit. c, 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Entscheide über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann einzig die verhaftete Person anfechten (Art. 222 StPO). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers vom 12. April 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; "einfache Wiederholungsgefahr"). Sodann sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; "qualifizierte" Wiederholungsgefahr). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vom 25. März 2024 versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d WG vor und beantragt als Sanktion eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon zehn Monate unbedingt), eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 200.00. 3.1 Das Zwangsmassnahmengericht erachtet aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Ermittlungen einen dringenden Tatverdacht betreffend die dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte als gegeben. So führt es zum allgemeinen Haftgrund unter Hinweis auf seine bisherigen Entscheide Folgendes aus:

Seite 5/10 "Die von F.________ erlittenen Verletzungen sind durch den provisorischen Austrittsbericht des Zuger Kantonsspitals vom 19. Januar 2023 sowie die Fotos belegt. Somit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte als (Mit-)Verursacher dieses Verletzungsbildes verdächtig ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Einerseits wird er von F.________ konkret belastet, wobei das Opfer unter der harten Strafandrohung von Art. 303 Ziff. 1 StGB ausgesagt hat, weshalb seine Angaben nicht leichthin in Zweifel gezogen werden dürfen. Denn er setzte sich im Falle einer vorsätzlichen falschen Anschuldigung einem entsprechenden Strafverfahren aus, wobei ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren drohte. Weiter erscheinen seine Aussagen glaubhaft, sind sie doch mit dem Verletzungsbild vereinbar. Ausserdem bestreitet der Beschuldigte nicht, F.________ mit den Beinen, Händen und Fäusten heftig geschlagen und ihm namentlich Gesichtsverletzungen zugefügt zu haben. Die Bekundung des Beschuldigten, F.________ habe ihn angegriffen, weshalb er sich nur gewehrt habe, sind demgegenüber nicht glaubhaft. So befand sich gemäss Angaben des Beschuldigten auch noch C.________ in der Wohnung, in welcher die Auseinandersetzung stattgefunden hat. Es ist daher nicht sehr wahrscheinlich, dass F.________ alleine gegen zwei Männer vorgegangen ist. Angesichts des körperlich sehr verletzlichen Eindrucks, den der Beschuldigte an der Anhörung hinterlassen hat, und seiner Aussage, wonach er keine Bauchmuskeln habe, erstaunt, dass er sich auf eine Schlägerei mit dem Opfer eingelassen hat. Viel eher wäre doch zu erwarten gewesen, dass er einer körperlichen Auseinandersetzung aus dem Weg gehen und sich zum Beispiel in ein Zimmer einsperren oder bei C.________ Schutz suchen würde. Ausserdem konnte der Beschuldigte nicht plausibel die Stichverletzung des Opfers erklären. Seine Angaben, F.________ könnte sich die Schulterverletzung zugezogen haben, als er sich über auf dem Boden liegende Glasscherben gerollt habe, überzeugt nicht. Denn der provisorische Austrittsbericht des Zuger Kantonsspitals bezeichnet die Wunde klar als "Messerstichverletzung". Ob die Verletzungen von F.________ insgesamt bereits als schwer im Sinne von Art. 122 StGB bezeichnet werden müssen, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Denn Schläge, Tritte und Hiebe mit einem Holzbrett gegen den Kopf bergen grundsätzlich die Gefahr einer schweren Körperverletzung. Der dringende Tatverdacht der zumindest versuchten schweren Körperverletzung liegt daher auf jeden Fall vor. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von F.________ besteht auch der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe zu seinem Opfer Folgendes gesagt: "Ich bringe dich um, wenn du zur Polizei gehst. Wenn du das machst, deine Familie auch, hier oder in G.________". Somit besteht gegen den Beschuldigten auch der dringende Verdacht der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB." 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Es habe sich zwischenzeitlich aus dem parallel rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren i.S. C.________ ergeben, dass bezüglich des auch hier zu beurteilenden Falles im Wesentlichen drei verschieden Aussagen vorlägen und das Strafgericht bereits als Präjudiz zum Vorfall vom 18. Januar 2023 in der Wohnung von C.________ klar entschieden habe, dass es sich nicht mehr nachvollziehen lasse, welche Tatvariante nun der Wahrheit entspreche. Entsprechend sei auch vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Unbestritten sei einzig, dass sich im Januar 2023 eine Auseinandersetzung zugetragen habe. In der Urteilsbegründung habe die Richterin gemäss Medien geschildert, dass alle drei Beteiligten ihre Aussagen im Verlauf der Ermittlungen mehrfach geändert und sich teilweise in Widersprüche oder Lügen verwickelt hätten. Somit könne keiner der Versionen eine massgebliche Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Ein Schuldspruch sei somit nicht möglich.

