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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.01.2025 BS 2024 114

21 gennaio 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,477 parole·~12 min·5

Riassunto

Ausstand einer sachverständigen Person | Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b)

Testo integrale

20241220_145019_kopie_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 114 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 21. Januar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller, gegen C.________, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand einer sachverständigen Person

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Urteil vom 22. Februar 2017 sprach das Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) des mehrfachen Mordes sowie des Raubes schuldig. Zudem stellte es fest, dass das vorinstanzliche Urteil vom 30. Oktober 2013 hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend Brandstiftung, Veruntreuung, versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Betrug und Urkundenfälschung in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges von 2'863 Tagen) und ordnete eine Verwahrung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StGB an (Verfahren S 2014 30/31). Das Bundesgericht wies eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_499/2017). 2. Am 31. August 2020 erstellte der forensisch-psychiatrische Gutachter Dr.med. C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) im Auftrag des Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug ein Gutachten über den Beschwerdeführer, welches unter anderem dessen Rückfallgefahr zum Gegenstand hatte. 3. Gestützt auf dieses Aktengutachten beantragte der Vollzugs- und Bewährungsdienst mit Eingabe vom 20. Juni 2023 dem Strafgericht die Ablehnung der bedingten Entlassung des Gesuchstellers aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Mit Urteil vom 9. April 2024 hiess das Strafgericht diesen Antrag gut (Verfahren SG 2023 19). 4. Am 29. Juli 2024 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht eine Berufungserklärung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 9. April 2024 ein. Er beantragte im Wesentlichen die bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung. Eventualiter habe das Gericht das Berufungsverfahren zu sistieren, damit er eine deliktsorientierte Therapie während 12 Monaten absolvieren könne. Anschliessend habe das Gericht eine neue Begutachtung zu veranlassen und eine Beurteilung durch die Fachkommission einzuholen. 5. Am 6. November 2024 verfügte der Präsident der I. Strafabteilung des Obergerichts unter anderem, dass von Amtes wegen ein mündliches Ergänzungsgutachten zum Gutachten vom 31. August 2020 beim Gesuchsgegner eingeholt werde und dieses an der Berufungsverhandlung zu erstatten sei. 6. Mit Eingabe vom 13. November 2024 ersuchte der Gesuchsteller den Präsidenten der I. Strafabteilung auf eine Befragung des Gesuchsgegners zu verzichten. Zugleich beantragte er den Ausstand des Gesuchsgegners. 7. Der Präsident der I. Strafabteilung leitete diese Eingabe und das Dossier S1 2024 18/19 gestützt auf § 6 Abs. 1 GOG in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO am 15. November 2024 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts weiter. 8. Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 verneinte der Gesuchsgegner das Vorliegen eines Ausstandsgrundes.

Seite 3/7 Erwägungen 1. Zunächst ist die sachliche Zuständigkeit für Ausstandsbegehren gegen sachverständige Personen im Berufungsverfahren zu klären. 1.1 Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet nach Art. 59 Abs. 1 StPO ohne weiteres Beweisverfahren (lit. a) die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist; (lit. b) die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind; (lit. c) das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind; (lit. d) das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist. Die StPO enthält hingegen keine Regelung, welche Behörde über den Ausstand eines Gutachters zu befinden hat. Das Bundesgericht schloss diese Lücke durch eine analoge Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, wobei es sich lediglich auf Sachverständige im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren bezog. Zur Begründung führte es aus, es sei sachgerechter, wenn nicht die Behörde, welche das Gutachten anordne, über den Ausstand des Gutachters entscheide (Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Wie der Präsident der I. Strafabteilung zutreffend ausführte, erscheint es auch im Rechtsmittelverfahren sachgerecht, dass die das Gutachten anordnende Behörde nicht auch über den Ausstand des Sachverständigen entscheidet. 1.2 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit der I. Beschwerdeabteilung vorliegend in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen. 2. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner, welches er auf Art. 56 lit. f StPO stützt, wie folgt: 2.1 Bereits das Aktengutachten des Gesuchsgegners vom 31. August 2020 sei unbrauchbar und somit nicht verwertbar. Es erfülle die Anforderungen an ein lege artis erstelltes Verlaufsgutachten nicht. Ein solches Gutachten wäre erst sinnvoll, wenn dem Gesuchsteller die Möglichkeit eingeräumt würde, im Rahmen einer deliktorientierten Therapie an der ihm zugeschriebenen "Gefährlichkeit" zu arbeiten. Diese Möglichkeit sei dem Gesuchsteller bisher verwehrt worden, obwohl er einen ganz klaren Therapiewillen kundgetan habe und noch immer kundtue. 2.2 Im Aktengutachten werde darauf hingewiesen, dass der Sachverständige mangels aktueller Untersuchung lediglich spekulieren könne. Dennoch sehe er sich (plötzlich) in der Lage, eine "Expertise" abzugeben. Auf dieser Basis folgere der Gesuchsgegner eine überdurchschnittlich hohe Rückfallgefahr und gehe weiterhin von denselben Rückfallwahrscheinlichkeiten wie zum Tatzeitpunkt aus. Dies sei nicht nachvollziehbar und lasse eine faktenbasierte Grundlage vermissen. Dieser Mangel lasse sich auch nicht einfach durch eine Befragung des Sachverständigen an der mündlichen Berufungsverhandlung beheben. Ein Verlaufsgutachten mache zum jetzigen Zeitpunkt (nach wie vor) überhaupt keinen Sinn. Der Gesuchsteller verweigere sich einer Begutachtung nicht grundsätzlich, sondern nur einer Begutachtung ohne

