Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 24.03.2025 BS 2024 119

24 marzo 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,759 parole·~9 min·5

Riassunto

Ausstand | Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b)

Testo integrale

20250218_113548_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 119 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 24. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchsteller, gegen Leitende Staatsanwältin B.________, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 11. Mai 2021, berichtigt mit Urteil vom 4. Juni 2021, wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchteller) der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 270.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von CHF 2'700.00 bestraft (Verfahren OG S 21 2). 2.1 Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2023 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), den Gesuchsteller des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, begangen durch Missachtung von Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Der bedingt gewährte Strafvollzug gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 11. Mai 2021 wurde nicht widerrufen, indes die Probezeit um ein Jahr verlängert (Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 230.00, d.h. total CHF 4'600.00 bestraft (Dispositiv-Ziffer 3) und ihm wurden die Verfahrenskosten von CHF 500.00 auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5; Verfahren 3A 2023 316). 2.2 Nachdem der Gesuchsteller dagegen Einsprache erhoben hatte, wurde er von der Gesuchsgegnerin auf den 24. August 2023 zur Einvernahme vorgeladen. An dieser Einvernahme verweigerte der Gesuchsteller die Aussage (Verfahren 3A 2023 3859). 2.3 Am 10. Oktober 2024 erhob die Gesuchsgegnerin beim Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht, Anklage gegen den Gesuchsteller. Sie beantragte, der Gesuchsteller sei des vorsätzlichen, eventuell des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 [recte: Abs. 2 lit. a] SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 230.00, total CHF 4'600.00 zu bestrafen. Zudem sei der bedingt gewährte Strafvollzug gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 11. Mai 2021 zu widerrufen. Die Anklageschrift wurde dem Strafgericht sowie dem Gesuchsteller zugestellt. Am 10. Oktober 2024 eröffnete das Strafgericht das Verfahren SE 2024 53 gegen den Gesuchsteller. 3.1 Am 27. November 2024 (Postaufgabe) stellte der Gesuchsteller beim Strafgericht ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin wegen begründeten Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit sowie der Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze gestützt auf Art. 56 lit. a und f StPO. 3.2 Die Gesuchsgegnerin, die am 29. November 2024 vom Einzelrichter am Strafgericht zur Vernehmlassung eingeladen worden war, nahm am 5. Dezember 2024 dazu Stellung und bestritt die geltend gemachten Ausstandsgründe. 3.3 Am 6. Dezember 2024 überwies der Einzelrichter am Strafgericht das Ausstandsgesuch mit den Akten an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. 4. Der damalige Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts stellte dem Gesuchsteller die Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zu.

Seite 3/6 Erwägungen 1. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ist für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs gegen die Gesuchsgegnerin örtlich und sachlich zuständig. Insoweit kann auf das Gesuch eingetreten werden. 2. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Ausstandsgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor: 2.1 Die Gesuchsgegnerin habe im Strafbefehl vom 21. Juli 2023 den bedingt gewährten Strafvollzug gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 11. Mai 2021 nicht widerrufen, sondern bloss die Probezeit um ein Jahr verlängert. In der Anklage vom 10. Oktober 2024 habe sie hingegen den bedingt gewährten Strafvollzug widerrufen, ohne dass neue Beweismittel erhoben worden seien oder eine bedeutende Entwicklung im Verfahren eine derartige Änderung gerechtfertigt hätte. Diese unbegründete Änderung verletze das Prinzip der Rechtssicherheit gemäss Art. 5 BV und Art. 3 StPO und könne als willkürlich angesehen werden. 2.2 In der Einvernahme vom 24. August 2023 habe er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht. Daraufhin habe die Gesuchsgegnerin die Aufzeichnung der Einvernahme unterbrochen, die Dolmetscherin angewiesen, mit der Übersetzung aufzuhören und das Gespräch mit ihm auf Deutsch fortgesetzt, obwohl er vorher angegeben habe, die deutsche Sprache nicht ausreichend zu verstehen. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 68 StPO, der vorsehe, dass das Verfahren in einer Sprache geführt werde, die der beschuldigten Person verständlich sei. 2.3 Ferner habe die Staatsanwältin Fragen zu seinen Absichten, das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben, gestellt. Dies sei in keinem Zusammenhang mit den zur Last gelegten Vorwürfen gestanden und könne als Ausdruck persönlicher Voreingenommenheit oder als Versuch gewertet werden, unzulässigen Druck auszuüben. Dadurch sei sein Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 3 StPO beeinträchtigt worden. 2.4 Seit dem 12. April 2024 sei er bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle C.________ als arbeitslos gemeldet. Die in der Anklage vom 10. Oktober 2024 beantragte Geldstrafe basiere jedoch auf veralteten finanziellen Daten von Anfang 2023, die seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht widerspiegelten. In Kombination mit dem beantragten Widerruf der bedingten Strafe des Urteils des Obergerichts des Kantons Uri vom 11. Mai 2021 drohe eine Überschuldung, weshalb mit der beantragten Sanktion das Prinzip der Verhältnismässigkeit missachtet werde.