Seite 6/10 3.3 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2024 zugegeben hat, F.________ mit einem Brett geschlagen zu haben (Verfahren SZ 2024 19; Antwort auf Frage Ziff. 11). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen damit erhebliche tatsächliche Anhaltpunkte dafür vor, welche auf eine Straftat, konkret eine versuchte schwere Körperverletzung, hinweisen, auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich nur wehren wollen. Sodann ist gemäss Art. 47 StGB das Strafmass individuell nach dem Verschulden eines Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Selbst bei einer Beurteilung von zwei Mittätern im gleichen Verfahren ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseiteigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Ausserdem kann es auch bei gleichem Tatbeitrag zu unterschiedlichen Strafen kommen, wenn sich die subjektive Verschuldensbewertung und die persönlichen Verhältnisse unterscheiden (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2). Wenn somit das Sachgericht den Tatbeitrag von C.________ als nicht erstellt erachtete, kann nach dem Gesagten nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Umstand auch einen Einfluss auf die Beurteilung der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe hat. Der Beschwerdeführer kann somit in Bezug auf einen Freispruch von C.________ betreffend versuchte schwere Körperverletzung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein formeller Beizug des Urteils i.S. C.________ erübrigt sich daher. Das Zwangsmassnahmengericht hat den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts betreffend die dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte zu Recht bejaht. 4. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO zu bejahen ist, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. 4.1 Das Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf seine Entscheide vom 11. Dezember 2023 und vom 5. März 2024 aus, die Ausführungsgefahr sei aufgrund der Einschätzung des Gutachters D.________ in der Ergänzung zum forensisch-psychiatrischen Fokalgutachten vom 17. November 2023 gegeben. Auch unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von H.________ vom 8. Februar 2024 stehe fest, dass nach wie vor die ernsthafte Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer könnte ein schweres Verbrechen – die Tötung von F.________ und auch schwere Körperverletzung zum Nachteil Dritter – begehen. 4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, aus dem neuesten medizinischen Gutachten vom 8. Februar 2024 ergebe sich, dass nur noch eine geringe bis mittelgradige Wahrscheinlichkeit für die Verübung neuer ähnlicher Straftaten bestehe. Abgesehen davon, dass definitiv nicht automatisch von einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit zulasten des Beschwerdeführers ausgegangen werden dürfe, sei zu berücksichtigen, dass die stationäre Therapie im Gefängnis aktuell offensichtlich ohne jegliche Schwierigkeiten in der bisherigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft habe durchgeführt werden können. Seit einigen Monaten sei es im Übrigen auch in der Untersuchungshaft zu keinen speziellen Vorfälle mehr gekommen. Die korrekte Medikation habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer in der Haft zu keinen Klagen mehr Anlass gebe. 4.3 Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen

Seite 7/10 (untersuchten) Delikts. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 m.H.). 4.3.1 D.________ hielt in der Ergänzung zum forensisch-psychiatrischen Fokalgutachten vom 17. November 2023 mit Bezug auf die Ausführungsgefahr fest, dass beim Beschwerdeführer mit einer im Vergleich zum Fokalgutachten um eine halbe Gefahrenstufe erhöhten Ausführungsgefahr (Tötung von F.________ oder dessen Familie innerhalb der nächsten sechs Monate) zu rechnen sei. Unabhängig von den im Fokalgutachten diskutierten Tatvarianten schätze er somit die Ausführungsgefahr als moderat ein. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch andere Personen als F.________, wie z.B. Behördenvertreter, in ihrer körperlichen Integrität verletze, schätze er als deutlich ein (Verfahren SZ 2023 130; Ergänzungsgutachten S. 25 ff.). 4.3.2 Im forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten von H.________ vom 8. Februar 2024 wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer auf psychiatrischem Fachgebiet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen psychotropen Substanzen (ICD-10: F19.2) bestehe, wobei der Ausprägungsgrad der gesamthaften psychischen Gestörtheit sowohl in der Gesamtgruppe der Personen mit psychischen Störungen wie auch hinsichtlich der beiden Diagnosekategorien als schwerwiegend einzuordnen sei (S. 62 f.). Die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe (bis auf das BetmG-Delikt) hätten keinen symptomatischen Bezug zu den psychiatrischen Störungen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe jedoch innerhalb eines mittel- bis langfristigen Zeitraums eine geringe bis mittelgradige Wahrscheinlichkeit für die Verübung neuer ähnlicher Straftaten wie diejenigen, welche dem Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfen würden (S. 64 f.). 4.4 Festzuhalten ist zunächst, dass aufgrund des Beschleunigungsgebots im Haftverfahren wenig Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen besteht, mit Vorbehalt der Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein Beweisverfahren durchzuführen noch dem Sachrichter vorzugreifen (Forster, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 221 StPO N 3 m.H.). Entsprechendes gilt für die Würdigung von psychiatrischen Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 4.4.1 Das Gutachten von H.________ weicht insoweit vom forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten von D.________ ab, als dem Beschwerdeführer nur noch ein geringes bis