Seite 4/7 vorherige Möglichkeit zur therapeutischen Aufarbeitung seiner Tat und seiner psychischen Dispositionen. Dem Gesuchsteller sei nichts anderes übrig geblieben, als die Mitwirkung bei der Gutachtenserstellung zu verweigern, was den Gesuchsgegner offensichtlich gekränkt habe. Spätestens nach dieser Weigerung hätte auf eine Begutachtung verzichtet werden müssen, da es auf ein unzulässiges Aktengutachten herausgelaufen sei. Der Gesuchsgegner habe das Gutachten gar nicht fachgerecht erstatten können. 2.3 Eine Befragung des Gesuchsgegners ändere an dieser Sachlage nichts. Der Gesuchsgegner werde an der Berufungsverhandlung weder über eine neue, geänderte Faktenlage verfügen, um ein "belastbares" mündliches Gutachten abgeben zu können, noch werde er anhand der kurzen mündlichen Befragung des Gesuchstellers über wesentliche Erkenntnisse verfügen, welche valide Annahmen betreffend Rückfallgefahr und Legalprognose zulassen würden. Darüber hinaus laufe die mündliche Befragung des Gesuchsgegners auf eine "Überprüfung" seiner früheren Beurteilung hinaus, weshalb auch insofern eine Voreingenommenheit vorliege. 2.4 Es bestünden insgesamt berechtigte Zweifel daran, dass der Gesuchsgegner in der vorliegenden Sache über die erforderliche Neutralität und Unvoreingenommenheit verfüge und diese in diesem Verfahren wahren könne. Zudem sei es methodisch gar nicht möglich, anlässlich der Berufungsverhandlung ein Gutachten mündlich erstellen zu lassen. 3. Wie bereits erwähnt, gelten für Sachverständige gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. 3.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankerten Grundsatz der Waffengleichheit (Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1 und 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; je m.H.). Im Massnahmerecht ergibt sich das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen ferner aus Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach die Begutachtung, sofern der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, durch einen Sachverständigen vorzunehmen ist, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1 und 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.3). 3.2 Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird dagegen nicht verlangt, dass der

Seite 5/7 Richter bzw. Sachverständige tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; je m.H.). 3.3 Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachterlichen Feststellungen unterliegen im Übrigen der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.4; 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; je m.H.). 4. Der Gesuchsteller vermag vorliegend keinen Ausstandsgrund darzutun. 4.1 Zunächst begründet er eine Befangenheit des Gesuchsgegners mit dessen Aktengutachten vom 31. August 2020, welches unbrauchbar und nicht verwertbar sein soll (vgl. vorne E. 2.1). Dem ist entgegenzuhalten, dass in den gerichtlichen Verfahren gegen den Gesuchsteller gestützt auf Gutachten von zwei Sachverständigen festgestellt wurde, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Aufnahme einer therapeutischen deliktpräventiven Behandlung nicht gegeben seien. Sodann wurde von den Gutachtern die Auffassung vertreten, dass weder Behandlungsprogramme noch Therapien existieren würden, welche die vorhandene Persönlichkeitsstörung und das Rückfallrisiko in einem positiven Sinn beeinflussen könnten. Falsch angewandte Therapien könnten die Gefährlichkeit des Gesuchstellers sogar erhöhen bzw. es sei zu befürchten, dass der Gesuchsteller durch seine vordergründige soziale Kompetenz eine Behandlung für seine Zwecke instrumentalisieren würde (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zug S 2014 30/31 vom 22. Februar 2017 E. IV.1.1 und IV.1.3). Der Gesuchsgegner bestätigte im beanstandeten Aktengutachten vom 31. August 2020 die in den Vorgutachten festgestellten Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch und psychopathischen Anteilen und hielt fest, dass das komplexe Störungsbild unter diesen Umständen nicht zielführend therapeutisch deliktpräventiv angegangen werden könne. Dazu komme, dass der Gesuchsteller den gerichtlich festgestellten Sachverhalt in Abrede gestellt habe und keine Deliktsrekonstruktion möglich gewesen sei, weshalb der Gesuchsgegner die Aufnahme einer deliktpräventiven Behandlung nicht befürwortet habe (Psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 31. August 2020 S. 64 2. Abschnitt und S. 72 2. Abschnitt). Der Gesuchsgegner legte somit bereits im betreffenden Aktengutachten plausibel dar, weshalb seines Erachtens eine deliktpräventive Behandlung nicht in Frage kommt. Der Gesuchsteller macht denn auch nicht geltend, dass bei ihm in der Zwischenzeit grundlegende Veränderungen eingetreten wären, welche die Aufnahme einer deliktpräventiven Behandlung rechtfertigen würden. Mit seiner Kritik am Aktengutachten des Gesuchsgegners vom 31. August 2020 vermag der Gesuchsteller einen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners bzw. eine Gefahr der Voreingenommenheit nicht ansatzweise objektiv zu begründen. Abgesehen davon führt inhaltliche Kritik einer Partei am forensischen Gutachten – wie bereits dargelegt – nur in Ausnahmefällen zum Ausstand der sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind

Seite 6/7 grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden (vgl. vorne E. 3.3) 4.2 Sodann erblickt der Gesuchsteller eine Befangenheit des Gesuchsgegners darin, dass dessen Schlussfolgerung in Bezug auf die Einschätzung der Rückfallgefahr nicht nachvollziehbar sei, da sie eine faktenbasierte Grundlage vermissen lasse (vgl. vorne E. 2.2). Der Gesuchsgegner listete indes im Verlaufsgutachten die Instrumente detailliert auf, gestützt auf welche er die Rückfallgefahr des Gesuchstellers einschätzte. Darüber hinaus berücksichtigte er auch die Instrumente der Vorgutachter (Psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 31. August 2020 S. 53-56). Ausserdem enthält das Verlaufsgutachten Angaben über die einzelnen klinischen Faktoren (S. 69-71). Von einer willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Rückfallgefahr im Verlaufsgutachten kann somit keine Rede sein. Darüber hinaus liegt eine unzulässige Vorbefassung eines Sachverständigen nicht bereits dann vor, wenn dieser zu einer (vorliegend für den Gesuchsteller) ungünstigen Schlussfolgerung gelangt (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.3; 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.1; je m.H.). 4.3 Ferner macht der Gesuchsteller geltend, seine Verweigerung bei der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, habe den Gesuchsgegner offensichtlich gekränkt, was zu dessen Befangenheit geführt habe (vgl. vorne E. 2.2). Dabei handelt es sich lediglich um eine Mutmassung des Gesuchstellers. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb ein Sachverständiger bei einer fehlenden Mitwirkung des zu Begutachtenden gekränkt sein soll. Eine solche Weigerung dürfte – wie der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme betont – regelmässig vorkommen und hat zur Folge, dass der Betroffene auf das ihm zustehende Recht verzichtet, seine Sicht der Dinge darzulegen. Bei der Mutmassung des Gesuchstellers handelt es sich offenkundig um eine subjektive Empfindung, auf welche bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit nicht abzustellen ist, soweit sie – wie vorliegend – nicht in objektiver Weise begründet ist. 4.4 Schliesslich vermag auch der Einwand des Gesuchstellers, wonach der Gesuchsgegner bei der Befragung an der Berufungsverhandlung über keine neue Faktenlage bzw. neue Erkenntnisse verfügen werde, keine Befangenheit des Gesuchsgegners zu begründen (vgl. vorne E. 2.3). Über den Beweiswert der Aussagen des Gesuchsgegners an der Berufungsverhandlung wird das zuständige Sachgericht zu gegebener Zeit zu befinden haben. Eine unzulässige Vorbefassung, welche zu einem Ausstand führen würde, lässt sich auch aus diesem Einwand nicht herleiten. 5. Nach dem Gesagten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dem Aktengutachten vom 31. August 2020 nicht von sachlichen Überlegungen leiten liess bzw. sich bei der Befragung an der Berufungsverhandlung nicht von sachlichen Überlegungen leiten lassen könnte. Umstände, welche auf eine Befangenheit des Gesuchsgegners dem Gesuchsteller gegenüber schliessen lassen, sind somit nicht glaubhaft gemacht. Andere Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erweist sich das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner als unbegründet und ist abzuweisen.

Seite 7/7 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Ausstandsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Gesuchsteller hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner Dr.med. C.________ wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 640.00 Total und werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Ausstandsverfahren mit CHF 660.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Gesuchsteller hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 660.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Abteilungspräsident der I. Strafabteilung des Obergerichts Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten S1 2024 18) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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