Seite 4/6 2.5 Schliesslich seien im Aktenverzeichnis die Schreiben des Strassenverkehrsamtes falsch datiert (8. Januar 2024 und 12. April 2024 statt 9. Februar 2023), desgleichen der Auszug aus dem Strafregister (13. Januar 2024 statt 13. Januar 2023). Eine genaue und verlässliche Dokumentation sei für ein faires Verfahren unerlässlich und diese Unstimmigkeiten könnten das Vertrauen in die ordnungsgemässe Rechtspflege untergraben. 3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen ist hingegen nicht zulässig. Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern aus prozesstaktischen Gründen erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt grundsätzlich seinen Anspruch, sich auf den Ausstandsgrund berufen zu können (Urteil des Bundesgerichts 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch mit angeblichen Verfahrensfehlern der Gesuchsgegnerin in der Einvernahme vom 24. August 2023. Gleichwohl stellte er weder an dieser Einvernahme noch unmittelbar danach ein Ausstandsgesuch. Vielmehr wartete er damit über ein Jahr zu, bis er am 27. November 2024 nach erfolgter Anklageerhebung beim Strafgericht ein Ausstandgesuch einreichte. Das so begründete Ausstandsgesuch ist offenkundig verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3.2 Dasselbe gilt, soweit der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch mit angeblich unverhältnismässigen Anträgen der Gesuchsgegnerin in der Anklage vom 10. Oktober 2024 und Fehlern im Aktenverzeichnis rügt. Der Gesuchsteller liess seit der Anklageerhebung mehrere Wochen verstreichen, bis er am 27. November 2024 den Ausstand der Gesuchsgegnerin beantragte. Auch in diesem Fall ist auf das Ausstandsgesuch zufolge Verspätung nicht einzutreten. 4. Im Übrigen erwiese sich das Ausstandsgesuch, sofern es rechtzeitig gestellt worden wäre und darauf eingetreten werden könnte, als unbegründet: 4.1 Eine Befangenheit des staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ablehnungsverfahren hat somit nicht zum Ziel, den Parteien zu ermöglichen, die Art und Weise der Untersuchung anzufechten und die verschiedenen Zwischenentscheide, die insbesondere von der Verfahrensleitung getroffen wurden, in Frage zu stellen. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (Urteile des Bundesgerichts 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.3 und 7B_553/2023 vom 14. Mai 2024 E. 2.3.1 je mit Hinweisen).

Seite 5/6 4.2 Die Untersuchungsführung der Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Gesamtheit fraglos keine schwere Verletzung der Amtspflichten dar. Auch wenn in der Anklage vom 10. Oktober 2024 die vom Gesuchsteller geltend gemachten veränderten finanziellen Verhältnissen nicht berücksichtigt wurden, handelt es sich dabei höchstens um eine Unzulänglichkeit, zumal der Gesuchsteller über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse ohnehin im Gerichtsverfahren befragt wird. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller an der Einvernahme vom 24. August 2023 die Aussage verweigerte, weshalb fraglich ist, ob er einer kurz vor der Anklageerhebung erfolgten Aufforderung der Gesuchsgegnerin, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu deklarieren, nachgekommen wäre. Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin in der Anklage den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Uri gewährten bedingten Strafvollzugs beantragte, während sie im Strafbefehl lediglich die Probezeit verlängert hatte, stellt ebenfalls keine ausstandbegründende Amtspflichtverletzung dar. Ob die Gesuchsgegnerin damit den ursprünglichen Strafbefehl allenfalls in unzulässiger Weise in Wiedererwägung gezogen hat, wird vom Strafgericht zu beurteilen sein (vgl. Daphinoff, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 355 StPO N 25 f.). Ferner begründet das Verhalten der Gesuchsgegnerin an der Einvernahme vom 24. August 2023 ebenfalls keinen Ausstandsgrund. Aus dem Einvernahmeprotokoll, welches der Gesuchsteller unterzeichnet hat, ergibt sich nicht, dass sich die Gesuchsgegnerin mit ihm auf Deutsch unterhalten hat. Unbehelflich ist sodann der Vorwurf des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin habe ihn zu seinen Einbürgerungsabsichten befragt. Diese Thematik wurde durch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers ins Verfahren eingebracht, wie einer Aktennotiz zu einem Telefonat zwischen der Gesuchsgegnerin und Rechtsanwalt D.________ zu entnehmen ist. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin damit unzulässigen Druck auf den Gesuchsteller ausgeübt hätte. Bezeichnenderweise wird dies vom Gesuchsteller denn auch nicht näher erläutert. Schliesslich beruht die falsche Datierung der Schreiben des Strassenverkehrsamtes und des Auszugs aus dem Strafregister offenkundig auf einem Versehen. Sie ist überdies ohne Belang für die Beurteilung der dem Gesuchsteller vorgeworfenen strafbaren Handlungen und stellt daher von vornherein keinen Ausstandgrund dar. Schliesslich begründet der Gesuchsteller mit keinem Wort, worin ein persönliches Interesse der Gesuchsgegnerin liegen soll. 5. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Beschluss 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 620.00 Total und werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Seite 6/6 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (SE 2024 53) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget J. Lötscher Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 119 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 24.03.2025 BS 2024 119 — Swissrulings