Seite 8/10 mittelgradiges und nicht mehr moderates Risiko für die Verübung weiterer Gewaltdelikte attestiert wird. Die Einschätzung von H.________ erfolgte gestützt auf zwei forensischpsychiatrische Untersuchungen des Beschwerdeführers von insgesamt fünf Stunden in der Strafanstalt Zug. Im Unterschied zur Beurteilung im forensisch-psychiatrischen Gutachten von D.________ erfolgte die Untersuchung somit nicht im Rahmen einer stationären Begutachtung. Dies wurde von H.________ damit begründet, dass das mittlerweile abgeklungene psychopathologische Zustandsbild des Beschwerdeführers durch die vorliegenden Informationen vollständig erklärbar sei. 4.4.2 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, F.________ und dessen Familie mit dem Tod gedroht zu haben, falls dieser zur Polizei gehen sollte. Er drohte somit Gewalttaten von erheblicher Schwere an. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Inhaftierung umso eher gerechtfertigt, je schwerer eine drohende Straftat ist, und an die Rückfallgefahr sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um den Schutz von Leib und Leben geht (BGE 143 IV 9 E. 2.9). An die Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer geäusserten Drohungen darf daher kein allzu hoher Massstab angelegt werden (vgl. auch Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. A. 2020, Art. 221 StPO N 44). Hinzu kommt Folgendes: D.________ schätzte insbesondere die Gefahr, dass der Beschwerdeführer andere Personen als F.________, wie z.B. Behördenvertreter, in ihrer körperlichen Integrität verletzen könnte, als deutlich ein. Zur Gefährdung anderer Personen als F.________ äussert sich H.________ in seinem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten nicht. Damit ist aber weiterhin davon auszugehen, dass die – auch im Verlauf der Strafuntersuchung angedrohte – Ausführung eines Gewaltverbrechens (gegenüber Dritten) ernsthaft zu befürchten ist. Das Zwangsmassnahmengericht hat damit den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr zu Recht als erfüllt erachtet. 5. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft und stellt sich auf den Standpunkt, dass sich dafür eine Anordnung der Weiterführung einer ambulanten Therapie eigne. 5.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Ersatzmassnahme ist namentlich die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO). 5.2 Die vom Beschwerdeführer vorliegend beantragte Ersatzmassnahme wurde am 14. April 2023 angeordnet und am 7. Juli 2023 verlängert (Verfahren SZ 2023 28 und SZ 2023 58). Zufolge Aussichtslosigkeit (Weigerung des Beschwerdeführers, die deliktsorientierte Therapie weiterzuführen) musste die Ersatzmassnahme jedoch am 25. August 2023 aufgehoben und erneut Untersuchungshaft angeordnet werden (Verfahren SZ 2023 78). Eine erneute Anordnung einer ambulanten Therapie erscheint somit schon deshalb als wenig erfolgversprechend, um der Ausführungsgefahr zu begegnen. Erschwerend kommt dazu, dass gemäss den Ausführungen von D.________ in der Ergänzung zum forensischpsychiatrischen Fokalgutachten vom 17. November 2023 die therapeutische Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers so gering ist, dass den von ihm ausgehenden Risiken mit einer ambulanten Behandlung nicht begegnet werden kann (S. 27). Das Zwangsmassnahmengericht kam daher zu Recht zum Schluss, dass der bestehenden Ausführungsgefahr mit der

Seite 9/10 Anordnung bzw. Weiterführung einer ambulanten Therapie nicht hinreichend begegnet werden kann. 6. Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die Sicherheitshaft erweise sich als unverhältnismässig, da die bisherige Haftdauer bereits in grosse Nähe der beantragten Freiheitsstrafe gerückt sei. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt insbesondere vor, wenn die Haft die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.2). Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile insgesamt rund 11 Monate in Haft, womit die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragten Freiheitsstrafe von 30 Monaten gerückt ist. Daran ändert nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts, dass die Staatsanwaltschaft eine teilbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat, wovon "nur" zehn Monate unbedingt zu vollziehen seien. 7. Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft wegen dringenden Tatverdachts und Ausführungsgefahr zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Urteil des Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Seite 10/10 Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 1'000.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt B.________ (amtlicher Verteidiger) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (SZ 2024 39; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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